BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mega-Kasten-Gewinnspiel BGB 247 254 Abs. 1 Ea, 247 278 Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvoll-st344ndigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt f374r ihn durchge-f374hrt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umst344nden ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 27. Zivilkammer, vom 13. Juli 2007 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin stellt alkoholfreie Getr344nke her. Sie macht gegen die Be-klagten, Partner einer Rechtsanwaltssoziet344t, Anspr374che wegen fehlerhafter marken- und wettbewerbsrechtlicher Beratung geltend. 1 Die Kl344gerin beauftragte die Werbeagentur E. GmbH mit der Entwicklung eines Gewinnspiels f374r das Fr374hjahr 2004. Daf374r sollten in Getr344nkekisten ver-kaufte Flaschen nummerierte Deckel erhalten. Die K344ufer sollten die Nummern auf Teilnahmekarten 374bertragen und die Karten an die Kl344gerin einsenden, um an Preisauslosungen teilzunehmen. 2 - 3 - Bei der Entwicklung des Gewinnspiels wurde die Werbeagentur marken- und wettbewerbsrechtlich von den Beklagten beraten. Der Beklagte zu 1 f374hrte eine Markenrecherche in den Klassen 32, 33 und 41 f374r die als Bezeichnung des Gewinnspiels ins Auge gefassten Bezeichnungen "MKL" und "Mega-Kasten-Lotto" durch. Wegen der Bef374rchtung, die Nordwestdeutsche Klassen-lotterie k366nne wegen ihrer Marke "NKL" gegen die Marke "MKL" vorgehen, ent-schloss sich die Werbeagentur dazu, das Gewinnspiel "MKG - Mega-Kasten-Gewinnspiel" zu nennen, und veranlasste selbst eine Markenrecherche in dem-selben Umfang, wie sie der Beklagte zu 1 urspr374nglich durchgef374hrt hatte. Das Ergebnis dieser Recherche 374bersandte die Werbeagentur dem Beklagten zu 1 am 18. M344rz 2004 per E-Mail. Dieser antwortete mit Telefax vom 20. M344rz 2004, dass die Bezeichnung "MKG - Mega-Kasten-Gewinnspiel" Aufwand und Risiko erheblich reduziere. 3 Mit Schreiben vom 2. M344rz 2004 teilte der Beklagte zu 1 der f374r die Wer-beagentur t344tigen Zeugin K. Folgendes mit: 4 Nach der mir vorliegenden Konzeption ist es notwendig, dass ein Teilnehmer an dem Spiel ein Getr344nk kauft, um so in den Besitz eines Deckels zu gelangen, auf dem sich eine Losnummer befindet. Zwar vollzieht sich im Bereich der rechtlichen Zul344ssigkeit der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf derzeit ein gewisser Wandel, doch wird eine Rechtssicherheit nur dann erreicht, wenn neben der M366glichkeit des Kaufes eine weitere, gleichwer-tige M366glichkeit einer Teilnahme ohne Kauf besteht. Dies wird in der Regel da-durch gew344hrleistet, dass der Teilnehmer 374ber eine kostenlose Telefonleitung oder durch Einsenden einer Postkarte den Teilnahmeschein (hier: Deckel) bestellen kann. Auf diese Teilnahmem366glichkeit muss deutlich hingewiesen werden. Dass einem t344glich derartige Gewinnspiele auch ohne die M366glichkeit der kos-tenlosen Teilnahme begegnen, 344ndert daran nichts. (Hervorhebung im Original) Am 9. M344rz 2004 schlossen die Beklagten mit der Kl344gerin eine Verein-barung, durch die ihre Haftung f374r die 334berpr374fung des geplanten Gewinnspiels auf eine Million Euro beschr344nkt wurde. 5 - 4 - Nachdem die Zeugin K. dem Beklagten zu 1 am 16. M344rz 2004 per E-Mail mitgeteilt hatte, dass das Projekt an den Portokosten f374r die Versendung von angeforderten Deckeln zu scheitern drohe, telefonierte am n344chsten Tag der Beklagte zu 2 mit ihr. Er teilte der Zeugin mit, dass die Teilnahme 374ber den Postweg als nicht gleichwertig angesehen werden k366nne, und schlug ihr erg344n-zend eine Teilnahmem366glichkeit 374ber das Internet vor. Am 17. M344rz 2004 sand-te die Zeugin eine E-Mail mit folgendem Inhalt an den Beklagten zu 1: 6 Sehr geehrter Herr Dr. S. , 205. was spricht eigentlich dagegen, dass wir nur 2 Wege der Teilnahme haben. Teilnahme Karten: Zahl der Deckel eintragen, ausreichend frankieren und ein-senden. 