BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR212.14.0 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/14 Verkündet am: 21. Juli 2016 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtvertrag Speichermedien UrhG § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 A bs. 1, § 54a Abs. 4; UrhWG § 16 Abs. 4 Satz 3 Die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für G e- räte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, beeinträchtigt die Her steller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mö g- liche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem gering e- ren Preis angeb oten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speicherm e- dienvergütung als im Inland erhoben wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Au s- land - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer a b- wälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick d a- rauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (E r- gänzung zu BGH, Urteil vom 19. November 2015 I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr o- nik). BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. August 2014 unter Z u- rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvert rags für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auf die in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags für die in dieser Anl a- ge im Einzelnen aufgeführten Vertragsprodukte und auf die in di e- ser Anlage im Einzelnen aufgeführten Beträge festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D er Kläger ist eine Vereinigung, de r en Mitglieder Speichermedien he r- stellen oder importieren, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke vervie l- fältigt werden können. Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsg e- sellschaften, dem ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrge no m- menen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung eine r Geräte - und Speichermedienv ergütung für die Vervielfältigung von Audi o- werken und a udiovisuellen Werken übertragen haben. Die Beklagte zu 2 ist e i- ne Verwertungsgesellschaft, di e die Rechte von Urhebern und Leistung s- schutzberechtigten im Bereich Wort wahrnimmt. Die Beklagte zu 3 ist eine Ve r- wertungsgesellschaft, die die Rechte von bildenden Künstlern und anderen Bildurhebern wahrnimmt. Die Beklagte n zu 2 und zu 3 haben Ansprüche ihrer Wahrnehmungsberechtigten auf Zahlung einer Geräte - und Speichermedie n- vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke in die Beklagte zu 1 ei n- gebracht ; Ansprüche wegen der Vervielfältigung von stehendem Text oder st e- hendem Bild n ehmen sie sel bst wahr. Z wischen de m Kläger und der Beklagten zu 1 bestand ein am 24. März/ 11. April 1986 geschlossener Gesamtvertrag betreffend die urheberrechtliche Vergütung von Bild - oder Tonträgern, den sie um Zusatzvereinbarungen vom 21./28. November 1988 , vom 29. März 2000 betreffend die Vergütungspflicht von digitalen Aufnahmemedien (in sbesondere Audio - CD - R/RW und Data - CD - R/RW) und vom 16./20. Dezember 2002 betreffend die Vergütungspflicht von DVD - Speicher m edien (DVD - R/RW, DV D+R/RW und DVD - RAM) ergänzt h a- ben . Zum 31. Dezember 2008 kündigte d er Kläger die dritte Zusatzvereinb a- rung und di e Beklagte zu 1 den Gesamtvertrag insgesamt. Nachdem Verhandlungen über den Abschluss eine s neuen Gesamtve r- trag s erfolglos verl aufen sind , erstreben die Parteien des bisherigen Gesam t- ve r tra g s und die Beklagten zu 2 und zu 3, die dem vo m Kläger eingeleite ten 1 2 3 4 - 4 - Schiedsstellenverfahren beigetreten sind, d ie Festsetzung eines neuen G e- samtvertrags zur Regelung der Vergütung, die ab dem 1. Januar 200 8 von He r- stellern und Importeuren für folgende Speichermeiden (Vertragsprodukte) zu entrichten ist: CD - R, CD - RW, DV D+/ - R 4,7 GB, DVD+/ - RW 4,7 GB, DVD - RAM 4,7 GB, DVD - RAM 9,4 GB, DVD Double Layer / Dual Layer 8,5 GB . D er Kläger hat nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Ein i- gungsvorschlag vom 22. März 2010 Sch - Urh 15 /08) beantragt, zwischen ih m und den Beklagten einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragspr o- dukte gemäß § 3 Abs. 1 die in der Anlage 1 aufgeführten Vergütungen vorsieht . § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertragsentwurfs de s Kläger s enthalten folgende Regelungen zum Entfallen der Vergütungspflicht bei einer Lieferung von Ve r- tragsgegenständen an gewerbliche Abnehmer: (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Zahlungspflicht für Vertrag b) Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, wobei eine eindeutig an dere Verwendung vermutet wird, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden, (3) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits e ntrichtet ist, nachträglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese zum Zwecke e i- ner eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt bei entsprechendem Nachweis der Vergütungs anspruch gegen dieses Mitglied, das heißt ins o- weit bereits geleistete Vergütungen werden durch Anrechnung auf zukünft i- ge Vergütungsansprüche der ZPÜ zinsfrei erstattet. Die Beklagten haben beantragt, den Antrag de s Kläger s zurückzuweisen. Ferner haben si e beantragt, zwischen ihnen und de m Kläger einen Gesamtve r- trag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 höhere Vergütungen als vo m Kläger beantragt vorsieht. § 6 des Vertragsentwurfs der Beklagten enthält in Gestalt eines gestaffelten Hilf s- antrag s folgende - von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Vertragsentwurfs de s Kl ä- 5 6 - 5 - ger s abweichende - Regelung der Vergütungspflicht für gewerbliche Enda b- nehmer : (1) Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind - Behörd en und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Lehreinrich tungen aller Art, wie z. B. Schulen, Hochschulen, Universit ä- ten oder - juristische Personen des Privatrechts oder sonstige Endabnehmer, die Ve r tragsprodukte eindeutig und aussch ließlich für eine Tätigkeit erwerben, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und die die Vertragsprodukte für eigene Zwecke und nicht zu dem Zwecke erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen und wenn im Zeitpunkt des Erwerbs ausgeschlossen ist, dass die Vertragsprodukte an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen im Sinne e i- ner Zweitverwertung weitergegeben werden. Kein ge werblicher Endabnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausübt. (2) Gewerbliche Endabnehmer von Vertragsprodukten erhalten auf Antrag von der ZPÜ 70% der um den Gesamtvertragsnachlass gem äß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrag s verminderten Vergütung gemäß Anlage 1 erstattet. Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die Vertragsprodukte, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird 70% dieser Vergütung erstattet. Eine Erstattung erfolgt nur, sofern der Erstattungsbetrag mindestens EUR 10 beträgt. Für in den Jahren 2008 und 2009 erworbene CD - R und CD - RW erfolgt abweichend von Satz 1 und 2 keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zuzüglich der für Vergütungen nach § 54 UrhG jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7%) nach Maßgabe der folgenden Absätze. Hilfsweise zu (2) für den Fall, dass für den streitgegenständlic hen Zeitraum kein Anspruch der Beklagten auf eine einheitliche Vergütung für an private und an gewerbliche Endabnehmer überlassene Vertragsprodukte bestehen und die Beklagten für von Gesamtvertragsmitgliedern direkt an gewerbliche Enda b- nehmer überlassene V ertragsprodukte nur einen Anspruch auf die Vergütung für an gewerbliche Endabnehmer überlassene Vertragsprodukte haben sollten, beantragen die Beklagten folgende Regelung: (2) Werden Vertragsprodukte von den Gesamtvertragsmitgliede rn direkt an g e- werbliche Endabnehmer veräußert, so beträgt die Vergütung 30% der Ve r- gütung gemäß Anlage 1. Dies gilt nicht für in den Jahren 2008 und 2009 veräußerte CD - R und CD - RW, für die die volle Vergütung gemäß Anlage 1 anfällt. Die Gesamtvertragsmitglieder sind verpflichtet, die Anzahl der direkt an gewerbliche Endabnehmer veräußerten Vertragsprodukte in ihren Au s- künften gemäß § 8 und § 10 des Gesamtvertrag s gesondert anzugeben. In allen übrigen Fällen erhalten gewerbliche Endabnehmer von Vertragspr o- dukten auf Antrag von der ZPÜ 70% der um den Gesamtvertragsnachlass gem äß § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrag s verminderten Vergütung gemäß A n- lage 1 erstattet. Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die Vertrag s- produkte, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesel l- schaften bezahlt worden ist, so wird 70% dieser Vergütung erstattet. Eine - 6 - Erstattung erfolgt nur, sofern der Erstattungsbetrag mindestens EUR 10 b e- trägt. Für in den Jahren 2008 und 2 009 erworbene CD - R und CD - RW erfolgt abweichend von Satz 1 und 2 keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zuzü g- lich der für Vergütungen nach § 54 UrhG jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7%) nach Maßgabe der folgenden Absätze. (3) Vorausse tzung für die Möglichkeit, eine Erstattung zu erhalten, ist, dass für die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung erfolgen soll, die Vergütung an die ZPÜ entrichtet worden ist. Der Antragsteller muss nachweisen, von we l- chem Importeur oder Hersteller die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung beantragt wird, bezogen worden sind (Nachweis der Lieferkette) und schrif t- lich erklären, dass er diese Vertragsprodukte nicht, auch nicht zu einem sp ä- teren Zeitpunkt im Wege der Zweitverwertung, an solche Dritte we itergeben wird, die nicht als gewerbliche Abnehmer im Sinne des Abs. 1 dieser Reg e- lung gelten. (4 ) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags. Das A n- tragsformular wird von der ZPÜ vorgegeben und auf ihrer Website zum A b- ruf zur Ver fügung gestellt. Eine Erstattung ist nur innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Quartals möglich, in dem der Kauf der Vertragsprodukte erfolgt ist. D er Kläger hat beantragt, den Antrag der Beklagten zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat unter Abw eisung der weitergehenden Klage zwischen de m Kläger und den Beklagten einen Gesamtvertrag festgesetzt, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit de r Anlage 1 fo l- gende Vergütungen je Stück (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 vorsieht (die vo m Kläger beantragte n Vergütungen und die von den Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 beantragten Vergütu n- gen sind gleichfalls in der nachstehenden Übersicht eingetragen): Speichermedium OLG Kläge r Beklagte CD - R 650 CD - R 700 CD - R 800 CD - RW 650 CD - RW 700 DVD+/ - R 4,7 GB DVD+/ - RW 4,7 GB DVD - RAM 4,7 GB DVD - RAM 9,4 GB DVD+R Double Layer 8,5 GB DVD - RW Double Layer 8,5 GB DVD+RW Double Layer 8,5 G B 7 8 9 - 7 - Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ha tten die Beklagten die Festsetzung folgender Vergütungen begehrt: Speichermedium Betrag Bemessungsgröße CD - R je Spielstunde für 30% der Ro hlinge CD - RW je Spielstunde für 30% der Rohlinge DVD+/ - R 4,7 GB 0,0 87 je Spielstunde DVD+/ - RW 4,7 GB je Spielstunde DVD - RAM 4,7 GB 0 je Spielstunde DVD - RAM 9,4 GB je Stück DVD Double Layer / Dual Layer 8,5 GB je Stück § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des vom Oberlandesgericht festgeset z- ten Gesamtvertrags entspricht der vo m Kläger vorgeschlagenen Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbliche Abnehmer. