Schreibfehlerberichtigung vom 16. Dezember 2010 auf der letzten Seite F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/07 Verk374ndet am: 12. Mai 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rote Briefk344sten UWG 247 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 Fehlvorstellungen, die darauf beruhen, dass der Verkehr noch nicht daran ge-w366hnt ist, dass eine Dienstleistung au337er von dem fr374heren Monopolunterneh-men auch von Wettbewerbern angeboten wird, begr374nden keine relevante Irre-f374hrung i.S. des 247 5 UWG. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-richts N374rnberg - 3. Zivilsenat - vom 27. November 2007 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts N374rn-berg-F374rth, 3. Zivilkammer, vom 4. April 2007 auf die Berufung der Beklagten abge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist aus der fr374heren Deutschen Bundespost hervorgegan-gen, f374r die bis 1998 ein umfassendes und danach schrittweise gelockertes staatliches Monopol unter anderem zur Bef366rderung von Briefen bestand. 1 Die Beklagte, die ebenfalls einen Briefzustelldienst betreibt, stellte im Stadtgebiet von N374rnberg bislang 52 rot lackierte Briefk344sten auf, die gleich hoch wie die Briefk344sten der Kl344gerin sind. Sie tragen die wei337 gehaltene Auf- 2 - 3 - schrift "Brief24"; au337erdem sind die Telefonnummer einer Service-Hotline sowie der Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr" angegeben. 26 dieser Briefk344sten wurden seit Februar 2006 in unmittelbarer N344he von Einrichtungen (Filialen, Briefk344sten) der Kl344gerin aufgestellt. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, es sei bei ihren Kunden vereinzelt zu Irritati-onen dar374ber gekommen, ob Briefe, die von ihr bef366rdert werden sollten, auch in die roten Briefk344sten der Beklagten eingeworfen werden k366nnten. Teilweise seien mit Briefmarken der Kl344gerin frankierte Briefe tats344chlich in Briefk344sten der Beklagten eingeworfen worden. Solche Briefe sortiere die Beklagte nach Leerung ihrer Briefk344sten aus und 374bergebe sie anschlie337end der Kl344gerin; Testl344ufe h344tten ergeben, dass dies zwei bis vier Tage dauere. Die Kl344gerin ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten sei als Behin-derungswettbewerb, vermeidbare T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft und Rufausbeutung wettbewerbswidrig (247 4 Nr. 9 und 10, 247 5 UWG). 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Auf-stellung und den Betrieb von Briefk344sten "in unmittelbarer N344he zu Einrichtun-gen der Kl344gerin" untersagt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag verurteilt, 5 es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die vier nachstehend ein-geblendeten Briefk344sten aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, wie dies aus den eingeblendeten Auf-nahmen ersichtlich ist: - 4 - - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin nach 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG (T344uschung 374ber die betriebliche Herkunft) bejaht. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 In den vier abgebildeten F344llen bestehe aufgrund der Gesamtumst344nde die ernsthafte Gefahr, dass der verst344ndige und situationsad344quat aufmerksa- 8 - 6 - me Durchschnittsverbraucher zu der Auffassung gelangen k366nne, dass es sich bei den Briefk344sten der Beklagten um solche der Kl344gerin handele. Dieser Ein-druck k366nne aufgrund ihrer 344u337eren Gestaltung und direkten N344he zu Einrich-tungen der Kl344gerin entstehen, wobei die auff344llige Kennzeichnung "Brief24" als glatt beschreibende Aussage vom Verkehr dahin verstanden werden k366nne, es handele sich um eine besondere Dienstleistung der Kl344gerin. Diese Irref374hrung sei von wettbewerblicher Relevanz, da die Beklagte Fehleinw374rfe in ihre Briefk344sten unstreitig auszusortieren und an die Kl344gerin weiterzugeben habe; die dabei entstehenden Verz366gerungen bei der Zustellung k366nnten der Kl344gerin angelastet werden. Die bei der Pr374fung einer Irref374hrung nach 247 5 UWG vorzunehmende Interessenabw344gung f374hre zu keinem anderen Ergebnis. Das Interesse der Beklagten, ihre Dienstleistungen auf dem liberali-sierten Postmarkt anbieten zu k366nnen, erfordere nicht die Aufstellung von Brief-k344sten in der konkret beanstandeten Weise. Eine kennzeichnungskr344ftige Fir-mierung, ein aufkl344render Zusatz oder eine gr366337ere Entfernung zu den Einrich-tungen der Kl344gerin k366nnten zu einer anderen wettbewerbsrechtlichen Beurtei-lung f374hren. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die Standortwahl f374r die Briefk344sten der Beklagten war weder im Zeit-punkt ihrer Aufstellung noch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz wettbewerbswidrig. 10 1. Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu die Aufstellung von Briefk344sten Anfang 2006, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004), vorgetragen. Dieses Gesetz ist nach der Verk374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nde- 11 - 7 - rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (UWG 2008, BGBl. I S. 2949) ge344ndert worden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begr374n-det, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung ver-langt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsge-fahr fehlt. Die Aufstellung eines Briefkastens ist zwar wie die Anbringung eines Ladenschilds (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 1 Rdn. 11) eine Dauerhandlung. Die Begehungsgefahr muss aber im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, hier dem 30. Oktober 2007, vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1963 - Ib ZR 60/62, GRUR 1964, 274, 275 = WRP 1964, 248 - M366belrabatt; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH). Damit bleibt insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 f374r die Beurteilung ma337geblich. Die genannte Ge-setzes344nderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Be-wertung des Streitfalls: Der Begriff der gesch344ftlichen Handlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 11 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentransport). Die Regelung des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 entspricht im Wesentlichen der des 247 3 UWG 2004 (K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 3 UWG Rdn. 4). 12 Nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 handelt unlauter, wer eine irref374hren-de gesch344ftliche Handlung vornimmt. Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass eine gesch344ftliche Handlung unter anderem dann irref374hrend ist, wenn sie zur T344uschung geeignete Angaben 374ber die wesentlichen Merkmale der Dienst- 13 - 8 - leistung wie die betriebliche Herkunft enth344lt. Damit unterscheidet sich das nunmehr geltende Recht von 247 5 UWG 2004 insoweit, als letztgenannte Vor-schrift nur f374r irref374hrende Werbung galt. Darunter f344llt aber auch das Aufstellen von Briefk344sten, da "Werbung" i.S. des 247 5 Abs. 1 und 2 UWG 2004 jede 304u337e-rung bei der Aus374bung eines Gewerbes mit dem Ziel war, die Erbringung von Dienstleistungen zu f366rdern (Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, 247 5 UWG Rdn. 2.12). Die Tatbest344nde des 247 4 Nr. 9 und 10 UWG sind unver344ndert geblieben. Die Vorschriften der 247 3 Abs. 3 i.V. mit Anh. Nr. 13, 247 5 Abs. 2 UWG 2008 fan-den im fr374her geltenden Recht zwar keine unmittelbare Entsprechung, f374hren aber hier zu keiner abweichenden Bewertung. Ebenso wenig kommt es insoweit im Streitfall auf die erst seit dem 12. Dezember 2007 unmittelbar anwendbare Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken an. 14 2. Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Briefbef366rderung gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ge-rin stehe gegen die Beklagte wegen Irref374hrung 374ber die betriebliche Herkunft ein Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 247247 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG 2008 (247 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG 2004) zu, h344lt rechtlicher Nachpr374fung jedoch nicht stand. 