1. Online-Teilnahme: Diese M366glichkeit wird in den Werbemitteln angeboten werden. Besuch der Seite www. und hier dann online die Deckel- nummern angeben, die der Teilnehmer den von ihm gekauften Produkten ent-nimmt, sowie die Adressdaten. 2. Besuch der Seite www. und hier dann online die Deckelnum- mern bestellen. Ein physischer Deckelversand findet hier nicht statt, aber der Teilnehmer erh344lt eine Retour-Mail, dass die Deckel mit den Nummern ABC auf ihn registriert sind. In diesem Fall dient der Ausdruck der E-Mail als Beleg, dass der Teilnehmer der Besitzer der Deckelnummern ist. Damit h344tten wir doch eigentlich alles abgedeckt: Die ganz regul344re Teilnahme mit Karte nach den Nummern der gekauften Flaschen, Teilnahme online, also ohne Portokosten f374r den Teilnehmer und Eingabe der Nummern der gekauften Flaschen. Teilnahme ohne Kauf, ja sogar ohne auch nur das Gesch344ftslokal zu betreten, ist online gegeben. Irgendwelches portotr344chtiges Versenden von Deckeln ent-f344llt, da alles online und per E-Mail l344uft. Gef344llt uns ganz, melde mich hierzu aber morgen fr374h dann auch telefonisch. Mit freundlichen Gr374337en 205 Im Anschluss an diese E-Mail telefonierte die Zeugin K. mit dem Be- klagten zu 1. Mit E-Mail vom 22. M344rz 2004 374bersandte die Zeugin ihm die 374berarbeiteten Teilnahmebedingungen, die eine Anforderung von Deckeln ohne Warenkauf nur noch 374ber das Internet vorsahen. Mit Schreiben vom 23. M344rz 2004 f374hrte der Beklagte zu 1 Folgendes aus: 7 - 5 - Im vorliegenden Fall sind Gewinnzahlen auf dem Deckel einer Mineralwasser-flasche aufgedruckt. Der Erwerb einer Flasche, um an dem Gewinnspiel teil-nehmen zu k366nnen, liegt also nahe. Mit dem Fall der Zugabeverordnung am 31. August 2001 ist zwar das einzige gesetzliche Verbot der Kopplung einer Teilnahme an einer Verlosung an einen Kauf gefallen. Dennoch h344lt die Recht-sprechung eine derartige Kopplung f374r unzul344ssig, wenn die von der Aktion an-gesprochenen Verkehrskreise in "374bertriebener" Weise angelockt werden. Das kann beispielsweise durch zu hohe Gewinne geschehen. Ma337stab hierf374r ist der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher. Im Falle eines 374berwiegend an Jugendliche gerichteten Gewinnspiels hat das Landgericht M374nchen I im Februar vergangenen Jahres eine derartige Kopplung wegen der Vielzahl der Gewinne und des Hauptpreises in H366he von einer Million Euro f374r unzul344ssig gehalten (NJW 2003, 3066 f.). Deswegen kann auch der "Werbe-druck" f374r eine Aktion f374r eine Beurteilung dieser Frage herangezogen werden. Allerdings ist hier zu ber374cksichtigen, dass sich die Aktion keineswegs nur oder in erster Linie an Jugendliche richtet. Weiterhin wird der "Werbedruck" auch durch die M366glichkeit der alternativen Teilnahme (hier Internet, Postkarte) verringert. Auf diesen Werbedruck ist auch bei der Gestaltung der Werbung zu achten. Die Kl344gerin begann am 17. Mai 2004 mit der Durchf374hrung des Ge-winnspiels. Mit Abmahnung vom 4. Juni 2004 wandte sich der Inhaber der f374r die Dienstleistungen Werbung, Unternehmensverwaltung, Transportwesen und Verpflegung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 39525282 MKG gegen die Verwendung der Bezeichnung "MKG" f374r das Gewinnspiel. 8 Am 10. Juni 2004 erlie337 das Landgericht Hamburg auf Antrag eines Mit-bewerbers der Kl344gerin im Beschlussweg ohne Begr374ndung eine einstweilige Verf374gung, mit der der Kl344gerin die weitere Durchf374hrung des Gewinnspiels verboten wurde. In der vorangegangenen Abmahnung hatte der Mitbewerber das Gewinnspiel unter den Gesichtspunkten eines 374bertriebenen Anlockens (Hauptpreis eine Million Euro), eines echten Kaufzwangs (Teilnahme per Inter-net keine ausreichende Alternative) und einer Irref374hrung (keine Angabe, wie oft die ausgelobten Gewinne vergeben w374rden) angegriffen. Die Kl344gerin been-dete das Gewinnspiel unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verf374gung am 14. Juni 2004 und gab am 16. Juli 2004 eine Abschlusserkl344rung ab. 9 - 6 - Am 6. Juli 2004 einigte sich die - nunmehr anderweitig anwaltlich berate-ne - Kl344gerin mit dem Inhaber der Marke "MKG" 374ber den Abverkauf der bereits mit "MKG" gekennzeichneten Flaschen gegen Zahlung von 25.000 200 zuz374glich Anwaltskosten. 