ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR213.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 213/15 vom 15. Dezember 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag der Klägerin, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gericht s- kosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, n ämlich 10.000 Gründe: I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Sie ist der Ansicht, die Beklagte , die Baumärkte betreibt, habe da durch, dass sie am 24 . Juli 2012 in den Verkauf s- räumen zweier ihrer Filialen in E . und D . Haushaltskühlgeräte, einen Haushaltsgeschirrspüler, einen Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmasch i- nen zum Verkauf aufgestellt habe, die teilweise unverpackt, teilweise in Kla r- sichtfolie verpackt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren, g e- gen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energi e- verbrauch zu kennzeichnen, und damit auch wettbewerbswidrig gehandelt. Ihre zuletzt mit dem Antrag , die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Hau s- haltsgeschirrspüler, elektrische n etzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie 1 - 3 - netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Ve r- kauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder oder Oberseite oder sofern die Geräte verpackt sind an der Vorder oder Oberse i- te der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und G e- staltung bei Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushalt s- kühlgeräte), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektroback öfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet , geführte Klage h at te im zweiten Rechtszug insoweit Erfolg, als das Berufung s- gericht d ies er hinsichtlich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschmaschine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR RR 2016, 95 = WRP 2016, 258). Die Klägerin hatte den Streitwert in d er Klage, in der sie die Klageanträge noch nicht auf die von ihr jeweils gesehenen konkreten Verletzungsformen b e- zogen und auch das Aufstellen von netzbetriebenen Rau mklimageräten und Haushaltswäschetrocknern angegriffen hatte , mit 10.000 Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit in dieser Höhe festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz bis zur teilweise n Klagerücknahme hinsichtlich der Raumklimageräte und Haushaltswäsc hetroc k- ner auf 60.000 nachfolgende Zeit auf 40.000 auch für das Berufungsverfahren festgesetzt. 2 - 4 - In der Revisionsinstanz hat die Klägerin beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Kläge rin zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Strei t- werts, nämlich 10.000 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 gelte n- den Fassung kann das G ericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftlic he Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag dieser Partei anordnen, dass d ie Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Recht s- anwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr. 1), dass die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt we r- den oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten G e- richtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat (Nr. 2) und dass der Rechtsanwalt der begünstig t en Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für di e- sen geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr. 3). 2. Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen A n- sicht soll es für eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht ausre i- chen, dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Übe r- nahme der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die Pa r- 3 4 5 6 - 5 - tei durch Offenlegung ihrer Vermögens - und Einkommensverhältnisse und g e- gebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die Insolvenz drohte (OLG St uttgart, WRP 2016, 766 f.; Köhler/Feddersen in Kö h- ler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.21 ; Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 70; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 207 ). 3. Abweichendes soll allerdings bei Wettbewer bsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 5.23 unter [2]; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 646; Gro ß- komm.UWG/Ebersohl aaO § 12 F Rn. 72 ) und insbesondere bei Verbrauche r- verbänden gemäß § 8 Ab s. 3 Nr. 3 UWG gelten (vgl. Köhler/Feddersen aaO unter [3] ; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO; Großkomm.UWG/Ebersohl aaO Rn. 73). Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtferti gt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähi g- keit damit in besonderer Weise schützenswert ist (Großkomm.UWG/Ebersohl aaO), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weis e gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausre i chend ausgestattet werden müssen (Münc h- Komm.UWG/Schlingloff aaO). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands d ie Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des V erbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzus chä tzen und de s- halb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundla ge des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufg a- ben im Übrigen erheblich beeinträchtig t e, der Gesamtetat des V erbands in den Blick zu nehmen ; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im 7 - 6 - Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Ermessensentsche i- dung begegnet werden ( Mü nchKomm.UWG/Schlingloff aaO mwN; aA Gro ß- komm.UWG/Ebersohl aaO mwN ). 4. Nach diesen Maßstäben ist eine Anordnung, dass sich die Verpflic h- tung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Strei twert von 10.000 Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres geschäftsführenden Vo r- stands vom 30. Mai 201 6 glaubhaft gemacht, dass ihr mit Bewilligungsbescheid vom 28. August 2015 für das Haushaltsjahr 2016 105.050 in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem U n- terlassungsklagengesetz bewilligt worden sind. Im Jahr 2 015 konnten nach der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2016 zusätzlich zu den dort in en t- sprechender Höhe bewilligten Mitteln weiterhin 61.674,90 u- schalen verwendet werden. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Ableh nung der Streitwertminderung gemäß § 12 Abs. 4 UWG von 40.000 8 - 7 - Klägerin im Falle ihres Unterliegens bezogen auf die Gerichts - und Anwaltsko s- ten in der Revisionsinstanz zu Mehrkosten in H öhe von knapp 5.300 Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin im Übrigen erheblich beeinträchtigte. Nichts anderes ergibt sich, wenn zusätzlich in Rechnung g e- stellt wird, dass für die Klägerin in der vergleichbar gelager ten Sache I Z R 221 /15 ebenfalls Mehrkosten in entsprechender Höhe entstehen können. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 24/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I - 4 U 165/14 -
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