BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/98 Verkündet am: 26. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Bit/Bud MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wor t - bestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche unbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung enthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die Angabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher im Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt. BGH, Urt. v. 26. April 2001 - I ZR 212/98 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird unter Zurckweisung des Rechtsmittels im brigen das Urteil des Hanseatischen Oberla n - desgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als bezglich des Klageantrags zu a zum Nachteil der Klgerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien betreiben Bierbrauereien und stehen miteinander im Wet t - bewerb. Die Klgerin, die größte Bierbrauerei der Welt mit Sitz in den Vereini g - ten Staaten, vertreibt u.a. unter ihren Marken "Budweiser" und "Bud" amerik a - nische Biere in vielen europischen Lndern mit Ausnahme von Deutschland. Zwischen ihr und der tschechischen Brauerei B. mit Sitz in Ceske Budejovice (bis 1918: Budweis) sind in zahlreichen Lndern Recht s - streitigkeiten wegen der Marke "Budweiser" anhngig. Die Klgerin beabsichtigt, ihr amerikanisches "Budweiser"-Bier unter der Bezeichnung "Anheuser Busch Bud" oder "American Bud" in Deutschland zu vertreiben. Sie ist Inhaberin der farbigen, nachfolgend in den Klageantrgen wiedergegebenen Wort-/Bildmarken Nr. 395 44 603 "Anheuser Busch Bud" und Nr. 395 44 601 "American Bud", eingetragen jeweils am 11. Dezember 1995 fr die Ware "Bier". Die Beklagte, eine bekannte deutsche Brauerei, ist Inhaberin der lteren Marken Nr. 505 912 "Bit", Nr. 502 851 "Bitburger" und Nr. 704 211 "Bitte ein - 4 - Bit", eingetragen fr die Ware "Bier". Sie vertreibt ein Bier Pilsener Brauart unter der Bezeichnung "Bitburger" mit verschiedenen Flaschenetiketten, wie sie aus der Anlage B 8 ersichtlich und nachfolgend teilweise abgebildet sind: Die Beklagte, die gegen die Marken der Klgerin Widerspruch erhoben hat, sieht in der beabsichtigten Verwendung dieser Marken eine Verletzung ihrer Markenrechte. Deswegen begehrt die Klgerin mit der Klage die (negative) Festste l - lung, daß ihre Wort-/Bildmarken nicht in die Rechte der Beklagten an deren "Bit"-Marke eingreifen. Die Klgerin hat geltend gemacht, die Marke Nr. 505 912 der Beklagten sei mangels Benutzung löschungsreif. Im brigen bestehe zwischen ihren Wort-/Bildmarken und den Marken der Beklagten keine Verwechslungsgefahr. Ihr gehe es nicht um die Einfhrung der Bezeichnung "Bud" in Deutschland, sie beabsichtige nur die Verwendung ihrer Wort-/Bildmarken. Die Geltendmachung - 5 - etwaiger Unterlassungsansprche durch die Beklagte wre rechtsmißbruc h - lich. Diese habe "Bit" als IR-Marke geschtzt, sei aber in vielen europischen Lndern hieraus nicht gegen die Verwendung der Bezeichnung "Bud" vorg e - gangen; auch in den Vereinigten Staaten bestnden "Bud" und "Bit" bzw. "Bitte ein Bit" als Marken nebeneinander. Der Beklagten gehe es nur darum, sie, die Klgerin, vom deutschen Markt fernzuhalten. Die Klgerin hat beantragt, festzustellen, daß a) die nachfolgend abgebildete deutsche Wort-/Bildmarke "Anhe u - ser Busch Bud", eingetragen beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 395 44 603, und - 6 - b) die nachfolgend abgebildete deutsche Wort-/Bildmarke "Amer i - can Bud", eingetragen beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 395 44 601, nicht in die Rechte der Marke "Bit" der Beklagten eingreifen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klgerin bereite systematisch die Einfhrung ihres Bieres unter der Bezeic h - nung "Bud" in Deutschland vor. Die streitgegenstndlichen Marken stimmten - abgesehen vom Wortbestandteil - mit einer Wort-/Bildmarke "Anheuser Busch B" der Klgerin und mit den von der Klgerin im europischen Ausland verwendeten "Bud"-Etiketten berein. Ihre Marke "Bit" habe als reines Phant a - siewortzeichen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. In der Bierbranche w r - den Abkrzungen sonst nicht und einsilbige Marken nur ausnahmsweise ve r - wendet. Diese Kennzeichnungskraft werde infolge der durch ein Meinungsfo r - schungsgutachten belegten auûergewöhnlichen Bekanntheit von "Bit" noch gesteigert. Auf den von ihr verwendeten Flaschenetiketten