ECLI:DE:BGH:2018:041018UIIIZR21 3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 213/17 Verkündet am: 4. Oktober 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Celle vom 22 . Juni 201 7 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand D ie Kläger in nimmt die Beklagte auf S chadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. D ie Kläger in beteiligte sich - nach Beratung durch den für die Beklagte tätigen Handelsvertreter M . - mit Beitrittserklärung vom 9. Mai 200 7 mit 20.000 K . GmbH & Co. KG . In der Beitrittserk l ärung bestätigte sie in einem gesondert unterschri e- benen Empfangsbekenntnis , ein Exemplar des Verkaufsprospekts erhalten zu haben. Sie unter zeichnete außerdem einen persönlichen Beraterbogen. Darin 1 2 - 3 - ist unter Anlegererfahrung " Nein " angekreuzt und ausgeführt, dass eine " au s- führliche Aufklärung und Beratung über Chancen und Risiken von Geschloss e- nen Fonds im Allgemeinen und der konkreten Beteili gung anhand des Ang e- botsprospekts " erfolgt sei. Am Ende des Beraterbogens ist angekreuzt, der Kunde werde vom Berater ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Produkt nicht mit der generellen Anlagementalität beziehungsweise Anlegerstrategie nach dem Wert papierhandelsgesetz (WpHG) übereinstimme. In der Rubrik " A n- legermentalität / Anlagestrategie " sind in dem Beraterbogen alle vier Kästchen angekreuzt, unter anderem auch eine " hohe Risikobereitschaft " . Die Klägerin hat vorgetragen, die Berater der Bekla gten seien einige Zeit vor dem 9. Mai 2007 bei ihr erschienen. Der Berater M . habe ein Kurz - exposé verwendet. Ein Emissionsprospekt sei ihr nicht ausgehändigt worden. Bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung sei ihr nicht aufgefallen, dass sie mit ihrer Unterschrift auch die Kenntnisnahme des Prospekts bestätigt habe. Sie sei über zahlreiche Risiken nicht aufgeklärt worden. Die Beklagte hat behauptet, M . habe der Klägerin in dem ersten Termin, der circa zehn Tage vor dem 9. Mai 2007 stat tgefunden habe, den Emissionsprospekt überreicht. Außerdem habe er spätestens am 9. Mai 2007 mit ihr den Abschnitt " Risiken der Vermögensanlage " des Prospekts im Einze l- nen erörtert. Hilfsweise hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden und nicht sämtliche Risiken erö r- tert worden seien. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an d ie Kläger in 21.000 nebst Zinsen - Zug um Zug gegen Rückübertragung der A nteile de r Kläger in an der Fondsgesellschaft - und einen Zinsausfallschaden zu zahlen . Es h at festg e- stellt, dass sich die Beklagte seit dem 2 7 . April 201 3 bezüglich der Rückübe r- tragung der Beteiligung de r Kläger in an der Fondsgesellschaft in Annahmeve r- zug befindet. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin von a u- ßergerichtlic i- gen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung de r Beklagten zurückgewie sen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi on der Beklagten . Ent scheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausge führt, die Klägerin habe zu ihren auf eine nicht anlagegerechte Beratung gestützten Ansprüchen trotz der in ihrem Vo r- bringen aufgetretenen Widersprüche schlüssig vorgetragen. D ie Beklagte dürfe die vo n der Kläger in behauptete Nichtübergabe des Emissionsprospekts nicht mit Nichtwissen best reiten. Es handele sich um einen Sonderfall der sekund ä- ren Darlegungslast. Zwar müsse der Anleger die Nichtübergabe des Emiss i- onsprospekts darlegen und beweisen. Wenn ein Anspruchsteller - wie hier - eine negative Tatsache behaupte, müsse der die Tatsache bestreitende A n- 5 6 7 - 5 - spruchsgegner jedoch aktiv darlegen, wann und wie sich die Tatsache verwir k- licht habe . Die Frage, ob der Beklagten eine Darlegung des Positivums möglich und zumutbar sei, beeinflusse in Fällen wie dem vorliegenden die Zulässigkeit eines Best reitens mit Nichtwissen nicht. Soweit die Beklagte trotz eingestandener Unkenntnis über das Gesch e- hen zugleich positiv behaupte, die Klägerin habe den Prospekt c irca zehn Tage vor der Zeichnung am 9. Mai 2007 erhalten, handele es sich um eine bloße Ver mutung, die schon materiell - rechtlich unerheblich sei, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass die Klägerin den Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten habe. Der Vortrag sei überdies prozessual unbeachtlich, da es dem Anspruch s- gegner verwehrt sei, sei n Bestreiten auf bloße Vermutungen zu stützen. Im Rahmen ihrer besonderen sekundären Darlegungslast könne die Beklagte die Prospektübergabe vor der Zeichnung mit hinreichender Substanz nur aufgrund eigenen Wissens oder zumindest aufgrund konkreter Anhaltsp unkte behaupten. Sie habe eingeräumt, keine eigene Kenntnis darüber zu haben, ob und wann M . der Klägerin den Prospekt übergeben habe , und auch sonst keine Ei n- zelheiten vorgetragen, die den Rückschluss auf eine frühzeitige Übergabe des Prospekts zu ließen. Die in der Beitrittserklärung vorformulierte Bestätigung, den Verkaufsprospekt einschließlich des darin abgedruckten Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages erhalten und zur Kenntnis genommen zu h a- ben, begründe keine Wahrscheinlichkeit, da ss die Prospektübergabe ausre i- chend frühzeitig erfolgt sei. Bei der Behauptung der Beklagten, M . habe mit der Klägerin späte s- tens am 9. Mai 2007 den Abschnitt " Risiken dieser Vermögensanlage " des Prospekts, in dem alle wesentlichen Risiken aufgef ührt seien, im Einzelnen e r- örtert, handele es sich zum e inen um eine bloße Vermutung, die prozessual un - 8 9 - 6 - beachtlich sei. Zum a nderen weise dieser Vortrag keine genügende Substanz auf. Die Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen , wie M . die Kläg erin beraten habe. D iese habe die Risiken und Eigenschaften der Beteiligung darg e- legt, darunter das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung g e- mäß § 172 Abs. 4 HGB, und behauptet, über jedes einzelne Risiko und jede einzelne Eigenschaft nicht a ufgeklärt worden zu sein. Die Eintragungen im pe r- sönlichen Beraterbogen böten der Beklagten deshalb keine ausreichende Grundlage, um diesem Vorbringen mit der gebotenen Substanz entgegenzutr e- ten. Insbesondere sei dem Verteidigungsvorbringen eine Grundlage für die B e- hauptung, die Klägerin sei auch über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt worden, nicht zu entnehmen. Aus dem Ber a- terbogen ergäben sich keine Hinweise, dass über dieses besondere Risiko au f- geklärt worden sei. Der En tscheidung sei nach alledem zugrunde zu legen, dass die Klägerin über die Risiken und Eigenschaften der Beteiligung im W e- sentlichen nicht aufgeklärt worden sei. Soweit der persönliche Beraterbogen Hinweise auf diese Risiken und Eigenschaften enthalte, habe die Klägerin die Beratungsdefizite zwar schon im Zeichnungstermin bemerken müssen. Schadensersatzansprüche, die sie auf diese Defizite stütze, seien daher kenntnisabhängig verjährt. Verjährung sei aber nicht in Bezug auf das Risiko des Wiederaufleben s der Kommanditiste n- haftung eingetreten, das im persönlichen Beraterbogen nicht erwähnt werde. Gleiches gelte für die Rentabilitätsn achteile des b lind - p ool - spezifischen Risiko s, dass nicht genügend Policen erworben werden könnten . Es sei von der Kausa lität des Beratungsfehlers für die Anlageentsche i- dung der Klägerin auszugehen. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die z u- gunsten der Klägerin bestehende Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens zu 10 11 - 7 - widerlegen. Zwar habe die Beklagte, gestützt auf die Eintra gungen im persönl i- chen Beraterbogen zur Risikobereitschaft der Klägerin, mit der erforderlichen Substanz vorgetragen, die Klägerin sei die der Beteiligung innewohnenden R i- siken bewusst eingegangen. Ihrem Beweisangebot, die Klägerin als Partei zu vernehmen, sei deshalb nachzugehen gewesen. Der Beweisantrag, hierzu auch den Berater M . als Zeugen zu hören, sei hingegen wegen Ungeeignetheit abzulehnen gewesen. Wie sich die Klägerin bei einer ordnungsgemäßen Ber a- tung verhalten hätte, betreffe eine innere Entscheidung, zu der ein Dritter nichts sagen könne, sofern er in die der Entscheidungsfindung zugrundeliegenden Überlegungen nicht mit einbezogen worden sei. Dass dies in Bezug auf M . der Fall sei, behaupte die Beklagte nicht. Aufgrund des E rgebnisses der Beweisaufnahme könne der Beweis für die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte die Beteiligung auch gezeic h- net, wenn sie über sämtliche aufklärungspflichtigen Risiken und Umstände or d- nungsgemäß belehrt worden wäre, nicht als geführt an gesehen werden . Die Klägerin habe glaubhaft bekundet, sie habe sich eine normale Anlage mit fe s- tem Zins und Kapitalerhalt gewünscht. Die Risiken der Beteiligung habe sie bei der Zeichnung nicht gekannt, weil M . sie ihr nicht offenbart habe. Wäre es anders gewesen, hätte sie die Beteiligung nicht eingehen wollen. II. Die s h ä lt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstoffs zu Unrecht von einer Aufklärungspflichtver letzung der Beklagten 12 13 14 - 8 - ausgegangen. Seine A nnahme , die Beklagte habe die von der Klägerin behau p- tete fehlende Ü bergabe des Emissionsprospekts prozessual nicht wirksam b e- stritten, ist rechtsfehlerhaft . Insoweit nimmt der Senat Bezug auf sein - ebenfalls eine Entscheidung des Berufungsgerichts betreffende s - Urteil vom 19. Oktober 2017 (III ZR 565/17, WM 2017, 2191 , für BGHZ vorgesehen ), dem ein ve r- gleichbarer Sachverhalt und ein ähnliches Parteivorbringen zur Übergabe des Emissionsprospekts zugrunde lag en . 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs - und Beweislast; die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten we rden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll; de m Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Dars tellung nicht z u- trifft ( z.B. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 21; vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, WM 2017, 1702 Rn. 12 und vom 5. Mai 20 11 - III ZR 84/10, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, NJW 2009, 3429 Rn. 38 und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 15 ). Diese Grundsätze gelten auch für behauptete Aufklärungs - und Ber a- tungsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Senat, Urteil e vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 22; vom 20. Juli 2017 aaO und vom 5. Mai 2011 aaO). Dementsprechend trägt der Anleger für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts die Darlegungs - und Beweislast ( z.B. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 16; vom 19 . November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 25 und vom 11. Mai 2006 aaO Rn. 6; Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 1 5 16 - 9 - 93/06, NJW - RR 2007, 775 Rn. 5). Die mit dem Nachweis der negativen Tat - sache der fehlenden Prospektübergabe verbundenen Schwierig keiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete fehlende Übe r- gabe substantiiert bestreiten muss. Im Regelfall geschieht dies durch die Darl e- gung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben wurde (S e- nat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO) . 2. De r für die Darlegung negativer Tatsachen maßgebliche G esichtspunkt der Möglichkeit und Zumutbarkeit ist indes nicht auf die darlegungs - und b e- weispflichtige Partei beschränkt, sondern auch auf Seiten der anderen P artei zu berück sichtigen. D ie Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Pro s- pekt übergeben worden ist, muss ihr zumutbar sein ( Senat, Urteil vom 19. O k- tober 2017 aaO Rn. 23 mwN zur Zumutbarkeit des substantiierten Bestreitens negativer Tatsachen ) . Begegnet im Einze lfall die nicht beweispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr ob liegende Substantiierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag , kann von ihr eine solche Substantii erung nicht gefordert werden ( Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO; Ra dig/Schedensack, WM 2015, 506, 514 ). Andernfalls würde in einem solchen Fall , in dem sowohl der darlegungs - und beweisbelasteten Partei als auch der Gegenpartei Vortrag nicht möglich o der nicht zumutbar ist, letztlich die Darlegungslast vollständig umgekehrt und der Gegenpartei - unabhängig von ihren Kenntnissen und E r- kenntnismöglichkeiten - auferlegt. Dies wäre durch die Darlegungsschwierigke i- ten des Anspruchsteller s bei negativen Tats achen nicht gerechtfertigt ( Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO) . Die nach Lage des Falles und im Rahmen des Zumutbaren strengere Substantiierungslast der für die negative Tatsache nicht beweispflichtigen Partei hat nur den Sinn, die Schwierigkeiten des sog e- nannten Negativbeweises auszuglei chen (Schäfer in Ellenberger/Schäfer, Feh l- 17 - 10 - geschlagene Wertpapieranlagen, S. 359 ). Begegnet auch sie - mit zumutbarem Aufwand nicht überwindbaren - Schwierigkeiten und k ann der entscheidungse r- hebliche Sachverhalt von ke iner Partei aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten der Partei, die die Darlegungslast trägt. D a s ist, soweit die Verletzung von Au f- klärungs - und Beratungspflichten betroffen ist, der Anspruchsteller (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO) . 