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Kl ä- ger seinen Klageantrag weiter, soweit im Urteil des Oberlandesgerichts zu se i- nen Lasten entschieden worden ist. Die Beklagte n wende n sich mit ihrer Rev i- sion dagegen, dass das Oberlandesgericht die Vergütungssätze für die Ve r- tragsprodukte niedriger als von ihnen beantragt festgesetzt hat ; insoweit verfo l- gen die Beklagten ihre Anträge weiter. Soweit das Oberlandesgericht mit der Regelung unter § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags von ihrem Vertragsentwurf abgewichen ist , erstreben die Beklagten eine Streichung der entsprechenden Passagen und machen hilfsweise geltend, der Gesamtvertrag müsse um eine Regelung zur anteiligen Vergütung der an gewerbliche Abne h- mer gelief erten Vertragsprodukte ergänzt werden . Die Parteien beantragen j e- weils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 10 11 12 13 - 8 - E ntscheidungsgründe: A. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Festsetzungen des Gesamtvertrags - soweit noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Höhe der geschuldeten V ergütung entspreche der angemessenen Lizenzv ergütung, die den Recht s inhabern durch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen ihrer Werke unter Einsatz der Speichermedien en t- gehe. Zur Ermittlung d ieser Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die einem Rechtsinhaber bei einer Erstverwertung von Audi o- werken, audiovisuellen Werke n und von stehendem Text und Bild zustehe . Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller We rke betrage dem Verhäl t- nis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entspr e- chend - das 3,8 - fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken. Der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung der vergütungspflichtigen Speicherm edien ergebe sich aus der empirischen Untersuchung der GFK Panel Services Deut schland ( GFK ) vom Juni 2009. Die sich hieraus errechnende Ve r- gütung je Speichermedium sei zur Vermeidung von Doppelvergütungen für denselben Kopiervorgang unter Einsatz weiterer vergütungspflichti ger Geräte um 50% zu kürzen. Eine Vergütungspflicht bestehe auch, wenn der Rechtsinhaber das Werk zum kostenlosen Herunterladen ins Internet einge stellt habe. Ein solches Ei n- stellen ins Internet sei nicht als Verzicht auf die Gerätev ergütung zu werten. Für das kostenpflichtige Herunterladen eines Werkes aus dem Internet sei dagegen keine Speichermedien vergütung zu zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung entrichtet. Das Vervielfältigen des durch das He runterladen angefertigten Vervielfältigungsstücks des Werkes sei allerdings vergütungspflich tig. Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original - Audio - CDs und Original - Film - DVDs seien nicht zu vergüten, weil es sich dabei 14 15 16 17 - 9 - nicht um zulä ssige Privatkopien, sondern um rechtswidrige Vervielfältigungen handele. Die für die verschiedenen Typen von Speichermedien ermittelten Beträge seien zu überprüfen, w eil die Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG die Hersteller von Speichermedien nicht unzum utbar beeinträchtigen dürfe und in einem wir t- schaftlich angemes senen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen mü s- se. Für das Preisniveau des Geräts sei auf den durchschnittlichen Endve r- kaufspreis abzustellen . Davon seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. D e- zember 2007 nach altem Recht zu entrichtende Urhebervergütung abzuziehen. Die von den Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 begehrte Speiche r- medienvergütung führe zu einer unzumutbaren Belastung der Vergütung s- schuldner , da sie sich auf na hezu ein Drittel des bereinigten Endpreises bela u- fe . Daher sei eine mit zunehmender Nutzung des jeweiligen Medientyps anste i- gende Kappungsgrenze zwischen 12% und 18% sachgerecht. Die sich danach ergebenden Beträge seien geringer als die nach dem Maß der ta tsächlichen Nutzung der Speichermedien errechneten Vergütungen. Sie seien daher als angemessene V ergütungen festzusetzen. Die Vergütung e n seien mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festzusetzen. Einer Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Ja nuar 2008 stehe ni cht entg e- gen, dass die bis zum 31. Dezember 2007 in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 27 Abs. 1 UrhWG längstens bis zum 1. Januar 2010 fortgelten. Die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Vergütungspflicht bei einer Lief e- rung der Geräte a n gewerbliche Abnehmer seien wie vo m Kläger beantragt zu regeln. 18 19 20 - 10 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien h a- ben teilweise Erfolg. I. Die Revisionen sind zulässig. Die Parteien haben ihre Revisionen j e- weils insoweit beschrä nkt, als sie die Festsetzung des Oberlandesgerichts l e- diglich hinsichtlich einzelner Regelungen angegriffen haben. 1. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Revision gegen die vom Oberla n- desgericht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrag s für die verschi e- denen Vertragsprodukte festgesetzte Vergütung. Darüber hinaus wenden sie sich dagegen, dass das Oberlandesgericht zu § 5 Abs. 1 und 3 des Ge samtve r- trag s entsprechend dem Antrag de s Kläger s eine Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht bei Liefe rung der Vertragsprodukte an gewerbliche Abnehmer und zur Rückerstattung gleichwohl bereits geleisteter Vergütungen getroffen hat. 2. Der Kläger greift mit seiner Revision gleichfalls nur einzelne Regelu n- gen des vom Oberlandesgeri cht festgesetzten Gesa mtvertrag s an. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit auf zu h e ben, als darin zu seine m Nachteil entschieden worden ist. D ieser Antrag ist mit Rücksicht auf das zu seiner Begründung Vorgetragene dahin zu verstehen, dass der Kläg er diejenig en Regelungen des Gesamtvertrag s angreift, die er in seiner Revision s- be gründung als zu seinem Nachteil von dem eigenen Vertragsentwurf abwe i- chend bezeichnet hat . Danach greift d er Kläger mit seiner Revision allein die vom Oberlandesgericht festg esetzten Vergütungen und die rückwirkende A n- ordnung der Geltung dieser Vergütungssätze für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 an (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags) . 3. Gegen eine auf bestimmte und für sich genommen eigenständige R e- gelungen des Gesa mtvertrag s beschränkte Revisionseinlegung bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139 , 1141 f. = WRP 2001, 1345 Gesamtvertrag privater Rundfunk). 21 22 23 24 25 - 11 - II. Nach Art. 7 VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetz ist mit Wir kung zum 1. J uni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und ve r- wandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesel l- schaftengesetz (VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrne h- mungsgesetz (UrhWG) getreten. Auf Ansprüche im Verhältnis zwischen Nu t- zern und Nutzervereinigungen einerseits und Verwertungsgesellschaften and e- rerseits sind nunmehr grundsätzlich die Vorschriften des V G G anzuwenden. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Rechtswahrnehmung durch Verwe r- tungsgesell schaften sieht § 139 VG G Übergangsregelungen vor. Nach § 139 Abs. 1 und 3 V G G gelten für Verfahren, die am 1. Juni 2016 anhängig sind, die bisher für das Verfahren vor der Schiedsstelle und das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften des Urhebe r rechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter. III. Nach § 35 VGG ( vor mals § 12 UrhWG ) ist eine Verwertungsgesel l- schaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. 1. D er Kläger ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 VGG . Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder j u- ristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsi n- habers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Vo n dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von § § 54 und 54b UrhG erfasst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetzes, BT - Drucks. 18/7223, S. 83 f.). D er Kläger ist eine Vere i- nigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, gemäß § 54 26 27 28 - 12 - Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. 2. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Verwertungsgesellschaften gemäß § 35 VGG . Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organ i- sation, die gesetzlich oder auf Grundla ge einer vertraglichen Vereinbarung b e- rechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrec h- te zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigen em oder in fremdem Namen. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Organisationen, die auf der Grundlage von mit Wahrnehmungsberechti gten geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt sind. Die Beklagte zu 1 ist zwar keine Verwertungsgesellschaft. Sie ist aber als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsg e- sellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden A n- sprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Einziehu ng übert r agen haben , i n entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines G e- samtvertrags verpflichtet ( zu § 12 UrhWG vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 22 = WRP 2016, 1123 - Gesamtve r- trag Unterhaltungselektroni k ). 