wrden ihre Marken durch die Verwendung von "Bit" rechtserhaltend benutzt. - 7 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klgerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die (negative) Feststellung fr nicht begr n - det erachtet, weil der Beklagten Ansprche aus ihrer Marke "Bit" gegen die Klgerin zustnden. Es hat dazu ausgefhrt: Die Beklagte habe ihre Marke "Bit" durch die Verwendung ihrer Fl a - schenetiketten rechtserhaltend benutzt. Auf diesen befinde sich die Angabe "Bitburger", wobei die ersten drei Buchstaben ("Bit") etwa doppelt so groû g e - druckt seien wie der weitere Bestandteil. Damit sei "Bit" als Kurzbezeichnung von "Bitburger" herausgestellt und zeichenmûig verwendet. Auch durch den zustzlich auf den Etiketten aufgedruckten Slogan "Bitte ein Bit" werde die Kurzform "Bit" benutzt. Zwischen der Marke "Bit" und den Marken der Klgerin bestehe auch Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. - 8 - Die Marke "Bit" habe als Phantasiewort und infolge seiner prgnanten Krze von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei durch die Bekanntheit der Marke im Verkehr (bei 69,5 % der Gesamtbevölkerung und 83,3 % der Biertrinker bei ungesttzter Frage) auf ein berdurchschnittliches Maû gesteigert. Der Gesamteindruck der Marken der Klgerin werde durch deren jewe i - lige Wortbestandteile "Bud" geprgt, weil sich der Verkehr bei Wort- /Bildzeichen in der Regel an den Wortbestandteilen orientiere, die die einfac h - ste Form der Bezeichnung der Ware darstellten. Das gelte angesichts mndl i - cher Bestellungen vor allem auch bei Bieren. Innerhalb der Wortbestandteile "Anheuser Busch Bud" und "American Bud" sei nicht auf die jeweilige Wor t - kombination, sondern entscheidend auf "Bud" abzustellen. Dieser Bestandteil erscheine durch seine Alleinstellung in einer Zeile und die ornamentale Verzi e - rung graphisch hervorgehoben und wirke damit und auch im jeweiligen Sprachfluû als eigentlicher Orientierungspunkt innerhalb der Marken. Das we r - de durch die Griffigkeit des Bestandteils auch fr Bestellungen im Zuruf noch untersttzt. Darber hinaus sei der Bestandteil "Anheuser Busch" das Unte r - nehmenskennzeichen der Klgerin, das - wenn auch in Deutschland als so l - ches nicht bekannt - wie ein Name wirke und deshalb vom Verkehr nicht als eigentlich produktkennzeichnend verstanden werde. Bei der Marke "American Bud" erweise sich der Bestandteil "American" als beschreibend und deshalb nicht kennzeichnungskrftig, weil er nur auf die geographische Herkunft des Bieres hinweise. Bei der vorzunehmenden Gesamtwrdigung, bei der die gegebene W a - renidentitt, die berdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Kennzeichnung "Bit" und die nicht geringe Ähnlichkeit von "Bit" und "Bud" zugrunde zu legen - 9 - seien, ergebe sich eine Verwechslungsgefahr in klanglicher wie in schriftbildl i - cher Hinsicht. Diese werde nicht dadurch ausgerumt, daû die Kurzbezeic h - nungen "Bit" und "Bud" fr die jeweiligen Langversionen "Bitburger" bzw. "Budweiser" stnden, die sich deutlicher unterschieden. Wer sich bezglich der Kurzversion geirrt habe, habe damit automatisch auch die Langversion ber den Bedeutungsgehalt der Abkrzung verwechselt. Stehe demnach der Beklagten ein Unterlassungsanspruch bezglich der Marken der Klgerin zu, sei die negative Feststellungsklage unbegrndet. II. Diese Beurteilung hlt den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand. 1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, Gegenstand der negativen Feststellungsklage sei entgegen dem Wortlaut der beiden Klageantrge nicht die isolierte Rechtsfrage, ob die beiden Marken der Klgerin in die Rechte der Marke "Bit" der Beklagten eingriffen, sondern die Feststellung, daû die Beklagte die Verwendung der Marken der Klgerin nicht verbieten könne, und zwar aufgrund der "Bit"-Marken der B e - klagten, worunter alle Markenrechte der Beklagten zu verstehen seien. Gegen ein solches Antragsverstndnis spricht, daû die Beklagte sich im Vorfeld des Rechtsstreits lediglich geweigert hatte, der Klgerin zu besttigen, daû deren Wort-/Bildmarken die Marke "Bit" der Beklagten nicht verletzen. Ein Anhalt d a - fr, daû die Klgerin gleichwohl ihre Antrge in dem weiten vom Berufungsg e - richt zugrunde gelegten Umfang stellen wollte, ist nicht ersichtlich und vom B e - rufungsgericht auch nicht angefhrt worden. Deshalb kommt, soweit das Ber u - fungsurteil aufzuheben ist, eine Prfung der Verletzung weiterer Marken der Beklagten nicht in Betracht. - 10 - 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Marke "Bit" der Bekla g - ten sei wegen mangelnder Benutzung löschungsreif. Das Berufungsgericht hat eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG angenommen, weil die Beklagte unstreitig die Flaschenetiketten gemû Anlage B 8 verwe n - det. Das kann aus Rechtsgrnden nicht beanstandet werden. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Ma r - ke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung a b - weicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verndern, wobei diese Regelung auch auf Flle anzuwenden ist, in d e - nen die benutzte Form selbst als Marke eingetragen ist. Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung dann vor, wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und - wie im Streitfall - den hinzugefgten Bestandteilen keine eigene maûgebende kennzeichnende Wirkung beimiût (BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167 = WRP 1998, 1083 - Karolus Magnus; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschl. v. 30.3.2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 - Kornkammer). Diese Beurteilung ist im wesentlichen dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur eingeschrnkt u.a. auf zutreffende Rechtsanwendung und die Beachtung der allgemeinen Lebenserfahrung berprfbar. Entgegen der Auffassung der Rev i - sion kann insoweit nicht mehr von den strengen Grundstzen ausgegangen werden, die frher in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz angewe n - det worden sind ( BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 = WRP 1997, 1085 - ECCO I). - 11 - In seiner tatrichterlichen Wrdigung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû angesichts der besonders aufflligen drucktechnischen Hervorhebung von "Bit" aus der Gesamtbezeichnung diesem Bestandteil als erkennbarer Abkrzung von "Bitburger" die besondere Bedeutung zukomme und es sich bei dem weiteren Bestandteil um etwas Unwesentliches, das bei Abkrzung weggelassen werde, handele. Das kann nicht als erfahrungswidrig erachtet werden. Das Berufungsgericht htte fr seine Auffassung auch noch die besondere Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Bit" heranziehen kö n - nen. Auch der Hinweis der Revision auf die noch zum Warenzeichengesetz ergangene "Wurstmhle"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873) fhrt nicht weiter. Im damaligen Fall war - anders als im Streitfall - ein reines Bildzeichen durch die Einbindung in eine wappenartige Umrahmung und durch die Zufgung der Wortbestan d - teile "RÜGENWALDER Teewurst" und "ECHT MIT DER MÜHLE" ergnzt wo r - den. Daû dort die abweichende Benutzungsform als ihrerseits eigenstndige - in der typischen Form eines Wort -/Bildzeichens auftretende - Herkunftsken n - zeichnung angesehen worden ist, beruhte auf den besonderen Gegebenheiten des damaligen Falls und kann, weil entsprechende Anhaltspunkte der En t - scheidung nicht entnommen werden können, nicht als Ausspruch eines Erfa h - rungssatzes angesehen werden (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornka m - mer). Mit ihrem Vorbringen, die Marke "Bit" sei in "Bitburger" zu einer einheitl i - chen Kennzeichnung verschmolzen, setzt die Revision lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Sie vernachlssigt bei ihrer Beurte i - lung insbesondere die graphische Hervorhebung des Bestandteils "Bit" und dessen besondere Kennzeichnungskraft. - 12 - Das Berufungsgericht hat des weiteren in der Verwendung des Slogans "Bitte ein Bit" durch die Beklagte eine rechtserhaltende Benutzung der Klag e - marke gesehen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Allein die Tatsache, daû es sich bei "Bitte ein Bit" um einen Slogan handelt, schlieût die Annahme nicht aus, daû darin der kennzeichnende Bestandteil "Bit" eine selbstndige Stellung als Produktkennzeichnung behalten hat (vgl. BGH GRUR 1999, 54, 55 - Holtkamp). 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stnden wegen bestehender markenrechtlicher Verwechslungsgefahr mit der Marke "Bit" A n - sprche gegen die Verwendung beider Marken der Klgerin zu, ist bezglich der Marke "American Bud" revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dagegen bezglich der Marke "Anheuser Busch Bud" nicht frei von Rechtsfehlern. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach der stndigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter Bercksicht i - gung aller Umstnde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 39 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 22.6.2000 - Rs. C-425/98, MarkenR 2000, 255 Tz. 44 - Adidas/Marca Mode). Das gilt uneingeschrnkt auch fr die Beurteilung nach der Regelung des die genannten Bestimmungen der Marke n - rechtsrichtlinie umsetzenden § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei besteht - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - eine Wechselb e - ziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identitt oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identitt oder - 13 - Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der lteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen hheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der lteren Marke im Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei- Streifen-Kennzeichnung, jeweils m.w.N.). a) Bei den im Streitfall in Betracht zu ziehenden Waren handelt es sich auf beiden Seiten um Bier, mithin um identische Waren i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Bezglich der Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten ist das Berufungsgericht von einer von Hause aus durchschnittlichen, durch die B e - kanntheit der Marke im Markt, wie sie aus dem Meinungsforschungsgutachten des Instituts G. entnommen werden knne, berdurchschnitt- lich gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen. Das greift die Revision nicht mit eigenen Rgen an; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. c) Das Berufungsgericht hat des weiteren zutreffend zugrunde gelegt, daû bei der Beurteilung der Markenhnlichkeit auf den jeweiligen Gesamtei n - druck der sich gegenberstehenden Zeichen abzustellen ist (st. Rspr.; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 158, 160 - Drei- Streifen-Kennzeichnung, jeweils m.w.N. ). Dabei liegt die Beurteilung des G e - samteindrucks im wesentlichen auf tatschlichem Gebiet und kann im Revis i - onsverfahren nur eingeschrnkt u.a. darauf berprft werden, ob das Ber u - fungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und bestehende Erfahrungsstze angewandt hat. - 14 - aa) Es ist nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht bei der B e - stimmung des Gesamteindrucks der Marken der Klgerin die Bildbestandteile vernachlssigt hat und davon ausgegangen ist, daû den hervorgehobenen Wortbestandteilen fr die Frage einer Verwechslungsgefahr die maûgebliche Bedeutung zukommt. Das entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil bei derartigen kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile fr den Ve r - kehr die einfachste Mglichkeit der Benennung der Marke bieten (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; BGHZ 139, 340, 349 - Lions; BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 32/97, GRUR 2000, 883, 884 = WRP 2000, 1152 - Pappagallo). Eine solche ist bei der im Streitfall in Frage stehenden Ware "Bier" insbesondere bei mndlichen Bestellungen in Gastwirtschaften erforderlich. Das Berufungsg e - richt htte zur Begrndung auch noch die Tatsache heranziehen knnen, daû die Bildbestandteile der Marken der Klgerin vor allem dekorativen Charakter haben. Die Revision macht dagegen ohne Erfolg geltend, Bier werde vor allem in Getrnkemrkten "auf Sicht" gekauft, so daû es fr den Kufer maûgeblich auf den optischen Eindruck der Marken ankomme. Darber hinaus unterschi e - den sich die Etiketten (Marken) der Klgerin vor allem durch die dominierende Farbgebung in knallrot, weiû und mittelblau von anderen Bierflaschenetiketten so maûgeblich, daû damit besonders hohe Erinnerungswerte bei den Verbra u - chern erzielt wrden. Die Tatsache, daû Bier - wie manche andere Ware auch (vgl. BGHZ 139, 340, 349 - Lions) - bezglich der Gesamtumstze in beachtl i - chen Mengen auf Sicht, nmlich kistenweise in Lebensmittel- und Getrnk e - mrkten erworben wird, schlieût die Annahme nicht aus, daû es erfahrungsg e - - 15 - mû in maûgeblichem Umfang auch auf mndliche Bestellungen in Gastwir t - schaften ankommt. Der Erfahrungssatz, daû graphische Gestaltungen mehr dekorativer Art in kombinierten Wort-/Bildzeichen gegenber Wortbestandte i - len zurcktreten, wird auch nicht schon angesichts der konkreten farbigen G e - staltung der Marken (Etiketten) der Klgerin fraglich, zumal auch Bierflasch e - netiketten anderer Hersteller durchaus farbig