BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 214/00Verkündet am: 15. Mai 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Alt Luxem-burgUWG § 1Die wettbewerbsrechtliche Haftung für den Vertrieb wettbewerbswidrig nach-geahmter, für den Endabnehmer bestimmter Produkte beginnt bereits mit de-ren Auslieferung an den Zwischenhändler. - 2 -BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 214/00 - OLG Köln LG Köln - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 11. August 2000 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin befaßt sich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und demVertrieb von Porzellan- und Keramikerzeugnissen. Zu ihrer Produktpalette ge-hört auch ein Kaffee- und Tafelservice, das jetzt unter der Bezeichnung "AltLuxemburg" angeboten wird. Das Dekor dieses Geschirrs, welches seit 1975 inunveränderter Aufmachung verwendet wird, beruht auf einem aus dem Jahre1770 stammenden Entwurf. - 4 -Die T. Versand Aktiengesellschaft (im folgenden: T.-AG) bot in der imAugust 1998 erschienenen Ausgabe ihres "T. Bestellmagazins" unter derBezeichnung "Alt Lüneburg" Kaffee- und Tafelgeschirre an, die auch in den Fi-lialen der T. GmbH (im folgenden: T.-GmbH) erhältlich waren.Herstellerin des von den vorbezeichneten Unternehmen der T. -Gruppe imAugust 1998 angebotenen Geschirrs "Alt Lüneburg" war die Beklagte. Die Fer-tigung und Auslieferung der Produkte seitens der Beklagten erfolgte im Auftragder T.-GmbH.Die Klägerin sieht in der Produktion der Kaffee- und Tafelgeschirre "AltLüneburg" eine nach § 1 UWG unzulässige unlautere Nachahmung ihres Ser-vice "Alt Luxemburg". Sie hat die oben benannten Unternehmen der T. -Gruppe sowie die T. Holding Aktiengesellschaft erfolgreich auf Unterlassungdes Angebots oder Inverkehrbringens des Geschirrs "Alt Lüneburg" und aufAuskunftserteilung in Anspruch genommen. Ferner wurde die Verpflichtung derin jenem Verfahren Beklagten zum Schadensersatz festgestellt (LG Köln- 31 O 738/98 = OLG Köln - 6 U 42/99).Im vorliegenden Rechtsstreit geht die Klägerin gegen die Beklagte alsHerstellerin des von der T.-AG und der T.-GmbH angebotenen und vertriebe-nen Geschirrs "Alt Lüneburg" vor. Sie hat die Beklagte ursprünglich auf Unter-lassung des Herstellens, Inverkehrbringens oder Vertriebs dieses Kaffee- undTafelgeschirrs sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruchgenommen. Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzver-pflichtung der Beklagten begehrt.Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sich dieBeklagte strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, unter der Bezeichnung "Alt - 5 -Lüneburg" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in der Aufmachung desstreitgegenständlichen Dekors in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben.Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungs-begehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.Dem Klagebegehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowieFeststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat das Landge-richt stattgegeben.In der Berufungsinstanz hat die Klägerin sowohl den Auskunfts- undRechnungslegungsantrag als auch ihr Begehren auf Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung der Beklagten zeitlich auf den Zeitraum ab 1. August1997 beschränkt.Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstin-stanzliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahinge-hend abgeändert, daß die Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen hat, in welchem Umfang sie seit dem 1. August 1998 unter der Bezeich-nung "Alt Lüneburg" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in den Verkehrgebracht oder vertrieben hat. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtunghat das Berufungsgericht dementsprechend auf seit dem 1. August 1998 vonder Beklagten begangene Verletzungshandlungen begrenzt.