15 F374r den Tatbestand der betrieblichen Herkunftst344uschung kommt es dar-auf an, ob es infolge der angegriffenen Aufstellung der Briefk344sten zu relevan-ten Fehlvorstellungen der Verbraucher 374ber die betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen kommen kann. Das ist jedenfalls nicht in einem Umfang der Fall, der die von der Kl344gerin begehrte Untersagung rechtfertigt. 16 - 9 - a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Pr374fung, ob der Verkehr 374ber die betriebliche Herkunft der beanstandeten Briefk344sten irrege-f374hrt wird, unter anderem darauf abgestellt, dass die Parteien die gleichen Dienstleistungen anbieten. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen die glei-chen Leistungen anbietet wie sein Mitbewerber, muss bei der Pr374fung der Irre-f374hrung au337er Betracht bleiben. Denn das mit den Briefk344sten unterbreitete Dienstleistungsangebot der Beklagten ist Bezugsobjekt f374r die Pr374fung, ob eine Irref374hrung 374ber die betriebliche Herkunft vorliegt, nicht aber Kriterium dieser Pr374fung. 17 b) Ebenso wenig konnte das Berufungsgericht die Annahme einer Irre-f374hrung auf die 344u337ere Gestaltung und die Abmessungen der Briefk344sten der Beklagten st374tzen. Eine Irref374hrung 374ber die betriebliche Herkunft kann schon aus Rechtsgr374nden nicht mit einer 304hnlichkeit von Produktmerkmalen begr374n-det werden, die geradezu selbstverst344ndlich oder jedenfalls naheliegend sind (vgl. zu 247 4 Nr. 9 UWG BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 168 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). 18 Die Revision r374gt mit Erfolg, die Beklagte habe - ohne dass dies von der Kl344gerin bestritten worden sei - geltend gemacht, der Einwurfbereich von Brief-k344sten m374sse sich in einer f374r Menschen 374blicher K366rpergr366337e erreichbaren H366he befinden; es sei unsinnig, h366here Briefk344sten zu bauen, den Einwurf aber auf derselben, an sich optimalen H366he zu belassen, weil der 374ber dem Einwurf liegende Raum das Fassungsverm366gen des Briefkastens im Hinblick auf die Wirkung der Schwerkraft nicht erh366he. Die Grundfl344che der beanstandeten Standbriefk344sten ist nach dem Vortrag der Beklagten funktionsbedingt. Abwei-chende Feststellungen zu diesem plausiblen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die H366he und Grundfl344-che der Briefk344sten der Beklagten funktional bedingt oder jedenfalls nahelie- 19 - 10 - gend sind. Die Beklagte kann dann nicht darauf verwiesen werden, insoweit eine weniger zweckm344337ige Gestaltung zu w344hlen, wenn sie mit ihren Briefk344s-ten im 334brigen ausreichenden Abstand zu denjenigen der Kl344gerin einh344lt (vgl. zu 247 4 Nr. 9 UWG BGH, Urt. v. 21.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 90 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 44 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern). So liegt es hier. Die Beklagte verwendet eine von der Kl344gerin f374r Brief-k344sten nicht genutzte rote Farbe und einen auff344llig anders gestalteten, runden Kastendeckel. Sie versieht ihre Briefk344sten auch nicht mit dem bekannten Post-horn der Kl344gerin, sondern mit einem eigenen Zeichen, das aus einem gelben Haken, einer wei337en Umrahmung sowie der hinter dem Wort "Brief" ohne Zwi-schenraum folgenden, kleiner geschriebenen und hochgestellten Zahl "24" be-steht. Eine dar374ber hinausgehende, deutliche Beschriftung, dass es sich bei ihren Briefk344sten nicht um solche der Kl344gerin handelt, kann von der Beklagten nicht verlangt werden, weil dies f374r sie eine ungerechtfertigte Benachteiligung im Wettbewerb bedeutete. 20 c) Aus der Sicht des Berufungsgerichts spricht weiterhin f374r eine Irref374h-rung, dass die Kennzeichnung "Brief24" auf den Briefk344sten der Beklagten eine glatt beschreibende Aussage darstelle, die dem Verkehr den Eindruck vermit-teln k366nne, es handele sich um eine besondere Dienstleistung der Kl344gerin. Dieser Beurteilung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. 