angelegt sind und die Revision nicht aufgezeigt hat, daû die von der Klgerin verwendeten Farben fr sie eine herkunftshinweisende Wirkung haben. bb) Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daû der Gesamteindruck beider Marken der Klgerin durch den jeweiligen Bestandteil "Bud" geprgt werde. Dem kann bezglich der vom Klageantrag zu a erfaûten Marke "Anheuser Busch Bud" nicht beigetreten werden. (1) Das Berufungsgericht hat bezglich dieser Marke ausgefhrt, daû der Wortbestandteil "Bud" schon nach der graphischen Gestaltung nicht gleichberechtigt mit den anderen Wrtern, sondern durch seine Anordnung mittig in einer eigenen Zeile mit dekorativen pfeilartigen Elementen hervorg e - hoben sei. Dem Verkehr biete sich der Bestandteil auch als griffige Kurzb e - zeichnung an. Zwar seien die weiteren Wrter "Anheuser Busch" in Deutsc h - land nicht als Unternehmenskennzeichen der Klgerin bekannt. Sie wirkten aber wie zwei deutschstmmige Familiennamen, wie der Verkehr unschwer erkennen werde, so daû er die eigentliche Produktkennzeichnung in "Bud" s e - hen werde. Diese Erwgungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, daû Wortze i - chen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, in ihrem Gesamteindruck durch einzelne Bestandteile geprgt werden knnen. Voraussetzung hierfr ist - 16 - allerdings, daû hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfa h - rung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andere Wortbestandteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlssigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, daû insbesondere bei der Kombination mehrerer Wortbestandteile, zu denen die dem Verkehr bekannte oder als so l - che erkennbare Unternehmenskennzeichnung des Markeninhabers gehrt, der Verkehr sein Augenmerk vor allem auf die eigentliche Produktkennzeichnung und nicht auf die Unternehmenskennzeichnung richten wird (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 406 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 - Ionofil; Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584 = WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO). Es wre aber, wie der Bundesg e - richtshof auch ausgesprochen hat, verfehlt, etwa von einem Regelsatz ausz u - gehen, wonach einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil stets eine (mit-)prgende Bedeutung fr den Gesamteindruck einer Marke abzusprechen sei. Es ist vielmehr der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob aus der Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht (BGH GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN). Insoweit kommt es maûgeblich darauf an, we l - che besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem in Frage stehenden Warengebiet blich sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das n - tigt jedoch insoweit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u - rckverweisung der Sache, weil das Revisionsgericht anhand der vorgelegten Benutzungsbeispiele selbst beurteilen kann, daû der Durchschnittsverbra u - - 17 - cher, auf dessen Vorstellung es maûgeblich ankommt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACH/TISSERAND), auf dem hier maûgeblichem Warengebiet in weitem Umfang mit der Verwendung des Brauereinamens als Produktkennzeichnung konfrontiert wird, so daû er - hnlich wie im Bereich der Modebranche bez g - lich der Namen von Modeschpfern und Designern (vgl. BGH, GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN) - nach der al l - gemeinen Lebenserfahrung auf die Zuordnung des konkreten Produkts zu der herstellenden Brauerei und damit auf die Herstellerangabe besonderes G e - wicht legt. Deshalb ist erfahrungsgemû davon auszugehen, daû derartige B e - standteile den Gesamteindruck der Bezeichnung jedenfalls mitprgen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Firmenbezeichnung der Klgerin in Deutschland dem Verkehr zwar nicht bekannt sei, dieser aber die Bestan d - teile "Anheuser Busch" als Namen erkennen werde, lût demnach nicht den Schluû zu, daû diese Bestandteile fr den angesprochenen Verkehr in den Hintergrund treten werden. Von der Prgung des Gesamteindrucks (allein) durch den Bestandteil "Bud" kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil dieser Bestandteil in bestimmter Weise graphisch angeordnet und verziert ist. Insoweit macht die Revision allerdings ohne Erfolg geltend, daû die dahingehende Argumentation des Berufungsgerichts