BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 213/08 Verk374ndet am: 1. M344rz 2010 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 547 Nr. 6, 247 540 Abs. 1, 247 315 Abs. 1 Satz 1, 247 61; StGB 247 264 a a) Bei einem sog. Protokollurteil m374ssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Urteilsbestandteile des 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschrei-ben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird. b) Die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorg344ngerfonds kann zur Prospekt-haftung f374hren. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2010 - II ZR 213/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 1. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. August 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens - an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beteiligte sich gem344337 Erkl344rung vom 4. Juni 2002 an dem Filmfonds A. P. M. GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG. Gesch344ftsf374hrer von deren Komplement344rin, der A. M. N. GmbH, war bis zum Som-mer 2004 der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2 ist Alleingesellschafterin der Komplement344rin. Deren Alleingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer waren die Beklagten zu 1 und 3. 1 - 3 - Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt weise diverse Fehler auf, verlangt der Kl344ger von den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten 112.500,00 200 Zug um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgem344337 verurteilt und die Klage ge-gen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Verj344hrung abgewiesen. Das Berufungs-gericht hat - bei beiderseitigen Berufungen - auch die Klage gegen den Beklag-ten zu 1 abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag gegen s344mtliche Beklagten weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an einen an-deren Senat des Berufungsgerichts (247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 I. Zur Begr374ndung des Berufungsurteils hei337t es in einer von den Rich-tern nicht unterschriebenen Anlage zum Protokoll der m374ndlichen Verhandlung: 4 5 Der Beklagte zu 1 geh366re zwar zum Kreis der f374r die Richtigkeit des Emissions-prospekts verantwortlichen Personen. Der Prospekt sei aber nicht fehlerhaft. In-soweit habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Angabe, zwei der Vorg344ngerfonds A. M. l344gen "deutlich 374ber Plan", sei ein Prospektfehler hinsichtlich des hier streitigen A. P. M. -Fonds. Denn dabei handele es sich nur um eine werbende Anpreisung. Diese werde zudem durch den Pros-pekthinweis relativiert, dass die Vorg344ngerfonds teilweise anders konzipiert sei-en als der A. P. M. -Fonds. Im 334brigen seien die Angaben zu der Planer-f374llung nicht falsch. Zwar sei der Plan nicht erf374llt worden. Entscheidend sei aber nicht die Aufteilung der Erl366se auf die einzelnen Kalenderjahre, sondern nur das Gesamtergebnis. Auch sonst seien keine Prospektfehler ersichtlich. Insbesondere werde die Marktlage in der Filmbranche nicht falsch beschrieben. - 4 - Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass etwaige Anspr374che aus Prospekthaftung im engeren Sinne verj344hrt seien, da die durch die Zustellung der Mahnbescheide bewirkte Hem-mung der Verj344hrung infolge Nichtbetreibens des Verfahrens nach 247 204 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet habe und in der Zeit bis zur Wiederaufnahme des Verfah-rens der Anspruch verj344hrt sei. Sonstige Anspr374che, insbesondere aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264 a StGB, best374nden mangels Vorsatzes der Beklagten nicht. 6 II. Das Berufungsurteil ist gem344337 247 562 Abs. 1, 247 545 Abs. 1, 247 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gr374nden versehen ist. 7 Ein Urteil muss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - neben den in 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgef374hrten Bestandteilen - Be-zeichnung der Verfahrensbeteiligten, Datum des Schlusses der m374ndlichen Verhandlung und Urteilsformel - eine Begr374ndung enthalten. Bei einem Urteil eines Berufungsgerichts gen374gen daf374r gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO - statt des Tatbestands und der Entscheidungsgr374nde nach 247 313 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO - eine Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen und eine kurze Begr374ndung f374r die Ab344nderung, Aufhebung oder Best344tigung der angefochte-nen Entscheidung. Diese Darlegungen k366nnen, wenn das Urteil in der m374ndli-chen Verhandlung verk374ndet wird, in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs muss aber auch ein derartiges Protokollurteil von allen mitwir-kenden Richtern gem344337 247 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterschrieben werden (BGHZ 158, 37, 40 f.; BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Tz. 12; Urt. v. 