BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 213/10 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Ki rchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Ok - tober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist un begr ündet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflic h- tet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbri n- gens in den Gründen der Entscheidung auch au sdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 6. Oktober 2011 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichts punkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundes verfassungsgericht gebilligten Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmi t- telgericht gerügt werden (vg l. BGH, Beschluss vom 27. Novem ber 2007 1 - 3 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). Im Übrigen stellt d ie unterbliebene Anhörung der von der Klägerin als Zeug e n benannten Mitarbeiter keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, weil das Berufungs gericht zu Recht die haftungsausfüllende Kausalität zw i schen de n von der Klägerin vorgetragenen Abwerbegespräche n und dem von ihr als Schaden geltend gemachten entgangenen Gewinn verneint hat. D er S e nat ist auch in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgeri cht von einem Betriebste i- lübergang ausgegangen. Darin lag aber kein rechtswidriger Eingriff in den ei n- gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, weil der Betriebstei l- übergang auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Er beruhte darauf, dass 2 - 4 - die Beklagte zu 2 die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel, mit denen die Klägerin die Arbeiten im Druckzentrum B . durchführen ließ, infolge der Kündigung der Verträge mit der Klägerin wie der übernommen hat. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchho ff Löffler Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.10.2009 - 7 O 647/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.10.2010 - 10 U 59/09 -
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