BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/10 Verkündet am: 30. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Blühende Landschaften UrhG § 51 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1 a) Das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG hat im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische B etrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bl o- ße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und k ünstler i- scher Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3). b) Für die Annahme eines Kunstwerks ist es nicht ausreichend, dass der Verfasser e i- nes Berichts über sein berufliches Wirken eigene einleitende Betrachtungen und Tagebuchein träge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert. Allein der Umstand, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt, reicht nicht zur Annahme eines Kun stwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmer k- male aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist. BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gibt die insbesondere im östlichen Brandenburg gelesene Märkische Oderzeitung heraus. Der Beklagte war von 1991 bis zu seiner Pe n- sionierung 2003 Direktor des Amtsgerich ts Eisenhüttenstadt. Im Jahre 2009 erschien das vom Beklagten verfasste Buch Bl ühende Landschaften , in dem er seine im Gerichtsbezirk Eisenhüttenstadt gemachten Erfahrungen beschr eibt . Dieses Buch enthält mehrere in der Märkischen Ode r- zeitung erschiene ne Artikel und Lichtbilder , an denen der Klägerin ausschließl i- che Nutzungsrechte zustehen . Solche Artikel und Lichtbilder finden sich zum einen im vorderen Buchteil, und zwar kombiniert mit eigenen Betrachtungen und Tage bucheinträgen des Beklagten sow i e mi t weiteren Zeitungsartikeln, Lichtbildern und Urkunden. Zum anderen sind Artikel und Lichtbilder aus der 1 2 - 3 - Zeitung der Klägerin i n einem mit Dokumentation überschriebenen hinteren Buchteil ab Sei te 232 abgedruckt. Diese Dokumentation besteht aus eine r Sa mmlung von - teilweise bebilderte n - Zeitungsartikel n in F aksimile - F orm s o- wie ande ren Dokumente n wie Ges etzestexte n und Schreiben ohne eigene Te x- te des Beklagten . Die Klägerin hat die Darstellung der Artikel und Lichtbilder im Buch des Beklagten als Urhe berrechtsverletzung beanstandet. Nachdem der Beklagte e i- ner durch den Rechtsanwalt der Klägerin erhobenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht nachgekommen war, hat die Klägerin beantragt, es dem Beklagten unter Androhun g näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1 . in der Märkischen Oderzeitung erschienene Artikel ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch Blühende Landschaften geschieht wie a) auf Seite 37 mit dem Artikel Landgerichts - Präsident gibt den Stab weiter ; b) auf Seite 49 mit dem Artikel Staatsanwalt ermi ttelt gegen 522 Asylbe - werber ; c) auf den Seiten 65 und 234 mit dem Artike l Einen Jungen mit dem g e- ; d) auf den Seiten 84 und 237 mit dem Artikel Jugendkriminalität - nur eine Fra ge der Selektion? ; e) auf Seite 203 mit dem Artikel Laubendiebe gingen der Polizei ins Netz ; f) auf Seite 235 mit dem Artikel Angeklagt der räuberischen Erpressung mit Todesfolge ; g) auf Seite 239 mit dem Artikel Überlebende Opfer sind dem Zufall zu ve r- danken ; h) auf Seite 241 mit dem Artikel Alles nur saufende Ungeheuer? ; i) auf den Seiten 247 bis 248 mit dem Artikel Sitzung geriet zur Farce ; j) auf Seite 257 mit dem Artikel Langfinger machen inzwischen schon einen Bogen um Eisenhüttenstadt ; k) auf Seite 260 mit dem Artikel Mutieren Schulhöfe zu Drogenumschlag s- plätzen? ; l) auf Seite 261 mit dem Artikel Haftanstalt kurz und klein geschlagen ; m) auf Seite 271 mit dem Artikel Ungarnreise winkte als Ansporn ; n) auf den Seiten 272 bis 275 mit dem Artikel Sonnenschein mit Schattense i- ten ; 3 - 4 - o) auf den Seiten 276 bis 277 mit dem Artikel Sonnenschein auf Tau chstat i- on ; sowie 2. in der Märkischen Oderzeitung erschienene Lichtbilder ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch Blühend e Landschaften 14, 37, 39 bzw. 232, 81, 126, 142, 182 bzw. 274 und 277. Weiter hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Auskunftserteilung, hilfsweise zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Sta tt, zur Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und zur Freistellung von den Kosten zu verurteilen , die durch die vorgerichtliche anwaltliche Abmahnung entstanden sind . Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe mit seinem Buch eine kritis che Auseinandersetzung des Lesers mit dem Zeitgeschehen bea b- sichtigt . Hierauf habe auch das Belegen und Illustrieren der im Buch referierten und bewerteten Vorgänge mit Zeitungsartikeln und Bildern abgezielt. Die Ve r- wendung insbesondere der Zeitungsartikel sei als Berichterstattung über T a- gesereignisse nach § 50 UrhG zulässig und vom Zitatrecht im Sin ne von § 51 UrhG gedeckt. Das Landgericht hat den Beklagten - mit Ausnahme des auf die Vers i- cherung der Richtigkeit der Auskunft gerichteten Antrag s - im Weg e des Teilu r- teils antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ber u- fungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen ( OLG Brandenburg , GRUR 2011, 141 = WRP 2011, 106). Mit ihrer vom Berufungs gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d er Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 4 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Eingriff des Beklagten in urheberrechtlich geschützte Posi tionen der Klägerin sei durch § 5 1 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte könne si ch auf einen im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG erwe i- terten Schutzbereich des Z itatrechts nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG berufen. Das Buch Blühende Landschaften stelle ein selbständiges Sprachwerk im Sinne dieser Vorschrift dar. Es handele sich zudem um ein Werk der Kunst. Für die Herstellung des Werks habe sich der Beklagte einer künstlerischen Technik b e- dient, nämlich der literarischen Collage oder Montage. Er habe teils mit, teils ohn e erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil unte r- schiedliche Texte - einleitende Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel a us mehreren Zeitungen, Urkunden - sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Das durch diese Bearbeitungstechnik gesc haffene künstlerische Ergebnis erfasse den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches , namentlich des Dokumentationsteils ab Buchseite 232, nicht g e- eignet sei, den dargestellten Gesamteindruck für sich maßgebend z u prägen. Im Rahmen der danach bei der Auslegung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gebotenen kunstspezifischen Betrachtung müsse berücksichtigt werden, dass den Artikeln und Lichtbildern keine bloße Belegfunktion zukomme ; vielmehr seien sie als künstlerisches A usdrucks - und Gestaltungsmittel anzuerkennen. Dem gegenüber komme dem Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin nur sehr geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder beträfen durchweg Tageserei g- nisse, ihr Wert sei zum ganz überwiegenden Teil durch die ursprüngliche Verö f- fentlichung erschöpft. Eine Zweitverwertung in Jahrbüchern sei durch das Vo r- gehen des Beklagten nicht erschwert worden. Der Beklagte habe auf andere Weise als geschehen das Agieren der Presse und damit den atmosphärischen Hintergrund nic ht adäquat darstellen können. 8 9 - 6 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Ang riffe der Revision haben Erfolg . Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufung s- gericht s, die Vervielfältigung und Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Press e artikel und L ichtbilder sei en nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG zulässig . 1. Nach der genannten Bestimmung sind die Vervielfältigung, die Ve r- breitung und die öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Ste l len eines Werkes nach sein er Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung de r geistigen Auseinanderse t- zung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden We r- kes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen z u ersparen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I Z R 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder I , mwN). 2. Das Berufungsgericht hat zu diesen Voraussetzungen keine Festste l- lungen getroffen. Es hat vielmehr angenommen, dass der Eingriff des Bekla g- ten in urheberrechtlich geschützte Positionen de r Kläg erin bei einem durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenen Verst ändnis der Vorschrift durch § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt sei. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Berufungsgericht ist a llerdings im rechtlichen Ausgangspunkt z u- treffend davon ausgegang en, dass das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich hat als 10 11 12 13 14 - 7 - bei nichtkünstlerisch en Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG g e- forderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Ausle gung und Anwe n- dung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerken nen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 = NJW 2001, 598 - Germania 3 ). b ) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die A n- nahme, es handele sich bei dem Buch des Beklagten , insbesondere bei der I l- lustrierung der eigenen Texte des Beklagten m it fremden, häufig bebilderten Zeitungsartikeln, um ein Werk der Kunst und die angegriffenen Zitate seien ein Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung. aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung dar auf gestützt, dass der Beklagt e sich für die Herstellung des Buches einer künstlerischen Technik b e- dient habe , nämlich der literarischen Collage oder Montage. Er habe teils mit, teils ohne erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil u n- terschiedliche Texte - einleitende B etrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zei tungen, Urkunden - sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Der Beklagte habe mit dieser Technik - anders a ls bei einer Dokumentensammlung - ein künstlerisches Werk geschaffen, bei dem die einzelnen Teile der Montage miteinander in Wechselwirkung tr ä ten und der durch die Verschränkung unte r- schiedlicher Elemente erzielte literarische Effekt über die in den einzelnen Te x- ten enthaltenen Aussagen hinausgehe. Dies gelte insbesondere für die aufg e- nommenen Z eitungsartikel und dazugehörigen Lichtbilder, die den Standpunkt der lokalen Presse nicht bloß wiedergäben und illustrierten, sondern gerade in ihrer konkreten Aufmachung in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeic h- nungen und sonstigen Texten die im beschrieb enen Zeitraum vor Ort her r- schende öffentliche Atmosphäre mit Farbe versähen und daher erfahrbar machten. 15 16 - 8 - bb ) Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpf e- rische Gestaltung , in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstl ers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer A n- schauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 188 f. - Mephisto; BVerfGE 67, 213, 226 - A nachronistischer Zug; BVerfGE 75, 369, 377 - Strauß - Karikatur; BVerfGE 83, 130, 138 - Josefine Mutz enbacher; BVerfGE 119, 1, 20 f. - Esra). Jede künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es is t primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck , und zwar unmittelbarster Ausdruck der individue l- len Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 189 - Mephisto ). Ob das u r- heberrechtlich geschützte Werk Gegenstand und Gestaltungsmi ttel einer eig e- nen künstler ischen Aussage ist oder bloß der Anreicherung des Werks durch fremdes geistiges Eigentum dient, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Werkes zu ermitteln (BVerfG, GRUR 2001, 149, 152 - Germa - nia 3). cc ) Den Feststellungen des Berufungsg erichts lassen sich d ies e an ein Kunstwerk zu stellenden Voraussetzungen , insbesondere das Vorliegen eine r frei en schöpferische n Gestaltung , nicht entnehmen . Das Berufungsgericht hat e s im Kern ausreichen lassen, dass der Beklagte eigene einleitende Betrac h- tungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lich t- bildern kombiniert hat. Eine solche Kombination mag - wie das Berufungsg e- richt angenommen hat - auch als künstlerische Technik in Betracht kommen, namentlich in Form einer literaris che Collage oder Montage. Der Einsatz einer grundsätzlich als künstlerische Technik gebräuchliche n Form allein reicht j e- doch zur Annahme eines Kunstwerks im Sin ne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus (vgl. BVerfGE 81, 278, 291 Bundes flagge; BVerfGE 83, 130, 138 - Josefine Mutzen b acher; Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz , 62. Ergän - zungs lieferung, Art. 5 Abs. 3 Rn. 30 ). Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk 17 18 - 9 - auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insb e- sondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfa h- rungen und Phantasien des Autors zum Ausdruck kommen , wobei als Elemente schöpferischer Gestaltung der Einsatz und die verfremdende Verknüpfung von verschiedenen Stilmitteln in Betracht kommen, d ie Interpretationen zulassen und so auf eine künstlerische Absicht schließen lassen ( BVerfGE 81, 278, 291 - Bundesflagge; BVerfGE 83, 130, 138 - Josefine Mutzen b acher). Hierzu hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Sowe it es angenommen hat, die miteinander kombinierten Texte seien in Sprachebene und Sprachstil unterschiedlich, lässt dies eine schöpferische G e- staltung nicht erkennen, sondern beschreibt lediglich den technischen Umstand der Kombination verschiedenartiger