wide r - sprchlich sei; da die graphischen Elemente fr den Verkehr in der Bedeutung fr den Gesamteindruck zurcktrten, knnten sie zur Frage der Prgung des Gesamteindrucks von einzelnen Wortbestandteilen nicht mehr beitragen. Dem kann zwar in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden, weil es sich bei der vom Berufungsgericht herangezogenen graphischen Gestaltung nicht um die allgemeinen dekorativen Elemente der Marke handelt. Bei der Beurteilung der - 18 - Bedeutung der Anordnung des Bestandteils "Bud" in einer eigenen Zeile mittig mit zwei pfeilartigen Verzierungen unterhalb der anderen Wortbestandteile "Anheuser Busch" fr die Prgung des Gesamteindrucks durch eben diesen Bestandteil hat das Berufungsgericht aber wesentliche Gesichtspunkte auûer Betracht gelassen. Angesichts der schon erwhnten Bezeichnungsgewoh n - heiten und der Bedeutung, die der Verkehr der jeweiligen Brauerei beimiût, spricht erfahrungsgemû wenig dafr, daû fr ihn durch die vom Berufungsg e - richt angefhrten uûerlichen Gestaltungselemente die weiteren Wortb e - standteile in den Hintergrund treten. Das gilt um so mehr, als es sich bei "Bud" nicht um ein Wort der deutschen Sprache handelt und deshalb auch die Au s - sprache des Wortes nicht ohne weiteres zweifelsfrei erscheint. Da auch sonstige Grnde nicht ersichtlich sind, die die Annahme der Prgung des Gesamteindrucks der Wortbestandteile "Anheuser Busch Bud" allein durch den Bestandteil "Bud" rechtfertigen knnten, ist fr die Beurteilung der Markenhnlichkeit davon auszugehen, daû sich die Marke "Bit" der B e - klagten und die die Marke der Klgerin insgesamt prgende Bezeichnung "A n - heuser Busch Bud" gegenberstehen. (2) Bezglich der Marke "American Bud" ist das Berufungsgericht dag e - gen rechtsfehlerfrei von einer Prgung des Gesamteindrucks durch den B e - standteil "Bud" ausgegangen. Das kann zwar nicht allein mit der Erwgung, daû die graphische He r - vorhebung von "Bud" gegenber "American" den Verkehr zu einer solchen Vorstellung fhren knne, begrndet werden. Zutreffend hat das Berufungsg e - richt aber auch ausgefhrt, daû der Bestandteil "American" als geographischer Begriff auf eine Eigenschaft des Bieres, nmlich aus Amerika (den USA) zu - 19 - stammen oder in der Art eines amerikanischen Bieres gebraut zu sein, b e - schreibend hinweise und daher nicht kennzeichnungskrftig und deshalb nicht zumindest mitprgend sei. Dem setzt die Revision ohne Erfolg entgegen, daû die Schutzwrdigkeit und die Schutzbedrftigkeit geographischer Herkunftsa n - gaben die Annahme fehlender Kennzeichnungskraft widerlegten. Geograph i - sche Angaben, wie das Wort "American", erscheinen zwar - wie die Vorschri f - ten der §§ 126 ff. MarkenG zeigen - tatschlich schutzfhig und schutzbedr f - tig. Das beruht aber gerade auf ihrem beschreibenden Charakter, nmlich dem mit ihnen gegebenen geographischen Herkunftshinweis. Mit der Herkunftsfun k - tion einer Marke hat das - unbeschadet der besonderen Gegebenheiten bei Kollektivmarken (vgl. § 99 MarkenG) - nichts zu tun. Vielmehr unterliegen de r - artige Angaben einem Freihaltungsbedrfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Da sie nach allgemeinem Sprachverstndnis beschreibenden Charakter haben, werden sie vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 65/88, GRUR 1990, 681, 683 - Schwarzer Krauser; Urt. v. 28.11.1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 205 - Roter mit Genever). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann im Einzelfall allenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine beschreibende Angabe zumindest von rechtlich beachtlichen Teilen der in Betracht kommenden Verkehrskreise als Warenkennzeichnung, nicht jedoch als bloûe warenbeschreibende Angabe aufgefaût wird (BGHZ 139, 59, 65 - Flminger, m.w.N.). Anhaltspunkte fr ein derartiges Verkehrsverstndnis des Wortes "American" sind nicht ersichtlich und von der Klgerin in den Instanzen auch nicht vorgebracht worden. - 20 - d) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwech s - lungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Marke "Bit" der Beklagten und den Marken der Klgerin, kann danach nur bezglich der Marke "American Bud" Bestand haben. aa) Fr die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr der Marke "Anhe u - ser Busch Bud" mit der Marke "Bit" ist zwar von einer berdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Marke und Warenidentitt auszugehen; es