ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR213.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 213/15 Verkündet am: 15. Dez ember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieverbrauchskennzeichnu ng UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1059/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO (EU) Nr. 1060/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO (EU) Nr. 1061/2010 Art. 4 Buchst. a; Richtlinie 2002/40/EG Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; VO (EU) Nr. 65/2014 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a a) Die Bestimmunge n der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201 4 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Hau s- haltskühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010. c) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen für den stationär en Handel. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr . Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2015 werden zurückgewiesen. Von den Koste n des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt Baumärkte. Am 2 4 . Juli 2012 waren in den Ve r- kaufsräumen ihrer Filialen in E . und D . Haushaltskühlgeräte, ein Ha ushaltsgeschirrspüler, ein Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmaschinen zum Verkauf aufgestellt , die teilweise unverpackt, teilweise in Klarsichtfolie ve r- packt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren. Die Klägerin, die in die Liste qualifiz ierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist , ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflic h- 1 2 - 3 - tung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu ken n- zeichnen, und d amit wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Hau s- haltsgesch irrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Ve r- kauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder oder Oberseite oder sofern die Geräte verpackt sin d an der Vorder oder Oberse i- te der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und G e- staltung bei Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Del e gierten Verordnung (EU) N r . 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, Haushaltsk ühlgeräten dem Anhang II der Del e gierten Verordnung (EU) N r . 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, Hausha ltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) N r . 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, netzbetriebenen Elek trobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies geschieht wie in Anlage n K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushalt s- kühlgeräte), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht der Klage hinsich t- lich der unverpack ten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschm a- schine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR RR 2016, 95 = WRP 2016, 258). Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Die Klägerin v erfolgt mit ihrer Revis i- on ihre Klageanträge in dem Umfang weiter, in dem diese in zweiter Instanz 3 4 5 - 4 - erfolglos geblieben sind. Die Parteien beantragen jeweils , das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und teilweise begrü n- det angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots oder Verbotstatbestandes und erst recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderu n- gen grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil di e Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt hab e, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegeh ren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzung s- formen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtl i- chen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klageb e- gehrens. Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, soweit die Beklagte ihrer nach dem Unionsre cht bestehenden Verpflichtung z u- widergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Ausstellen mit den für die Energieverbrauchskennzeichnung vorg e- schriebenen Etiketten an den dafür bestimmten Stellen zu versehen. Diese Verpfl ichtung habe aber allei n für d i e in den beiden Filialen der Beklagte n in E . und D . unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar aufgestellten Geräte bestanden, nicht dagegen für die G e- räte, die sich noch in einer Kartonumverpackung befunden hätten. Bei d ies en 6 7 8 - 5 - für den Kunden nicht unmittelbar sichtbaren Geräten habe es an d em für die Etikettierungspflicht des Händlers erforderlichen Ausstellen der Geräte gefehlt. Angesichts de s eindeutigen Wortlaut s des Klageantrags könne dahinstehen , ob ein Hän d ler , der in seinen Verkaufsräumen in Karton verpackte Geräte p räse n- t iere, den Kunden über deren Energieverbrauch möglicherweise nach andere n V orschriften i nform ier en müsse . II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü fung stand. Das Ber u- fungsgericht hat de n gestellten Klage antrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und außer bei den Geräte n , die in den Ve r- kaufsräumen der Beklagten in undurchsichtigen Kartonumverpackung en aufg e- stellt waren, a ls begründet angesehen (dazu unter II 2 und 3 ). 