3. Unter An wendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die vo n der Kläg e- r in behauptete fehlende Übergabe des Emissionsprospekts hinreichend bestri t- ten. a) Die Beklagte hat sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt , nicht nur mit Nichtwissen erklärt, sond ern die rechtzeitige Übergabe des Pro s- pekts an d ie Kläger in positiv behauptet. Sie hat mit der Klageerwiderung vom 25 . April 201 6 (S. 2 ) vorgetragen, aus der Beitrittserklärung ergebe sich, dass de r Kläger in der Prospekt übergeben worden sei; sie habe dies mit ihrer Unte r- schrift bestätigt. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 (S. 5 f) hat sie ausg e- führt, s ie habe unter Hinweis auf die behauptete Übergabe des Prospekts pos i- tiv behauptet , dass dieser der Klägerin rechtzeitig übergeben worden sei. Vorsorg lich hat die Beklagte den Vortrag der Klägerin zum Zustand e- kommen und zum Ablauf der Beratungsgespräche mit Nichtwissen bestritten. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen, sie habe den Handelsvertreter M . mit Schreiben vom 22 . Februar 201 6 (Anlag e B 4) um Stellungnahme gebeten , diese aber nicht erhalten . 18 19 20 - 11 - b) Damit hat die Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts - die v on der Kläger in behauptete fehlende Übergabe des Emission s- prospekts hinreichend (positiv) bestritten. Zwar hat sie nicht dargelegt, wann und unter welchen Umständen die Übergabe des Prospekts erfolgt sein soll . Ein solcher Vortrag ist von ihr nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles indes auch ni cht zu verlangen . aa ) Dabei ist zunächst zu berücks ichtigen, dass d ie Kläger in in der Be i- trittserklärung vom 9. Mai 2007 den Erhalt des Verkaufsprospekts nicht nur in dem vom Berufungsgericht zitierten Fließtext der Beitrittserklärung bestätigt hat, sondern darüber hinaus auch in einem vo n ih r gesondert un te rschriebenen , in der Beitrittserklärung enthaltenen und durch Rahmung hervorgehobenen Em p- fangsbekenntnis . Zwar ergibt sich aus de m Empfangsbe kenntnis nicht das Datum der Prospektübergabe. Aus der Bestätigung kann daher nicht auf die Rechtzeiti g- keit der Übergabe geschlossen werden (zum Erfordernis der rechtzeitigen Übergabe des Prospekts als Mittel der Aufklärung des Anlegers vgl. Senat, U r- teil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 16 mwN) . Der sich auf das Empfangsbekenntnis berufende Vortrag der Beklagten ist deshalb aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder prozessual unbeachtlich noch materiell - rechtlich unerheblich. Denn in dem Empfangsbekenntnis wird - im Widerspruch zu der prozessualen Behauptung de r Kläger in - di e Übergabe des Prospekts als solche bestätigt (vgl. § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB zur AGB - recht - lichen Wirksamkeit eines gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntni s- ses) . D ieser Umstand kann bei den prozessualen Anforderungen, die an das Maß des Bestreitens der Beklagten ge stellt und aus der Behauptung de r Kläg e- r in , ein Prospekt sei ih r nicht übergeben worden, hergeleitet werden, nicht u n- 21 22 23 - 12 - berücksichtigt bleiben. Hätte d ie Kläger in , wie es mit de m von ih r unterschri e- benen Empfangsbe kenntnis vereinbar wäre , behaupte t, den Prospekt lediglich nicht rechtzeitig empfangen zu haben, hätte es ih r und nicht der Beklagten o b- legen, als materiell - rechtliche Grundlage des von ihr geltend gemachten A n- spruchs den (nicht rechtzeitigen) Zeitpunkt der Übergabe darzulegen. Es ha n- delt e sich dann auch nicht mehr - wie im Fall einer gänzlich fehlenden Überg a- be - um eine negative Tatsache, deren Darlegung de r Kläger in Schwierigkeiten bereite t , sondern um eine positive Tatsache (Zeitpunkt der Übergabe), deren Darlegung de r Kläger in grundsä tzlich möglich und zumutbar gewesen wäre ( vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2017 aaO R n . 