BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/13 Verkündet am: 1 7. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 419 Abs. 3 Satz 5, § 4 24 Abs. 1, § 425 Abs. 2, §§ 452, 452a, 482 Abs. 1 Satz 1; BGB § 241 Abs. 2 a) Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB b e- wirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtver trag grundsät z- lich keinen Einfluss. b) Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden alle in verursacht hätte. c) Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurec h- nungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung g ewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20). d) Der Absender ist geha lten, dem Frachtführer zu dem Gut die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben insbesondere zu solchen Umständen zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den Frachtführer führen könn en. e) Vorgerichtliche Kosten sind, soweit sie schadensbedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß § 432 Satz 1 HGB ersatzfähig und können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie entstanden sind, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 I ZR 171/08, TranspR 2009, 408 Rn. 15). f) Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunäch st verlangten Entschädigung für den Verlust des Gutes später dessen Ablieferung und g e- gebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist oder wegen Beschädigung des G u- tes zu verlangen. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 212/13 - OLG Mü nchen LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Mai 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München 7. Zivilsenat vom 6. November 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verw iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Mai 2012 zu festen Kosten mit dem Transport von 35 gebrauchten Pkws von Haar bei München nach Misurata in Libyen. Der Beklagte beauftragte seinerseits die dem Rechtsstreit auf seiner Seite als Streithelferin beigetretene M . Me . S . C . S.A . (im Weiteren: Streithelferin) mit dem Transport. Die Ladung wur - de vom Beklagten am 23. und 24. Mai 2012 übernommen und in sieben Co n- tainern per Bahnfracht nach Tri est transportiert . Die Ladung sollte dort am 2. Juni 2012 eingeschifft werden und eine Woche später in Misurata eintreffen . 1 - 3 - Am 4 . Juni 2012 teilte die Streithelferin dem Beklagten mit, sie habe soeben erfahren, dass aufgrund der Einfuhrbestimmungen in L ibyen gebrauc h- te Pkw s bei ihrer Einfuhr nicht älter als vier Jahre sein dürften; sie bitte daher um Mitteilung des genauen Alters der zu befördernden Fahrzeuge. Soweit diese älter als vier Jahre seien, müsste sie die Buchung ablehnen. In dem nachfo l- genden umfangreichen E - Mail - Verkehr zwischen der Streithelferin und dem B e- klagten bestand dieser auf einer Auslieferung des Transportgut e s am Besti m- mungsort, während die Streithelferin weiterhin geltend machte, dass dies bei Pkw s, die älter als vier Jahre seien, gegen die Einfuhrbestimmungen in Libyen verstoße. Am 12 . Juni 2012 wurden die Container bei einem planmäßigen Zw i- schenstopp im süditalienischen Hafen Gioia Tauro aus dem Schiff entladen. In der Folgezeit bat die Streithelferin weiterhin um Angaben zum A lter der Pkw s . D er Beklagte äußer te hierauf , dass er über keine entsprechende Information verfüge . E ine solche Information sei auch nicht erforderlich, weil die Einfuhrb e- stimmung en in L i b y en der vertragsgemäßen Erfüllung nicht entgegenst ünden . Der Verbl eib des Transportgut e s ist unklar; es ist jedenfalls weder in Misurata angekommen noch an die Klägerin zurückgeliefert worden. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der an ihn geleisteten Frachtpauschale in Höhe von 29.000 und der entrichteten Zölle in Höhe von 856,80 sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.157 in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1) . Außerdem hat sie die Feststellung begehrt , dass der Bekl agte verpflichtet ist, sie von all en Zahlung s- ans prüche n und Schadensersatzforderungen freizustellen, die die Streithelferin aus dem streitgegenständlichen Transportauftrag ihr gegenüber geltend macht (Klageantrag zu 2) . Darüber hinaus hat sie beantragt festzustellen , dass der 2 3 4 5 - 4 - Beklagte ihr alle durch transport bedingte Beschädigung und/oder transportb e- dingten Verlust und/oder transportbedingt verspätete Ablieferung entstandenen und künftig entstehenden Schäden an den von ihm zum Transport überno m- menen Pk ws zu ersetzen hat (Klageantrag zu 3) . Das Landgericht h at de n Zahlungsanträgen im vollen Umfang stattgeg e- ben. D em Freistellungsbegehren der Klägerin hat es lediglich hinsichtlich der sogenannten Equipment - Demurrage, des Lagergeldes und der Seefrachten aus dem vom Beklagten der Streithelferin erteilten Transpor tauftrag stattgegeben . Zum B egehren der Klägerin, die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festzustellen, hat das Landgericht ausgesprochen, der Beklagte habe im Ha f- tungsrahmen des § 431 HGB alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin an dem Transportg ut durch transportbedingte Beschädigung und/ oder transpor t- bedingten Verlust und/ oder transportbedingt verspätete Ablieferung entstanden seien oder künftig noch entstünden. Die Klägerin hat die teilweise Abweisung ihrer Klage durch das Landg e- richt hingen ommen. Der Beklagte hat mit der Berufung weiterhin die Abweisung der Klage begehrt und widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen freizustellen, die der Streithelferin aus dem Unterfrachtvertrag w e- gen der fehlenden Imp ortfähigkeit der in den sieben Containern geladenen Fahrzeuge zustünden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen (OLG München, TranspR 2014, 78). 6 7 8 9 - 5 - Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin entsprechend der Widerklage . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage erhobene n Ansprüche seien im vom Landgericht zuerkannten Umfang auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts begründet. Dazu hat es ausgeführt: Auf den multimodalen Frachtvertrag sei allgemeines (Land - )Frachtrecht und nicht Seefrachtrecht anzuwenden . Es kön ne nicht festgestellt werden, dass das Schadensereignis auf der Seestrecke eingetreten sei. Der Transport in Richtu ng auf den Bestimmungsort und so mit auch die Seestrecke habe damit geendet, dass die Streithelferin die Container am 12. Juni 2012 in Gioia T auro vom Schiff genommen und sich geweigert habe, diese in den Zielhafen Misur a- ta zu bringen , weil sie wegen des Alters des Transportgutes Probleme beim Import befürchtet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Transportgut noch vorha n- den gewesen. Das weitere Sc hicksal des Transportgut e s lasse sich dem Pa r- teivortrag und den vorgelegten Anlagen nicht entnehmen. Daher sei von einem unbekannten Schadensort auszugehen. D er Verlust des Transportgut e s werde unwiderlegbar vermutet, weil di e- ses bis Ende Juli 2012 ni cht am Bestimmungsort angekommen sei. Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen. A uf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Transportgut wegen seines A l- ters in Libyen nicht anlande - und importfähig gewesen sei, komme es n icht an, 10 11 12 13 14 - 6 - weil sich dieser Umstand auf den Eintritt der Verlustwirkung nicht ausgewirkt habe und insoweit daher kein Zurechnungszusammenhang bestehe . Der B e- klagte habe bei der Klägerin rund einen Monat lang keine Weisungen wegen des mit der Verweigerung des Weitertransports durch die Streithelferin gegeb e- nen Beförderungshindernisses eingeholt. Im Verhältnis der Parteien zueinander wurzel ten die Nicht - oder rücklieferung daher primär in der Einflusssphäre des Beklagten. Die vom Beklagte n in der Berufungsverh andlung pauschal aufg e- stellte Behauptung , die Klägerin sei zeitnah über alle Probleme bei der Verschi f- fung informiert gewesen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die dazu erfol g- te Benennung des Zeugen X . sei ersichtlich ins Blaue hinein erfol gt. Die einzelnen Posten der Klageforderung seien im vom Landgericht z u- erkannten Umfang ersatzfähig. Die Widerklage sei unbegründet, weil der Beklagte die Kosten, von d e- nen er danach freigestellt werden wolle, selbst da durch verursacht habe , dass e r keine Weisungen der Klägerin eingeholt habe . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat E r- folg . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsu rteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch u n- ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 14 = NJW 2014, 2504 e nglis chsprachige Pressemitteilung, mwN ) , ergibt sich im Streitfall aus Art. 2 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( Brü s- 15 16 17 18 - 7 - selI VO). Danach sind Personen, die - wie der Beklagte - ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsang e- hörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zu ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüssel - Ia - V O ), die am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist und mit Ausnahme ihrer Art i- kel 75 und 76 ab dem 10. Januar 2015 gilt (Art. 81 Unterabs. 1 und 2 Br üssel - Ia - VO) ist im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar, weil die Klage hier vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel - Ia - VO). 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zw i- schen den Parteien ein Frachtv ertrag zustande gekommen ist, auf den gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragl i- che Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - I - Verordnung) deutsches Sachrecht anzuwenden ist. Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern - wie im Streitfall - keine Rechtswahl nach Artikel 3 dieser Verordnung getroffen haben, ist nach dieser Bestimmung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern s ich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferung s- ort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Da der beklagte Frachtführer und der klagende Absender ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das Frachtgut in Deutsc hland zur Beförderung übe r- nommen wurde, ist deutsches Sachrecht anwendbar. 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ha f- tung des Beklagten nach allgemeinem Frachtrecht nicht bejaht werden. a) Wird die Beförderung des Gutes au f Grund eines einheitlichen Frach t- vertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt (Multimoda l- 19 20 21 - 8 - transport) und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein ge sonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge ve r- schiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag nach § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften der § § 407 bis 450 HGB anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vor schriften oder anzuwendende internationale Übe r- einkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt nach § 452 Satz 2 HGB auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenom men, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beförderung um einen Multimodaltransport handelte, weil ein einheitlicher Vertrag über die Beförderung des Gutes zunächst per Bahn und dann über See geschlossen worden war. Da für die Bahnstrecke die Bestimm ungen der CIM 1999 und für die nachfolgende Seestrecke die § § 556 ff. HGB aF gegolten h ab en und auch kein vorrangig anzuwendendes internationales Übereinkommen anderes bestimmte, sind auf diesen Vertrag nach § 452 Satz 1 und 2 HGB grundsätzlich die Bestimm ungen der § § 407 ff. HGB und insbesondere die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften über die Haftung des Frachtführers für Güter - und Verspätungsschäden ( § § 425 ff. HGB ) anwendbar. c) Das Berufungsgericht ist weiter hin zutreffend davon ausg egangen, dass sich die Haftung de s Beklagten gemäß der im Sinne des § 452 HGB b e- sonderen Vorschrift des § 452a HGB nach den Vorschriften des Seefrach t- rechts bestimmte , wenn feststünde, dass der Schaden auf der Seestrecke ei n- getreten ist . Steht fest, dass d er Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers g e- 22 23 - 9 - mäß § 452a Satz 1 HGB abweichend von den Vorschrifte n der § § 407 bis 450 HGB nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende E r- eign is auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt gemäß § 452a Satz 2 HGB demjenigen, der dies behauptet. d) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass das Schadensereignis auf der Seestrecke eingetreten s ei. D er Transport in Richtung auf den B estimmungsort und so mit auch die Seestrecke habe damit geendet , dass die Streithelferin die Container am 12. Juni 2012 in Gioia Tauro vom Schiff genommen