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141 Tz. 7 f.). Das kann in der Weise geschehen, dass ein alle Merkmale des 247 313 8 - 5 - Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufweisendes und von allen beteiligten Richtern unter-schriebenes Urteil mit dem Sitzungsprotokoll - als Anlage - verbunden wird. Durch diese Verbindung wird der inhaltliche Bezug zu den in das Protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO hergestellt. Eine andere M366glichkeit besteht darin, dass alle mitwirkenden Richter das Sitzungs-protokoll unterschreiben, das dann aber neben den Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Angaben nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO ent-halten muss (BGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9 ff.). Danach ist das Urteil hier nicht ordnungsgem344337 unterschrieben worden. Das Sitzungsprotokoll hat nur der Vorsitzende des Berufungszivilsenats unter-schrieben. Dem Sitzungsprotokoll ist als Anlage die Begr374ndung beigef374gt, oh-ne jegliche Unterschrift. Ein daneben bestehendes und zur Anlage des Proto-kolls gemachtes, vollst344ndiges, mit Gr374nden versehenes Urteil existiert nicht. Stattdessen gibt es - ausweislich der beglaubigten Abschrift - das vorliegende Urteil, das die Angaben gem344337 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enth344lt und zu-s344tzlich den Vermerk, dass die Urteilsgr374nde gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll genommen worden seien. Dieses Dokument weist die Unterschrif-ten der drei beteiligten Richter auf. Ihm beigeheftet sind die als "Anlage zum Protokoll" bezeichneten Gr374nde. 9 Damit haben die Beisitzer des Berufungssenats nicht das Sitzungsproto-koll oder eine Anlage dazu unterschrieben, sondern ein Dokument, das unab-h344ngig von dem Sitzungsprotokoll erstellt und dazu nicht als Anlage genommen worden ist. Die darin enthaltenen Angaben sind zwar identisch mit dem Inhalt des Protokolls. Das reicht aber nicht, weil sonst zwei Originalversionen der Gr374nde bestehen w374rden. Vielmehr h344tte bei der gew344hlten Verfahrensweise das Protokoll von den drei Richtern unterschrieben werden m374ssen. 10 - 6 - III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 11 12 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Emissionsprospekt weise keinen relevanten Fehler auf - und sei auch nicht nachtr344glich zu aktualisieren gewesen -, wird von den Feststellungen im Berufungsurteil nicht getragen. 13 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anlage-interessenten f374r seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild 374ber das Be-teiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss 374ber alle Umst344nde, die f374r sei-ne Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, insbesondere 374ber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform ver-bundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verst344ndlich und vollst344ndig auf-gekl344rt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1087, 1088; Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 18). 304ndern sich diese Umst344nde nach der Herausgabe des Emissions-prospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen (BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; 139, 225, 232). a) Ein f374r die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorg344ngerfonds sein. Dazu hei337t es in dem Prospekt, die Fonds A. M. 3. KG und A. M. 4. KG l344gen "deutlich 374ber Plan". 14 - 7 - Das Berufungsgericht bezeichnet diese Prospektangabe als eine aus der Sicht der Anleger unwichtige werbende Anpreisung, sagt zugleich aber, dass der Erfolg der Vorg344ngerfonds ein wichtiger Gesichtspunkt f374r die Anlageent-scheidung sei. Das ist widerspr374chlich und tr344gt nicht die Entscheidung, der Prospekt enthalte in diesem Punkt keinen Fehler. 15 16 Das Berufungsgericht wird sich in dem wieder er366ffneten Berufungsver-fahren auch mit dem Einwand der Revision auseinandersetzen m374ssen, die Erl366se der Fonds im Jahr 2001 seien hinter den in den Prospekten teilweise auch f374r einzelne Jahre prognostizierten Einnahmen zur374ckgeblieben und schon deshalb sei die Aussage, die Fonds l344gen "deutlich 374ber Plan", falsch. b) F374r eine Anlageentscheidung ist weiter von Bedeutung, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt. Deshalb kommt als weiterer Prospektfehler - gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Aktualisierung des Prospekts - der Hinweis in Betracht, dass der Terroranschlag vom 11. Septem-ber 2003 die Medienbranche nicht unber374hrt gelassen habe, dass sich aber die wichtigen wirtschaftlichen Rahmenfaktoren als "nachhaltig stabil" erwiesen h344t-ten. 17 Dazu hat der