BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 213/11 Verkündet am: 1. März 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652 Zur "unechten Verflechtung" zwischen einem Versicherungsmakler und dem Par t ner des vermittelten Hauptvertrags (hier: Lebensversicherer), wenn der - mit der Konzernmutter des Versicherers langfristig kooperierende - Makler Fonds policen und Anlagestrategien des Versicherers allgemein mit seinem Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders b e- wirbt. BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 213/11 - LG München I AG München - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer d es Landgerichts Münch en I vom 9 . August 2011 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung restlicher Provision für die Vermittlung einer am 15. April 2006 beginnenden fondsgebundenen L e- bens - und Rentenversicherung der A . Lebensversicherung S.A. (L . ) . Der Beklagte unterzeichnete am 22. März 2006 eine vorformulie r- te Vermittlungsgebührenv ereinba rung , in der er sich ver pflich tete, eine Vermit t- lungsge bühr von 2.172,60 (Teilzahlungspreis) in sechzig Ra te n zu je 36,21 zu zahlen. Außerdem heißt es darin unter anderem: " 1. Der Handelsmakler wird vo m Kunden beauftragt, ihm die n e- benstehende fondsgebundene Lebens - und Rent enversich e- rung mit wählbaren Zusatzversicherungen zu vermitteln. Er 1 - 3 - erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsgebühr. Der Ha n- delsmakler erhält vom Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages keine Abschlusspr o- vision. 2. Die vo m Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des Versicherungsvertrages und die hiermit im Zusammenhang stehende Beratung, Aufklärung und Betre u- ung beschränkt; eine darüber hinausgehende, nach der E r- bringung der Vermittlungsleistung fort bestehende Beratungs - , Aufklärungs - oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand di e- ser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschu l- det. " Zusätzlic h unterschrieb der Beklagte einen ebenfalls von der Klägerin vermittelten " Zahlungsverkehr - Treuha ndauftrag " mit der F . P. S . GmbH , einem " Unternehmen der F . - Gruppe " , in dem unter anderem geregelt ist : " Die Zahlungen von Versicherungsbeitrag und Vermittlungsgebühr können ausschließlich im Wege des Lastschrifteinzugsverf ahrens erfolgen. Aus diesem Grund ermächtigt hiermit der Treugeber den Treuhänder bis auf Widerruf, die jeweils fälligen Beträge vom nachstehend genannten Konto einzuziehen und an die Vertrag s- partner des Treugebers weiterzuleiten. Um die rechtzeitige Weite r- leitung der Beträge zu gewährleisten, erfolgt der Einzug jeweils e i- nige Tage vor Fälligkeit der Beträge. " Zwischen der F . AG, der Konzernmutter der A . Leben s- versicherung S.A. , und der Klägerin besteht ein Kooperationsverhält ni s, wonach diese berechtigt ist, als - nach ihrer Darstellung - freier und selbständiger Ha n- delsmakler die Versicherungsanträge zu verwenden und diese bei den Vers i- cherern einzu reichen; z udem werden die von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Fondsp olice n (M . InvestmentPolice mit Zusatzversicheru n- gen) nebst den angebotenen Anlagestrategien (M . Globales Wachstum, 2 3 - 4 - M . Wert und Ertrag etc.) nach der Klägerin be nannt. In Informationsbri e- fen der Klägerin ( M . INFO, Aus gab e IV 2006, S. 8 ) wird darauf hingewi e- sen, dass die Versicherung bestimmt, welche Anteile des monatlichen Vers i- cherungsb eitrags in die Anlagestrategie investiert werden. Der Beklagte e r- brachte von April 2006 bis Februar 2007 die vereinbarten mo natlichen Rat en, stellte danach seine Zahlungen jedoch ein . Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die nach ihrer Berechnun g noch offe ne Vermittlungsgebühr von 1.685,19 nebst Zinsen, vor gerichtlichen Anwaltskosten und Auslagen zu zahlen. Auf die hiergegen g e- richtete Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit der vom Berufungs gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre n Zahlung s- ans pruch weiter . Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. I. Das Berufungsgeri cht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der geltend gemachte Anspruch auf Mak lerlohn bestehe wegen einer Verflechtung der Kl ä- gerin mit der Versicherungsgesellschaft nicht . Für eine derartige (unechte) Ve r- flechtung genüge, dass ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorliege. D ie durch das nicht offen gelegte Kooperationsverhältnis mit der Muttergesellschaft der A . Lebensversiche rung S.A. begründe te Interes senbindung 4 5 6 - 5 - werde belegt durch die Benennung von Produkte n des Ver sicherers mit der Firma der Klägerin. Daraus ergebe sich für sie ein wirtschaftlicher Vorteil, weil damit eine besonders enge V erbindung zu dem Produkt herausgestellt werden könne und dies nur den Sinn haben könne, den Absatz der Produkte der A . Lebensversicherung S.A. zu fördern . E s erscheine deshalb fernliegend, dass der als Makler Auftretende noch Alterna tivprodukte anzubi e- ten bereit sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin dem Kunden aufgrund der besonderen Identifikation mit dem Versi cherer vorran gig dessen Produkt vermitteln wolle. Dies sei auch der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu entne hmen, in der sich die Kläge rin au sschließlich zur Vermittlung eines Produkts der A . Lebensversicherung S.A. verpflichte. Bei der maßgebenden hypothetischen Betrachtung der Interessenlage sei auch bei de m vorliegend äußerst eingeschr änkten Pflichtenfeld der Klägerin ein Intere s- senkonflikt möglich. Letztlich bestehe ein wirtschaftlicher Vorteil für sie auch durch die Vermittlung eines Treuhandv er trags, weil Forderu ngseinzug und - überwachung der F . P . S . GmbH ü berlassen werde und diese auch die Vermittlungsgebühren einziehe . II. D ies e Beurteilung hält den Angriffen d er Revision stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgericht s , dass der Kl ägerin wegen Verflechtung mit dem Versiche rungskonzern ein Maklerlohnanspruch nach § 652 BGB nicht z u- stehe , Rechtsfehler nicht erkennen . 7 8 - 6 - 1. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch sein e Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person oder Gesellschaft zustande kommt, mit der er, der Makler, gesel l- schaftsrechtlich oder auf andere Weise " verflochten " ist . In Betracht kommt vo r- liegend nur ein Fall der so genannten unechte n Verflechtung. Danach kann Makler auch derjenige nicht sein, der zum Vertragsgegner seines Kunden in einer solchen Beziehung steht, dass er sich im Falle eines Streits bei regelm ä- ßigem Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird . Dass ein Intere s- senkonflikt allgemei n besteht, reicht allerdings für den Ausschluss ein es Prov i- sionsanspruchs nicht aus. Die Interessenbindung auf Seiten des als Makler Au f- tretenden muss vielmehr so institutionalisiert sein, das heißt durch Übernahme einer tendenziell dauerhaften Funktion ge festigt sein, dass sie ihn - unabhängig von seinem Verhalten im Einzelfall - als ungeeignet für die dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Tätigkeit des Maklers erscheinen lässt ( vgl. z.B. BGH, Senatsurteil e vom 19. Februar 2009 - III ZR 91/08, NJW 2009, 1809, Rn. 9, 12, und vom 12. März 1998 - III ZR 14/97, BGHZ 138, 170, 174; Urteil vom 1. April 1992 - IV ZR 154/91, NJW 1992, 2818, 