BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 213/07 vom 7. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. November 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als in dem dem Senatsurteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07 - FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte im Streitfall die Teilnahmebedingungen f374r das von ihr veranstaltete Gewinnspiel mit der in dem Werbespot gemach-ten Angabe Servus mit F. geht's jetzt auf Entdeckung Im Januar t344glich ein Entdeckerset zu gewinnen Sei Bambudscha Geh in den Handel! nicht in einer den Erfordernissen des 247 4 Nr. 5 UWG entsprechen-den Weise klar und eindeutig angegeben. Von einer n344heren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2006 - 97 O 21/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 143/06 -
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