BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 214/05 Verk374ndet am: 12. Januar 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 1032 Abs. 1 Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverh344ltnis einer Schiedsver-einbarung unterstellt, dann schlie337t dies grunds344tzlich neben der ordentlichen Klage auch den gew366hnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136). BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - III ZR 214/05 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin beansprucht von der Beklagten restliche Verg374tung f374r die Verlegung von Kabeln vor der K374ste von M. . 1 Die Parteien haben in Nr. 31 ihres in englischer Sprache abgefassten Vertrages vom 10./12. September 2001 die Geltung deutschen Rechts und, dass die deutschen Gerichte "nicht ausschlie337lich" zust344ndig sein sollen, ver-einbart. Nr. 35.2 des Vertrages enth344lt ferner eine Schiedsklausel. 2 Die Kl344gerin fordert im Urkundenprozess Zahlung von 58.057,06 200 nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. 3 - 3 - Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung 374ber die Zul344ssigkeit der Klage angeordnet; es hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Zahlungsbe-gehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Die Klage sei unzul344ssig, weil nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zust344ndig sei. Die Parteien h344tten in dem nach deutschem Recht zu beurteilenden Vertrag eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, die der Klage im Urkundenprozess entgegengehalten werden k366nne. 7 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung stand. 8 - 4 - Die Klage ist gem344337 247 1032 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig abzuweisen, weil sie in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand einer Schieds-vereinbarung ist und die Beklagte dies vor Beginn der m374ndlichen Verhandlung zur Hauptsache ger374gt hat. 9 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien in Nr. 35.2 des Vertrages vom 10./12. September 2001, wo es laut der von der Kl344gerin vorgelegten 334bersetzung hei337t: 10 "Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Dif-ferenzen beizulegen, wird die Angelegenheit entsprechend den Richtlinien des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handels-kammer einem Schiedsgericht vorgetragen. Ort des Schiedsge-richts ist G. /Schweiz und die Schiedsgerichtsverhandlungen sind in englischer Sprache zu f374hren." eine Schiedsvereinbarung getroffen (247 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Das zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie r374gt, die vorgenannte Schiedsvereinbarung sei unwirksam, weil sie in unaufl366sbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrags ste-he; Letztere lautet in der von der Kl344gerin vorgelegten 334bersetzung: "Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und wird entspre-chend den deutschen Gesetzen erstellt wie er auch der nicht aus-schlie337lichen Zust344ndigkeit der deutschen Ge-richte unterliegt." a) Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage der von der Kl344gerin vorgelegten 334bersetzungen - einen Widerspruch zwischen den vorgenannten Klauseln nicht gesehen; sie seien nebeneinander anwendbar. Trotz der Schiedsgerichtsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) habe es Sinn gemacht, die Zu-st344ndigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren, etwa f374r den Fall, dass die 11 - 5 - Beklagte die Schiedseinrede nicht oder nicht rechtzeitig erhoben habe. Aus der Vereinbarung, deutsches Recht solle gelten (Nr. 31 des Vertrages), ergebe sich auch, dass der Streit um die Zul344ssigkeit - einer Klage vor dem staatlichen Ge-richt oder einer Schiedsklage - vor den deutschen Gerichten auszutragen sei. Im 334brigen habe die Vereinbarung deutschen Rechts Bedeutung f374r die mate-riell-rechtliche Ausgestaltung des Vertrags. b) Diese Auslegung des Vertrags vom 10./12. September 2001 kann im Revisionsrechtszug nur darauf 374berpr374ft