21 Die Erw344gung des Berufungsgerichts ist bereits im Ansatz unrichtig: Eine glatt beschreibende Angabe tr344gt regelm344337ig nicht zur Irref374hrung 374ber die be-triebliche Herkunft bei, weil sie die angebotene Ware oder Leistung nur be-schreibt. Gemeint hat das Berufungsgericht offenbar, dass die Beklagte mit der Wahl von "Brief24" als Bezeichnung ihres Produkts ein Kennzeichen gew344hlt 22 - 11 - habe, das auch als beschreibender Hinweis auf die angebotene Dienstleistung (Briefbef366rderung innerhalb von 24 Stunden) verstanden werden k366nne. Ob die-ses Verst344ndnis naheliegt, bedarf keiner Kl344rung. Denn ein sprechender Cha-rakter des Zeichens "Brief24" weist jedenfalls nicht auf die Kl344gerin als Erbrin-gerin der Leistung hin. Soweit der Verkehr eine solche Angabe der Kl344gerin zuschreibt, liegt dies allein daran, dass 374ber lange Zeit nur die Kl344gerin oder ihre Rechtsvorg344ngerin Briefe bef366rdert haben und ein Teil des Verkehrs des-wegen nicht mit anderen Anbietern als der Kl344gerin rechnet. Dies kann zur Fol-ge haben, dass jeglicher Hinweis auf die zu erbringende Dienstleistung bei einem Teil des Verkehrs als Hinweis auf die Kl344gerin verstanden wird. Die sich daraus ergebenden Fehlvorstellungen des Verkehrs k366nnen in-dessen nicht der Beklagten angelastet werden. Vielmehr ist im Rahmen der Pr374fung einer relevanten Irref374hrung zu ber374cksichtigen, dass eine entspre-chende Fehlvorstellung der Verbraucher auf das noch bis 1998 bestehende und danach auch nur schrittweise gelockerte Monopol zur374ckgeht, das zu Gunsten der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin f374r die Postbef366rderung in Deutschland bestand (vgl. zur vergleichbaren Pr374fung bei 247 23 Nr. 2 MarkenG BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Tz. 28 = WRP 2009, 839 - POST/RegioPost). Das gebietet die im Rahmen des 247 5 UWG gebotene Interessen-abw344gung (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 5 UWG Rdn. 2.92), bei der nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols dem Inter-esse neu hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten ma337gebli-ches Gewicht zukommt, ihre Leistung angemessen anbieten zu k366nnen. Es ist anerkannt, dass Fehlvorstellungen des Verkehrs, die sich in einer 334bergangs-zeit nach einer Gesetzes344nderung bilden, hingenommen werden m374ssen, da andernfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irref374hrungsverbots perpetuiert w374rde (BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 114 Tz. 14 = WRP 23 - 12 - 2008, 1508 - R344umungsfinale; Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 2.92 und 6.6). 24 d) Das Berufungsgericht hat schlie337lich in dem Umstand, dass die Be-klagte einen erheblichen Teil ihrer Briefk344sten in unmittelbarer r344umlicher N344he zu Einrichtungen der Kl344gerin aufgestellt hat, eine Ursache f374r vermeidbare Fehlvorstellungen gesehen. Auch dieser Umstand mag zu einer gewissen Marktverwirrung beitragen, kann aber ebenfalls eine Irref374hrung nicht begr374n-den. aa) Fehleinw374rfe von Briefsendungen in wettbewerbsrelevantem Umfang (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 2.103) hat das Berufungs-gericht allerdings nicht festgestellt. Sie erscheinen auch wenig wahrscheinlich. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird ohne weiteres erkennen, dass die deutlich abweichend gestalteten Briefk344sten der Beklagten nicht solche der Kl344gerin sind. Ein anderer Teil mag verunsichert sein, sich aber in den Filialen der Kl344gerin durch Nachfrage Gewissheit verschaffen und Briefe, die von der Kl344gerin bef366rdert werden sollen, ausschlie337lich in ihre Briefk344sten werfen. Selbst diejenigen Verbraucher, die von einem zus344tzlichen Service der Kl344gerin ausgehen, werden sich im Regelfall bei ihr vor dessen Nutzung nach den damit verbundenen Kosten erkundigen und dann den wahren Sachverhalt erfahren. Nach der Lebenserfahrung zu urteilen, ist das Risiko von Fehleinw374rfen unter diesen Umst344nden gering. 