BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 213/06 Verk374ndet am: 26. M344rz 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Festbetragsfestsetzung UWG 247247 3, 4 Nr. 11; HWG 247 1 Abs. 1, 247 10 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, 247 4 Abs. 3 a) Eine Anzeige enth344lt auch dann eine produktbezogene Werbung f374r ein be-stimmtes Arzneimittel i.S. von 247 1 Abs. 1 HWG, wenn mit ihr zwar ein ge-sundheitspolitisches Ziel verfolgt wird, die auf ein konkretes Arzneimittel be-zogene werbende Aussage aber f374r das angesprochene Publikum erkennbar bleibt. b) Eine Publikumswerbung f374r ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, die an sich die Voraussetzungen eines Versto337es gegen das Werbeverbot nach 247 10 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 7 HWG erf374llt, kann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein, wenn die wirksame Aus374bung des Rechts auf freie Meinungs344u337erung die Nennung des Arzneimittels erfordert. c) Das Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG gilt auch dann, wenn abweichend von 247 10 Abs. 1 HWG die Werbung f374r ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel au337erhalb der Fachkreise ausnahms-weise erlaubt ist. BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 213/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 29. November 2006 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger 4/5, die Beklagte 1/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte produziert und vertreibt ein verschreibungspflichtiges, zur Behandlung der prim344ren Hypercholesterin344mie zugelassenes Arzneimittel un-ter der Bezeichnung "Sortis". Das Arzneimittel enth344lt den patentgesch374tzten Wirkstoff Atorvastatin, der auf 344hnliche Weise wie andere Wirkstoffe (Fluvasta-tin, Pravastatin, Simvastatin und Lovastatin) den LDL-Cholesterinspiegel senkt. Am 20. Juli 2004 beschloss der von den Kassen344rztlichen Bundesvereinigun-gen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Bundesverb344nden der Kran-kenkassen, der Bundesknappschaft und den Verb344nden der Ersatzkassen nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: 1 - 3 - SGB V 2004) gebildete Gemeinsame Bundesausschuss gem344337 247 35 Abs. 1 Satz 1, 247 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V 2004, die Arzneimittel-Richtlinien um eine Festbetragsgruppe zu erg344nzen, in die s344mtliche oben genannten Wirk-stoffe aufgenommen wurden. Am 29. Oktober 2004 setzten die Spitzenverb344n-de der Krankenkassen gem344337 247 35 Abs. 3 SGB V 2004 f374r diese Gruppe mit Wirkung ab 1. Januar 2005 einen Festbetrag fest. In einer Pressemitteilung vom 8. November 2004 kritisierte die Beklagte die Festsetzung eines Festbetrags. Ihr Arzneimittel sei eine therapeutische Verbesserung und d374rfe als solche nach dem Gesetz, das Innovationen sch374t-zen solle, nicht unter einen Festbetrag fallen. Zugleich k374ndigte sie an, das Arzneimittel zu unver344nderten Preisen anzubieten, so dass Kassenpatienten eine Zuzahlung leisten m374ssten. In einer gemeinsamen Presseerkl344rung vom 8. November 2004 warfen daraufhin der Gemeinsame Bundesausschuss, das Bundesministerium f374r Gesundheit und soziale Sicherung, die Spitzenverb344nde der gesetzlichen Krankenkassen und die kassen344rztliche Bundesvereinigung der Beklagten vor, Patienten zu verunsichern. Am 9. November 2004 erkl344rte das Bundesgesundheitsministerium, dass die Kampagne der Beklagten ethisch gesehen verwerflich sei. Gleichfalls am 9. November 2004 wurde in Artikeln im Handelsblatt und in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) umfassend 374ber die Festbetragsfestsetzung, die Ank374ndigung der Beklagten, den Preis f374r ihr Medikament nicht auf den Festbetrag abzusenken, und die Reaktion der politi-schen Entscheidungstr344ger hierauf berichtet. Der Artikel im Handelsblatt war mit der fettgedruckten 334berschrift versehen: "Kassen werfen P. [der Beklagten] Profitsucht vor". Der Artikel in der FAZ war mit den fettgedruckten Worten 374ber-schrieben: "Regierung: P. [Beklagte] handelt unethisch/Machtkampf um Phar-mapreise/304rzte sollen andere Pr344parate verordnen". 2 - 4 - Die Beklagte ver366ffentlichte daraufhin in der S374ddeutschen Zeitung vom 27./28. November 2004 sowie in anderen 374berregionalen Tageszeitungen in Deutschland folgende ganzseitige Anzeige (K 2): 3 - 5 - Der Kl344ger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist der Ansicht, die Anzeige stelle eine gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes versto-337ende Werbung dar, und hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung der Wer-bung in Anspruch genommen. 