fehlt aber, weil sich insoweit die Kennzeichen "Bit" und "Anheuser Busch Bud" g e - gen- berstehen, angesichts des weiten Abstands der Bezeichnungen an der erfo r - derlichen Markenhnlichkeit, so daû eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden kann. bb) Bezglich der Marke "American Bud" der Klgerin hat das Ber u - fungsgericht eine Verwechslungsgefahr sowohl im Schrift- wie im Klangbild angenommen. Es hat dazu ausgefhrt, die einander gegenberstehenden Wrter "Bit" und "Bud" bestnden aus nur einer Silbe, begnnen mit "B" und endeten klanglich bereinstimmend mit "t". (1) Die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist von Rechtsfehlern beeinfluût. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daû der bildliche Gesamteindruck der Marke "American Bud" allein von den Wortb e - standteilen "American Bud" geprgt werde. Hiervon kann auch keine Rede sein, da es sich - bildlich - um eine komplexe, eine Vielzahl von dekorativen und anderen bildlichen Elementen und verschiedene Wortbestandteile aufwe i - sende Marke handelt, die - bildlich - dem Verkehr als solche und nicht in der (bildlichen) Kurzbezeichnung "Bud" entgegentritt. - 21 - (2) Aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, es liege eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hi n - sicht vor. Die Anfangslaute der einander gegenberstehenden Wrter "Bit" und "Bud" sind identisch, die Endlaute stimmen in blicher deutscher Aussprache berein, wie das Berufungsgericht - insoweit unangegriffen - festgestellt hat. Der Mittellaut in den einsilbigen Wrtern ist bei "Bud", unabhngig ob als "bat" oder "but" ausgesprochen, zwar abweichend von "Bit". Dieser Unterschied, dem bei einsilbigen Wrtern, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, regelmûig keine geringe Bedeutung zukommt, wird aber bei der erforderlichen Heranzi e - hung aller Umstnde des Einzelfalls durch die berdurchschnittliche Ken n - zeichnungskraft der Marke der Beklagten, die einen erweiterten Schutzumfang rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung), und die Tatsache ausgeglichen, daû es um identische Waren geht. Das hat der Senat im Jahre 1977 im Ergebnis ebenso gesehen, wie der Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsse l - dorf vom 6. Juli 1976 entnommen werden kann, mit der die Verurteilung u.a. der tschechischen Brauerei in Ceske Budejovice (und mehrerer deutscher Biergroûhandlungen) zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Bud" fr Bier besttigt worden ist. 4. Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folg e - richtig - nicht geprft, ob der Beklagten gegen die Marke "Anheuser Busch Bud" aus anderen Grnden als denen einer markenrechtlichen Verwech s - lungsgefahr mit ihrer Marke "Bit" Rechte zustehen. Ob diese sich aufgrund der Marke "Bit" aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ergeben knnten, hngt, weil es sich im Streitfall um identische Waren handelt, - 22 - von der Entscheidung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften ber die ihm vom Bundesgerichtshof in seiner "Davidoff"-Entscheidung (Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142) zur Vorab entscheidung vorgelegte dahingehende Frage und davon ab, inwieweit der Begriff der Markenhnlichkeit in den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG bereinstimmend auszulegen ist (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 430; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 487; Starck, MarkenR 2000, 73, 76). Das Berufungsgericht wird darber hinaus gegeb e - nenfalls den Vortrag der Beklagten darauf zu prfen haben, ob sich aus ihm Hinweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klgerin i.S. des § 1 UWG ergeben, das als solches nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelu n - gen ist (vgl. hierzu BGHZ 138, 349, 351 f. - MAC Dog). Die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften brauchte nur dann nicht abgewartet zu werden, wenn ein erweiterter Schutz der bekannten Marke "Bit" sowohl auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG als auch der des § 1 UWG ausscheiden wrde. - 23 - III. Danach war das angefochtene Urteil unter Zurckweisung der Rev i - sion im brigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als ber den Klag e - antrag zu a zum Nachteil der Klgerin entschieden worden ist, und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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