werden, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrunds344tze versto337en worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 29. M344rz 1990 - III ZR 158/89 - BGHR ZPO 247 1025 Schiedsvereinbarung 1; BGHZ 24, 15, 19). Das ist indes nicht der Fall. 12 Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich die beiden Klauseln nicht widersprechen sondern erg344nzen, ist m366glich. Ungeachtet der Schieds-vereinbarung bleiben die staatlichen Gerichte - nach dem unstreitig ma337gebli-chen deutschen Recht - unter anderem zust344ndig f374r die Feststellung der Zu-l344ssigkeit oder Unzul344ssigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (247 1032 Abs. 2 ZPO), f374r die Entscheidung 374ber einen die Zust344ndigkeit betreffenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (247 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) oder f374r die Anordnung vorl344ufiger oder sichernder Ma337nahmen (247 1033 ZPO). Es liegt nahe, die Bestimmung der "nicht ausschlie337lichen" oder "einfachen" Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte (Nr. 31 des Vertrags) - im Zusammen-hang mit der Schiedsklausel (Nr. 35.2 des Vertrags) - so zu verstehen, dass sie die den staatlichen Gerichten verbleibenden Zust344ndigkeiten betrifft. F374r eine, die Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts 374berhaupt in Frage stellende Verein-barung einer alternativen Zust344ndigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und 13 - 6 - Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie von der Revision angenommen wird, besteht kein Anhalt. Mit dem vorbeschriebenen "Nebeneinander" von Schiedsgericht und staatlichem Gericht steht entgegen der Auffassung der Revision ferner in Ein-klang, dass - vereinbarungsgem344337 - das Schiedsgericht den Richtlinien der In-ternationalen Handelskammer unterliegt (vgl. 247 1042 Abs. 3 ZPO) und im Schiedsverfahren Englisch die Verhandlungssprache ist (Nr. 35.2 des Vertrags, vgl. 247 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das - ausnahmsweise zust344ndige - staatliche Gericht aber nach der Zivilprozessordnung und 247 184 GVG verf344hrt. 14 2. Die von der Kl344gerin auf den Vertrag vom 10./12. September 2001 und verschiedene, von der Beklagten angeblich anerkannte Nachtr344ge gest374tzte Restwerklohnforderung selbst ist unstreitig in die - weit gefasste (Nr. 35.2 Satz 1 des Vertrags: "Falls es den Parteien nicht gelingt, solche Streitigkeiten oder Differenzen beizulegen, 205") - Schiedsvereinbarung einbezogen. Zu Recht hat das Berufungsgericht durch die Schiedsklausel auch den Urkundenprozess (247247 592 ff ZPO) f374r abbedungen angesehen. 15 a) Zum Wechselprozess (247247 602 ff ZPO), einem Unterfall des Urkunden-prozesses, hat der Senat (Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136 m.w.N.; s. auch Czempiel/Kurth NJW 1987, 2118, 2120 ff) entschie-den, dass bei einer umfassenden Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Gesch344ft einem Schiedsgericht zuweist, Anspr374che aus Wechseln, die im Zusammenhang mit dem Gesch344ft begeben wurden, grund-s344tzlich in die Schiedsvereinbarung einbezogen sind. Das bedeute allerdings nicht, dass dem Kl344ger der Wechselprozess vor dem staatlichen Gericht mit der 16 - 7 - M366glichkeit, schnell zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen, verschlossen sei. Der Wechselgl344ubiger habe sich im Regelfall ungeachtet der vereinbarten Schiedsklausel das Recht auf ein Vorgehen im Wechselprozess - jedenfalls im Urkundenverfahren - vorbehalten; die Schiedseinrede sei erst im Nachverfahren erheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 137). Insoweit liege es 344hnlich wie bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verf374gung, 247247 916 ff ZPO); die Schiedsvereinbarung stehe vorl344u-figen oder sichernden Ma337nahmen des staatlichen Gerichts in Bezug auf den Streitgegenstand des in Aussicht genommenen oder bereits begonnenen schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entgegen (vgl. Senat aaO S. 136 f ; 247 1033 ZPO n.F.; Begr374ndung der Bundesregierung zu dem Ent-wurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 38 f). b) Die dargestellten Grunds344tze zum Wechselprozess k366nnen nicht, wie die Revision meint, auf den (gew366hnlichen) Urkundenprozess 374bertragen wer-den. Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverh344ltnis einer Schieds-vereinbarung unterstellt, dann schlie337t dies grunds344tzlich die ordentliche Klage und den Urkundenprozess (247247 592 ff ZPO) vor dem staatlichen Gericht aus (vgl. OLG K366ln OLG-Report 2001, 227, 228; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 247 1029 Rn. 23 a.E., s. ferner 247 1032 Rn. 6; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 2005 Vor 247 592 Rn. 3; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 247 592 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 Vorb. 247 592 Rn. 2 und 247 1032 Rn. 1; Wolf DB 1999, 1101, 1104; so wohl auch M374nchKommZPO-M374nch 2. Aufl. 2001 247 1032 Rn. 6 und M374nchKommZPO-Braun 2. Aufl. 2000 247 597 Rn. 2a; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 7 Rn. 16a; a.A. OLG D374sseldorf OLG-Report 1995, 198, 199 und 1998, 225, 226 f; OLG Bam-berg OLG-Report 2005, 79, 80; offen geblieben in dem die erst im Nachverfah- 17 - 8 - ren eines Urkundenprozesses erhobene Schiedseinrede betreffenden Senats-urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387). Dass wechsel- und scheckrechtliche Anspr374che in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren (vgl. 247247 602 ff ZPO) durchgesetzt werden k366nnen, hat seinen Grund darin, dass im Gesch344ftsverkehr Wechsel und Scheck den Zahlungsmitteln weitgehend gleichgestellt werden. Die M366glichkeit eines Wech-sel- oder Scheckprozesses ist gerade einer der Hauptvorteile, die ein Wechsel oder Scheck bietet (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 aaO S. 136; Wolf aaO S. 1104). Ist die rasche Durchsetzbarkeit aber von so zentraler Bedeutung f374r Wechsel und Scheck, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass eine Schiedsvereinbarung nicht nur die gew366hnliche Klage zum staatlichen Ge-richt, sondern weiter den Wechsel- und Scheckprozess ausschlie337en sollte. Beim gew366hnlichen Urkundenprozess liegt es anders: Zwar findet dort wie im Wechsel- und Scheckprozess eine Beschr344nkung auf liquide Beweismittel statt und ist die Widerklage ausgeschlossen (vgl. 247 595 ZPO). Der gew366hnliche Ur-kundenprozess ist indes nicht von den besonderen Bed374rfnissen des Zahlungs-verkehrs gepr344gt (vgl. Wolf aaO). Er ist im Gegensatz zum Wechsel- und Scheckprozess (vgl. 247 602, 247 605a ZPO) nicht auf bestimmte Anspr374che, n344m-lich auf Anspr374che aus Wechseln oder Schecks, beschr344nkt. Die M366glichkeit einer - der Wirkung des Wechsels oder Schecks wie Bargeldzahlung geschul-deten (vgl. OLG K366ln aaO S. 228; Wolf aaO) - au337erordentlichen Beschleuni-gung des Verfahrens durch die Verk374rzung der Ladungsfrist auf eine (Mindest-)Frist von 24 Stunden (vgl. 247 604 Abs. 2 Satz 1 ZPO) kennt der gew366hnliche Urkundenprozess nicht. Steht aber der Urkundenprozess ungeachtet gewisser Besonderheiten dem ordentlichen Klageverfahren doch recht nahe, muss re-gelm344337ig davon ausgegangen werden, dass eine schiedsvertragliche Zust344n-digkeitsverlagerung vom staatlichen Gericht zum Schiedsgericht auch f374r die 18 - 9 - Klage im Urkundenprozess (247 592 ZPO) gilt. Andernfalls, d.h. wenn die Schiedseinrede der Urkundenklage grunds344tzlich nicht entgegengesetzt werden k366nnte, best374nde zudem die Gefahr, dass Schiedsvereinbarungen ohne weite-res unterlaufen werden k366nnten; die "schiedsunwillige" Partei m374sste nur einen Urkundenprozess anstrengen. c) Das Berufungsgericht hat besondere Anhaltspunkte, dass die Parteien Klagen im Urkundenprozess von der Schiedsklausel h344tten ausnehmen wollen, nicht festzustellen vermocht. Die Schiedseinrede greift mithin durch. 19 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2005 - 24 O 143/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 5 U 86/05 -
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