4 5 Das Landgericht hat der Klage wegen Versto337es gegen das Publikums-werbeverbot f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel nach 247 10 Abs. 1 HWG stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - jeweils selbstst344ndig geltend gemach-te - Verst366337e gegen 247 10 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (Angstwerbung), 247 11 Abs. 2 (Vergleichende Werbung au337erhalb der Fachkreise) und 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG (Werbung mit fachlichen Empfehlungen) verneint, die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen und ihr nur wegen eines Versto337es gegen 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG (Pflichtangabe 374ber Risiken und Ne-benwirkungen) stattgegeben (OLG Karlsruhe PharmaR 2007, 383). Der Kl344ger verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter, soweit es in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die vollst344ndige Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344ger k366nne von der Be-klagten nicht Unterlassung der Anzeige nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG unter dem Gesichtspunkt jeweils selbstst344ndig geltend gemachter Verst366337e gegen die 247247 10, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, Abs. 2 HWG verlangen, weil die in der An-zeige enthaltenen Aussagen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt seien. 7 - 6 - Die Klage sei jedoch aufgrund des auf eine Verletzung des 247 4 Abs. 3 HWG gest374tzten Hilfsantrags begr374ndet. Zur n344heren Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Die Anzeige der Beklagten sei als Werbung i.S. von 247 1 Abs. 1 HWG an-zusehen. Zwar habe die Beklagte mit der Anzeige erkennbar auch das Ziel ver-folgt, die 326ffentlichkeit in einer wichtigen gesundheitspolitischen Frage aufzur374t-teln und auf aus ihrer Sicht bestehende Missst344nde hinzuweisen. Bei der gebo-tenen Gesamtbetrachtung s344mtlicher Umst344nde trete die werbliche Intention der Anzeige aber nicht hinter ihrer Aufgabe zur374ck, sich kritisch mit einer die 326ffentlichkeit interessierenden gesundheitspolitischen Frage auseinanderzuset-zen. Die in der Anzeige enthaltenen - auch werbliche Intentionen verfolgenden - Aussagen 374ber das verschreibungspflichtige Medikament der Beklagten seien jedoch aufgrund der besonderen Umst344nde des Streitfalls durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt und daher nicht als unzul344ssige Publikumswerbung i.S. des 247 10 Abs. 1 HWG anzusehen. Aus diesem Grunde k366nne das Unterlas-sungsbegehren auch nicht auf Verst366337e gegen 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 HWG gest374tzt werden. Die Klage sei jedoch aufgrund des auf eine Verletzung des 247 4 Abs. 3 HWG in Verbindung mit den 247247 3, 4 Nr. 11 UWG ge-st374tzten Hilfsantrags begr374ndet. Die Werbeanzeige der Beklagten gen374ge den Anforderungen des 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht, weil sie den erforderlichen Pflichthinweis in kleinen Buchstaben senkrecht am rechten Rand der Anzeige und damit entgegen der Leserichtung angebracht habe. Derartige Angaben sei-en nicht "gut lesbar" i.S. des 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG. Der Versto337 gegen 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG sei nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 GG gerechtfer-tigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme des Pflichthinweises greife weder in unzul344ssiger Weise in ihre Meinungsfreiheit noch in ihre Berufsaus-374bungsfreiheit ein. Durch eine Aufnahme des Hinweises in der vorgeschriebe-nen Form werde insbesondere die Wirkung der Meinungs344u337erung der Beklag-ten im 366ffentlichen Meinungskampf nicht beeintr344chtigt. - 7 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision des Kl344gers sowie der Anschlussrevision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. 9 10 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344ger von der Beklagten nicht gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 10 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 HWG Unterlassung der Werbung f374r das Arzneimittel "Sortis" entsprechend der angegriffenen An-zeige gem344337 Anlage K 2 verlangen kann. a) Der Kl344ger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu eine von der Beklagten im November 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Nach dem Zeit-punkt der behaupteten Zuwiderhandlung und der Verk374ndung des Berufungsur-teils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), ge344ndert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Kl344gers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlas-sungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung im November 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. Das Berufungsgericht hat mit Recht die 304u337erungen in der beanstandeten Anzeige, soweit sie gegen 247 10 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 2 HWG versto337en, als durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt angesehen (unter II 1 c). Es braucht da-her hinsichtlich dieser Verst366337e zwischen dem UWG 2004 und dem UWG 2008 im Folgenden nicht unterschieden zu werden. 