und sich geweigert habe, diese in den Zie l- hafen Misurata zu bri ngen , weil sie wegen des Alters des Transportgutes Pro b- leme beim Import befürchtet habe . Zu diesem Zeit punkt sei das T ransportgut noch vorhanden gewesen. Das weitere Schicksal des Transportgut e s lasse sich dem Parteivortrag und den vorgelegten Anlagen nich t entnehmen. Teils sei dort von einem Rücktransport nach Triest, teils von einem Verbringen nach Antwe r- pen die Rede. Selbst wenn einer dieser Fälle zutreffen sollte, blieben der Transportzeitraum und das Transportmittel offen. Daher sei von einem unb e- kannt en Schadensort auszugehen und verbleibe es bei der Anwendung allg e- meinen Frachtrechts. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer nach der gemäß § 452 HGB auf Multimodaltransporte anwendbaren Regelung des § 419 Abs. 1 Satz 1 HGB aF Weisungen des nach § 418 HGB verfügungsb e- rechtigten Absenders einzuholen. Kann der Frachtführer Weisungen, die er na ch § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB befolgen müsste, innerhalb angemessener Zeit 24 25 - 10 - nicht erlangen, so hat er nach § 419 Abs. 3 Satz 1 HGB die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des verfügungsberechtigten Absenders die besten zu sein scheinen. Er kann nach § 418 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 HGB etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des verfügungsberechtigten A b- senders einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 H GB als beendet. Mit der Beendigung der Beförderung endet auch der Frachtvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - I ZR 7/85, TranspR 1987, 180, 181 f. = VersR 1987, 678 , zu Art. 16 Abs. 2 Satz 1 CMR; Staub/P. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 419 Rn. 48; Mün chKomm.HGB/Thume, 3. Aufl., § 419 Rn. 39 mwN). Wegen eines später eintretenden Verlusts des Gutes haftet der Frachtführer daher nicht mehr nach den Regelungen des Frachtrecht s . Sofern das Gut in seiner Obhut bleibt, bestimmt sich seine Haftung zunächst nac h den Vorschri f- ten über die Verwahrung gemäß § § 688 ff. BGB und, wenn eine Einlagerung erfolgt, nach den Bestimmungen über das Lagergeschäft gemäß § § 467 ff. HGB (vgl. MünchKomm.HGB/Thume aaO § 419 Rn. 39 mwN). bb ) Das Entladen des Transportgutes durch die Streithelferin hat nicht zur Beendigung de r Beförderung geführt, die d er Beklagte der Klägerin au f- grund des zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrags schuldete . (1) Die Bestimmung des § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB regelt allein die Bee n- digung derjenigen Beförderung, die der Frachtführer dem Absender aufgrund des mit diesem ge schlossenen Frachtvertrag s schuldet. Die Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis führt daher grundsätzlich nicht zur Bee n- digung der Beförderung im Hauptfrachtve rhältnis (vgl. Herber, TranspR 2014, 79, 80; Ramming, RdTW 2014, 30, 31) . Abweichendes gilt nur dann , wenn die Beendigung der Beförderung im Unter frachtverhältnis dem Hauptfrachtführer zuzurechnen ist - etwa weil sie von ihm veranlasst oder mit ihm abgesti mmt ist - 26 27 - 11 - und im Hauptfrachtverhältnis ebenfalls die Voraussetzungen des § 419 Abs. 3 HGB vorliegen , das heißt der Hauptfrachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB befolgen müsste, innerhalb angemessener Zeit nicht erla n- gen k ann (§ 419 Abs. 3 Satz 1 HGB) . D er Frachtführer ist nach § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB nur insoweit zur B e- folgung von Weisungen verpflichtet , als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Em p- fänger anderer Send ungen mit sich zu bringen droht. Die Frage, ob diese Vor - aussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Vertragsverhältnis zu beurteilen und kann daher im Hauptfrachtverhältnis anders zu beantworten sein als im Unte r- frachtverhältnis . Dementsprechend führt d as E ntladen des Gutes durch den Unterfrachtführer nicht notwendig zu eine r Beendigung der Beförderung im Hauptfrachtverhältnis. Wenn der vom Hauptfrachtführer beauftragte Unte r- frach t führer die von ihm begonnene Beförderung beendet, steht es dem Haup t- frachtführ er grundsätzlich frei, die Beförderung selbst oder durch einen anderen Unterfrachtführer