10 11 Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen Beratungsfehlern 825.348,20 200 Schadensersatz zuz374glich Zinsen. Das Landge-richt hat der Klage nach Vernehmung der Zeugin K. dem Grunde nach statt- gegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344gerin sei aktivlegiti-miert, weil sie in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten und der Wer-beagentur abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen worden sei; ihr st374n-den aber im Hinblick auf die Beratung der Beklagten keine Schadensersatzan-spr374che zu. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 12 Der Beklagte zu 1 habe bei seiner markenrechtlichen Beratung zwar pflichtwidrig einen Hinweis an die Werbeagentur unterlassen, dass deren Re-cherche zu dem Zeichen MKG unvollst344ndig gewesen sei, weil sie die Dienst-leistungen Werbung und Verpflegung nicht erfasse; dies beruhe wiederum auf einer unzureichenden Recherche des Beklagten zu 1 zu dem urspr374nglich ins Auge gefassten Zeichen MKL. Dem Schadensersatzanspruch stehe insoweit aber ein ganz 374berwiegendes Mitverschulden der Kl344gerin (247 254 Abs. 1 BGB) entgegen. Sie habe grob fahrl344ssig gegen374ber den eigenen Belangen gehan-delt, weil sie dem Inhaber der Marke "MKG" f374r die Gestattung des Abverkaufs 13 - 7 - der bereits gekennzeichneten Flaschen bedingungslos - nach ihrem von den Beklagten bestrittenen Vortrag - mehr als 30.000 200 gezahlt habe, ohne den Nichtbenutzungseinwand gem344337 247 25 Abs. 1 MarkenG zu erheben oder sich zumindest die R374ckforderung bei fehlendem Benutzungsnachweis vorzubehal-ten. Da die Kl344gerin im vorliegenden Verfahren keine Benutzung dargelegt ha-be, sei davon auszugehen, dass die Marke MKG nicht rechtserhaltend benutzt worden sei. Der wegen der markenrechtlichen Beratung geltend gemachte Schaden beruhe somit ganz 374berwiegend auf einer Zahlung der Kl344gerin zur Abwendung einer unbegr374ndeten Forderung, so dass die Beklagten insoweit nicht zum Schadensersatz verpflichtet seien. Auch wegen der wettbewerbsrechtlichen Beratung der Beklagten stehe der Kl344gerin kein Schadensersatzanspruch zu. Die Kl344gerin mache hier eine mangelnde Aufkl344rung 374ber die mit der geplanten Konzeption des Gewinnspiels verbundenen Risiken geltend. Die Kausalit344t dieser behaupteten Pflichtverlet-zung f374r das Verbot des Gewinnspiels durch die einstweilige Verf374gung des Landgerichts Hamburg sei indes nicht schl374ssig dargelegt. Denn die Abmah-nung des Mitbewerbers sei mit drei verschiedenen Umst344nden (zu hoher Ge-winn, Kaufzwang, unklare Auslobung) begr374ndet worden. Es sei nicht ersicht-lich, dass das Landgericht sein Verbot gerade auf die nicht ausreichende M366g-lichkeit der Gewinnspielteilnahme ohne Kauf gest374tzt habe. 14 Auch unabh344ngig davon stehe der Kl344gerin kein Anspruch wegen der wettbewerbsrechtlichen Beratung der Beklagten zu. Zwar sei eine Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspielteilnahme grunds344tzlich sittenwidrig i.S. des 247 1 UWG a.F. gewesen. Im hier ma337geblichen zweiten Quartal 2004 sei zudem unsicher gewesen, ob das Angebot der Teilnahme im Internet ausreichen w374r-de, den Eindruck einer unzul344ssigen Kopplung aufzuheben. Der Beklagte zu 1 15 - 8 - habe auf diese Gefahren hinweisen m374ssen. Nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme sei aber davon auszugehen, dass er dies ausreichend getan habe. 16 II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Schadens-ersatzanspruch der Kl344gerin sowohl im Hinblick auf die marken- als auch auf die wettbewerbsrechtliche Beratung der Beklagten zu Unrecht verneint. 