11 - 8 - b) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Anzeige der Beklagten rechtsfehlerfrei als Werbung f374r ein Arzneimittel i.S. von 247 1 Abs. 1 HWG ange-sehen. 12 13 aa) Der Begriff der Werbung f374r ein Arzneimittel i.S. von 247 1 Abs. 1 HWG umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu f366rdern (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 203/90, GRUR 1983, 393, 394 = WRP 1983, 393 - Novodigal/temagin; Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 103/81, GRUR 1983, 599, 600 = WRP 1983, 617 - Ginseng-Pr344parate; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 116/93, GRUR 1995, 612, 613 = WRP 1995, 701 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Die Nennung eines bestimmten Arzneimittelnamens stellt sich, wie auch aus 247 4 Abs. 6 Satz 2 HWG folgt, regelm344337ig als eine f374r die Absatzf366rderung des Mittels geeignete Ma337nahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser F366rderung auch dienende Ma337nahme verstanden (BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin). F374r die Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes reicht es nach dessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Ma337nahme neben anderen Zwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin; BGH, Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politiker-schelte). Diese Auslegung steht im Einklang mit dem in Art. 86 Abs. 1 der Richtli-nie 2001/83/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 6. Novem-ber 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes f374r Humanarzneimittel verwendeten Begriff der Werbung f374r Arzneimittel, der alle Ma337nahmen zur In-formation, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel umfasst, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimittel zu f366rdern. Auch danach kommt es ma337geblich darauf an, ob die 14 - 9 - betreffende Ma337nahme (auch) den Zweck hat, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch des Arzneimittels zu f366rdern, oder ob es sich um eine Angabe handelt, die ohne eine solche Werbeabsicht nur anderen Zwe-cken dient (vgl. Schlussantr344ge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer v. 18.11.2008 Tz. 38 in der Sache C-421/07 - Frede Damgaard). 15 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, den Aussagen in der bean-standeten Anzeige komme neben dem mit ihr verfolgten Ziel, die 326ffentlichkeit in einer wichtigen gesundheitspolitischen Frage aufzur374tteln und auf aus der Sicht der Beklagten gegebene Missst344nde hinzuweisen, eine werbende Funkti-on zu. Sie sei mit einer blickfangm344337ig hervorgehobenen 334berschrift versehen, in der der Name des konkreten Arzneimittels genannt werde und die zum Aus-druck bringe, dass das genannte Mittel f374r die Patienten unverzichtbar sei. Im anschlie337enden Text der Anzeige w374rden, wie man es aus der Arzneimittelwer-bung kenne, die positiven Eigenschaften des Produkts hervorgehoben; das Arzneimittel werde wiederum als unverzichtbar und allen anderen Mitteln 374ber-legen dargestellt. Zwar stelle die Anzeige auch nachteilige Gesichtspunkte klar heraus, insbesondere den h366heren Preis und die Notwendigkeit von Zuzahlun-gen f374r Kassenpatienten. Gleichwohl behalte die werbliche Zielsetzung der An-zeige ihre eigenst344ndige Bedeutung. Der am rechten Rand der Anzeige quer gedruckte Hinweis nach 247 4 Abs. 3 HWG spreche im 334brigen daf374r, dass die Beklagte selbst ihre Anzeige zumindest auch als eine dem Heilmittelwerbege-setz unterfallende Publikumswerbung angesehen habe. Diese Erw344gungen sind aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. (1) Die Revisionserwiderung wendet demgegen374ber ein, das Berufungs-gericht habe bei seiner Beurteilung einen zu strengen Ma337stab angelegt. Es sei nicht erforderlich, dass der werbende Charakter v366llig hinter die Informations-funktion der Anzeige zur374cktrete. Eine Werbung i.S. von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG 16 - 10 - liege vielmehr schon dann nicht vor, wenn die werbliche Intention jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden habe, wovon das Berufungsgericht nach sei-nen Feststellungen ausgegangen sei. 17 (2) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgem344337e Selbstmedika-tion unabh344ngig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Wer-beverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Men-schen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arz-neimittelgebrauch verleitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721; BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormon-pr344parate; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 101/00, GRUR 2003, 255, 256 = WRP 2003, 389 - Anlagebedingter Haarausfall, m.w.N.). Angesichts der Bedeutung und des Ausma337es der Bedrohung der durch das Heilmittelwerbegesetz ge-sch374tzten Rechtsg374ter durch eine unangemessen beeinflussende Werbung ist es geboten, den Anwendungsbereich des Gesetzes nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG schon dann zu er366ffnen, wenn f374r das angesprochene Publikum eine werbende Aussage f374r ein bestimmtes Arzneimittel neben anderen damit verfolgten Zwe-cken erkennbar bleibt. Bereits dann k366nnen die Gefahren drohen, denen das Heilmittelwerbegesetz begegnen soll. Ob die betreffende Werbung letztlich nach einem der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes unzul344ssig ist, er-gibt sich dann aus der gebotenen Gesamtabw344gung zwischen dem Gewicht der das betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gr374nde und der Schwere des Eingriffs in die Berufsaus374bungs- sowie Werbe- und gegebenenfalls Meinungs-freiheit des Werbenden unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.4.2004 - 1 BvR 2334/03, GRUR 2004, 797, 798; BVerfG GRUR 2007, 720, 722). - 11 - Auch eine Differenzierung nach dem Grad der Werbewirksamkeit wider-spricht dem Sinn und Zweck der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall unter Nennung des Arzneimittelnamens geworben wird (vgl. BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin). Zwar wird bei der Abgrenzung der in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbe-gesetzes einbezogenen produktbezogenen Werbung von der allgemeinen Un-ternehmenswerbung danach unterschieden, ob nach dem Gesamterschei-nungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Arzneimittel im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. 15.12.1994 - I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-H366rfunkwerbung, m.w.N.). Die blo337e Unternehmenswerbung, die nur mittelbar den Absatz der Produkte des Unternehmens f366rdern und die Aufmerksamkeit des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel lenken soll, ist vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ausgenommen, weil und soweit bei ihr nicht die Gefah-ren bestehen, denen das Heilmittelwerbegesetz mit der Einbeziehung produkt-bezogener Werbung in seinen Anwendungsbereich entgegenwirken will, dass n344mlich ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publi-kum nicht 374berschaubares Mittel ohne 344rztliche Aufsicht oder missbr344uchlich angewandt werden k366nnte oder dass es dem Werbeadressaten erm366glicht w374rde, bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels zu dr344ngen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 221/90, GRUR 1992, 873 - Pharma-Werbespot; BGH GRUR 1995, 223, 224 - Pharma-H366rfunkwerbung). Eine 374ber eine blo337e Unternehmenswerbung hinausgehende produktbezogene Werbung liegt daher auch dann vor, wenn in einer in erster Linie der Werbung f374r das Unternehmen dienenden Anzeige ein bestimmtes Arzneimittel genannt wird und davon auszugehen ist, dass die Nennung des Erzeugnisses von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Denn die Nennung eines konkreten Arzneimittelnamens ist regelm344337ig eine f374r die Absatzf366rderung die-ses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser F366rderung dienende Ma337- 18 - 12 - nahme (BGHZ 140, 134, 140 - Hormonpr344parate; BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin). Die Nennung des Arzneimittelnamens "Sortis" in der be-anstandeten Anzeige der Beklagten rechtfertigt nicht deshalb eine andere Beur-teilung, weil die Beklagte sich mit der Anzeige in erster Linie gegen die in der vorausgegangenen 366ffentlichen Auseinandersetzung erhobenen Vorw374rfe ver-teidigen wollte. Die Anzeige - und damit die Nennung des Arzneimittelnamens - verfolgte auch den Zweck, die Herausnahme des Arzneimittels aus der Festbe-tragsregelung zu erreichen, und diente somit aus der Sicht des angesproche-nen Publikums schon aus diesem Grund jedenfalls auch der F366rderung des Absatzes des namentlich genannten Arzneimittels. c) Die vom Berufungsgericht im Streitfall vorgenommene Abw344gung zwi-schen dem Gewicht der Werbeverbote nach 247 10 Abs. 