30; zur Darlegungs - und B e- weislast des Anlegers betreffend den streitigen Zeitpunkt einer unstreitig erfol g- ten Prospektübergabe vgl. Senat, Urteile vom 19. November 2 009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 25 und vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, WM 2006, 1288 Rn. 6) . Die fehlende Rechtzeitigkeit der Übergabe ist in diesem Z u- sammenhang keine negative Tatsache, sondern eine dem Beweis nicht z u- gän g liche rechtliche Wertung . bb ) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Datum der Prospektübergabe weder k e nnt noch mit ihr zumutbaren Mitteln in Erfa h- rung bringen k ann . D enn d er Zeuge M . , bei dem allein eine Erkundigung der Beklagten in Betracht kom mt, ist nicht mehr als Handels vertreter für s ie tätig (z ur fehlenden Erkundigungsobliegenheit der mit Nichtwissen bestreitenden Partei bei ausgeschiedenen Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Mita r- beitern vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85, ZIP 1987, 1102, 1104 [ Geschäftsführer ] ; BGH, Urteile vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 18 [ Organmitglied ; Amtsvorgänger eines Insolvenzverwalters ] und vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 [ Vorstandsmitglied, Mitar beiter ] ; Schäfer aaO S. 360). Er steht der Beklagten nicht (mehr) näher als 24 - 13 - de r Kläger in und ist für sie auch nicht leichter erreichbar. A uf die konkrete, mit Schreiben vom 22 . Februar 201 6 erfolgte Nachfrage der Beklagten betreffend die Übergabe de s Emiss ionsp rospekt s hat er nicht geantwortet. Ein darüber hinausgehendes Vorgehen gegenüber dem nicht mehr für sie tätigen Zeugen, etwa mittels eines Hinweis es auf eine nachwirkende Auskunftspflicht oder auf bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohende Schadensers atzansprüche , ist der Beklagten nicht zumutbar. Solche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachve r- halts, verbunden möglicherweise mit ihrer langwierigen prozessualen Durchse t- zung und d eren nicht absehbarem Erfolg, kö nn en von der Beklagten als Gegn e- r in de r darlegu ngs - und beweispflichtigen Kläger in auch in Abwägung mit de r en Interessen nicht gefordert werden . cc ) De m vo n der Kläger in unterschriebenen Empfangsbekenntnis und der Unzumutbarkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen auf Seiten der Beklagten ist bei den An forderungen an das Bestreiten der Beklagten Rechnung zu tr a- gen. Sie reduzieren das Maß an Substantiierung, das von der Beklagten erwa r- tet werden kann. ( 1 ) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit eine m Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Vorausse t- zungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erf üllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsache n , die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang b e- stimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich e r- 25 26 - 14 - scheinen ( z.B. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2017 aaO Rn. 33; vom 23. Juni 2016 - I II ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 1 8; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 und vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15; BGH, Urteil e vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, WM 2007, 1025 Rn. 23 und vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW - RR 2003, 491 ; Beschlüsse vom 6. Fe bruar 2014 - VII ZR 160/12, NJW - RR 2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11 ). Hierbei ist auch zu berücksicht i- gen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisfüh rung deshalb e r- schwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über d ie sie keine g e- nauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage d er Dinge für wah rscheinlich hält ( z.B. Senat, Urteil e vom 19. Oktober 2017 aaO und vom 15. Mai 2003 