1. D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand. a ) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der G e- staltung der Etiketten, die die Beklagte nach Ansicht der Klägerin an der Vo r- der - oder Oberseite der in den Verkaufsräumen verpackt oder unverpackt au f- gestellten Haushaltsgeräte hätte anbringen müssen , auf de n An hang I de r D e- legierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10, den Anhang II der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1060/10 , den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/10 und den Anha ng I der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterla s- sungsantrag, der einen gesetzlich geregelten Gebots - oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzl ich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 Kopfhörer - Kennzeichnung, mwN). Eine Ausnahme gilt a ber dann , wenn der Kläger hinre i- chend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts 9 10 11 - 6 - beansprucht, sondern sic h mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkr e- ten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa best e- hender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmer k- mal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der ang egriffenen Verhalten s- weise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 Kopfhörer - Kennzeich - nung, mwN). b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Rev i- sionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klageanträge durc h den Verweis auf die Anlagen K7 bis K 10, K 14, K 15, K 24 bis K 30 die j e- weilige Verletzungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezu g- nahme auf die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwüns chten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebenso wenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt. Das entspricht der Auslegung des Klageantrags anhand seines Wortlauts und des Vorbringens der Kläger in in den Vor instanzen, von der bereits das Berufungsgericht ausgegangen ist. c ) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, aus dem Unterlassung s- antrag werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verwe i- sung auf die unionsrechtliche n Bestimmungen erfolge . Dem Unterlassungsa n- trag ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem ve r- änderlichen, den jeweiligen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestimmungen um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verle t- zungsform unschädliche Überbe stimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I Z R 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl , mwN). 12 13 - 7 - d ) Die Revision der Beklagten meint , durch den Verweis auf die gesetzl i- chen Bestimmungen erfolge eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Ve r- bots . Die im Klageantrag in Bez ug genommenen Normen regelten gerade, we l- che Kennzeichnung erfo rderlich sei , so dass dieser Klageantrag ohne hinre i- chend bestimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verle t- zung der Kennzeichnungspflicht erfass e . Auch mit diesem Vorbringen ha t die Revision der Beklagten keinen Erfolg. W enn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Fo r- men der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Klagea n- trag und im Urteilstenor nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, ist deren Re ichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterla s- sungsbegehrens und gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entsche i- dung maßgebliche Bedeutung zukommt ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 I ZR 34/ 12, GRUR 20 14, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 Runes of Magic II; Teplitzky/ Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 10, jeweils mwN). Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei wettbewerbskonformem Verhalten nach Ansicht der Klägerin und der Entscheidung des Be rufungsg e- richts auf den in ihren Verkaufsräumen aufgestellten Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterla s- sungsantrag begründet ist, soweit die Klägerin mit ihm die in den Anlagen K7, K8, K 14, K15 und K24 bis K30 bildlich wiedergegebene Aufstellung unverpac k- ter oder in durchsichtigen Verpackungen befindlicher Haushaltsgeräte als g e- setz - und wettbewerbswidrig beanstandet hat. a) Da d i e Kläger in den geltend gemachten Unterlassungsanspruch a uf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihr e Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme 14 15 16 17 - 8 - rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rsp r.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens ; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse ). Dies ist hier der Fall , we il in d i e- sem Zeitraum keine Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu einer geände r- ten Beurteilung des Streitfalls Anlass geben . a a ) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Bekla g- ten a m 24. Juli 2012 und der Verkündung des vorliegende n Revisionsurteils am 15 . Dez ember 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettb e- werb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für d ie Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 gelte n- de § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Reg e- lung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbesta nds. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Recht s- bruchtatb estands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH , GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse ). b b ) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnu n- g en (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010 sind seit ihrem Inkrafttreten am 20. Dezember 2010 (Art. 10 Unterabs. 