BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 214/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann und die Richterin Hars-dorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2006 - 7 U 43/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 36.110 200 Gr374nde: Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung beider Vorinstanzen, dass die Erkl344rungen der bei den Verhandlungen mit der Kl344gerin t344tig gewordenen 2 - 3 - nebenberuflichen Handelsvertreter K. und M. der Beklagten (und nicht etwa einem anderen Mitglied der "F. Finanz"-Firmengruppe) zuzurechnen sind. Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten war hier dasjenige Mitglied der Un-ternehmensgruppe, das im Sinne der Grunds344tze des Senatsurteils vom 15. Juni 2000 (III ZR 305/98 = NJW 2000, 3275, 3276) mit der in Frage stehen-den Gesellschaftsbeteiligung an der Fr. -Aktiengesellschaft befasst war. Die Handelsvertreter waren - unbeschadet des Umstandes, dass sie mit einer Schwesterfirma vertraglich verbunden waren - Verhandlungsgehilfen (247 278 BGB) der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten. 2. Etwaige aktienrechtliche Schwierigkeiten bei der 334bertragung der Ge-sellschaftsbeteiligungen der Kl344gerin auf die Beklagte stehen weder der ange-ordneten Zug-um-Zug-Leistung noch der Feststellung des Annahmeverzugs entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen n344mlich in den Risikobereich der scha-densersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen der gesch344digten Kl344-gerin. 3 - 4 - 3. Auch im 334brigen l344sst das Berufungsurteil keine f374r die Zulassung rele-vanten Rechtsfehler erkennen; von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. 4 Wurm D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.02.2006 - 5 O 90/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2006 - 7 U 43/06 -
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