aaO; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 13. Dezember 2002 aaO; vom 25. April 199 5 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112 und vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW - RR 1991, 888, 891 ; Beschluss vom 11. Okt o- ber 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 10 ). D ie Ablehnung eines angebotenen B e- weises für eine grundsätzlich erhebliche Tatsa che ist nur zulä ssig, wenn sie so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luf t gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der A n- nahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen ( z.B. Senat, Ur teil e vom 19. Oktober 2 017 und vom 15. Mai 2003; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 , 8. Mai 2012 , 13. Dezember 2002 , 25. April 1995 und 4. März 1991 ; j e- weils aaO ) . - 15 - ( 2 ) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer Substantiierungslast genügt und die Behauptung de r Kläger in , ei n Emissionsprospekt sei ih r nicht übergeben worden, ausreichend bestritten. Sie hat unter Bezugnahme auf das vo n der Kläger in in der Beitrittserkl ä- rung vom 9. Mai 2007 gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnis vorg e- tragen, der Emissionsprospekt sei de r Kläge r i n übergeben worden. In Anb e- tracht der Bezugnahme auf das Empfangsbekenntnis de r Kläger in , aus dem sich greifbare Anhaltspunkte für den Erhalt des Prospekts vor der Zeichnung der Beteiligung ergeben, ist dieser Vortrag der Beklagten nicht willkü rlich ins Blaue hinein aufgestellt oder aus der Luft gegriffen. Zwar ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aus dem Empfangsbekenntnis nichts für einen rechtzeitigen Empfang des Emission s- prospekts, der es de r Kläger in ermöglicht hä tte, seinen Inhalt vor Zeichnung der Beteiligung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 16 mwN). Ein solcher Vortrag war von der Beklagten indes auch nicht zu fordern. Die erhöhte Substantiie rungslast des beklagten Anlageberaters betreffend d ie Übergabe des Emissionsprospekts beruht auf der Behauptung einer negativen Tatsache d urch den Anleger , der gänzlich fehlenden Übergabe des Prospekts . Zwar wird sie im Regelfall die Da r- legung des Zeitpunk ts und der Umstände der Prospektübergabe erfordern. Die Übergabe des Emissionsprospekts kann jedoch vom Anlageberater im Au s- nahmefall auch auf andere Weise substantiiert vorgetragen werden, insbeso n- dere durch die Bezugnahme auf ein den Erhalt des Prospekts be stätigen des, nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB wirksames Empfangsbekenntnis. Dies gilt jede n- 27 28 29 - 16 - falls dann, wenn dem Anlageberater die Darlegung des Zeitpunkts und der U m- stände der Übergabe des Prospekts nicht möglich und zumutbar ist. So liegt der Fall hier . D er Beklagten ist - wie ausgeführt - weiterer Vortrag zu den Umständen der von ihr behaupteten Prospektübergabe nicht möglich, weil sie diese Umstände nicht kennt und auch nicht mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung zu bringen vermag. Vor diesem besonderen Hintergrund genügt d ie auf das vo n der Kläger in unterschriebene Empfangsbekenntnis gestützte B e- hauptung einer erfolgten Prospektübergabe. Vortrag zum Zeitpunkt der Pro s- pektübergabe kann von der Beklagten hingegen nicht verlangt werden. Vie l- mehr ist es Sac he des Tatrichters , auf den Beweisantritt de r Kläger in den von diese r benannten Zeugen M . zu de r Prospektübergabe und gegebenenfalls zu ihrem Ze itpunkt zu befragen. Dagegen kann die Behauptung der Beklagten, der Prospekt sei der Klägerin " ca. 10 Tag e " vor der Zeichnung übergeben wo r- den, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Dieser Vortrag der - ins o- fern zur Darlegung weder verpflichteten noch fähigen - Beklagten erfolgte e r- kennbar ohne nähere Anhaltspunkte und aus reiner Darlegungsnot. Er wu rde zudem von der Klägerin ausdrücklich bestritten. 4. Da d ie Beklagte die vo n der Kläger in behauptete fehlende Übergabe des Emissionsprospekts gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hinreichend (positiv) bestritten hat, kommt es a uf die - vom Berufungsgericht vernein te - Frage, ob der Anlag e- berater die vom Anleger behauptete fehlende Übergabe des Emisssions - pro s pekts gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten darf, nicht an. Von einer fehlenden Prospektübergabe kann nach dem derzeitigen Sach - und Streit stand ni cht ausgegangen werden. 