ECLI:DE:BGH:2016:031116BIIIZR213.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 213/16 vom 3. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2016 - I - 16 U 204/14 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verwo rfen. Der Wer t der Beschwer, zugleich der Streitwert für das Beschwe r- Gründe: Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch die Beklag te Schadensersatz sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftig entstehende Schäden. Die Klägerin zeichnete am 22. August 1996 eine Beteiligung an der D . KG mit einer Zeic h- nungssumme von 40.000 DM zuzüglich 5 % Agio und beglich dies en Betrag. chüttungen in Höhe von 3.983,85 1 2 - 3 - 18.938,03 2.770,65 Ihre Kl age ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Vor dem Berufungsgericht hat sie beantragt, auf ihre Berufung das Endu rteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.09.2014, Az.: 3 O 224/13, abzuändern und 1. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich eine r Zahlung des Herrn W . F . Zug gegen ihre - der Klägerin - schriftliche Zustimmung auf Übe r- tragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der D . KG, ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der D . KG, , zu ersetzen; 3 4 5 - 4 - 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1. Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Mit Urteil vom 11. März 2016 hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf bis em G e- genstandswert des Zahlungsantrags zu 1, soweit dieser keinen entgangenen zu geschätzten Feststellungsinte resse. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie macht geltend, der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche B e- schwerdewert sei überschritten. Der vom Zahlungsantrag zu 1 abzuziehende entgangene Gewinn belaufe % der erhaltenen Au s- schüttungen. Dies berücksichtige, dass die Beteiligungsgesellschaft im Falle einer Insolvenz Ansprüche auf Rückzahlung der erhalt enen Ausschüttungen habe. 6 7 - 5 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision Die (Rechtsmittel - t- festsetzung beruht auf §§ 3, 5, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen En t- scheidung. Dies s etzt sich hier zusammen aus dem Wert des Zahlungsantrags zu 1 und dem Wert des Feststellungsantrags zu 2. Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist mit 17.490,41 Diese Summe ergibt sich aus dem im Zahlungsantrag genannten Betrag von ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt der in dem Za h- lungsantrag enthaltene ent gangene Gewinn eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der B e- messung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu b e- rücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 - I II ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Klägerin hat den entgangenen Gewinn mit anrechnen. Diese stellen einen Abzugsposten von dem (fiktiven) entgangenen Gewinn im Sinne eines gegenzurechnenden fiktiven Vo r- teils aus den Ausschüttungen dar und keinen auf den als Hauptforderung ge l- tend gemachten Schadensersatzanspruch anzurechnenden Vo rteil. 8 9 10 - 6 - - entspr e- chend der Berechnung der Klägerin - als Vorteil auf die begehrte Erstattung der auf die Beteiligung erbrachten Einlagen zuzüglich Agio anzurechnen, mithin auf die Hauptforderung und nicht auf den entgangenen Gewinn (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 und vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1). Die Teilerledigungserklärung bewirkt keine Wertänderung. Die Zahlung ist entsprech end der Antragstellung durch die Klägerin zunächst auf die nicht im Streitwert berücksichtigten Nebe n- forderungen anzurechnen (§ 367 Abs. 1 BGB). beruht auf den eigenen Angaben der Klägerin in der Berufungsinstanz. Da die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz gemachten Angaben für die Wertbemessung maßgeblich sind, ist es der Kläg e- rin verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihr ange ge - benen Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 05115 Rn. 2 und vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5). 11 12 - 7 - Die An träge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs) und zu 4 (vorg e- richtliche Anwaltskosten; § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanze n: LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 O 224/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2016 - I - 16 U 204/14 - 13
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