17 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kl344gerin in den Schutzbereich des zwischen der Werbeagentur und den Be-klagten abgeschlossenen Beratungsvertrags einbezogen worden ist. Die Revi-sionserwiderung erhebt hierzu auch keine Gegenr374gen. 2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass es der Beklagte zu 1 pflichtwidrig unterlassen hat, auf eine Erstreckung der Markenre-cherche zu der Bezeichnung "MKG" auf die Klassen 35 und 43 der Anlage 1 zur Markenverordnung hinzuwirken, die unter anderem Werbung und Dienstleis-tungen zur Verpflegung von G344sten umfassen. Bei einem Marketingzwecken dienenden Gewinnspiel f374r Getr344nke war wegen der bestehenden Waren- und Dienstleistungsn344he die Einbeziehung dieser Klassen in die Recherche gebo-ten. Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft die Haftung der Beklagten f374r den der Kl344gerin im Zusammenhang mit der Abmahnung aus der Marke "MKG" entstandenen Schaden g344nzlich ausgeschlossen, weil die Kl344gerin den Ein-wand der Nichtbenutzung weder gegen374ber dem Markeninhaber erhoben noch sich in dem Vergleich vorbehalten habe. 18 a) Allerdings kann die Kl344gerin nicht geltend machen, ihr k366nne schon deshalb kein Mitverschulden angerechnet werden, weil sie f374r ein Verschulden des von ihr beauftragten Anwalts gegen374ber den Beklagten nicht einzustehen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Einwand mit- 19 - 9 - wirkenden Verschuldens bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht von vorn-herein ausgeschlossen. Zwar greift dieser Einwand nicht, wenn die Verh374tung des entstandenen Schadens nach dem Vertragsinhalt - vor allem im rechtlichen Bereich - allein dem in Anspruch genommenen Berater (hier den Beklagten) ob-lag (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, NJW-RR 2005, 1435 f.). Dies gilt grunds344tzlich auch in F344llen, in denen ein Zweitanwalt pflichtwidrig ei-nen eigenen Schadensbeitrag gesetzt hat. Die Anrechnung eines Mitverschul-dens des Mandanten setzt voraus, dass dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erf374llen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigef374hrt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212; Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 132/01, NJW-RR 2005, 1146, 1147). Eine solche Obliegenheit des Mandanten zur Schadensabwehr besteht, wenn er um die Gef344hrdung seiner rechtlichen Inter-essen wei337. Bem374ht er sich dann mit anwaltlicher Hilfe darum, Nachteile abzu-wenden oder zu verringern, so wird der Zweitanwalt zugleich zur Erf374llung der Obliegenheit des Mandanten zur Schadensabwehr im Hinblick auf die Pflicht-verletzung des Erstanwalts t344tig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824). Ein solcher Fall liegt hier vor. Als Folge der Pflichtverletzung der Beklag-ten ist die Kl344gerin durch den Markeninhaber abgemahnt worden. Sie hatte damit Kenntnis davon, dass die Markenrecherche unvollst344ndig war und die Be-klagten ihre Beratungspflichten insoweit verletzt hatten. Die Zweitanw344lte soll-ten die Interessen der Kl344gerin bei der Abwehr der Abmahnung und damit der Folgen der Pflichtverletzung der Beklagten wahren. Bei dieser Sachlage kommt es grunds344tzlich in Betracht, dass sich die Kl344gerin den Beklagten gegen374ber eine etwaige Pflichtverletzung ihrer Anw344lte 374ber 247 254 Abs. 1, 247 278 BGB an-rechnen lassen muss (vgl. BGH, NJW 1994, 2822, 2824). 20 - 10 - b) Die tatrichterlichen Feststellungen verm366gen jedoch die v366llige Haf-tungsfreistellung der Beklagten im Hinblick auf ihre markenrechtliche Beratung in Anwendung der Vorschrift des 247 254 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen. 21 22 aa) Die Bewertung des Verhaltens der Rechtsanw344lte der Kl344gerin als grob fahrl344ssig wird von dem festgestellten Sachverhalt nicht getragen. 