fortzusetzen. (2) Soweit im Un terfrachtver hältnis zwischen dem Beklagten und der Streithelferin die Beförderung als beendet anzusehen war, weil der Beklagte dem Er suchen der Streithelferin, sie zweckentsprechend zu informieren, keine Folge geleistet und die Streithelferin d araufhin vom Weitertransport der Pkws nach Misurata endgültig Abstand genommen hat, führte d ies danach im Haup t- frachtver hältnis zwischen der Kläg erin und dem Beklagten nicht zur Beendigung der Beförderung und des Frachtvertrag s . Das Verhalten de r Streithelferin war mit dem Beklagten nicht abgestimmt und ist ihm daher nicht zu zurechnen . Z u- dem kann nicht angenommen werden, dass im Hauptfrachtverhält nis die V o- raussetzungen des § 419 Abs. 3 HGB vorlagen und der Beklagte von der Kl ä- 28 29 - 12 - gerin keine Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB hätte befolgen müssen, innerhalb angemessener Zeit erlangen konnte. Der Transport des Frachtgutes auf der Sees trecke durch den Beklagten ha t daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit geendet, dass die Streithelferin die Container am 12. Juni 2012 in Gioia Tauro vom Schiff genommen und sich geweigert ha t , diese in den Zielhafen Misurata zu bringe n . Ein nach dem Entladen vom Schiff eingetretener Verlust des Transportgutes wäre folglich auf der nicht beendeten Seestrecke des zwischen den Parteien vereinbarten Multimodaltransports eingetreten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das in Gioia Tauro aus dem Schiff ausgeladene Transportgut später nach Triest oder nach Antwerpen verbracht w orden u nd innerhalb welchen Transportzeitraums und mit welchem Transportmittel dies gesch ehen ist . cc) Im Übrigen könnte die Klägerin gegen den Beklagten entgege n der Ansicht des Berufungsgericht s auch dann keine Ansprüche aus Frachtrecht geltend machen, wenn das Entladen des Transportgutes durch die Streithelferin im zwischen den Parteien bestehenden Hauptfrachtverhältnis zur Beendigung der Beförderung geführt hä tte . Dem st ünde entgegen, dass eine Beendigung der Beförderung zu einer Been digung des Frachtvertrag s ge führt hätte und der Frachtführer wegen eines später eintretenden Verlusts des Gutes daher nicht mehr nach den Regelungen des Frachtrechts haftet . I II. Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz wird auf folgende Gesicht s- punkte hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird zunächst d i e Frage des an zuwendenden Haftungsregimes zu klären haben (vgl. dazu oben unter II 3 ). Es wird d abei zu berücksichtigen h aben, dass § 452a HGB nur dann anwendbar ist , wenn der 30 31 32 33 - 13 - Schaden nachweislich auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist . Dabei ist zu beachten, dass der Schaden dort eingetreten ist, wo seine Ursache g e- setzt worden ist (BGH, Urteil vom 13. September 2 007 I ZR 207/04, BGHZ 173, 344 Rn. 24; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 21 ; Koller , Transportrecht, 8. Aufl., § 452a HGB Rn. 3; MünchKomm.HGB/ Herber aaO § 452a Rn. 7 ) . Im Streitfall kann offenbleiben, ob d ie Vorschrift des § 452a HGB anwendbar ist , wenn der eingetretene Schaden auf mehreren U r- sachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken gesetzt worden sind ( vgl. dazu MünchKomm . HGB/Herber aaO § 452a Rn. 8; Oetker/Paschke , HGB, 4 . Aufl., § 452a Rn. 3; Koller aaO § 452a HGB Rn. 4; Reuschle in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn , HGB, 3. Aufl., § 452a Rn. 8). Sie ist jedenfalls nicht anwendbar, wenn jede dieser Ursachen de n eingetretenen Schaden allein v erursacht hätte , weil der Schaden dann weder insgesamt noch teilweise einer bestimmten Teil s- trecke zugeordnet werden kann . Das gilt auch dann, wenn eine Person mehrere Ursachen setzt, von denen jede für sich den vollen Scha den herbeigeführt hätte ( sogenann te Doppelkausalität ; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn . 50; Urteil vom 4. April 2014 V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 16, jeweils mwN ). Letzter es könnte vorliegend der Fall gewesen sein, wenn die Ladung - wie die Klägerin in der mündlichen Revisions verhandlung geltend gemacht hat - noch nicht auf das Schiff verladen war, als die Streithelferin dem Bekla g- ten am 4. Juni 2012 mitteilte, eine A b lieferung des Transportgutes am Besti m- mungsort sei wegen der Einfuhrbestim mungen in Libyen nicht möglich, falls die Fahrzeuge älter als vier Jahre seien. D er eingetretene Schaden könnte dann darauf beruhen, dass der Beklagte bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem sich das Transportgut noch nicht auf der Seestrecke befand , wie auch w ährend des a n- schließenden Transports auf der See strecke gegenüber der Streithelferin auf einer Beförderung des Transportgutes zum Bestimmungsort bestand en und 34 - 14 - keine Weisungen der Klägerin eingeholt hat , obwohl er Kenntnis von einem möglichen Ablieferungsh indernis hatte. Das Berufungsgericht hat weder zum Zeitpunkt der Verbringung der Container auf das Schiff in Triest noch zu der Frage Feststellungen getroffen, ob das Außerachtlassen de r Hinweise der Streithelferin und das Nichteinholen von Weisungen der K lägerin für den Verlust des Transportgutes ursächlich waren. Diese Feststellungen wird es gegebene n- falls nachzuholen haben. 2 . Im Blick auf eine mögliche Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin und die dann gebotene Bewertung und Abwägung der b eiderseitigen Verursachungs anteile nach § 425 Abs. 2 HGB oder § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 32 und 33 mwN) wird das Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben: a ) De r Beklagte hat geltend gemacht , die Klägerin habe den Verlust des Transport gut e s dadurch im Sinne von § 425 Abs. 2 HGB mitverursacht, dass das Gut in Libyen nicht anlande - und importfähig gewesen sei . aa) Das Berufungsgericht hat diesen Einwan d zu Unrecht mit der B e- gründung als unerheblich angesehen, es fehle insoweit am erforderlichen Z u- rechnungszusammenhang, weil der Beklagte es einen Monat lang unterlassen habe, hinsichtlich des mit der Verweigerung des Weitertransports gegebenen Beförderung shindernisses bei der Klägerin Weisungen einzuholen, so dass die fehlende Ablieferung oder R ücklieferung primär in der Einflusssphäre des B e- klagten wurzele . Der für die Bejahung eine r Mitver ursachung des Schadens durch d i e Klägerin erforderliche Zurechnung szusammenhang fehlte allenfalls dann, wenn eine von dieser zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden angesichts der vom Beklagten unterlassenen Einholung von Weisu n- 35 3 6 37 - 15 - gen der Klägerin von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen wäre. Dies hätte v orausgesetzt, dass die Nichteinholung solcher Weisungen einem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hä t- te (vgl. auch B GH, Urteil vom 5. Oktober 2010 VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20). Davon kann im Streitfall auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. bb) Grundsätzlich liegt unabhängig davon, welches Haftungsregime gilt , eine Mitverursachung des Schadens durch den Absender vor, wenn der Sch a- den darauf be ruht, dass der Absender dem Frachtführer zu dem Gut nicht die Angaben gemacht hat, die dieser für die Durchführung der Beförderung benötigt (vgl. § 482 Abs. 1 Satz 1 HGB nF, § 241 Abs. 2 BGB). Dazu zählen Angaben zu Umständen, die am Bestimmungsort zu Schw ierigkeiten wie einer behördlichen Inanspruchnahme führen können, wenn diese Umstände für den Frachtführer nicht offenkundig sind (vgl. Ramming, RdTW 2014, 3 0, 32). Das Berufungsg e- richt wird zu prüfen haben, ob es für den Beklagten offenkundig sein musste , dass ein Import der Fahrzeuge nach Libyen wegen des Alters der Fahrzeuge zu Problemen führen k onnte . b ) Der Beklagte hat den Zeugen X . zum Beweis für die Rich - tigkeit seiner Behauptung benannt, er habe seine Pflicht zur Einholung von Weisu ngen erfüllt. Das Berufungsgericht durfte die Vernehmung des Zeugen nicht mit der Begründung ablehnen, der Beklagte habe nicht ausgeführt, wie und wann die Klägerin informiert worden sein solle, weshalb sein Vorbringen unschlüssig sei und die Einvernahme d es Zeugen auf eine Sachverhaltsausfo r- schung hinausliefe. Eine Partei genügt bei einem Beweisantritt ihrer Darl e- gungslast bereits dann , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit e i- nem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihre r Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht 38 39 - 16 - erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags der Partei zu ent scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Best e- hen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das Parteivorbringen di e- sen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht ve r- langt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintr e- ten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 45 mwN). D er vom Beklagten im Zusammenhang mit der Benennung des Zeugen X . gehaltene Vortrag genügte diesen Anforderungen . c ) Das Landgericht hat die Klageanträge zu 2 und 3 auf Freistellung der Klägerin durch den Beklagten von allen Zahlungsansprüchen der Streithelferin und Feststellung der Schadensersatzver pflichtung des Beklagten mit der B e- gründung teilweise a b ge w i es en, die Klägerin habe zu den Voraussetzungen des zur unbeschränkten Haftung führende n § 435 HGB nichts vorgetragen. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zwar einen entsprechenden Vortrag nac h- geholt , nicht aber die vom Landgericht deswegen ausgesprochene Teilabwe i- sung der Klage im Wege der Berufung oder Anschlussberufung angefochten. Sie kann daher auch in der wiedereröffneten Berufungsinstanz keine Verurte i- lung de s Beklagten mehr erwirken, die über den vo m Landgericht als berechtigt angesehenen Umfang hinausg eht ( § 322 Abs. 1 ZPO). Ihr Vorbringen zu einem Verschulden des Beklagten ist dagegen zu berücksichtigen, weil die der teilwe i- sen Abweis ung der Klage zugrunde liegende Erwägung des Landgerichts , die Klä gerin habe zu den Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Beklagten nichts vorgetragen , nicht in Rechtskraft erwachsen ist . 40 - 17 - 3 . Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.157 bedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß § § 452, 432 Satz 1 HGB ersatzfähig ( § 432 Satz 2 HGB; Koller aaO § 432 HGB Rn. 7 und 9; MünchKomm.HGB/Herber aaO § 432 Rn. 4 mwN). Die Klägerin könnte diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn sie ent standen wären, nachdem und weil der Beklagte mit von ihm zu erbringenden Schadensersatzleistungen in Verzug geraten war (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 171/08, TranspR 2009, 408 Rn. 15; Koller aaO § 432 HGB Rn. 15). Ein Anspruch aus Verzug k äme auch in Betracht, wenn die Haftung des Bekla g- ten sich gemäß § 452a HGB nach den Vorschriften des früheren Seefrach t- rechts bestimmte (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rn. 69). 4 . Die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung des Landgericht s, der Beklagte habe alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch transpor t- bedingte Beschädigung und/oder transportbedingten Verlust und/oder tran s- portbedingt verspätete Ablieferung der (vom Beklagten) zum Transport übe r- nommenen Pkws entstanden s e i en o der künftig entst ünd en , steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in Widerspruch zu der auf § 424 Abs. 1 HGB gestüt z- ten Annahme des Berufungsgerichts, der Verlust des Transportgut e s werde unwiderleglich vermutet. Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB dient der Dispositionsfreiheit des Absenders und insbesondere des Empfängers (vgl. OLG Düsseldorf, TranspR 200 8, 36, 37 , zu Art. 20 Abs. 1 CMR ; Münc h- Komm.HGB/Thume aaO § 424 Rn. 1) . Sie lässt d eren Recht unberührt , anstelle der zunächst verl angten Entschädigung für den Verlust des Gut e s später de s- sen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist und/oder wegen Beschädigung des Gut e s zu verlangen (vgl. § 424 Abs. 3 Satz 2 HGB; Staub/P. Schmidt aaO § 424 Rn. 15 und 28 ; Münc h- Komm.HGB/Thume aaO § 424 Rn. 14 bis 16 mwN). D ie Klägerin kann alle r- 41 42 - 18 - dings nicht neben dem Ersatz des durch den Verlust des Gutes entstandenen Schadens zugleich den Ersatz eines durch die Beschä digung des Gutes en t- standenen Schaden verlange n. D ie Verknüpfung dieser beiden F allgestaltu n- gen durch die Konjunktion " und " im Urteilst enor m üsste daher im Falle einer Verurteilung des Beklagten entfallen. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27. 02.2013 - 10 HKO 15859/12 - OLG München, Entscheidung vom 06.11.2013 - 7 U 1298/13 -
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