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Begehren auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowieFeststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten weiter, soweit dasBerufungsgericht dem nicht entsprochen hat. - 6 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten herge-stellten und in den Verkehr gebrachten Kaffee- und Tafelgeschirre des Dekors"Alt Lüneburg" stellten sich unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieb-lichen Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG als wettbewerbswidrige Nachah-mungen des Porzellans "Alt Luxemburg" der Klägerin dar. Die Klägerin könnedaher von der Beklagten dem Grunde nach Auskunft und Rechnungslegungsowie die Feststellung verlangen, daß die Beklagte zum Ersatz des Schadensverpflichtet sei, der ihr aus dem Inverkehrbringen oder dem Vertrieb des Ge-schirrs "Alt Lüneburg" entstanden sei oder noch entstehen werde.Die der Klägerin zustehenden Ansprüche seien allerdings erst ab dem1. August 1998 begründet, da für den Beginn der Haftung der Beklagten derZeitpunkt der ersten bekannten Verletzungshandlung maßgeblich sei. ImStreitfall sei dieser Zeitpunkt auf die Aufnahme des Geschirrs "Alt Lüneburg" indas im August 1998 erschienene "T. Bestellmagazin" zu datieren, mit demdas Angebot und der Vertrieb des angegriffenen Porzellans bundesweit begon-nen worden sei.II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die demGrunde nach gerechtfertigten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungsle-gung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung erst ab 1. August 1998zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat - für die revisionsrechtliche Beurteilung bin-dend - angenommen, daß der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB dem - 7 -Grunde nach Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegendie Beklagte zustehen, da die Beklagte sich durch das Inverkehrbringen oderden Vertrieb des Geschirrs "Alt Lüneburg" in der streitgegenständlich angegrif-fenen Gestaltung gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat(vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby). Derrevisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt das Berufungsurteil nur, soweit darinabweichend vom Antrag der Klägerin, die Schadensersatzfeststellung, Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung ab dem 1. August 1997 begehrt hat, aufden Zeitpunkt des 1. August 1998 abgestellt und das weiterreichende Begehrenabgewiesen worden ist.Das Berufungsgericht ist dabei von dem von der Revision nicht in Fragegestellten Grundsatz der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonachein Schadensersatzanspruch, der - wie hier - aus dem (schuldhaften) Vertrieboder sonstigem Inverkehrbringen eines wettbewerbswidrig nachgeahmten Pro-dukts hergeleitet wird, grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginnsder behaupteten Verletzungshandlungen begründet sein kann. Nach dieserRechtsprechung bedürfen die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchsdienenden Hilfsanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung der zeitli-chen Beschränkung auf den Zeitpunkt, für den eine Verletzungshandlung erst-malig schlüssig vorgetragen ist. Ob und wann eine solche begangen worden ist,hat - als anspruchsbegründende Tatsache - der Gläubiger im Prozeß schlüssigvorzutragen (vgl. BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGH, Urt. v. 21.3.1991- I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 525 = WRP 1991, 575 - Betonsteinelemente;Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal).2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Beru-fungsgerichts, wonach die erste Verletzungshandlung der Beklagten auf den - 8 -1. August 1998 zu datieren sei, weil die Aufnahme des Geschirrs "Alt Lüneburg"in das T. Bestellmagazin, mit der der bundesweite Vertrieb des angegriffenenPorzellans begonnen habe, im August 1998 erfolgt sei. Die von der Klägerinerstrebte Vorverlagerung der ersten bekannten Verletzungshandlung der Be-klagten auf den 1. August 1997 hat das Berufungsgericht für unbegründet er-achtet, da sich der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte mit der Auslieferung des Ge-schirrs "Alt Lüneburg" an die T.-AG und die T.-GmbH begonnen habe, mangelskonkreter Anhaltspunkte nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit bestimmenlasse. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-folg.a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für den Beginn derHaftung der Beklagten darauf ankommt, wann diese das Geschirr "Alt Lüne-burg" in den Verkehr gebracht bzw. mit dem Vertrieb begonnen hat. Nach demeigenen Vorbringen der Beklagten ist dies bereits vor dem 1. August 1998 inerheblichem Umfang geschehen. Das hätte das Berufungsgericht - wie die Re-vision mit Recht rügt - berücksichtigen müssen. Der Ansicht der Revisionserwi-derung, eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen Vertriebs wettbewerblicheigenartiger Produkte komme erst in Betracht, wenn die Ware an die Endab-nehmer abgesetzt werde, da erst diese einer Herkunftstäuschung erlägen, kannnicht beigetreten werden. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagtenliegt darin, daß diese mit dem Vertrieb der beanstandeten Erzeugnisse vonwettbewerblicher Eigenart die Gefahr der Täuschung über deren Herkunft be-gründet. Ob der Zwischenhändler dieser Täuschung erliegt, ist dabei ohne Be-lang.Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 8. März 2000 vor-getragen, sie mache sich den gesamten Sachvortrag der Beklagten (Unterneh- - 9 -men der T. -Gruppe) des unter dem Aktenzeichen 6 U 42/99 bei dem Ober-landesgericht Köln geführten Rechtsstreits zu eigen. Dies gelte insbesonderefür deren Berufungsbegründung vom 7. Juni 1999, die sie ihrer Berufungsbe-gründung als Anlage beifüge. Aus der von der Beklagten in Bezug genomme-nen Berufungsbegründung ergibt sich, daß die Unternehmen der T. -Gruppebereits vor dem 1. August 1998 mit dem Vertrieb des Geschirrs "Alt Lüneburg"begonnen hatten, nämlich während einer ab dem 29. Juli 1998 stattfindendensogenannten Pilotphase. Ab diesem Zeitpunkt hat die T.-AG im Versandhandel5.365 Kaffee-Service (20-teilig), 1.940 Kaffeeservice (21-teilig) sowie 5.170Tafel-Service der streitbefangenen Art abgesetzt. Darüber hinaus sind schonvor dem 29. Juli 1998 in den T. -Pilot-Filialen 293 Kaffee-Service (20-teilig),93 Kaffee-Service (21-teilig) und 239 Tafel-Service verkauft worden.Da der Vertrieb des in Rede stehenden Geschirrs durch die T. -Unternehmen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits vor dem1. August 1998 begonnen hatte, mußte die Auslieferung seitens der Beklagtenan T. ebenfalls vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. Denn erfahrungs-gemäß hat das eine Verkaufsaktion durchführende Unternehmen die Waren beieinem bundesweiten Angebot zu einem großen Teil bereits auf Lager, bevor derVerkauf beginnt.b) Ferner hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß es der Klä-gerin mangels Einblicks in die Vertrags- und Lieferbeziehungen der Beklagtenzu den Unternehmen der T. -Gruppe nicht möglich ist, den genauen Zeitpunktzu benennen, zu dem die Beklagte mit der Auslieferung der beanstandeten Wa-re an T. begonnen hatte. Da aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklag-ten und erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden muß, daß sie das inRede stehende Geschirr bereits in einem erheblichen Zeitraum vor dem - 10 -1. August 1998 in großem Umfang an T. geliefert hatte, ist es naheliegend,der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche schon vor dem vom Berufungs-gericht angenommenen Zeitpunkt zuzubilligen. Den genauen Zeitpunkt wird dasBerufungsgericht nach erneuter Würdigung aller Umstände des Streitfalls fest-zustellen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, daß der vorliegende Fall imBlick auf die konkret behauptete Zuwiderhandlung zu einem früheren Zeitpunktals vom Berufungsgericht angenommen, dem Senat keinen Anlaß gibt, seineRechtsprechung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs auf einen dem festge-stellten Verletzungszeitpunkt vorgelagerten Zeitraum (vgl. dazu BGHGRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7, m.w.N.)neu zu überdenken. - 11 -III. Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzu-heben, soweit das Berufungsgericht zu deren Nachteil erkannt hat. Im Umfangder Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher
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