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, 247 11 Abs. 2 HWG und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 19 aa) Zwar stellen die f374r die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes ma337gebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes hinreichende Gr374n-de des gemeinen Wohls dar, die Einschr344nkungen von Grundrechten des Wer-benden wie insbesondere der Berufsaus374bungs- und der Meinungsfreiheit rechtfertigen k366nnen (BVerfG GRUR 2007, 720, 721, 722 f.). Aus dem Um-stand, dass auch die Bestimmung des 247 10 Abs. 1 HWG wie die anderen Wer-beverbote einem 374berragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient, folgt jedoch nur, dass sie als allgemeines Gesetz die Beklagte nicht in ihrem Recht auf Mei-nungsfreiheit gem344337 Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Anders als die Revision meint, steht dies der Beurteilung, dass die Anwendung dieser Vorschrift im hier vorlie-genden Einzelfall zu einer spezifischen Verletzung des Grundrechts der Beklag-ten auf Meinungs344u337erung f374hrte, jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG GRUR 20 - 13 - 2007, 720, 722 f.). Soweit das Verbot des 247 10 Abs. 1 HWG auf der Umsetzung von Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG beruht, gilt f374r die grundrechtliche Abw344gung im Ergebnis nichts anderes, da die durch Art. 10 EMRK garantierte Meinungsfreiheit zu den von der Gemeinschaftsordnung gesch374tzten Grund-rechten geh366rt. Es ist daher auch bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beachten, dass sie nicht mit dem Recht auf Meinungs344u337erung kollidiert (st. Rspr. des EuGH; vgl. Urt. v. 6.11.2003 - C-101/01, Slg. 2003, I-12971 = MMR 2004, 95 Tz. 87 = EuZW 2004, 245 - Lindqvist; Urt. v. 2.4.2009 - C-421/07, EuZW 2009, 428 Tz. 26 f. - Frede Damgaard, m.w.N.). bb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die W374rdigung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei der mit dem Verbot der beanstandeten Werbung unter dem Gesichtspunkt der unzul344ssigen Publikumswerbung f374r ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nach 247 10 Abs. 1 HWG verbundene Ein-griff in ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht zumutbar. 21 (1) Das Berufungsgericht hat mit Recht ber374cksichtigt, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt und das Werbeverbot des 247 10 Abs. 1 HWG nur solchen Gefahren begegnen soll, die von einer Publikumswerbung trotz der Verschreibungspflicht des be-worbenen Arzneimittels ausgehen k366nnen. Neben der vom Berufungsgericht angesprochenen Gefahr, dass Patienten unter dem Eindruck der Werbung auf die Verschreibung des beworbenen Arzneimittels dr344ngen, k366nnen Verbraucher durch eine Werbung f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel zu einem Fehl-gebrauch oder dazu verleitet werden, sich diese Mittel unter Umgehung der Verschreibungspflicht, beispielsweise aus dem Ausland, zum Zwecke der Selbstbehandlung zu besorgen (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., 247 10 Rdn. 9; Gr366ning, Heilmittelwerberecht, 247 10 HWG Rdn. 11; Ring in B374low/Ring, HWG, 3. Aufl., 247 10 Rdn. 1 m.w.N.). 22 - 14 - (2) Die Abw344gung zwischen dem Ausma337 der Gefahren, die durch die Ver366ffentlichung der beanstandeten Anzeige f374r das durch 247 10 Abs. 1 HWG gesch374tzte Rechtsgut begr374ndet worden sind, und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, wird, wovon auch das Be-rufungsgericht ausgegangen ist, ma337geblich durch den Zusammenhang beein-flusst, in dem die Anzeige erschienen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die 366ffentliche Diskussion 374ber die Aufnahme des konkreten namentlich benannten Arzneimittels "Sortis" in die Festbetrags-gruppe schon vor der Ver366ffentlichung der Anzeige der Beklagten unter umfas-sender Berichterstattung in den Medien gef374hrt worden war. Gegenstand dieser Diskussion in der breiten 326ffentlichkeit war unter anderem die bereits in ihrer Pressemitteilung vom 8. November 2004 ge344u337erte Auffassung der Beklagten, "Sortis" stelle gegen374ber den herk366mmlichen Cholesterinsenkern eine thera-peutische Verbesserung dar, sowie ihre Ank374ndigung, den Preis f374r ihr Medi-kament nicht auf den von den gesetzlichen Krankenkassen zu ersetzenden Festbetrag abzusenken. Der Gemeinsame Bundesausschuss, das Bundesmi-nisterium f374r Gesundheit und soziale Sicherung, die Spitzenverb344nde der ge-setzlichen