30 31 - 17 - III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die Beweisaufnahme zu der vo n der Kl ä- ger in behaupteten und unter Beweis gestellten fehlenden Übergabe des Emi s- sionsprospekts nachzuholen haben wird. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Sollte davon auszugehen sein, dass d er Klägerin der Emissionsprospekt nicht oder n icht rechtzeitig übergeben wurde , wird zu prüfen sein, ob eine hi n- reichende mündliche Aufklärung der Klägerin über die Risiken und Eigenscha f- ten der Beteiligung durch den Handelsvertreter M . erfolgt ist. Die Auffa s- sung des Berufungsgerichts, die Bek lagte sei dem Vortrag der Klägerin, nicht aufgeklärt worden zu sein, nicht mit der gebotenen Substanz entgegen getr e- ten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ins o- fern die an den Beklagtenvortrag zu stellenden Substantiierun gsanforderungen nicht überspannt. Es ist von der Verjährung der auf eine mangelnde Aufklärung der Kläg e- rin gestützten Schadensersatzansprüche ausgegangen , soweit nicht die ma n- gelnde A ufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditiste n- haft ung (§ 172 Abs. 4 HGB) und über das Blind Pool - Risiko betroffen ist . Die Beklagte hat zwar auch insofern eine hinreichende Aufklärung durch den Ha n- delsvertreter M . positiv behauptet. Dabei hat sie sich zur Substantiierung ihres Vortrags auf die Angaben in de m von der Klägerin unterzeichneten pe r- sönlichen Beraterbogen gestützt. Indes ergibt sich dar aus - wie das Berufung s- gericht zu Recht ausführt - nicht , dass die Klägerin auch über das Risiko des 32 33 34 - 18 - Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und über das Blind Pool - Risiko aufgeklärt worden ist. So ist bereits fraglich, über welche Risiken und wie in dem " Angebotsprospekt " informiert wird, anhand dessen laut dem Beraterbogen die Klägerin aufgeklärt worden sein soll. Denn i n dem Beraterbogen wird , w o- r auf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hinweist, der weitere Begriff des " Hauptprospekts " verwendet und hinsichtlich der Risiken der Beteiligung auf dessen Inhalt verwiesen. Ob Angebotsprospekt und Hauptprospekt identisch sind, wird nicht deutlich. Zudem ist unter den im Beraterbogen " exemplarisch " aufgezählten Risiken, über die der Hauptprospekt aufklären soll, nicht das Ris i- ko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung genannt. Unter " Portfolio " wird zwar erwähnt, dass der Fonds als B lind P ool k onzipiert ist. Die mit einem Blind Pool verbundenen Risiken bleiben jedoch im Dunke l n. Das Berufungsg e- richt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die im Hinblick auf die vo r- genannten Risiken unspezifischen Angaben im Beraterbogen nicht genügen , um dem hierauf Bezug nehmenden Vortrag der Beklagten den erforderlichen Grad an Substantiierung zu verleihen. 2. Sollte von einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auszugehen sein, wird die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung der Klägerin zu prüfen sein . Die Beklagte wird in dem neuen Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten, ihren Sachvortrag zur Wahrnehmung der Risikoberei t- schaft der Klägerin seitens de s Zeugen M . zu ergänzen . Dieser und die Klägerin unterzeichneten den Beraterbogen , wie sich aus den dortigen Eintr a- gungen ergibt, am selben Tag, dem Tag der Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin (9. Mai 2007). Es erscheint daher naheliegend, d ass die Klägerin sich gegenüber M . anlässlich der Unterzeichnun g des Beraterbogens zu ihrer dort angegebenen Risikobereitschaft geäußert hat . Eine von ihr mitgeteilte hohe Risikobereitschaft könnte darauf hindeuten, dass sie auch bei einer or d- 35 - 19 - nungsgemäßen Aufklärung über die vorgenannten Risiken der Beteiligung di e- se gezeichnet hätte. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.10.2016 - 11 O 340/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.06.2017 - 11 U 147/16 -
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