23 Es ist schon fraglich, ob der Abschluss der Vereinbarung mit dem Mar-keninhaber vor Geltendmachung des Nichtbenutzungseinwands oder ohne Vor-behalt des Nutzungsnachweises der Marke "MKG" unter den Umst344nden des vorliegenden Falls 374berhaupt pflichtwidrig war. Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass sie nur durch eine Vereinbarung mit dem Markeninhaber die unverz374gli-che weitere Auslieferung von 25 Millionen Flaschen, die bereits mit "MKG" auf den Deckeln gekennzeichnet gewesen seien, habe erm366glichen und nur so ihre Lieferf344higkeit habe erhalten k366nnen. Im Hinblick auf diesen Zeitdruck habe sie die Benutzungslage nicht eingehend pr374fen k366nnen und das Risiko einer die weitere Auslieferung der Flaschen verbietenden einstweiligen Verf374gung aus-schlie337en m374ssen. Falls die Kl344gerin ihre Anw344lte im Hinblick auf einen Lager-bestand von 25 Millionen mit "MKG" gekennzeichneten Flaschen ausdr374cklich gebeten haben sollte, sich auf jeden Fall schnellstm366glich mit dem Markeninha-ber zu einigen - was nicht fernliegend erscheint, aber nicht festgestellt ist -, k344-me ein Anwaltsverschulden nicht in Betracht. Unter den von der Kl344gerin vorge-tragenen Umst344nden war eine auch f374r den Markeninhaber befriedigende Eini-gung kurzfristig geboten, weil sonst nicht h344tte ausgeschlossen werden k366nnen, dass der Markeninhaber zun344chst eine Verbotsverf374gung gegen den Weiterver-trieb der Flaschen beantragt h344tte, um den Verhandlungsdruck auf die Kl344gerin zu erh366hen. H344tte der Markeninhaber eine Beschlussverf374gung erhalten, w344ren der Kl344gerin sofort massive Schwierigkeiten entstanden. Es ist auch nicht er-sichtlich, wieso der Markeninhaber darauf h344tte eingehen m374ssen, die Verein- - 11 - barung unter dem Vorbehalt einer R374ckforderung bei mangelndem Benut-zungsnachweis abzuschlie337en. Zudem w344re bei den hier f374r die Marke "MKG" gesch374tzten Dienstleistungen Werbung und Verpflegung die Kl344rung der Be-nutzungsfrage schwieriger und zeitaufwendiger gewesen als bei Waren. 24 Unter diesen Umst344nden kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Abschluss der Vereinbarung mit dem Markeninhaber ein vertretbares anwaltli-ches Verhalten darstellte. Auf keinen Fall begr374ndete das Vorgehen der Anw344l-te der Kl344gerin einen das Verschulden der Beklagten g344nzlich ausschlie337enden Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit. bb) Zudem enth344lt das Berufungsurteil keine nachpr374fbaren Ausf374hrun-gen zur Gewichtung und Abw344gung der jeweiligen Verursachungsanteile der Parteien bez374glich des konkreten Schadensereignisses. 25 Zwar kann ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Mitverursa-chung gem344337 247 254 Abs. 1 BGB auch eine vollst344ndige 334berb374rdung des Schadens auf einen der Beteiligten in Betracht kommen. Ob ein vollst344ndiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann aber jeweils nur nach einer umfas-senden Interessenabw344gung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Ein-zelfalls entschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05, NJW-RR 2006, 672 Rn. 12 mwN). Der angefochtenen Entschei-dung ist diese erforderliche umfassende Interessenabw344gung nicht zu entneh-men. Das Berufungsgericht begr374ndet die alleinige Verantwortung der Anw344lte der Kl344gerin ausschlie337lich mit deren Verschulden. Das beiderseitige Verschul-den ist jedoch nur ein Faktor bei der Abw344gung im Rahmen des 247 254 Abs. 1 BGB. Entscheidend f374r die Haftungsverteilung ist, ob das Verhalten des Sch344-digers oder das des Gesch344digten den Eintritt des Schadens in wesentlich h366-herem Ma337e wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 26 - 12 - - VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137, 1138). Im Streitfall ist insofern zu ber374cksichti-gen, dass die Abk374rzung "MKG" keine ungew366hnliche Buchstabenfolge ist. Es liegt nicht fern, dass sie auch im Bereich Werbung und Verpflegung als Marke eingetragen ist. Unter diesen Umst344nden h344tte das Berufungsgericht begr374n-den m374ssen, warum das Verhalten der Anw344lte der Kl344gerin den Eintritt des Schadens durch den Vergleichsabschluss in wesentlich h366herem Ma337e wahr-scheinlich gemacht hat als das Verhalten der Beklagten. 