Krankenkassen und die kassen344rztliche Bundesvereinigung hatten auf diese Ank374ndigung der Beklagten mit einer gemeinsamen Presseerkl344rung vom 8. November 2004 unter der 334berschrift "Pharmaunternehmen verunsi-chern Patienten" erwidert. Auch in dieser gemeinsamen Presseerkl344rung war das Arzneimittel der Beklagten namentlich unter Angabe des Wirkstoffs Ator-vastatin genannt. Es war dort angef374hrt, dass gesetzlich Versicherte f374r den Fall, dass die Beklagte gem344337 ihrer Ank374ndigung den Preis nicht auf den Fest-betrag senken w374rde, demn344chst z.B. bei einer 100er-Packung "Sortis" zu 20 mg 57,08 200 pro Packung zuzahlen m374ssten. Gesetzlich Versicherte, die eine Zuzahlung vermeiden wollten, sollten daher mit ihrem Arzt 374ber den Wechsel auf ein anderes, therapeutisch gleichwertiges Pr344parat sprechen. Es stehe eine gro337e Auswahl an therapeutisch vergleichbaren Produkten zur Verf374gung, de- 23 - 15 - ren Preis nicht 374ber dem Festbetrag liege. Versicherte m374ssten sich also nicht "vor den Karren der Preispolitik eines Unternehmens spannen lassen". 24 Das Bundesgesundheitsministerium warf der Beklagten zudem in einer Presseerkl344rung vom 9. November 2004 vor, ihre Kampagne sei ethisch ver-werflich. Sie erzeuge aus reinem Profitdenken den Eindruck, es gebe eine Ge-sundheitsgef344hrdung f374r viele Menschen, obwohl diese Gef344hrdung weder jetzt noch in Zukunft bestehe. Wenn ein Unternehmen weiterhin nicht gerechtfertigte h366here Preise verlange, k366nnten Patienten ihren Arzt bitten, andere Medika-mente zu verschreiben. In 374berregionalen Tageszeitungen wurde dar374ber unter 334berschriften wie "Kassen werfen P. [der Beklagten] Profitsucht vor" (Handels-blatt) und "Regierung: P. [Beklagte] handelt unethisch/Machtkampf um Phar-mapreise/304rzte sollen andere Pr344parate verordnen" (FAZ) berichtet. (3) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anzeige der Beklag-ten nicht als unzul344ssige Publikumswerbung i.S. von 247 10 Abs. 1 HWG anzuse-hen sei, weil die in ihr enthaltenen Aussagen durch das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt seien, kann bei diesem Stand der 366ffentlichen Diskussion aus Rechtsgr374nden nicht beanstandet wer-den. Die Diskussion wurde dar374ber gef374hrt, ob das Arzneimittel der Beklagten gem344337 247 35 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 SGB V 2004 aus der Gruppe von Choleste-rinsenkern, f374r die zum 1. Januar 2005 ein Festbetrag gebildet wurde, auszu-nehmen war. Die Herausnahme eines Arzneimittels aus einer Festbetragsgrup-pe setzt nach dieser Vorschrift - damals wie heute - unter anderem voraus, dass es sich bei dem betreffenden Pr344parat um ein Arzneimittel mit einem pa-tentgesch374tzten Wirkstoff handelt, das eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeutet. Der nach 247 35 Abs. 1 Satz 1, 247 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V 2004 f374r die Festsetzung von Festbetr344gen zust344ndige Gemeinsame Bundesausschuss hatte in seinem Beschluss vom 20. Juli 2004 25 - 16 - insoweit die Ansicht vertreten, der Umstand, dass der - in dem Arzneimittel der Beklagten enthaltene - Wirkstoff Atorvastatin das LDL-Cholesterin und damit das Risiko bestimmter kardiovaskul344rer Ereignisse st344rker und schneller senke als andere Wirkstoffe, bedeute keine therapeutische Verbesserung. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sowohl die Bezeichnung des konkreten Produkts als auch die produktbezogenen Aussagen in der beanstan-deten Anzeige daher unverzichtbare Bestandteile der kritischen Meinungs344u337e-rung der Beklagten zu dem Gegenstand der 366ffentlichen Diskussion 374ber die Festsetzung des Festbetrags waren, weil sich die Aussagen der Beklagten an-sonsten auf pauschale, inhaltsleere und nicht nachvollziehbare Behauptungen beschr344nkt und die beabsichtigte Wirkung im 366ffentlichen Meinungskampf ver-fehlt h344tten. Angesichts der massiven Vorw374rfe, die insbesondere vom Bundes-gesundheitsministerium gegen die "Preispolitik" der Beklagten erhoben worden waren, und der breiten Berichterstattung in der 374berregionalen Presse war die Meinungs344u337erung der Beklagten - wie das Berufungsgericht mit Recht ausge-f374hrt hat - auch in dieser Form durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. cc) Unter dem Gesichtspunkt von Verst366337en gegen 247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7 sowie 247 11 Abs. 2 HWG ist eine andere Beurteilung nicht geboten. Die Revision zeigt nicht auf, dass den Gefahren, denen die in diesen Bestim-mungen genannten Werbeverbote begegnen sollen, ein im Verh344ltnis zu