2819; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb. 2010, § 652, Rn. 149 f; Ibold, Makler recht, 2. Aufl. 2009 , Rn. 112 ; Schwerdtner/Ham m, Makler recht, 6. Aufl. 2012, Rn. 654 f; MünchKommBGB/ Roth, BGB, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 121 ) . Nach diesen Grundsätzen ist insb e- sondere in dem Fall, dass ein Handelsvertreter i m Sinne des § 84 HGB vorgibt, Makler zu sein, ein institutionalisierter Inte ressenkonflikt zu bejahen. Denn der Handelsvertreter ist aufgrund seines Vertrags mit dem Unternehmen verpflic h- tet, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, und kann deshalb nicht so, wie es ein Makler müsste, die Interessen des Kunden wahren (Urteil vom 1. April 1992 aaO; vgl. auch Staub /Th iessen, HGB, 5. Aufl. 2008, § 93, Rn. 116 ; Heidel/Schall/Thomale, HGB, § 93 Rn . 27 ) . 9 - 7 - 2. Ausgehend vom Zweck der Verflechtungsrechtsprechung , eine Gefäh r- dung der dem Makler vom Auftraggeber übertragenen Wahrung s einer Intere s- sen infolge der bei einer Verflechtung auf der Hand liegenden Interessenkollis i- on zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2009, aaO, Rn. 12), i st d ie vorgenommene Würdig ung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Rügen der Revisi on greifen nicht durch. a) Zunächst ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zwar die Möglichkeit der Klägerin, im Rahmen des bestehenden Kooper a- tionsverhältnisses mit de r F . AG und der A. S. A. Antragsformulare de s Versicher ers zu verwenden und bei d iesem einzureichen, für sich geno m- men einen institutionalisierten Interessenkonflikt nicht begründen kann. Die Verwendung solcher Formulare dient in erster Linie der organisatoris chen A b- wicklung beim Zustandekommen des Vers icherungsvertrags , ohne dass daraus ein Schluss auf eine Interessenbindung gezogen werden könnte (vgl. BGH, U r- t eil vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99, NJW - RR 2000, 316, 317). Indes ist Ausfluss des bestehenden Kooperationsverhältnisses nicht nur die Möglichkeit der Verwendung von Antragsformularen, die auf die A . Leben s- versicherung S.A. hinweisen, und deren Weiterleitung. Entgegen der Auffa s- sung der Revision besteht im Hinblick auf die Hand habung der Klägerin, Anl a- gestrategien und Fondspolicen dieses Versicherers allgemein mit ihrem Namen zu verse hen und dies in ihren Informationsbriefen als eigene konzeptionelle Leistung für die private Altersversorgung he rauszustellen , die gesteigerte G e- fa hr einer Interessenbindung zu Lasten ihres eigentlichen Auftraggebers . Im Streitfall sind sowohl die im Versicherungsantrag aufgeführten Anlagestrategien als auch die Fondspolice mit dem ehemaligen Firmenbestand teil der Klägerin " M . " gekennzeich net. Dafür, dass, wie die Revision einwendet , Versich e- rungsprodukte der A . Lebensversic herung S.A. nicht nach der Kläg e- 10 11 - 8 - rin, sondern nach einer - den " Maklerkunden " gegenüber nie in Erscheinung getretenen - als Versicherungsvertreterin der A . Lebensversicherung S.A. agierenden Schwesterfirma (M . E . GmbH) be nannt worden seien, besteht kein Anhalt . Auf dieser Grundlage ist deshalb die Annahme gerechtfertigt , dass diese so gekennzeichneten und werblich besonders h erausgestellten Produkte für die Klägerin von g anz erheblichem wirtschaftlichem Interesse sind und für sie im Vordergrund stehen. Daher ist auch die tatrichterliche Würdigung des Ber u- fungsgericht s, bei dieser Sachlage bestehe kein Interesse der Klägerin da ran , ihren Kunden Alternativprodukte anzubieten - was im Übrigen im konkreten Stre itfall auch nicht geschehen ist - , nicht zu beanstan den. Infolgedessen kann aber die Klägerin ihrer Stellung als (unabhängiger) Versicherungsmakler in nicht mehr