T exte. Dass diese Zusammenstellung nicht eine bloße Mitteilung, sondern primär unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Beklagten ist, bei der s ein e Intuition, seine Phantasie und sein Kunstverstand zusammenwirken, lässt sich den Feststel lungen des ang e- griffenen Urteil s nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die Annahme des Ber u- fungsgerichts , die einzelnen Teile der Montage träten miteinander in Wechse l- wirkung und führten so zu einem Effekt , der über die in den einzelnen Texte n enthaltenen Aus sagen hinaus gehe . Auch ein solcher Effekt kann allein auf dem formalen Akt der Kombination von Texten mit unterschiedlichen Aussagen und der Hinzufügung von Lichtbildern beruhen, ohne dass darin auch eine persönl i- che schöpferische Ge staltung liegen muss , d ie die Kombination erst zu einem nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstwerk macht. Ein Kunstcharakter ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Seine Annahme, die konkrete Aufmachung der Ze i- tungsartikel und der dazugehörigen Lichtbilder versähen die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende öffentliche Atmosphäre in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten mit Farbe und machten sie 19 20 - 10 - erfahrbar, spricht vielmehr dafür, dass die Kombinat ion von eigenen Texten mit den Zeitungsartikeln und Lichtbildern aus der Zeitung der Klägerin vorwiegend einer möglichst anschaulichen und facettenreichen Mitteilung historischer Ta t- sachen und deren Bewertung durch den Beklagten dient und gerade nicht pr i- m är schöpferischer Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit ist. c) Das Berufungsgericht hat sich - anders als das Landgericht - bei se i- ner Er örterung des Zitatrechts nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG nicht mit den in den Unterlassungsanträgen im Einzelne n aufgeführten Zeitungsartikeln und Lich t- bildern konkret befasst, sondern angenommen, das durch die Bearbeitung s- technik geschaffene künstlerische Ergebnis erfasse den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches, name ntlich des Dokumentationsteils ab Buchseite 232, nicht geeignet sei, den Gesamtei n- druck des Buches für sich maßgeblich zu prägen. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Wi rd durch ein Kunstwerk in mehrere urheberrechtlich geschützte Werke eingegriffen, entbin det die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspez i- fische Betrachtung nicht von der konkreten Prüfung der Vorausset zungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG im Hinblick auf jeden einzelnen Eingriff. Denn die Qual i- fizierung des zit ierenden Sprachwerks im Sinne des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG als Kunstwerk allein reicht für die Annahme d ies e r Schutzschranke nicht aus. Zu prüfen bleibt ferner das Erfordernis der inneren Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden. D enn d ie durch eine ve r- fassungskonforme Auslegung geforderte Erweiterung des Zitatrechts besteht a l- lein darin, dass die für den Zitatzweck erforderliche innere Verbindung nicht auf die Funktion als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für se lbständige Au s- führungen des Zitierenden zum Zwecke der Erleichterung der geistigen Ause i- nandersetzung begrenzt ist , sondern darüber hinaus auch die Eigenschaft als Mittel des künstlerischen Ausdrucks und d er künstlerischen Gestaltung ane r- 21 22 - 11 - kannt werden muss ( BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3). Ob eine solche innere Verbindung vorliegt, kann nur konkret bezogen auf jeden einze l- nen Eingriff in urheberrechtliche Verwert ungsrechte beantwortet werden. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO). Insbesondere greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Re chtsstandpunkt aus folgerichtig - keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Landgericht , auf de s- sen Fest stellungen das Berufungsgericht verweist, hat indessen festgestellt, dass der Beklagte in seinem Buch n icht über aktuelle Tagesereignisse bericht et und keine Tagesinteressen befriedig t . Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist vom Beklagten weder in der Berufungs - noch in der Revisionsinstanz beanstandet worden. IV . Der Senat vermag nach alledem nicht in der Sache selbst zu en t- scheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Sache bedarf einer e r- neuten Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG durch den Tatrichter. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuver weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . V . Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes h ingewiesen: 1. Die Unterlassungsanträge richten sich abstrakt gegen die Vervielfält i- gung und Verbreitung von in der Märkischen Oderzeitung erschienen en Art i- keln und Lichtbildern ohne Erlaubnis der Klägerin. Si e erfassen damit auch Fä l- le, in denen solche Artikel oder Lichtbilder vom Beklagten als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen zitiert werden und damit der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. In solchen Fälle n können die V oraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG erfüllt sein. D er Kl ä- 23 24 25 26 - 12 - gerin ist nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu geben, ihre Anträge insoweit gegebenenfalls neu zu fassen und diese auf die - bislang lediglich in Gestalt e i- nes mit insbesondere eingeleiteten Teils zum Gegenstand der An trä ge g e- machte - konkrete Verletzungsform zu beziehen. 2 . Im Hinblick auf die i m Dokumentation steil ab Buchseite 232 aufgefüh r- ten Artikel und Lichtbilder scheidet d ie Zulässigkeit des Eingriffs in die der Kl ä- g erin zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerin gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG unabhängig da von aus , ob das Berufungsgericht im wiede r- eröffneten Berufungs verfahren erneut zu dem Ergebnis gelan gt , dass es sich bei dem Buch des Beklagten aufgrund d er Collagetechnik u m ein Kunstwerk handelt. Denn die Dokumentation enthält nach den rechtsfehlerfreien Festste l- lungen des Landgerichts keine eigenen Ausführungen des Beklagten, die sich mit den Zeitungsartikeln oder bildlichen Darstellungen geistig auseina nderse t- zen. Deshalb kann sich der Beklagte insoweit weder auf eine innere Verbindung eigener Gedanken mit den fremden Werken im Sinne einer Belegfunktion noch auf eine Zulässigkeit der Veröffentlichung der fremden Werke unter dem G e- sichtspunkt des künstler ischen Ausdrucks im Rahmen einer Collage berufen . 3 . Bei der Beurteilung, ob die angegriffene Verwendung der Artikel und Fot os im Buch des Beklagten nach § 51 UrhG zulässig sind, kommt es in jedem Einzelfall maßgeb lich darauf an, ob dies zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleic h- tern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online - Archiv ; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 - ICE ) . Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allg e- meinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus , dass ein solch es Werk in e i- ner bloß äußerlichen zusammenha nglosen Weise eingefügt und angehängt 27 28 - 13 - wird. Die Verfolgung des Zi tatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vie l- mehr , dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erört e- rungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint ( BGH, Ur teil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV Total ; BGH , GRUR 2011, 1312 Rn. 46 - ICE ). An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wen n sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eing e- fügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwe n- det (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online - Archiv, mwN ), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt od er anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 - Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende B e- richterstattu ng bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe) . In diesem Z u- sammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geist i- gen Eigentums beruhenden Schrankenbestim mungen der §§ 45 ff. UrhG gen e- rell eng aus zulegen sind (BGHZ 185, 291 Rn. 27 - Vor schaubilder I). Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welch em Umfang ein Zitat erlaubt ist ( vgl. BGH, GRUR 1986, 59 f. - Geistchristentum; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Ur heberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 19 ; Dustmann in F ro mm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 51 UrhG Rn. 18; Lüft in Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rn. 14) . Ist der Zitatzweck überschritten, so ist - wie das Landge richt zutreffend angenommen hat - nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig ( vgl. Schricker/ Spindle r aaO § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann aaO § 51 UrhG Rn. 47; Lüft aaO § 51 UrhG Rn. 6). Bornkamm Pokrant Schaffert 29 - 14 - Koch Löffler Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2010 - 2 O 266/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 6 U 14/10 -
Full & Egal Universal Law Academy