3. Gegen die vo m Kläger zuletzt beantragte Festsetzung eines Gesam t- vert rags, der nicht nur zwischen ihm und der Beklagten zu 1 sondern im Ve r- hältnis zu allen Parteien des Rechtsstreits Geltung beansprucht, haben die B e- klag ten, die dem Antrag des Kl äger s mit einem alle Beklagten als Vertragspa r- teien umfassenden Gegenantrag entgegengetreten sind, keine Einwände erh o- ben . Eine r einvernehmliche n Einbeziehung mehrerer Verwertungsgesellscha f- ten in den Abschluss eines Gesamtvertrags mit einer Nutzervereinig ung über von diesen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte s teht § 3 5 VGG nicht entgegen (vgl. zu § 12 UrhWG BGH , Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 90 bis 92 = WRP 2015, 56 Gesamtvertrag Tanzschulkurse) . 29 30 - 13 - I V . Nachdem si ch die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesam t- vertrags geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte - nach Anrufung der Schied s- stelle ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesg e- richt München, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 Gesamtvertrag Tan z- schulkurse ; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Ge samtvertrag Unterhaltungselektronik ). Auf Verfahren über die gerichtliche Festset zung eines Gesamtvertrag s , die am 1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VVG die § § 16, 17 und 27 Abs. 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 gelte n- den Fassung weiter anzuwenden. Diese Vorschriften sind daher auch der Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts durch das Revisionsg e- richt zugrunde zu legen. D ie Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberla ndesgericht e r- folgt gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG nach billigem Ermessen . Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter E r- messensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht abgesehen von gerügten Verfa hrensverstößen nur darauf überprüft werden, ob das Obe r- landesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die geset z- lichen Grenzen seines Ermessens überschritte n oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Beg ründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 Gesamtvertrag Hochschul - Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanz schulkurse ; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ). Nach diesen Maßstäben 31 32 - 14 - halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Bei der Festsetzung der Vergütung für die von dem Gesamtvertrag e r- fassten Vertragsprodukte nach § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags in Verbindung mit Anlage 1 zum Gesamtvertrag hat das Oberlandesgericht sein Ermessen teilweise nicht fehlerfrei ausgeübt und seine Entscheidung teilweise nicht so b egründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von Ermessensfehlern ist. a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 als Inkassogesellschaft derjenigen Verwertungsgesel l- schaften, die die Ansprüche der Ur heber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Geräte - und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken wahrnehmen, und die Beklagte n zu 2 und zu 3 als zur Wahrnehmung der Ansprüche auf Zahlung einer G eräte - und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild berechtigte Verwertungsgesellschaften ( § 54h Abs. 1 UrhG) von den Mi t- gliedern de s Kläger s , die Speichermedien herstellen oder in den Geltungsb e- reich des Urheberrechtsge setzes importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen k önnen . aa) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheb er des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller und nach § 54b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervie l- fäl tigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg ü- tung. bb) Die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 neu gefassten Bestimmungen der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG sind nach Artikel 4 dieses Gesetzes am 33 34 35 36 - 15 - 1. Januar 2008 in Kraft getreten und daher auf ab dem 1. Januar 2008 verä u- ßerte oder in Verkehr gebrachte Geräte und Speichermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Bei den Speichermedien, die Gegenstand des G e- samtvertrags sind, handelt es sich um Typen von Speichermedien , die nach diesen Bestimmungen vergütungspflichtig sind. Sie werden nach den Festste l- lungen des Oberlandesgerichts vor allem zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken abe r auch zur Vervielfältigung von stehendem Text und Bild benutzt. b) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Speichermedienvergütung entspricht - wie der Senat mit Urteil vom 19. Nove m- ber 2015 in einem de n Abschluss eines Gesamtvert rag s für Geräte der Unte r- haltungselektronik betreffenden Rechtsstreit entschieden hat - der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Au s- gleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu za h- len, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätte n (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - G e- samtvertrag Unterhaltungselektronik ) . Davon ist auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. aa) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten V ergütung für Geräte und Speichermedien bestim mt sich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG (vormals § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG) nach § 54a UrhG . Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigu n- gen nach § 5 3 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden . bb) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 37 38 39 - 16 - 2001/2 9/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen. ( 1 ) N ach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mi t- gliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie 2001/29/EG untersche i- det dabei Fälle, in denen die Einschränkun g des Vervielfältigungsrechts nur zulässig ist, wenn die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Ausgl eich vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie 2001/29/EG; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/EG). (2 ) Der Begriff des gerechten Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist ein auto nomer Begriff des Unionsrechts und im g e- samten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 33 und 37 Padawan/ SGAE). Der gerec h- te Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfert i- gung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine sol che ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 C - 457/11 bis C - 460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 201 3, 1174 VG Wort/Kyocera u.a.; Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014 , 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 ACI Adam/Thuiskopie; Urteil vom 12. November 2015 - C - 572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 Hewlett Packard/Rep r obel ; U rteil vom 21. April 2016 C - 572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 Austro Mechana/Amazon II ). 40 41 - 17 - Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG keine genaueren Ang a- ben zu den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen. Insbesondere bestimm en die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einze l- heiten und Höhe fest. Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden h aben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 Stichting/Opus; Urteil vom 11. Jul i 2013 C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 Amazon/Austro - M echana I ; Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 Copydan/ Nokia ; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 Austro Mechana/Amazon II ). cc) Der Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angeordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Vervielfält i- gungen ihrer Werke zu verbiet en oder (gegen Zahlung einer Vergütung) zu g e- statten, entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts zu den in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können. Der Anspruch auf Zahlung einer angemes senen Verg ü- tung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual - vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (zu § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 28 = WRP 2012, 1413 Digitales Druckzentrum , mwN ). D ie Revision des Kläger s macht vergeblich geltend, der den Urhebern entstandene und nach § 54 Abs . 1 , § 54b Abs. 1 UrhG auszugleichende Sch a- den könne nicht mit der angemessenen Lizenzgebühr für Vervielfältigungen 42 43 44 - 18 - nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG gleichgesetzt werden, weil nicht davon ausgega n- gen werden könne, dass jeder Nutzer, der eine nach § 53 Abs. 1 bi s 3 UrhG zulässige Kopie anfertige, ohne diese gesetzliche Lizenz eine vertragliche L i- zenz eingeholt hätte. Der Anspruch auf gerechten Ausgleich dient ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz dem Ausgleich des vom Rechtsinhaber erli t- tenen tatsächlichen S chadens (zum Schadensersatzanspruch vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des gei s- tigen Eigentums). Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrich ten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG sowie EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C - 99/15, GRUR 2016, 485 Rn. 19 und 20 = W RP 2016, 821 - Liffers/Manda rina und Mediase t ). Bei dieser Art der Schadensberechnung ist wovon auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist - unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz nachgesucht hätte und zur Zahlung einer ang emessenen Vergütung b e- reit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 Whistling for a train, mwN). dd ) D er Preis, zu dem Geräte oder Speichermedien an Händler (Hän d- lerabgabepreis) oder Nutzer (Endverkaufspreis) veräußert werden, ist dagegen - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG auszugleichenden Schadens, der den Urhebern durch die Verwendu ng von G e- räten für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen entsteht . (1 ) Es besteht keine Beziehung zwischen dem Verkaufspreis eines G e- räts oder Speichermediums und dem Schaden, der den Urhebern durch die Verwendung dieses Geräts oder S peichermediums für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen entsteht. Der nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung maßgebliche U m- fang der Nutzung eines Geräts oder Speichermediums für Vervielfälti gungen 45 46 - 19 - nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist vielmehr unabhängig vom Preis des Geräts . Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der U r- heber, zumal sich neuartige Geräte oft durch eine höhere Leistungsfähigkeit auszeichnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT - Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19). (2) Aus dem Regelungszusammenhang der Tatbestände des § 54a UrhG ergibt sich, dass der durchschnittliche Gerätepreis eine Bezugsgröße im Ra h- men der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG ist und daher nicht zugleich Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG sein kann. Gemäß § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung die Hersteller von Geräten und Spe i- chermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wir tschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speicherm e- diums stehen. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist ersichtlich die Vergütung gemeint, deren Höhe nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu besti m- men ist. Demnach ist zu nächst die Höhe der Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu ermitteln und erst dann gemäß § 54a Abs. 4 UrhG zu prüfen, ob diese Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht. (3 ) Die Gesetzesmaterialien bie ten entgegen der Ansicht der Revision de s Kläger s keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Geräte - und Speichermedie n- vergütung auf der Grundlage des durchschnittlichen Verkaufspreises eines G e- rätetyps zu bestimmen ist. Zwar sah § 54a Abs. 4 Satz 2 UrhG - E zur Ko nkret i- sierung des § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG - E (jetzt § 54a Abs. 4 UrhG) vor, dass die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp 5% des Verkaufspreises nicht übersteigen darf. Auch diese Regelung diente jedoch - ebenso wie die Vors chrift des § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG - E, die sie konkretisi e- ren sollte - nicht der Bestimmung der angemessenen Vergütung, sondern ihrer 47 48 - 20 - Begrenzung auf ein zumutbares Maß (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberre chts in der Information s- gesellschaft, BT - Drucks. 16/1828, S. 30). Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass die angemessene Vergütung nicht auf der Grundlage des Gerätepreises zu bestimmen ist. Die im Regierungsentwurf eines Zweiten G e- setzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in § 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG - E vorgesehene Deckelung der Gerätevergütung auf 5% des Verkaufspreises ist gestrichen worden, nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrats, der Bundesrat und der Rechts ausschuss des Bundestags darauf hingewiesen hatten, dass es möglicherweise einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, wenn die Vergütung von den Verkaufspreisen abhänge, die der Urh e- ber nicht beeinflussen könne (Empfehlung des Rechtsausschusses des Bu n- d esrats, BR - Drucks. 257/1/06, S. 16), der Preis eines Geräts nichts über die Höhe des angemessenen Ausgleichs für den mit der Hilfe dieses Geräts erfol g- ten Eingriff in das Urheberrecht aussage (Stellungnahme des Bundesrates, BT - Drucks. 16/1828, S. 42 f.) un d eine Koppelung der Vergütung an den Gerät e- preis dem Gebot einer angemessenen Vergütung widerspräche (Beschlus s- empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags, BT - Drucks. 16/5939, S. 40 und 45). ee ) Die von der Revision de s Kläger s erhobene Rüge, das Oberlande s- gericht sei hinsichtlich der für die Bestimmung der angemessenen Vergütung maßgeblichen Berechnungsmethode von dem Einigungsvorschlag der Schieds - stelle abgewichen, ohne hierfür eine ausreichende Begründung anzuführen (vgl. BGH, GRUR 2 013, 1220 Rn. 21 Gesamtvertrag Hochschul - Intranet), greift nicht durch. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angemessene Vergütung aus Rechtsgründen nicht wie von der Schiedsstelle vorgeschlagen auf der Grundlage des Verkaufspreises der Geräte berechnet werden kann. 49 - 21 - c ) Das Oberlandesgericht hat allerdings nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die von ihm für die verschiedenen Speichermedientypen festgesetzten Vergütungen angemessen sind . aa) Das Oberlandesgericht hat sich zu r Bestimmung der angemessenen Vergütung grundsätzlich dem Berechnungsmodell der Beklagten angeschlo s- sen. Dieses Berechnungsmodell hat es in seiner Entscheidung wie folgt darg e- stellt: Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die V ergütung heranzuziehen, die dem Rechtsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken , audiovisuellen Werken und von stehendem Text und Bild zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken betrage - in Anlehnung an die für Musik - CDs gezahl te Vergütung - mindestens 3 l- stunde. Für audiovisuelle Werke sei - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entsprechend - das 3,8 - fache der Verg ü- tung für die Vervielfältigung von Audiowerken anzusetzen . Für die Vervielfält i- gung von stehende m Text und Bild seien die Beträge anzusetzen, die für die Erstverwertung auf CD - R OM pro Gigabyte g ä lten. Von diesen Wert en sei ein Abschlag von 75% vorzunehmen, um den Besonderheiten der Privatkopie, die der Erstverwertung regelmäßig nachfolge, Rechnung zu tragen. Hieraus e r- - CDs und von 2,8 5 je Spielstunde für Videos. Aus den im Schiedsstellenverfahren eingeholten e m- piri schen Gutachten ergebe sich d er Umfang der Nut zung der verschiedenen Speichermedien für die V ervie lfältigung von Werken im Befragungszeitraum, beispielsweise der auf DVD +/ - R 4,7 GB vervielfältigten Musik in Spielstunden. Diese Werte seien auf das Jahr 2008 hochzurechnen. Sodann sei die Z ahl der in demselben Zeitraum in den Verkehr gebrachten Speicherm edien eines Typs zu ermitteln und zu der im Wege der Hochrechnung ermittelten Zahl der Spie l- stunden ins Verhältnis zu setzen. Die sich auf diese Weise für jedes Speiche r- medium errechnende n Spielstunden sei en um 50% zu reduzieren , um in Bezug auf die ebenfa lls vergütungspflichtigen an den Vervielfältigungsvorgängen b e- te i ligten Geräte Doppelvergütungen zu vermeiden . D as Ergebnis dieser B e- 50 51 - 22 - rechnung führe zu den in der Anlage 1 zum Vertragsentwurf der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ausgewiesenen We rten. bb) Diese Darstellung lässt nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung von dem ihm nach § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG zustehenden billigem Ermessen fehlerfrei Gebrauch g e- macht hat. Das Oberlandesgericht h at zu de r als Vergleichsmaßstab für die Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogenen Vergütung en für die Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und von stehe n- dem Text und Bild keine eigenen Feststellungen getroffen und nicht begründet , warum diese Vergütungen, die alle n weiteren Berechnungen des Oberlandeg e- richts zugrunde liegen, als geeignete Ausgangswerte für die Bestimmung der Speichermedienvergütung herangezogen werden können. Hinsichtlich der für die Vervielfältigung von Audiowerk en für eine Erstverwertung anzusetzenden Vergütung hat das Oberlandesgericht zwar im Tatbestand seiner Entscheidung den nach Darstellung der Beklagten anzusetzenden Vergütungssatz von w e- nigstens 3 genannt . Die Entscheidungsgründe lassen in des nicht erkennen, dass und aus welchen Gründen dieser Vergütungssatz für alle von der Speichermedienvergütung erfassten Audiowerke Geltung beansprucht und d er Vergütungsberechnung zugrunde zu legen ist . Die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthält fer ner keine Ausführungen dazu, mit welchem B e- trag die als Vergleichsmaßstab herangezogene Vergütung für die Erstverwe r- tung von stehendem Text und Bild je Gigabyte anzusetzen und der weiteren Berechnung zugrunde zu legen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Senat als Revisionsgericht nicht möglich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 Gesamtvertrag Hochschul - Int ranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). cc ) Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberlande s- gericht die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke dem Ve r- 52 53 - 23 - hältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entspr e- chend mit einem Vielfachen der Vergütung für die Vervielfältigung von Audi o- werken berechnet hat . Dieser Beurteilung liegt die Annahme zugrunde, durch die gesetzliche Neuregelung habe sich das Verhältnis der Höhe der V ergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken zur Höhe der Vergütung für die Ve r- vielfältigung von audiovisuellen Werken nicht geändert. Auf der Grundlage di e- s er von der Revision de s Kläger s nicht angegriffenen - Feststellung ist es grundsätzlich nich t ermessensfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entsprechende Speichermedien geltenden gesetzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu berechnen, mit dem auf der Grun d- lage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für di e Vervielfältigung von A u- diowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke e r- rechnet werden kann (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unte r- ha l tungselektronik). Das Oberlandesgericht hat allerdings nicht dargelegt, we s- halb di e Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke nach diesen Vergütungssätzen das 3,8 - fache der Vergütung für die Vervielfältigung von A u- diowerken beträgt. Das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich . Vielmehr b e- trägt die Vergütung für einen Bild träger (mit dem audiovisuelle Werke vervielfä l- tigt werden können) nach den gesetzlichen Vergütungssätzen in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF das 1,4 - fache der Vergütung für Tonträger (mit dem A u- diowerke vervielfältigt werden können). dd ) Das Oberland esgericht hat ferner nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Abschlag, der von der Vergütung für die Erstverwertung von Audio - werken, audiovisuellen Werken und stehendem Text und Bild im Hinblick darauf zu machen ist, dass es bei der Vervielfältigung von solchen Werken mit den verfahrensgegenständlichen Speichermedien nicht um eine Erstverwertung geht (vgl. dazu Koch/Druschel, GRUR 2015, 957, 965 f.), 75% beträgt. Es hat auch nicht hinreichend begründet, weshalb der Abschlag, der von den für jedes Spei chermedium anzusetzenden Spielstunden (dem anzusetzenden Speiche r- volumen) im Hinblick darauf zu machen sein soll, dass an einer Vervielfältigung 54 - 24 - in der Regel nicht nur ein Speichermedium, sondern auch ein Vervielfältigung s- g erät beteiligt sei, 50% beträgt. ee ) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt schließlich nicht e r- kennen, welche Beträge es auf der Grundlage des von ihm für zutreffend erac h- teten Berechnungsansatzes der Beklagten als angemessene Vergütung für die verschiedenen Vertragsgegenstände ermittelt hat. Das Oberlandesgericht ve r- weist insoweit lediglich