dem Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beklagten gr366337eres Gewicht zukommt. Auch insoweit ist vielmehr bei der Abw344gung ma337geblich darauf abzustellen, dass sich die Aussagen der Beklagten in ihrer Anzeige, die der Kl344ger als einen Ver-sto337 gegen das Verbot der vergleichenden Werbung au337erhalb der Fachkreise (247 11 Abs. 2 HWG), gegen das Verbot der Angstwerbung (247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HWG) sowie gegen das Verbot der Werbung mit fachlichen Empfehlungen (247 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG) beanstandet hat, bei dem geschilderten Stand 26 - 17 - der 366ffentlichen Diskussion als unverzichtbare Bestandteile der kritischen Mei-nungs344u337erung der Beklagten darstellten. 27 2. Die mit der Anschlussrevision gef374hrten Angriffe der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 UWG, 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG bleiben gleichfalls ohne Erfolg. 28 a) Soweit die Anschlussrevision sich dagegen wendet, dass das Beru-fungsgericht die Anzeige der Beklagten als Werbung f374r ein Arzneimittel i.S. von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG angesehen hat, sind ihre R374gen, wie bereits unter II 1 b bb dargelegt, unbegr374ndet. b) Bei der Anzeige der Beklagten handelt es sich auch um eine Werbung au337erhalb der Fachkreise i.S. von 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG. Zwar betrifft das Gebot zur Angabe des Pflichthinweistextes nach 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG regel-m344337ig nur die Werbung f374r nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, weil f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel nach 247 10 Abs. 1 HWG au337erhalb der Fachkreise grunds344tzlich nicht geworben werden darf. Nach dem Zweck des 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG, die angesprochenen Verbraucher vor einem Fehl-gebrauch des beworbenen Arzneimittels zu sch374tzen, ist diese Vorschrift jedoch auch dann anzuwenden, wenn die 326ffentlichkeitswerbung f374r ein verschrei-bungspflichtiges Arzneimittel ausnahmsweise - wie hier nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG - erlaubt ist. 29 c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angabe "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" in der Anzeige der Beklagten der in 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG aufgestellten Anforderung, dieser Text m374sse "gut lesbar" sein, nicht gen374gt, weil der Hinweis in kleinen Buchstaben senkrecht am rechten 30 - 18 - Rand der Anzeige und damit entgegen der Leserichtung angebracht war (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 206/88, GRUR 1991, 859 - Leserichtung bei Pflichtangaben). 31 d) Die Regelung des 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Art. 89 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG l344sst Raum f374r eine entsprechende nationale Regelung; diese unterliegt auch im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 28 und 30 EG keinen Bedenken (BGH, Urt. v. 9.10.2008 - I ZR 100/04, GRUR 2009, 509 Tz. 13 = WRP 2009, 625 - Schoenenberger Artischockensaft). An der Verfassungsm344337igkeit der Vor-schrift als solcher bestehen gleichfalls keine Zweifel (BGH GRUR 2009, 509 Tz. 15 - Schoenenberger Artischockensaft). Der Versto337 gegen 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG ist unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des vorliegenden Einzelfalls nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, weil die Beklagte in ihrem Recht zur Mei-nungs344u337erung in der 374ber die Festsetzung des Festbetrags gef374hrten 366ffentli-chen Diskussion nicht unzumutbar beeintr344chtigt worden w344re, wenn sie den vorgeschriebenen Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen in einer den Anfor-derungen des 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG gen374genden Form, also gut lesbar, an-gebracht h344tte. Die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts l344sst kei-nen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Wirkung der Meinungs344u337erung der Beklagten im 366ffentlichen Meinungskampf durch die Aufnahme des Hinweises nach 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht beein-tr344chtigt werde. Es hat dabei mit Recht auch darauf abgestellt, dass die Beklag-te dies offensichtlich nicht anders gesehen hat, da sie den Hinweis, wenn auch in unzureichender Weise, in ihre Anzeige aufgenommen hat. In der Revisions-verhandlung hat die Beklagte zudem die Auffassung vertreten, ein Pflichthin-weis nach 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG habe im Zusammenhang mit einer