BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 2/14 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 2013 - 8 U 96/13 - wird zurückg e- wiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlich en Rechtsprechung e r- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anlageberater sei grundsät z- lich nicht verpflichtet, den Anleger vor dem Erwerb von Anteilen an einem off e- nen Immobilienfonds ungefragt über die Mö glichkeit einer Aussetzung der A n- teilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft nach der - mittlerweile aufgehob e- 1 2 - 3 - nen - Vorschrift des § 81 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676; nunmehr § 257 KAGB) aufzuklären, w i- d erspricht zwar der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 29. April 2014 - XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 und XI ZR 477/12, BeckRS 2014, 12297); dieser Umstand ist im vorliegenden Fall jedoch nicht entsche i- dungserheblich. Denn das Berufu ngsgericht, dessen Urteil vor der Klärung der Streitfrage durch den Bundesgerichtshof ergangen ist, hat tragend darauf abg e- stellt, dass der vorliegende Fall keinen (Erst - )Erwerb eines Anlageprodukts, sondern die Auswechselung des Anlagefonds im Rahmen eine r bereits abg e- schlossenen fondsgestützten Rentenversicherung betrifft, wobei das Wahl - und Austauschrecht des Anlegers von vornherein auf offene Immobilien - und Gel d- marktfonds nach Maßgabe einer verbindlichen Fondsliste beschränkt war. In diesem Zusamm enhang übersieht die Beschwerde, dass auch bei Geldmarktfonds die Gefahr einer Aussetzung der Anteilsrücknahme bestand (§ 37 Abs. 2 InvG aF). Dementsprechend wird in dem Verkaufsprospekt zu dem Fonds M . , den der Kläger seiner Schadensber echnung zugrunde legt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile des Sondervermögens zeitweilig aussetzen kann, sofern außerg e- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Damit unterschied sich diese Anlage hinsichtlich des Liquiditätsrisikos nicht von einem offenen Immob i- lienfonds, so dass die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme kein Umstand war, der für die Anlageents cheidung wesentliche Bedeutung hatte oder haben konnte. Da der streitgegenständliche Immobilienfonds innerhalb der Fondsliste die niedrigste Risikostufe aufwies, bestand für die Beklagte kein Anlass, den 3 4 - 4 - Geldmarktfonds (mit der zusätzlichen Gefahr von Kursschwankungen) als vo r- zugswürdig zu empfehlen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 6 O 1451/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2013 - 8 U 96/13 - 5
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