Kl344ger vorgetragen, die Fondsgesellschaft habe in einem Gesch344ftsbericht vom 19. M344rz 2002 - also nach Herausgabe des Prospekts am 26. November 2001, aber vor dem Beitritt des Kl344gers am 4. Juni 2002 - mitgeteilt, dass infolge des Terroranschlags bei den ersten Fonds die Lizenz-einnahmen nicht in der erwarteten H366he und im vorgesehenen Zeitrahmen h344t-ten erzielt werden k366nnen. Damit k366nnte die Aussage, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil" geblieben, unvereinbar sein. 18 - 8 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der etwaige Schadensersatzan-spruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus Prospekthaftung im engeren Sinne sei verj344hrt, wird von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen. 19 20 Die Verj344hrungsfrist betr344gt insoweit sechs Monate seit der Kenntnis des Prospektfehlers, l344ngstens aber drei Jahre seit dem Beitritt zur Gesellschaft (Senat, BGHZ 123, 106, 117 f.; zur neuen Rechtslage hinsichtlich der ab dem 1. Juli 2002 herausgegebenen Prospekte s. Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 26). Die somit in Betracht kommende H366chst-frist von drei Jahren begann allerdings nicht mit Unterzeichnung des Beitrittsan-trags durch den Kl344ger am 4. Juni 2002, sondern erst mit der Annahme dieses Antrags durch die Gesellschaft. Denn erst damit war der Kl344ger "beigetreten". Durch die Beantragung der Mahnbescheide am 3. Juni 2005 wurde die Verj344hrung - sofern die Bescheide alsbald zugestellt worden sind - nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese m366gliche Hemmung endete jedoch gem344337 247 204 Abs. 2 BGB am Montag, den 16. Januar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 2 und am 29. Dezember 2005 hinsichtlich des Beklagten zu 3, weil die Ver-fahren zu diesen Zeitpunkten sechs Monate nicht betrieben worden waren. Die daf374r ma337geblichen letzten Verfahrenshandlungen des Gerichts - die Mitteilun-gen von den Widerspr374chen der Beklagten zu 2 und 3 an den Kl344ger - waren am 14. Juli 2005 bzw. 29. Juni 2005 erfolgt, wie das Berufungsgericht unter Verweis auf das landgerichtliche Urteil festgestellt hat. Bei Eingang des Abga-beantrags des Kl344gers nach 247 696 Abs. 1 ZPO am 23. Januar 2006 waren die Anspr374che mithin nur dann verj344hrt, wenn dem Kl344ger die Annahmeerkl344rung der Gesellschaft entsprechend fr374h zugegangen ist (vgl. 247 209 BGB). Dazu feh-len Feststellungen des Berufungsgerichts. 21 - 9 - Entgegen der Auffassung der Revision wirkt die letzte Verfahrenshand-lung des Gerichts in dem gegen den Beklagten zu 1 gef374hrten Mahnverfahren - die Mitteilung von dessen Widerspruch am 26. Juli 2005 - nicht zu Lasten der Beklagten zu 2 und 3. Bei einer Klage oder einem Mahnverfahren gegen - wie hier - mehrere Gesamtschuldner sind diese grunds344tzlich nur einfache Streitge-nossen (BGH, Urt. v. 15. April 1987 - VIII ZR 4/87, VersR 1987, 988, 989; OLG Karlsruhe, OLGZ 1989, 77; Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 62 Rdn. 11; Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. 247 62 Rdn. 17). Insoweit wirkt eine Prozess-handlung gem344337 247 61 ZPO nur im Verh344ltnis zu dem Streitgenossen, dem ge-gen374ber sie vorgenommen wird (Z366ller/Vollkommer, aaO 247 61 Rdn. 8). 22 3. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 - ebenso wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 - kommt im 334brigen eine Haftung aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V. mit 247 264 a StGB in Betracht. 23 Die Vorschrift ist ein Schutzgesetz i.S. des 247 823 Abs. 2 BGB (Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff.; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297). Der objektive Tatbestand des 247 264 a StGB stimmt mit dem der Prospekthaf-tung im engeren Sinne 374berein (Senat, Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Der Anspruch unterliegt der Regelverj344hrung nach 247247 195, 199 BGB. 24 Das Berufungsgericht wird - erneut - zu pr374fen haben, ob die Beklagten hinsichtlich des m366glichen Prospektfehlers bzw. der m366glichen Unterlassung einer Prospektaktualisierung ein Verschulden trifft, bei der Beklagten zu 2 ver-mittelt durch den Beklagten zu 1 gem344337 247 31 BGB. Dabei wird es zu ber374ck-sichtigen haben, dass der Beklagte zu 1 den Gesch344ftsbericht vom 19. M344rz 2002 pers366nlich unterschrieben hat und dass die Beklagten zu 1 und 3 in viel-f344ltiger Weise in das um die Fondsgesellschaft errichtete Firmengeflecht einge- 25 - 10 - gliedert waren. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den vom Kl344ger be-nannten Zeugen Dr. L. vernehmen m374ssen. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.11.2007 - 22 O 1865/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.08.2008 - 25 U 5752/07 -
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