3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerhaft einen Schadenser-satzanspruch der Kl344gerin wegen der wettbewerbsrechtlichen Beratung der Be-klagten verneint. 27 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle an der Kausalit344t zwischen der Pflichtverletzung und dem Erlass der einstweiligen Verf374gung, die die Fortsetzung des Gewinnspiels untersagt habe, weil die vorausgegangene Abmahnung des Mitbewerbers auf drei Gesichtspunkte gest374tzt worden sei und dem Vorbringen der Kl344gerin nicht entnommen werden k366nne, dass gerade die (unzureichende) M366glichkeit der Internet-Teilnahme f374r den Erlass der Verf374-gung ausschlaggebend gewesen sei. Das Verst344ndnis haftungsbegr374ndender Kausalit344t, das dieser Begr374ndung zugrunde liegt, ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwaltshaftung nicht vereinbar. Danach ist ledig-lich erforderlich, dass der Pflichtenversto337 nachteilige Folgen ausl366sen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 f.). Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel. 28 Nach dem Stand der Rechtsprechung im Juni 2004 war jedenfalls durch-aus zu erwarten, dass ein Gewinnspiel, das eine Teilnahmem366glichkeit ohne Warenbezug nur im Internet vorsah, als Versto337 gegen 247 1 UWG a.F. verboten werden konnte. Der Bundesgerichtshof ging von der generellen Unzul344ssigkeit 29 - 13 - einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 314/98, GRUR 2001, 1178, 1179 - Gewinn-Zertifikat; Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 225/99, GRUR 2002, 1003, 1004 - Gewinnspiel im Radio). Das UWG 2004, dessen Verabschiedung seinerzeit unmittelbar bevor-stand, enthielt in 247247 3, 4 Nr. 6 UWG ebenfalls ein solches Verbot. Wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, musste zum Zeitpunkt der Werbung im zweiten Quartal 2004 ferner damit gerechnet werden, dass aufgrund der noch beschr344nkten Verbreitung des Internets das Angebot der Teilnahme 374ber die-ses Medium nicht f374r ausreichend gehalten w374rde, um dem Eindruck einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenbezug hinreichend entgegenzuwirken. b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine Haftung der Be-klagten im Zusammenhang mit ihrer wettbewerbsrechtlichen Beratung auch deshalb aus, weil der Beklagte zu 1 telefonisch ausreichende Hinweise erteilt habe. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht diese Beurteilung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Beratungspflicht eines Rechtsanwalts nicht in Einklang. 30 Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Zeugin K. habe in erster Instanz ausgesagt, bei einem Telefonat mit dem Beklagten zu 1 sei davon die Rede gewesen, dass zwar andere Unternehmen Online-Gewinnspiele durchf374hrten, dass es sich aber um eine Grauzone handele. Des Weiteren sei sinngem344337 ge-sagt worden, dass eine hundertprozentige Sicherheit ohne Postkarten nicht ge-geben sei; nach dem Zusammenhang dieser Angabe beziehe sich "ohne Post-karten" auf die Anforderung von Deckelnummern per Postkarte. Das Beru-fungsgericht meint ferner, die von der Zeugin weiter bekundete Aussage des Beklagten zu 1, die letzte Gerichtsentscheidung zu dieser Frage sei 30 Jahre alt, sei zwar angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum 31 - 14 - Kopplungsverbot falsch gewesen; dies 344ndere aber nichts daran, dass der Be-klagte zu 1 seinen Hinweispflichten nachgekommen sei. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt seine Beratung darauf zu erstrecken, dem Auftraggeber die Zweifel und Beden-ken, zu denen die Sach- und Rechtslage Anlass gibt, sowie m366gliche Risiken und deren absch344tzbares Ausma337 darzulegen und sie mit ihm zu er366rtern; ver-harmlosenden Vorstellungen des Mandanten hat der Anwalt entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, NJW 2006, 3494 Rn. 9; Ur-teil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041 Rn. 13; Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07, NJW-RR 2008, 1506 Rn. 14). Nach diesen Ma337st344ben war die vom Berufungsgericht angenommene Aufkl344rung der Werbeagentur 374ber die wettbewerbsrechtlichen Risiken des be-absichtigten Gewinnspiels unzureichend. Schon die Angabe, eine hundertpro-zentige Sicherheit sei nicht gegeben, suggeriert dem Mandanten, dass nur ein geringes Restrisiko der Unzul344ssigkeit besteht. Dieser Eindruck wurde nachhal-tig verst344rkt durch die unzutreffende Behauptung, die letzte Gerichtsentschei-dung zur Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz liege bereits 30 Jahre zur374ck. Es lag nahe, dass die rechtlichen Risiken im Juni 2004 nicht zuverl344ssig durch die alternative Teilnahmem366glichkeit im Internet ausger344umt werden konnten. Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die vom Beklag-ten zu 1 erteilte Beratung f374r ausreichend h344lt, wendet es einen zu gro337z374gigen Haftungsma337stab f374r Rechtsanw344lte an, der mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht zu vereinbaren ist. 33 III. Die Revision der Kl344gerin f374hrt danach zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Best344tigung des Grundurteils des Landgerichts. 34 - 15 - Eine Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Bestim-mung einer Mitverschuldensquote der Kl344gerin hinsichtlich des Schadens aus der markenrechtlichen Beratung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Diese Frage ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt im Nachverfahren zu kl344ren. Zwar muss eine Pr374fung des Mitverschuldens nach 247 254 BGB in der Regel schon im Grundurteil erfolgen, weil es zum g344nzlichen Ausschluss des Scha-densersatzes f374hren kann. Steht jedoch fest, dass ein Mitverschulden nicht zum Haftungsausschluss f374hrt und somit jedenfalls ein Anspruch des Gesch344digten besteht, kann die Entscheidung dar374ber dem Betragsverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. M344rz 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 400; Urteil vom 24. M344rz 1999 - VIII ZR 121/98, BGHZ 141, 129, 135 f.; Urteil vom 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Kl344gerin schon allein im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Beratung der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Es ist auch nicht m366glich, im Grundurteil den Anspruch nur zu einer bestimmten Quote zuzusprechen. Denn ein Mitverschul-den der Kl344gerin aufgrund einer Pflichtwidrigkeit ihrer Anw344lte kann allein den Teil der Schadensersatzforderung der Kl344gerin mindern, der auf der marken-rechtlichen Beratung der Beklagten beruht. Es ist aber offen, welchen Anteil dieser Schaden an dem gesamten Schadensersatzanspruch der Kl344gerin hat, der auch im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Beratung der Beklagten dem Grunde nach besteht. 35 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 205/55, BGHZ 20, 397; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29; Urteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 314/88, BGHZ 110, 196, 205). 36 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.07.2007 - 27 O 4732/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.06.2008 - 29 U 4028/07 -
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