25 bb) Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass ein Teil des Verkehrs die Briefk344sten der Beklagten aufgrund der gro337en r344umlichen N344he zu Filialen der Kl344gerin mittelbar dieser zuordnet und etwa annimmt, bei der Beklagten handele es sich um eine Tochtergesellschaft der Kl344gerin, die eine neue, be-sondere Postdienstleistung anbiete. Diese Fehlvorstellung vermag indes keinen 26 - 13 - Unterlassungsanspruch zu begr374nden. Sie beruht - wie die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Firmenbestandteil "Brief" und dem Angebot der Kl344-gerin - letztlich darauf, dass die Bev366lkerung noch nicht daran gew366hnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbef366rderung au337er von der Kl344gerin auch von Wett-bewerbern angeboten wird. Diese etwa durch die gro337e r344umliche N344he der Briefk344sten der Parteien hervorgerufene Fehlvorstellung ist damit ebenfalls zwangsl344ufige Folge der vom Gesetzgeber gewollten Liberalisierung der Post-bef366rderung. Zudem besteht ein legitimes Interesse der Wettbewerber, ihre Briefk344s-ten in der N344he von Postfilialen aufzustellen. Aus Sicht der Kunden erscheint es grunds344tzlich sinnvoll, Briefk344sten verschiedener Anbieter in r344umlicher N344he zueinander zu finden. Sie k366nnen dann ohne zus344tzliche Wege die Zustell-dienste unterschiedlicher Postdienstleister in Anspruch nehmen und m374ssen sich nicht je nach Anbieter einen unterschiedlichen Standort f374r den von ihrem Wohn- oder Arbeitsort n344chsten Briefkasten merken. Ferner konnte die Rechts-vorg344ngerin der Kl344gerin im Schutz des ihr einger344umten Monopols 374ber viele Jahrzehnte die Standorte ihrer Briefk344sten unbehindert von Wettbewerbern op-timieren. Schlie337lich verf374gte die Kl344gerin zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte ihre Briefk344sten aufstellte, f374r den wichtigen Bereich der Briefsendungen bis 50 Gramm nach 247 51 PostG grunds344tzlich noch 374ber eine Exklusivlizenz. Die Postnutzer mussten deshalb ohnehin die Leistungen der Kl344gerin in Anspruch nehmen. Unter diesen Umst344nden w344ren die Marktzutrittsschranken f374r Mitbe-werber in unzumutbarer Weise zus344tzlich erh366ht worden, wenn Postnutzer nicht in der Lage gewesen w344ren, die von Mitbewerbern zu bef366rdernden Briefsen-dungen dort abzuliefern, wo sie auch die von der Kl344gerin zu bef366rdernden Sendungen abliefern mussten. 27 - 14 - e) Die der Beklagten angelastete Irref374hrung stellt danach eine Folge der Liberalisierung der Postdienste dar. Sie beruht im Wesentlichen darauf, dass ein Teil des Verkehrs - 374ber Jahrzehnte daran gew366hnt, dass die Briefbef366rde-rung nur von einem Anbieter durchgef374hrt wird - Einrichtungen zur Briefbef366rde-rung wie Briefk344sten stets mit der Kl344gerin in Verbindung bringt, weil er nur von ihr derartige Leistungen erwartet. Die gebotene Interessenabw344gung f374hrt da-zu, dass derartige Fehlvorstellungen des Verkehrs unber374cksichtigt bleiben, wenn - wie im Streitfall - berechtigte Interessen des in den Markt eintretenden neuen Anbieters die beanstandete Verwendung nahelegen oder erfordern. 28 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 29 Eine Wettbewerbswidrigkeit nach einem der Tatbest344nde des 247 4 Nr. 9 UWG scheidet aus, weil es bereits an einer Nachahmung fehlt. Der Kl344gerin steht auch kein Unterlassungsanspruch nach 247 4 Nr. 10 UWG zu. Ein unlaute-res Abfangen von Kunden liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich der Werbende gewisserma337en zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine 304nderung des Kaufentschlusses aufzudr344ngen (vgl. BGHZ 148, 1, 8 - M). Daran fehlt es bei der Aufstellung eines "stummen" Briefkastens, der zur Aufnahme schon bezahlter Briefsendun-gen bestimmt ist. 30 III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des unstreitigen Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Klage auf die Revision der Beklagten abzuweisen. 31 - 15 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 32 Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 O 4832/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 27.11.2007 - 3 U 965/07 - I ZR 214/07 Schreibfehlerberichtigung Das Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 214/07 - wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 11 in Tz. 23 letzte Zeile anstatt "GRUR 2008, 114 " richtig "GRUR 2008, 1114 " hei337en muss. Karlsruhe, den 16. Dezember 2010 Bundesgerichtshof Gesch344ftsstelle des I. Zivilsenats F374hringer, Justizangestellte
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