1 der Verordnungen) nicht geändert worden. N ach ihn en stellen die Händler jewei ls sicher, das s alle Haushaltsküh l- geräte und Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lief e- 18 19 - 9 - ranten gemäß Art. 3 Buchst . a d ies er Verordnungen bereitgestellte Etikett deu t- lich sichtbar an der Vorder - oder Oberseite tragen . Dieser Verpflichtu ng hat die Beklagte in den aus den Anlagen K7, K8 und K24 bis K30 ersichtlichen Fällen zuwidergehandelt. (1) Die Anlagen K7 und K8 zeigen ein aus verschiedenen Blickrichtungen abgelichtetes unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dieses war unstreitig weder an der Vorderseite noch an der Oberseite mit einem Etikett gemäß Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 versehen. Entsprechend ve r- hielt es sich bei dem unverpackt aufgestellten Haushaltskühlgerät gemäß Anl a- ge K27. (2) Die Anlagen K 28, K29 und K30 zeigen drei unverpackt ausgestellte Haushaltskühlgerät e , die zwar an ihrer Vorderseite jeweils ein Etikett tragen. Es handelt sich in allen drei Fällen jedoch lediglich um ein nicht ausgefülltes "Bla n- ko - Etikett", auf dem sich keine konkrete n Angaben zur Energieverbrauchsken n- zeichnung befanden. Die Beklagte hat damit auch in diesen Fällen gegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 verstoßen. (3) Die Anlagen K24 und K26 zeigen jeweils eine unverpackte Hau s- haltswasc hmaschine. Entgegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1061/2010 war unstreitig weder an deren Vorderseite noch an deren Oberseite ein Etikett angebracht. Entsprechend verhielt es sich bei der wie aus Anlage K25 ersichtlich in einer Klars ichtfolie verpackt ausgestellten Haushal t swa s chmaschine. cc) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Ausstellen des unverpackten Elektrobackofens g e- mäß den Anlagen K14 und K15 auch insoweit ihre Pflicht zur Energieetiketti e- rung verletzt hat. 20 21 22 23 - 10 - (1) Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG zur Durc h- führung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elek t- robacköfen war das in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/75/EWG gena nnte Etikett so an der Tür des Geräts an zubringen , dass es deutlich sichtbar und nicht ve r- deckt ist ( Satz 1 ) . B ei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten grundsätzlich alle Backröhren eine eigene Etikettierung (Satz 2) . Diese bis zum 5. November 2014 durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV und danach durch § 4 Abs. 4 EnVKV in deutsches Recht umgesetzte Regelung ist zwar gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des E u- ropäischen Parlaments und des Rates im Hin blick auf die Energieverbrauch s- kennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. a der Del e- gierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither aber sicher, das s jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für j e- den Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff . i dieser Verordnung bereitgestellt und an der Vorder - oder Obe r- seite des Geräts oder in seine r unmittelbaren Nähe angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Delegier ten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Lieferanten sicher, dass Haushaltsbacköfen mit g e- druc k ten Etiketten geliefert werden, die für jeden Garraum Informationen g e- mäß dem im Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung festgelegten Format en t- halten. Danach b esteht das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG angeführte Kennzeichnungsgebot in insofern modifizier tem U m- fang fort, als das Etikett nicht mehr zwingend an der Tür des Gerätes oder - bei mehreren Backröhren - an jeder Backröhre, sondern wahlweise an der Vorder - oder Oberseite des Geräts oder in dessen unmi ttelbarer Nähe anzubringen ist. 24 - 11 - (2) Danach hat die Beklagte bei dem Elektrobackofen gemäß den Anl a- gen K14 und K15 nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage zwar nicht gegen eine - dan ach nicht mehr in jedem Fall bestehende - Pflicht zur Anbringung des Etiketts an der Tür des Gerätes verstoßen. Das von ihr - nach neuem Recht zulässigerweise - auf dem Kochfeld des Gerät s angebrachte Etikett entsprach aber jedenfalls insoweit nicht den da ran zu stellenden Erfordernissen, als es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen Nr. 4 Satz 2 der Anlage zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der seinerzeit gültigen Fassung nicht in deutscher, sondern in englischer Sp rache gehal ten war und auch dem jetzt in Anhang III Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 vorgesehenen Etikett nicht entspricht. b) Die da nach von der Beklagten verletzte n Bestimmung en de r Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung en (EU) N r. 1060/2010 und 1061/2010 , des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 65/2014 stell en jeweils dem Schutz der Verbraucher dienende Mark tverhaltensregelung en im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die se Regelung en soll en gewährleisten, dass die Verbraucher über die Ene r- gieeffizienz de r G eräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie dies e anschaffen, in voller Sachkenntnis t reffen können ( vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse, zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder u nd Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelu n- gen in der Pkw - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Pkw - EnVKV]). D i e von der Beklagten begangenen Verstöße sind auch geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 20 25 26 - 12 - bis 22 - Gallardo Spyder; GRUR 2012, 842 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen, j eweils zur Pkw - EnVKV). c ) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Fortbestehen der durch die Wettbewerbsverstöße der Beklagten begründeten Wiederholungsgefahr ausg e- gangen, für das eine tatsächliche Vermutung streitet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1 1. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 51 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 45 = WRP 2016, 958 - Freunde finden, jeweils mwN). aa) Eine vom Schuldner abgegebene strafbewehrte Unterlassung serkl ä- rung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erkl ä- rung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr una b- hängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18 . Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 20 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung, mwN; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). D a- von ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. bb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen hat diese jedoch keine Unte r- lassungserklärung abgegeben, sondern lediglich vorgerichtlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Erklärung abzu geben. Schon aus diesem Grund ist hier vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen. 3. Das Berufungsgericht hat weiterhin - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - zutreffend angenomm en, dass die Beklagte im Zusa m- menhang mit den Haus haltskühlgeräte n und dem Haushaltsgeschirrspüler, die in der Filiale der Beklagten in E . wie aus den Anlagen K9, K10 und K13 er - sichtlich in (undurchsichtigen) Kartonumverpackungen aufgestellt war en , nicht 27 28 29 30 - 13 - gegen die Vorschriften über die Energieverbrau chskennzeichnung verstoßen hat. a) Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Abweisung der Klage mit der Begründung wendet, das Berufungsgericht habe Vorschriften des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauch s- kennz eichnungsverordnung nicht zutreffend angewandt, übersieht sie, dass gemäß Art. 288 Unterabs. 2 AEUV die Verordnungen der Europäischen Union allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Deme ntsprechend sind die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen , nach den Bestimmungen der Del e- gierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 zu beurteilen , die insoweit eine vorrangig anzuwendende und abschließende Regelung enthalt en. Den Vorschriften des Energiekennzeichnungsgesetzes und der Energieve r- brauchskennzeichnungsverordnung kommt daher hier - anders als dort, wo d e- ren Bestimmungen der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union di e- nen oder früher gedient haben - nur e ine hinweisende Funktion zu. b) Die Revision der Klägerin rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es bei den in der Filiale der Beklagten in E . in Kartonumverpackun - gen aufgestellten Haushaltsgeräten einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV verneint habe, den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 16 EnVKG für nicht aussagekräftig gehalten, den aus § 5 EnVKV zu ziehend en Umkehrschluss nicht gezogen, den Sinn der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 10 59/2010 und 1060 /2010 nicht berück sichtigt sowie die Bedeutung des § 4 EnVKV im Streitfall verkannt. aa) Nach Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/201 0 und 1060/2010 sind die in Rede stehenden Etikettierungen an der Vorder oder Oberseite der Haushaltsgeräte anzub ringen. Eine Anbringung an der Verpackung sehen die unionsrechtlichen Vorschriften nicht vor. 31 32 33 - 14 - bb) Abweichendes folgt nicht aus den Bestimmungen des Energieve r- brauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnung s- verordnung. (1 ) Nach § 2 Nr. 16 EnVKG ist unter einem Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu We r- bezwecken zu verstehen . Diese Vorschrift hat im einschlägigen Unionsrecht keine Entsprechung. Ihr kann daher allenfalls entnom men werden, dass auch das Aufstellen entsprechender Haushaltsgeräte in undurchsichtigen Kartonve r- packungen ein Ausstellen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV darstellt, wenn dies nicht mit den unionsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch steht, deren Ums etzung oder - bei Verordnungen der Europäischen Union wie vorli e- gend - Ergänzung die nationale Vorschrift des § 2 Nr. 16 EnVKG dient. (2 ) Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 EnVKV erfasst al le in energieve r- brauchsrelevante Produkte, die über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg angeboten werden , bei dem Interessenten sie nicht ausgestellt sehen . Nach Ansicht der Revision der Klägerin folgt dar aus im Gegenschluss, dass die Beklag te, die ke i- nen der i n § 5 EnVKV angesprochenen Vertriebswege beschritten habe, die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften mit einem Etikett versehen müsse. Diese Folgerung der Revision der Klägerin ist mit den maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnungen nicht vereinbar (dazu II 3 b aa). Zudem wäre die Beklagte gezwungen, die fraglichen Haushaltsgeräte immer im unverpackten Zustand in der Verkaufsstelle anzubieten, weil der Lieferant dem Händler gemäß Art. 3 Buchst. a der Delegierten Verordnungen nur ein Etikett zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs zur Verfügung stellen muss. Für eine derart