BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 214/01 Verkündet am: 4. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976 Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der B e - rufung sein. BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - Bra ndenburgisches OLG LG Cottbus - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Brandenbu r - gischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 wird unter Aufh e - bung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 12. Oktober 2000 mit der Maßgabe auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, daß seine Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. Oktober 1999 als unzulässig ve r - worfen wird. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien lebten vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nicht- ehelicher Lebensgemeinschaft in einem der Beklagten gehörenden Wohnhaus in S.. Als sie im Jahre 1996 die Sanierung dieses Hauses durchführen - 3 - wollten, schlossen sie am 24. Mai 1996 eine Vereinbarung , in welcher sie den Fall der Auflsung der Lebensgemeinschaft nher regelten. Der Klger hat nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemei n - schaft u.a. eine Forderung ber insgesamt 30.358,50 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Versumnisurteil vom 12. Oktober 2000 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klgers zurc k - gewiesen. Auf seinen Einspruch hin hat es das Versumnisurteil mit der B e - grndung aufrechterhalten, die Berufung sei unzulssig, weil sie nicht entspr e - chend § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begrndet worden sei. Mit seiner Revision b e - gehrt der Klger von der Beklagten, an ihn 13.740,00 DM zu zahlen. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision des Klgers ist zulssig. § 547 a.F. ZPO findet Anwe n - dung. II. Die Revision des Klgers bleibt mit der Maûgabe ohne Erfolg, daû seine Berufung als unzulssig verworfen wird. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klgers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts als unzulssig behandelt, weil der Klger mit seiner Begrndung des Rechtsmittels die Richtigkeit der ersti n - stanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern im Wege der Klage n - derung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch in den Prozeû eingefhrt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. - 4 - 2. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ZPO muû die Berufungsbegrndung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfec h - tung (Berufungsgrnde) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweis- einreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzufhren hat. Die Vorschrift soll gewhrleisten, daû der Rechtsstreit fr die Berufungsi n - stanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsfhrer anhlt, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu berprfen und darauf hi n - zuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Grnden das angefochtene Urteil fr unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloû formelhaften Berufungsb e - grndungen entgegengewirkt und eine Beschrnkung des Rechtsstoffs im B e - rufungsverfahren erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und s i - cher erfahren, wie der Berufungsfhrer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschpfend vorbereiten knnen. Demnach muû die Berufungsbegrndung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im ei n - zelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Grnden der Berufungsklger das angefochtene Urteil fr unrichtig hlt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rgen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH; BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Anfechtungsgrnde 7 m.w.N.). Hieraus folgt, daû ein Rechtsmittel nur dann zulssig ist, wenn der Rechtsmittelklger mit ihm die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulssig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weite r - - 5 - verfolgt, also - im Falle der vorinstanzlichen Klageabweisung - deren Richti g - keit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klagenderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel ein zulssiges Rechtsmittel voraus (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407, 1408 m.w.N.). 3. Die Berufung des Klgers erweist sich danach als unzulssig. a) Der Klger hat in erster Instanz sein Zahlungsbegehren darauf g e - sttzt, die Parteien htten gemeinsam fr 19.000,00 DM eine Einbaukche g e - kauft, wozu er den Erls aus dem Verkauf seines Kraftfahrzeuges in Hhe von 9.500,00 DM beigesteuert habe. Dementsprechend hat er den halben Werta n - teil gemû der Vereinbarung vom 24. Mrz 1996 verlangt; es handele sich um einen Teil des Hausrats. Die Beklagte hat den Vortrag des Klgers bestritten. Der Betrag von 9.500,00 DM sei fr diverse Instandhaltungsarbeiten verwandt worden. Diese Darstellung hat der Klger in seiner Berufungsbegrndung bernommen. Der Klger hat des weiteren seinen Anspruch, an ihn 4.240,00 DM zu zahlen, in erster Instanz daraus hergeleitet, dieser Betrag sei als Einzahlung auf den Bausparvertrag der Beklagten verwendet worden. Die Beklagte hat diesen Vortrag wiederum bestritten. Nach ihrer Darstellung wurde der Betrag zur Sanierung der Fenster aufgewendet. Diesen Vortrag hat der Klger in se i - ner Berufungsbegrndung bernommen. - 6 - b) Die in der Berufungsbegrndung zur Entscheidung gestellten Anspr - che bilden gegenber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgege n - stand. aa) Nach der prozeûrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Z i - vilprozeû, die auch der Bundesgerichtshof vertritt, wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist G e - genstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolge n - behauptung aufgefaûte eigenstndige prozessuale Anspruch (BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.). Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Klger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Leben s - sachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Klger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund ber die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natrlichen, vom Standpunkt der Pa r - teien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden B e - trachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh - ren, den der Klger zur Sttzung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53 /98, NJW 1999, 1407). bb) In diesem Sinne handelt es sich sowohl bei dem Vortrag, die Parte i - en htten den Betrag von 9.500,00 DM zum Kauf einer Einbaukche genutzt, als auch bei dem Vortrag, der Betrag von 4.240,00 DM sei in den Bausparve r - trag geflossen, um einen anderen Lebenssachverhalt als die in der Berufung s - begrndung auftauchende Darstellung, die Betrge von 9.500,00 DM und 4.240,00 DM seien fr diverse Instandsetzungsarbeiten und die Fenstersani e - - 7 - rung aufgebracht worden. Deshalb liegt eine echte Klagenderung vor. Da die - 8 - Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im brigen nicht in Frage gestellt wird, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Klgers zu Recht als unzulssig gewertet. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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