BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 213/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Kl344gerin und ihrer Streithelferin gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Entgegen der nur unklar begr374ndeten Ansicht des Berufungsgerichts liegt kein Divergenzfall vor. Die Sache wirft auch sonst keine entscheidungser-heblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung im Sinne des 247 543 ZPO auf und ist richtig entschieden. Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer W374rdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der 334berzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine In-haberrechte an der ehemaligen A. GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten hat 374bertragen k366nnen. Die 2 - 3 - Angriffe der Revisionsf374hrer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche W374rdigung nicht gelten lassen, sondern sie - unzul344ssigerweise - durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen. 3 Streitwert: 5 Mio. 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2005 - 2/27 O 238/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2006 - 16 U 175/05 -
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