darauf, dass das von ihm für zutreffend erachtete B e- rechnungsmodell zu den in dem V ertragsentwurf der Beklagten in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrag s für die Zeit ab dem 1. Januar 201 0 aufgeführten Vergütungssätzen führe . Diese Vergütungssätze geben allerdings nicht die Vergütung wieder, die die Beklagte schrittweise auf der Grundlage des vom Oberlandesgericht dargestellten Berechnungsmodells ermittelt hat, sondern enthalten bereits di e Vergütungssätze, die nach Auffassung der Beklagten i m Blick auf eine nach § 54a Abs. 4 UrhG gebotene Reduzierung der zuvor e r- rechneten Vergütungen angemessen sind. Auch aus diesem Grund kann nicht geprüft werden, ob das Oberlandesgericht die von ihm zunä chst nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu ermittelnde Vergütung auf der Grundlage seines Berec h- nungsmodells zutreffend errechnet hat und ob diese Vergütung derjenigen en t- spricht, die die Rechtsinhaber für die Einräumung des Rechts zur Nutzung der jeweiligen Spe ichermedien zur Vervielfältigung von Audiowerken, audiovisue l- len Werken und stehendem Bild und Text hätten erzielen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 48 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ) . Es kann ferner nicht geprüft werden, ob diese Vergütung ge mäß § 54a Abs. 4 UrhG in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steh t oder ob sie - weil dies nicht der Fall ist - einer Begrenzung bed arf ( vgl. Rn. 69 bis 92 ). d ) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass da s Vervie l- fältigen des Vervielfältigungsstück s eines Werkes, das durch kostenpflichtiges Herunterladen des Werkes aus dem Internet angefertigt worden ist, verg ü- tungspflichtig ist. 55 56 - 25 - aa) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Her unterladen aus dem Internet ist - wie das Oberlandesgericht mit Recht a n- genommen hat - grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunte r- laden erteilt hat (BGH, GRUR 2016, 7 92 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Unte r- haltungselektronik, mwN) . bb) Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum He r- unterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der A n- spruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG alle r- dings erloschen (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 53 - Gesamtvertrag Unterha l- tungselektronik, mwN). cc) Soweit von einem mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Heru n- terladen aus dem Internet hergestellten Vervielfältigungsstück w eitere Vervie l- fältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese weiteren Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG zu vergüten. Die Revision de s Kläger s macht vergeblich geltend, einem entsprechenden Vergütungsanspruc h könne der Grundsatz der Erschöpfung entgegengehalten werden (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 54 bis 56 - Gesamtvertrag Unterhaltung s- elektronik, mwN). Ein Nutzer, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Einwilligung des Berechtigten aus dem Internet auf einen Datenträger herunterlädt, stellt damit ein Vervielfältigungsstück des Werkes her (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG). Es kommt nicht darauf an, ob das Verbreitungsrecht des Berechtigten ( § 17 Abs. 1 UrhG) an diesem mit seiner Einwilligung hergestellten Vervielfä ltigungsstück erschöpft ist ( § 17 Abs. 2 UrhG) und der Nutzer daher zur Weiterverbreitung dieses Vervielfältigungsstücks ohne Zustimmung des Berechtigten befugt ist (vgl. hierzu OLG Hamm, GRUR 2014, 853 ; Schulze in Dreier/Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 17 Rn. 30). Werden von dem mit Zustimmung des Berechtigten he r- gestellten ersten Vervielfältigungsstück weitere Vervielfältigungsstücke angefe r- 57 58 59 60 - 26 - tigt, so greift dies allein in das Vervielfältigungsrecht und nicht in das Verbre i- tungsrecht des Berechtigten ein. Auf da s Vervielfältigungsrecht ist der Grun d- satz der Erschöpfung grundsätzlich nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 I ZR 256/97, BGHZ 144, 232, 238 Parfumflakon I ; Urteil vom 21. April 2005 I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 942 = WRP 2005, 1538 Marktstu dien). Eine Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts kann auch nicht mit Rüc k- sicht auf die gemäß § 69d Abs. 1 UrhG für Computerprogramme geltenden Grundsätze angenommen werden. Die Vervielfältigung eines Computerpr o- gramms bedarf zwar nach § 69d Abs. 1 U rhG unter bestimmten Voraussetzu n- gen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers. Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, kann zur Ve r- vielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 1 7. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 57 = WRP 2014, 308 - Used Soft II; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 56 = WRP 2015, 867 - Used Soft III). Die Bestimmung des § 69d Abs. 1 UrhG stellt jedoch eine auf Computerprogramm e zugeschnittene Sonderregelung dar und ist auf andere Werke grundsätzlich nicht anwendbar . dd ) Die Revision de s Kläger s macht ohne Erfolg geltend, das Oberla n- desgericht habe bei der Berechnung der angemessenen Vergütung nicht au s- reichend berücksichtigt , dass die von ihm - zutreffend - als nicht vergütung s- pflichtig angesehenen kostenpflichtigen Vervielfältigungsvorgänge durch Heru n- terladen aus dem Internet bei der Ermittlung des Umfangs der vergütungspflic h- tigen Vervielfältigungshandlungen außer Ansatz g elassen werden müssten. Das Oberlandesgericht hat im Einklang mit der Schiedsstelle festgestellt, von der empirischen Untersuchung der GFK seien lediglich diejenigen Vervielfält i- gungsvorgänge erfasst, die Kopien von einer gegen Bezahlung aus dem Inte r- net h eruntergeladenen Vorlage beträfen, nicht jedoch das erste kostenpflichtige Herunterladen selbst. Da die Revision de s Kläger s keine Anhaltspunkte dafür aufzeigt , dass das Oberlandesgericht die entsprechende Fragestellung der GFK unzutreffend aufgefasst habe n könnte oder anderslautenden Sachvortrag de s 61 62 - 27 - Kläger s hierzu übergangen hat, ist diese Feststellung der Nachprüfung in der Revi sionsinstanz zugrunde zu legen. e ) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind Vervielfältigu n- gen von Original - Audio - C Ds und Original - Film - DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG auch dann gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn diese Datenträger mit einem vom Nutzer überwundenen - Kopierschutz versehen sind . Auch solche Vervielfältigungshandlungen sind daher in die E r- mittlung des Umfangs der vergütungspflichtigen Kopiervorgänge einzube zi e- hen. aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original - Audio - CDs oder Original - Film - DVDs seien nicht nach § § 54 bis 54b UrhG zu vergüten, weil es sich dabei nicht um nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Privatkopien, sondern um rechtswidrige Vervielfältigungen handele. bb) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. (1 ) Für die Vergütungshöhe ist n ach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG maßg e- bend, in welchem Maß die Geräte oder Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden. Dabei ist nach § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden. ( 2 ) Eine Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Ve r- vielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original - Audio - CDs oder Original - Film - DVDs kann nic ht mit der Begründung verneint werden, es handele sich hierbei nicht um nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Privatk o- pien, weil bei der Vervielfältigung eines kopiergeschützten Datenträgers eine unrechtmäßige Vorlage verwendet werde. Zwar sind Vervielfält igungen zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht zulässig, soweit zur 63 64 65 66 67 - 28 - Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich z u- gänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Eu ropäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfält i- gungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die angemessene Vergütung gemäß § § 54 bis 54b UrhG für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 U rhG - nicht für Vervie l- fältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle a n- gefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 ACI Adam/Thuiskopie). U n- rechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind a llerdings nur geschützte Werke, die der Öffentlic h- keit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 Copydan/Nokia). Original - Audio - CDs und Original - Film - DVDs, die mit Zustimmung des Rechtsinhab ers hergestellt worden sind, sind daher auch dann keine unrechtmäßige n Quellen oder rechtswidrige Vorl a- gen, wenn sie mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik , mwN). (3 ) D ie bloße Möglichkei t der Anwendung technischer Schutzmaßna h- men im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG - zu denen auch ein Kopie r- schutz für Audio - CDs und Film - DVDs zu zählen ist oder deren tatsächlicher Einsatz lassen die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29 /EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 VG Wort/Kyocera u.a. ; GRUR 2015, 478 Rn. 73 Copydan/Nokia). Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG entfällt nur, soweit te chnische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG tatsächlich ve r- hindern (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr o- nik , mwN ; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 Drucker und Plotter III; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 72 = WRP 2014, 1203 PC III). 