Mei- 32 - 19 - nungs344u337erung wie in der beanstandeten Anzeige eine kontraproduktive Wir-kung, weil er den Eindruck erwecke, es gehe der Beklagten nicht in erster Linie um die Darlegung ihres Standpunkts in der 366ffentlichen Diskussion, sondern um eine den Absatz ihres Arzneimittels f366rdernde Werbung; der Pflichthinweis stel-le daher eine unzumutbare Beeintr344chtigung des Rechts der Beklagten auf freie Meinungs344u337erung dar. Die Anschlussrevision f374hrt indessen nicht hinreichend aus, dass die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts auf Rechtsfehlern beruht, das Berufungsgericht insbesondere ein entsprechendes Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft unber374cksichtigt ge-lassen h344tte. Eine Freistellung vom Pflichthinweis nach 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG kann im Streitfall auch nicht deshalb angenommen werden, weil die vorliegende Fall-gestaltung im Hinblick darauf, dass die Nennung des Arzneimittels im Zusam-menhang mit der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzten Meinungs344u337erung erfolgt sei und der mit ihr verbundenen Werbewirkung daher nur eine unterge-ordnete Bedeutung zukomme, mit derjenigen einer Erinnerungswerbung ver-gleichbar w344re (vgl. dazu BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpr344parate). Die Frei-stellung der Erinnerungswerbung von den Pflichtangaben nach 247 4 Abs. 6 Satz 1 HWG beruht auf der Erw344gung, dass mit einer solchen Werbung nur Verbraucher angesprochen werden, denen das Mittel bereits bekannt ist und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpr344parate, m.w.N.). Eine Erinnerungswerbung liegt daher nach 247 4 Abs. 6 Satz 2 HWG nur vor, wenn ausschlie337lich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zus344tzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des phar-mazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis "Wirkstoff" geworben wird. 334ber eine solche Erinnerungswerbung gehen die Angaben zu den Wirkungen, den Anwendungsgebieten und den Vorteilen des genannten Arzneimittels in der beanstandeten Anzeige der Beklagten weit hinaus. 33 - 20 - e) Ein Versto337 gegen die Vorschrift des 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG, die in erster Linie dem Schutz der gesundheitlichen Interessen der Verbraucher dient, stellt zugleich ein gem344337 247247 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 unlauteres und auch unzu-l344ssiges Marktverhalten dar (BGH GRUR 2009, 509 Tz. 24 - Schoenenberger Artischockensaft, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist im Streitfall eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil es der Beklag-ten mit ihrer Anzeige in erster Linie um eine Meinungs344u337erung in der 366ffentli-chen Diskussion um die Festbetragsfestsetzung ging. Durch diesen mit der An-zeige verfolgten Zweck war die Beklagte nicht gehindert, die Anforderungen des 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG einzuhalten. Die Meinungs344u337erung als solche rechtfer-tigt daher nicht die Beurteilung, der Versto337 gegen 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG sei trotz des hohen Schutzgutes der Gesundheit der Verbraucher nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher i.S. des 247 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinflussen (vgl. auch BGH GRUR 1997, 761, 765 - Politi-kerschelte). Aus denselben Gr374nden ist der Versto337 gegen 247 4 Abs. 3 Satz 1 HWG auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i.S. von 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen. Die Neufassung der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel in 247 3 Abs. 1 UWG 2008 hat insofern gegen374ber 247 3 UWG 2004 keine 304nderung gebracht (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/10145, S. 42 zu 247 3; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 3 Rdn. 4, 149). Die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken f374hrt gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung, da sie nach ihrem Art. 3 Abs. 3 (vgl. dazu auch Erw344gungsgrund 9 der Richtlinie) Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsas-pekte von Produkten unber374hrt l344sst (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Born-kamm aaO 247 4 Rdn. 11.6a). 34 - 21 - III. Die Revision des Kl344gers sowie die Anschlussrevision der Beklagten sind daher zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 35 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.06.2005 - 14 O 70/05 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2006 - 6 U 140/05 -
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