weitreichende Beschränkung des Vertriebs innerhalb der Verkauf s- stelle geben die Delegierten Verordnungen nichts her. Vielmehr spricht die in Art. 4 Buchst. b der Delegiert en Verordnung en (EU) Nr. 10 59 /2010 und 34 35 36 37 - 15 - 10 60 /2010 jeweils gebrauchte Formulierung "ausgestellt sieht" dafür, dass ein Ausstellen des Geräts im Sinne dieser Bestimmungen dessen ungehinderte optische Wahrnehmbarkeit voraussetzt. D ie Revision der Klägerin m acht demgegenüber geltend, nach der L e- benserfahrung würden am Kauf interessierte Verbraucher im Verkaufsraum in verpackter Form dargebotene Elektrogeräte vielfach vor dem Kauf aus der Ve r- packung nehmen und auf sichtbare Mängel überprüfen . Damit lasse sich nicht sicherstellen, dass Verbraucher die Geräte ohne das Etikett nicht ausgestellt s ä hen, wenn der Händler sich dazu entschließe, diese verpackt, aber ohne Et i- kett im Verkaufsraum aufzustellen . Insoweit handelt es sich aber um einen in der Revisionsinstan z nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässigen neuen Ta t- sachenvortrag. (3 ) Die Revision der Klägerin kann sich für ihren Standpunkt weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Händler , die energieverbrauchsrelevante Produkte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anl . 2 Abschn . 1 Abs . 1 Nr. 1 und 2 EnVKV ausstellen, gemäß § 4 Abs. 4 EnVKV (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV aF) die Etiketten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b in Verbi n- dung mit Anl . 2 Ab schn. 1 Abs . 1 Nr. 1 und 2 EnVKV deutlich sichtb ar und nicht durch sonstige Angaben verdeckt an den Stellen anzubringen haben, die dafür in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind . Sie setzt dabei wiederum voraus , dass als "ausgestellt" solche Geräte anzusehen sind, die in den Ver kaufsräumen der Händler aufgestellt sind. Die Sichtweise der Revision der Klägerin steht zudem in Widerspruch zu den in Art. 4 Buchst. a und b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen, die für die Beurteilung des vorliege n- den Fall e s l etztlich allein maßgeblich sind . Gemäß Art. 4 Buchst. a dieser be i- den Verordnungen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltsg e- schirrspüler und Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lief e- 38 39 40 - 16 - ranten gemäß Ar t. 3 Buchst. a der Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder - oder Oberseite tragen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorder - oder Oberseite der Geräte ihrerseits sichtbar ist ; dies aber ist bei in der Verkaufsstelle in e iner undurchsichtigen Verpackung aufgestellten Geräten nicht der Fall. c ) Die Revision der Klägerin rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufung s- gericht hätte den Sachverhalt auch im B lick auf Verstöße gegen Information s- pflichten, die der Händler gemäß § 5 EnVKV bei nicht ausgestellten Produkten hat, prüfen , zumindest aber die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr Klageantrag der Anpassung bedurfte, soweit kein Fall des § 4 Abs. 4 EnVKV, sondern ein Fall des § 5 EnVKV vor gelegen habe . aa) Das Beruf ungsgericht ist nach den vorstehenden Ausführungen mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in ihrer Filiale in E . in undurchsichtigen Verpackungen angebotenen Geräte das von den Liefera n- ten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 bereitgestellte Etikett nicht auf diesen Verpackungen tragen musste n . Dass die in den Verpackungen enthaltenen Geräte keine Etiketten getragen haben, die den Erfordernissen gemäß Art. 4 Buchst. a der genannten Verordnungen en t- spr a ch en , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision der Klägerin dagegen Rügen erhoben hat. bb ) Ebenso wenig liegt in dieser Hinsicht ein Verstoß der Beklagten g e- gen Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 un d 1060/2010 vor . Nach dem Erwägungsgrund 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/20 10 , (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung ene r- gieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet mussten nach der bis dahin ge l- 41 42 43 - 17 - tenden Regelung beim Fernverkauf zwar die Informationen auf dem Etikett i n einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden . E s war aber nicht vorg e- schrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden mussten, so dass die Endnutzer beim Fernverkauf in ihrer Möglichkeit eing e- schränkt waren , fundiertere En tscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen. Diese Erwägung en zeig en , d a ss die früher in Art. 4 Buchst. b und nu n- mehr in Art. 4 Buchst. b Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen allein in den Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen auch beim im Streitfall gegebenen stationären Handel gelten sollen . III . E in e Vor lage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Ok tober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 201 5 C 452 / 14 , GRUR Int. 201 5 , 1 152 Rn. 4 3 - Doc Generici, mwN ). Im Streitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorstehend II 2 und 3 keine entsc heidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts , die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 44 - 18 - I V . Die Kosten entscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Dortm und, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 24/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I - 4 U 165/14 - 45
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