in hinreichen dem Maße gerecht werden. Der Versicherungsmakler, der als treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Kunden bezeichnet wird, hat diesem gegenüber grundsätzlich umfassende Pflichten zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJ W - RR 2007, 1503, 1504, Rn. 9 mwN). Dazu gehört insbesondere, dem Kunden eine auf seine individue l- len Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittene " passende " Versicherung anz u- empfehlen. Diese zentrale Beratungsleistung kann ein Versicheru ngsmakler aber nur erbrin gen , wenn er seine Empfehlungen auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versi cherern stützt beziehungsweise zu stützen vermag (so nunmehr ausdrücklich § 60 Abs . 1 Satz 1 VVG n. F.) . Demge genüber kann bei der vorliegenden Konstell a- tion nicht erwartet werden , dass die Interessen des Kunden, hier des Beklagten, denen die Klägerin in erst er Linie verpflichtet ist, ausreich ende Beachtung fi n- den. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass der Kennzeichnung der vertrieb e- n en Produkte der A . Lebensversicherung S.A. mit dem Namen der 12 - 9 - Klägerin keine rechtlich bindende Verpflich tung zugrunde liegt , etwa nach Art eines Handelsvertreters im Interesse dieses Versicherungsunternehmens tätig zu werden . Dies ist aber au ch nicht erforderlich, weil für die Annahme eines institutionalisierten Interessenkonflikts alle Arten rechtlicher oder wirtschaftlicher Bindung en von erheblichem Gewicht in Betracht kommen, die - wie hier - auf Dauer angelegt sind und von de nen ein maßgeb licher Einfluss auf die Verha l- tensweise der Handelnden ausge ht . b ) E ntgegen der Auffassung der Revision ist ebenfalls nicht zu bea n- standen, dass das Berufungsgerich t bei seiner Gesamtwürdigung auch berüc k- sichtigt hat, dass ein weiterer, im Zuge der in stitutionalisierten Zusammenarbeit liegender wirtschaftli cher Vorteil für die Kläge rin in der zusätzlichen Vermittlung eines Treuhandvertra g s zwischen dem Bekla gten und der F . S. GmbH zu sehen sei . Durch die Einschaltung dieses Unternehmen s, d as , wie die Kl ä- gerin einräumt, zur F . - Gruppe zählt , und dem der Forderungseinzug und die Forderungsüberwachung auch un d gerade hinsichtlich der Provision der Kläg e- rin obliegt, wird die Klägerin von eigener Inkassotätigkeit weitgehend entlastet. Darüber hinaus belegt der Umstand, dass die F . S . GmbH nach der (formularmäßig) getroffenen Vereinba rung neben der Ver sicherungsprämie über sechzig Monate die Vermittlungsgebühr einzie hen und an die Klägerin we i- terleiten soll , dass die Kooperation m it der " F . - Gruppe " auf Dauer angelegt und durch entsprechende Vertragsgestaltungen institutionell abgesichert wird und verfestigt ist . Die Hinzuziehung eines weiteren Konzernunternehmens ve r- stärkt mithin die beschrieb ene Inte ressenausrichtung der Kläg erin. 3 . Insgesamt ist aufgrund des sich ergebenden Gesamtbildes und der vom Berufungsgeri cht festgestellten indiziellen Umstände nichts gegen dessen ta t- richterliche Würdigung einzuwenden, dass die Kläge rin im " Lager " des Vers i- 13 14 - 10 - cherers stehe und deshalb nach dem gesetzli chen Leitbild des Versicherung s- m aklers die Interessen ihrer Auftragge ber nicht sachgemäß wahren könne . Die Verneinung eines Maklerlohnanspruch s wegen Vorliegens einer " u nechten Ve r- flechtung " ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Schlick Herrmann Wöstmann RiBGH Hucke ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben Schlick Seiters Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.10.2010 - 231 C 16238/10 - LG München I, Entscheidung vom 09.08.2011 - 13 S 22419/10 -
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