68 - 29 - f ) Die Parteien wenden sich mit Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Ger ä- te errechnete Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG zur Vermeidung einer unz u- mutbaren Beeinträchtigung der Hersteller und Importeure der Speichermedien und zur Wahrung eines wirtschaftlich angemessenen Verhältnisse s zum Prei s- niveau der Speichermedien herabgesetzt hat. aa) Nach § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wir t- schaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau de s Geräts oder des Speichermediums stehen. bb) Das Oberlandesgericht ha t sich b ei der Ermittlung der sogenannten Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG im Wesentlichen den Ausführungen der Schiedsstelle angeschlossen. Dazu hat es ausgeführt: Für das Preis niveau des Speichermediums sei nicht auf den Händlerabgabepreis, sondern auf den Endverkaufspreis abzustellen. Vom Endverkaufspreis seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 nach altem Recht zu entrichtende Spe i- chermedien vergütung abzuzie he n, soweit eine solche in der Vergangenheit für die hier in Rede stehenden Speichermedien geschuldet gewesen sei. Ein Ve r- gleich der so ermittelten Endpreise mit den von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 begehrten V ergütungen ergebe , dass sich die Vergütungen auf nahezu ein Drittel der Endpreise beliefen. Da mit sei die Grenze des wir t- schaftlich Angemessenen überschritten. Nach der Gesetzesbegründung solle durch die Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG verhindert werden, dass der Inlandsabsatz von Geräten und Speichermedien durch eine urheberrechtl i- che Vergütung, die in Nachbarstaaten nicht oder in geringerer Höhe erhoben werde, beeinträchtigt werde. Ob tatsächlich eine solche Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes zu besorgen sei, könne offenble iben. Der gesetzgeberische Wille sei auch dann zu beachten, wenn wie die Beklagte geltend mache Speichermedien nicht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen wü r- den. Zur Bestimmung der Kappungsgrenze könne auf die Berechnungen der 69 70 71 - 30 - Schiedsstelle zurü ckgegriffen werden. Danach betrage die Kappungsgrenze abhängig vom Maß der urheberrechtsrelevanten Nutzung des jeweiligen Spe i- chermediums - 12% bis 18% des Endpreises. Diese r Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. cc ) Die Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG ist unter Berücksichtigung i h- res sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks und der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum gerechten Ausgleich au s- zulegen. Danach steht die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemess e- nen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums und beei n- trächtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem gering e- ren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Geräte - und Speichermedienverg ü- tung als im Inland erhoben wird (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 7 4 - G e- samtvertrag Unterhaltungselektronik) . (1) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gese t- zes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft soll die Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG verhindern, dass Hersteller und Impo rteure von Geräten und Speichermedien, die durch die - letztlich von den Nutzern zu tragende - Vergütung als Dritte belastet sind, unzumutbar beeinträchtigt we r- den. Durch die Begrenzung der Vergütungshöhe soll verhindert werden, dass die Vergütung, die in Nachbarstaaten nicht oder nicht in gleicher Höhe erhoben wird, den Inlandsabsatz von Geräten und Speichermedien beeinträchtigt (vgl. BT - Drucks. 16/1828, S. 30). (2) Nationale Vorschriften, die - wie § 53 Abs. 1 bis 3 und § § 54 bis 54b UrhG - der Umsetzu ng von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG di e- nen, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten so auszulegen, dass der gerechte Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG gewäh r- 72 73 74 - 31 - leistet ist (zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Rich tlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 39 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 41 - PC III). Der gerechte Ausgleich soll zum einen den Nachteil ausgleichen, der Rechtsinhabern durch die Beschränkung ihrer Ausschließlichkeitsrechte en t- steh t. Zum anderen soll er einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rec h- ten und Interessen der Rechtsinhaber, die Anspruch auf den gerechten Au s- gleich haben, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Schutzgege n- ständen sicherstellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - Padawan/SGAE; GRUR 2014, 546 Rn. 53 - ACI Adam/Thuiskopie). In dieses System des gerechten Ausgleichs dürfen auch Hersteller und Importeure eingebunden werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifiziere n und sie zu verpflichten, den den Rechtsi n- habern entstandenen Nachteil zu vergüten, steht es den Mitgliedstaaten frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitale n Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentl i- chen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhab er belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems alle r- dings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digita len Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/ Austro - Mechana I ; GRUR 2014, 546 Rn. 52 - ACI Adam/Thuiskopie). Danach kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von G e- räten und Speichermedien erst angenommen werden, wenn sie die Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vorn ahme von Vervielfältigu n- 75 76 77 - 32 - gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, nicht vollständig in den Preis dieser Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 35 - Digitales Druckzen t- rum; vgl. auch Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54a UrhG Rn. 10; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 54a UrhG Rn. 6; Lüft in Wand t- ke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 5; Loe wenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 11; Spindler in Festschrift Pfennig, 2012, S. 387, 399). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn an einem Erwerb interessierte Nutzer von dem Erwerb eines solchen Geräts oder Spe i- chermediums absehen, weil d ie Vergütung nicht in einem wirtschaftlich ang e- messenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerät e s oder Speichermediums steht. Davon ist auszugehen, wenn mögliche Nutzer derartige Gerät e oder Speichermedi en in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Aus land erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten w erden , und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine gering e- re Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. In einem solchen Fall sind nicht nur die Interesse n der Hersteller beeinträchtigt, die ihre Geräte oder Speiche r- medien im Inland anbieten. Vielmehr sind in einem derartigen Fall auch die Int e- ressen der Rechtsinhaber verletzt, da sie keine oder nur eine geringere Verg ü- tung für die Nutzung ihrer Werke erhal ten. Eine solche Vergütung gefährdet das System des gerechten Ausgleichs. dd) Das Oberlandesgericht hat zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG zu Recht nicht auf den Händlerabg a- bepreis, sondern auf den Endverkaufspre is abgestellt. Es hat von diesem En d- preis aber zu Unrecht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 nach altem Recht zu entrichtende Gerätevergütung abgezogen. (1) Die Revision des Klägers beanstandet ohne Erfolg, dass das Obe r- landesgericht zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts auf den Endve r- kaufspreis (den Preis, den der Endverbraucher dem Händler für den Erwerb 78 79 - 33 - des Geräts zahlt) und nicht auf den Händlerabgabepreis (den Preis, den der Händler dem Hersteller für den Erwerb des Geräts zah lt) abgestellt hat. Durch die an das Preisniveau der Geräte und Speichermedien geknüpfte Begrenzung der Gerätevergütung soll verhindert werden, dass der Inlandsa b- satz von Geräten und Speichermedien mit Rücksicht auf die in die Preiskalkul a- tion einzubezi ehende Gerät e vergütung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. oben Rn. 73 ) . Der Absatz von in Deutschland angebotenen Geräten und Spe i- chermedien wird durch die Nachfrage der Endverbraucher bei den Händlern bestimmt. Die Nachfrage der Händler bei Herstellern und Importeuren hängt von der Nachfrage der Endverbraucher ab. Für die Nachfrage der Endverbra u- cher ist allein der Endverkaufspreis und nicht der Händlerabgabepreis der G e- r ä te und Speichermedien maßgeblich. (2) Das Oberlandesgericht hat zur Bestimmung d es Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG von dem durchschnittlichen Endve r- kaufspreis der jeweiligen Geräte zu Unrecht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 nach altem Recht (vgl. die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF) zu entric htende Gerätevergütung abgezogen. Der Endverkaufspreis muss die Umsatzsteuer und die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung entha l- ten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAnGV, § 54e UrhG aF, § 54d UrhG). Für den A b- satz der Geräte ist allein der von Endverbraucher n zu zahlende Preis maßge b- lich. Die Umsatzsteuer und die Gerätevergütung dürfen daher nicht aus dem Endverkaufspreis herausgerechnet werden. Da es für die Bestimmung des Preisniveaus des Geräts allein auf den Endverkaufspreis ankommt, ist es une r- heblich, o b - wie die Revision des Klägers geltend macht - die Mitgliedsunte r- nehmen des Klägers für die verfahrensgegenständlichen Vertragsprodukte vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 weitaus niedrigere Vergütungssä t- ze und ab dem 1. Januar 2010 überhaupt ke ine Zahlungen geleistet und die Vergütungssätze nach altem Recht nicht in voller Höhe in deren Endverkauf s- preis eingepreist hatten. 80 81 - 34 - e e) Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Speichermedien verg ü- tung, die nahezu ein Drittel des Preisniveaus des Speiche rmediums betrage, stehe nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Speichermedi u ms und beeinträchtige die Speichermedienhersteller unz u- mutbar, hält einer Nachprüfung nicht stand. (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, m it einer Speichermedie n- vergütung, die sich auf nahezu ein Drittel de s Endpreise s belaufe, sei die Gre n- ze des wirtschaftlich Angemessenen überschritten. Nach der Gesetzesbegrü n- dung solle die Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG verhindern, dass der Inland sabsatz von Geräten und Speichermedien durch eine urheberrechtliche Vergütung, die in Nachbarstaaten nicht oder in geringerer Höhe erhoben werde, beeinträchtigt werde. Ob tatsächlich eine solche Beeinträchtigung des Inland s- absatzes zu besorgen sei, könne o ffenbleiben. Der gesetzgeberische Wille sei auch dann zu beachten, wenn wie die Beklagte geltend mache Speicherm e- dien nicht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen würden. (2) Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, das Oberlande s- geri cht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Gesetzgeber ursprün g- lich eine bindende Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des Gerätepreises einführen wollte. Die im Regierungsentwurf eines Zwe i- ten Gesetzes zur Regelung des Urheberr echts in der Informationsgesellschaft in § 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG - E vorgesehene Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des Gerätepreises ist gestrichen worden (vgl. oben Rn. 48 ). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen daher nicht die Annahme , eine Vergütung in Höhe von mehr als 5% des Gerätepreises sei stets im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG unverhältnismäßig und unzumutbar. Den Gesetzesmateri a- lien ist vielmehr zu entnehmen, dass § 54a Abs. 4 UrhG eine flexible Regelung ermöglichen soll und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vergütung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, einschließlich der Markt - und Wettbewerbssituation, zu beantworten ist (vgl. Beschlussempfe h- 82 83 84 - 35 - lung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags , BT - Drucks. 16/5939, S. 45). (3) Die Revision des Klägers macht weiter geltend, zu einer Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des Gerätepreises gelange man auch dann, wenn man v on der in weiten Bereichen des U rheber r echts a n- erkannten Größenordnung von 10% vom Umsatz ausgehe und diesen Verg ü- tungssatz im Hinblick darauf auf 5% vom Umsatz absenke, dass die Geräteve r- gütung tatsächlich in erheblichem Umfang in Fällen erhoben werde, in denen sie nicht erhoben werden dürfte, ohne dass dem He rstel ler ein Rückersta t- tungsanspruch zustehe. Damit dringt die R evision des Klägers nicht durch. En t- gegen der Auffassung der Revision de s Klägers gibt es schon keine Regel, dass eine Beteiligung des Urhebers von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen des Verwer ters als angemessene Vergütung anzusehen ist . Eine derart pa u- schalierende Betrachtungsweise trägt den Besonderheiten der unterschiedl i- chen Verwertungsvorgänge nicht Rech nung ( BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 66 G esamtvertrag Tanzschulkurse). Darüber hinaus ist die Höhe der angeme s- senen Vergütung für die Besti mmung des wirtschaftlich angemessenen Ve r- hältnisses der Geräte - oder Speichermedienvergütung zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums nicht von Bedeutung . Nach dem Reg e- lungszusammenhang der Tatbestän de des § 54a UrhG sind die angemessene Vergütung einerseits und das angemessene Verhältnis der Vergütung zum Preisniveau andererseits voneinander zu unterscheiden und unabhängig vone i- nander zu bestimmen. Im Übrigen kann sich der Umstand, dass die Vergütung für Privatkopien nicht für Geräte und Speichermedien erhoben werden darf, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht auf die Bestimmung der angemessenen Vergütung oder des angemessenen Verhältnis ses der Verg ü- tung zum Preisniveau auswirken. Da die Vergütung für Privatkopien für Geräte und Speichermedien, die nachweislich von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben 85 - 36 - werden , nicht erhoben werden darf oder aber - falls sie zunächst erhoben wu r- de - erstattet werden muss (vgl. Rn. 99 bis 108 ), besteht insoweit keine Vera n- lassung die Höhe der Vergütung oder der Kappungsgrenze abzusenken. (4 ) Die Revision en de r Parteien rügen jedoch mit Erfolg, dass die A n- nahme, eine Vergütung in Höhe von nahezu einem Drittel oder je nach Spe i- chermedientyp - mehr als 12% bis 18% d es Preisniveaus der Speichermedien überschreite die Grenze des wirtschaftl ich Angemessenen, nicht von den Fes t- stellungen des Oberlandesgerichts getragen wird. Die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigu n- gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, bee inträchtigt die Hersteller so l- cher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem ger ingeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Spe i- chermedienvergütung als im Inland erhoben wird (vgl. Rn. 77 ) . Das Oberla n- desgericht hat keine Feststellungen z um Vorliegen dieser Voraussetzungen getroffen. Es hat gemeint, es könne offenbleiben, ob tatsächlich eine Beei n- trächtigung des Inlandsabsatzes zu besorgen sei . Der gesetzgeberische Wil le, eine Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes von Geräten und Speicherme dien durch eine urheberrechtliche Vergütung, die in Nachbarstaaten nicht oder in geringerer Höhe erhoben werde, zu verhindern, se i auch dann zu beachten, wenn wie die Beklagte geltend mache Speichermedien nicht in nennenswe r- tem Umfange im Ausland bezog en würden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt allerdings - unabhängig vom Erwerb entsprechender G e- räte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Spe i- 86 87 88 - 37 - chermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick dar auf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (vgl. Rn. 77 ). Auch zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht indessen keine Feststellunge n getroffen. Es hat nicht festgestellt, dass eine Speicherm e- dienvergütung von nahezu einem Drittel oder je nach Speichermedientyp - mehr als 12% bis 18% des Preisniveaus de s Speichermedi ums den Inlandsa b- satz der jeweiligen Speichermedien in erheblichem U mfang verringer te . ff) Die Revision der Beklagten beanstandet mit Recht, dass das Oberla n- desgericht d as Maß der urheberrechtsrelevanten Nutzung der jeweiligen Spe i- chermedien bei der Bemessung der Kappungsgrenze berücksichtigt hat. (1) Das Oberlandesg ericht hat angenommen, die Kappungsgrenze sei in der Weise am Maß der urheberrechtsrelevanten Nutzung der verschiedenen Speichermedien auszurichten, dass diese mit zunehmender Nutzung des jewe i- ligen Speichermediums zu vergütungspflichtigen Vervielfältigung en ansteige. Danach betrage die Kappungsgrenze 12% des Endverkaufspreises bei einer urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Speichermediums unter 25%, 14% des Endverkaufspreises, bei einer urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Spe i- chermediums von 25% bis 50% , 16% des Endverkaufspreises, bei einer urh e- berrechtsrelevanten Nutzung eines Speichermediums von 50% bis 75% und 18% des Endverkaufspreises bei einer urheberrechtsrelevanten Nutzung eines Speichermediums von 75% bis 100%. (2) Aus dem Regelungszusammenh ang des § 54a UrhG geht hervor, dass zunächst nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG die Höhe der Gerätevergütung nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen zu bestimmen ist und sodann erst nach § 54a Abs. 4 UrhG zu prüfen ist, ob diese Vergütung die Hersteller des Geräts nicht unzumutbar beeinträchtigt und in e i- 89 90 91 - 38 - nem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist die zunächst nach den Grundsätzen des § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu bestimmende Vergütung gemeint. Mit dem Maß der urheberrechtsrelevanten Nutzung der jeweiligen Spe i- chermedien hat das Oberlandesgericht einen Umstand im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit der Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG berücksichtigt, der allenfalls bei der Bestimmung der Angeme s- senheit der Vergütung nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Speiche r- medien für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu berücksichtigen ist. Dadurch hat das Ober landesgericht die Gerätevergütungen weitaus stärker herabgesetzt als sie - seine Beurteilung im Übrigen als richtig unterstellt - hätten herabgesetzt werden dürfen. 2. Die Revision de s Kläger s wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht den Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festg e- setzt und die Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 bestimmt hat . a) Das Oberlandesgericht konnte den Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festsetzen. Die Festsetzung eines Gesam tvertrags ist nach § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG (nur) mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag gestellt wird. Da dieser Antrag bei der Schiedsstelle zu ste l- len ist ( § 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der E i n- gang des Antrags bei der Schiedsstelle maßgeblich (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 79 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse, mwN). Der Antrag de s Kläger s auf Festsetzung eines Gesamtvertrags ist im Jahr 2008 bei der Schiedsstelle ei n- gegangen. b) Es ist nicht ermesse nsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Vergütungen festgesetzt hat , die von den Verg ü- tungen abweichen, die zwischen de m Kläger und der Beklagten zu 1 aufgrund des Gesamtvertrags vom 24. März/11. April 1986 und seiner Zu satzvereinb a- 92 93 94 95 - 39 - rungen galten . Zwar gelten die Vergütungen, die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, n ach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ( längstens ) bis zum 1. Januar 2010 als Tarife weiter, wenn sie nicht zuvor durch neue Vergütungss ätze ersetzt worden sind . Die Angemessenheit der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütungen ist jedoch - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - gerichtlich überprüfbar und darf zur Festsetzung von Vergütungen führen, die geringer oder höher als die in den Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vergütungen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 22 bis 39 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif). Das Oberlandesg e- richt musste die Angemessenheit der von ihm für zutreffend erachteten Verg ü- tung entgegen der Ansicht der Revision des Klägers auch nicht durch einen Vergleich mit der zuvor geltenden Vergütung prüfen. Einem solchen Vergleich steht entgegen, dass für die B emessung dieser Vergütungen aufgrund der g e- setzlichen Neuregelung unterschiedliche Maßstäbe gelten ( vgl . BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 95 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik , mwN ). 3. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Vergütungsfestsetzung erweist s ich allerdings insoweit als ermessensfehlerhaft , als es die Höhe der Vergütung für einzelne Speichermedien für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 höher festgesetzt hat als von de n Beklagten bea n- tragt . a) Das Oberlandesgericht set zt den Inhalt der Gesamtverträge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG zwar nach billigem Ermessen fest. Es ist nach der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 UrhWG entsprechend anwendbaren Bestimmung de s § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nicht befugt, einer Partei etwas zuzuspr e- chen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge b e- grenzt (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 97 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr o- nik , mwN ). Ein Verstoß gegen § 308 ZPO ist - auch i m Revisionsverfahren - von 96 97 - 40 - Amts wegen zu beachten ( BGH , Urteil vom 21. Juni 2001 I ZR 245/98, GRUR 2002, 153 , 155 = WRP 2002, 96 Kinderhörspiele ; Musielak/Voit, Z PO, 13. Aufl., § 308 Rn. 19). b) Die vom Oberlandesgericht für die Speichermedien CD - R 800, CD - RW 650, CD - RW 700 und DVD - RAM +/ - RW 4,7 GB festgesetzte Vergütung ist h ö- her als die von den Beklagten begehrte Vergütung. Das ergibt sich aus eine m Vergleich der von den Beklagten für die bis zum 31. Dezember 2009 begehrten Vergütungssätze nach Maßgabe der von ihnen mit ihrer Revisionsbegründung dargelegten Umrechnung aller Vergütungssätze auf eine Vergütung je Stück und den vom Oberlandesgericht für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 festgeset z- ten Vergütungen je Stück . Auch mit der für DVD+RW Double Layer 8,5 GB a uf 0 ,7078 Stück festgesetzten Vergütung geht das Oberlandesgericht über den Antrag der Beklagten hinaus . Die Beklagten haben für alle Speichermedien je Stück begehrt. 4. Die Revisio n der Beklagten beanstandet ohne Erfolg, dass das Obe r- landesgericht die vo m Kläger begehrte Regelung zum Entfallen der Zahlung s- pflicht in § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags aufgenommen hat . a) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 1 des Ge samtvertrags sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Zahlungspflicht für Vertragspr o- dukte entfällt bei Lieferung der Vertragsprodukte an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von P rivatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben. Diese Reg e- lung entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG soweit nach den Umständen erwartet werden ka nn, dass die Geräte oder Speiche r- medien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfält i- gungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden. Die Vorschrift ist nicht 98 99 100 - 41 - nur auf für die Ausfuhr bestimmte Geräte und Speichermedien anwendbar, so ndern greift auch dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urhebe r- rechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselek t- ro nik; zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät, mwN). Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlich en Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/ SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro - Mechana I ; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia). Dem entspricht die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesamtvertrags, wonach bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Ve r- wendung als der Anfertigung von Privatkopien erwerben, eine Zahlungspflicht entf ällt. b ) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags wird [bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer] eine eindeutig andere Verwendung [als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG] vermutet, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich best ä- tigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unte r- nehmerischen Tätigkeit zu verwenden. Auch diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht unbillig. aa) Wi rd ein Gerät oder Speichermedium seinem Typ nach zur Vorna h- me von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt, besteht die Vermutung, dass mit einem derartigen Gerät oder Speichermedium tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen werden. D abei handelt es sich alle r- dings um eine widerlegliche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkrä f- tet werden, dass mit Hilfe dieses Geräts oder Speichermediums allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG 101 102 - 42 - angef ertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte oder Speichermedien noch bevo r- steht, geht es dabei um den Nachweis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts oder Sp eichermediums für die Erste l- lung solcher Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwah r- scheinlich ist (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltung s- elektronik; zu § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 1203 Rn. 53 - PC III). bb) Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, dass die schriftliche B e- stätigung eines gewerblichen Abnehmers, das Vertragsprodukt zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden, nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags die Vermutung begründet, dass dieser Abnehmer das an ihn gelieferte Speichermedium zum Zwecke e i- ner eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Priva tkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erworben hat. Damit ist dem berechtigten Interesse der Beklagten genügt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines En t- fallens der Vergütungspflicht zu überprüfen. Der Beklagten ist es unbenommen, die durch die schr iftliche Bestätigung begründete Vermutung zu entkräften (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 112 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). cc) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg gelten, die schriftliche Bestätigung eines gewerblichen Abnehmers, das Vertr agsprodukt zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden, kö n- ne nicht zum Entfallen der Vergütungspflicht führen, weil eine Verwendung der Vertragsprodukte zum eigenen Gebrauch im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach § 53 Abs. 2 und 3 UrhG vergütungspflichtige Verwendungen ei n- schließe. D em Rechtsinhaber kann bei einer Verwendung digitaler Speiche r- medien - wie der hier in Rede stehenden CDs und DVDs - zum eigenen G e- brauch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit all enfalls ein geringfüg i- ger Nachteil entstehen, der keine Zahlungspflicht begründen muss (vgl. Erw ä- 103 104 - 43 - gungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG) . Solche Verwendungen werden in der Regel nicht von § 53 Abs. 2 und 3 UrhG erfasst. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG greif t nicht ein, wenn die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken dient. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UrhG setz t eine Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wir kung ( § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 UrhG) oder eine ausschließlich ana loge Nutzung ( § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 UrhG) voraus und scheide t damit bei eine r Verwendung digitaler Spe i- chermedien aus . § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG kommt b ei der Verfolgung eines wirtschaftlichen oder Erwerbszwecks nicht in Betracht ( § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UrhG). V on de m in § 53 Abs. 3 UrhG geregelten und nur unter weiteren ei n- schränkenden Voraussetzungen zulässigen eigenen Gebrauch für Unterricht s - oder P rüfungs zwecke sind gewerbliche Einrichtungen ausgeschlossen . c ) Die Revision der Beklagten wendet sich ferner vergeblich dagegen , dass der vom Oberlandesgericht festgesetzte Gesamtvertrag für den Fall der Vorlage einer schriftlichen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Ge samtvertrag s keine Regelung enthält, die die Zahlung einer anteiligen Vergütung für an gewerbliche Abnehmer geli eferte Speichermedien vorsieht . aa) Mit ihrer Revisionsbegründung haben die Beklagten erstmals hilf s- wei se beantragt, § 5 des Gesamtvertrags um eine Regelung zu ergänzen, die für den Fall der Vorlage einer schriftlichen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrag s vorsieht, dass für an gewerbliche A b- nehmer gelieferte Vertragsprodukte, die nach dem 31. Dezember 2009 in Ve r- kehr gebracht worden sind, eine Vergütung in Höhe von 30% der Vergütung gemäß Anlage 1 zum Gesamtvertrag zu entrichten ist. bb) Es kann offenbleiben, ob diese Änderung des Klageantrags in der Revisionsinstanz ausn ahmsweise zulässig ist, weil sie nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 105 106 107 - 44 - 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 8 33 Rn. 23 = WRP 2013, 1038 Culinaria/Villa Culinaria, mwN; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 110 = WRP 2015, 739 - Videospiel - Konsolen II). D er Au f- nahme der von der Beklagten begehrten Regelung in den Gesamtvertrag steht jede nfalls entgegen, dass im Falle einer schriftlichen Bestätigung des gewerbl i- chen Abnehmers, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden, ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nicht nur anteilig, so n- dern vollständig ent fällt, wenn die Beklagte die durch die schriftliche Bestät i- gung begründete Vermutung eines Entfallens der Vergütungspflicht nicht en t- kräftet. d ) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg g eltend, die vom Obe r- landesgericht zu § 5 Abs. 3 des Gesamtvertrags festgesetzte Regelung en t- spreche nicht der Billigkeit. Werden Vertragsgegenstände, für die eine Verg ü- tung bereits entrichtet ist, nachträglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese z um Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt nach § 5 Abs. 3 des Gesamtvertrags bei entsprechendem Nachweis der Verg ü- tungsanspruch gegen dieses Mitglied und werd en insoweit bereits geleistete Vergütungen durch Anrechnung auf zukünftige Vergütungsansprüche der B e- klagten zinsfrei erstattet. Diese Regelung entspricht der Billigkeit, da ein A n- spruch auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt, we nn nach den nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 113 bis 115 - Gesamtvertrag Unterhaltungsele ktronik ). C. Die Revisionen der Parteien führen danach zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) soweit das Oberlandesgericht die Verg ü- tung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrag s für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 auf die in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrag s für die in dieser Anl a- 108 109 - 45 - ge im Einzelnen aufgeführten Vertragsprodukte und auf die in dieser Anlage im Einzelnen aufgeführten Beträge festgesetzt hat. Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrages stehen mit der allein ermesse nsfehlerhaften Vergütungsreg e- lung nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es e r- forderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1141 f. Gesamtvertrag privater Ru ndfunk; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 118 - Gesamtvertrag Unterhaltung s- elektronik). Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 Gesamtvertrag - 46 - Hochschul - Intranet), ist die Sach e im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 28.08.2014 - 6 Sch 11/10 WG -
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