BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 214/10 vom 1 2 . März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 2 . März 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen . Streitwert: bis zu Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erfo r- derlich, über 20.000 bis zu 1 0.000 glaubhaft gemacht i st. 1. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin Mitte, das mit einem Wohn - und Geschäftshaus bebaut ist. Der Beklagte ließ auf seinen Miteigentumsanteil zwei Briefgrundschulden in Höhe von insg e- samt 2,5 Mio. Der Kläger sieht darin eine Verletzung gesellschaft s- rechtlicher , auf die Bewirtschaftung des Gesamtobjekts bezogener Verpflic h- tungen und nimmt den Beklagten im Wege der actio pro socio auf Löschung der 1 2 - 3 - Grundschulden und die Erstattung vorgerichtlicher Anwa ltskosten in Anspruch . Mit dieser Klage hatte er in den Vorinstanzen Erfolg. 2. Der Wert der Beschwer des Beklagten wird im Streitfall nicht durch den Nennbetra g der Grundschulden bestimmt (§ 6 ZPO), sondern durch sein - den Umständen nach wesentlich ger ingeres - wirtschaftliches Interesse daran, dass die Löschung der Grundschulden unterbleibt (§ 3 ZPO). Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Löschungsklage nach he r- kömmlicher Auffassung grundsätzlich nach dem Nennbetrag der betreffenden Grundschul d (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 6 Rn. 36; Mu sielak/ Hein rich, ZPO, 9. Aufl., § 3 Rn. 31 Stichwort Baum bach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 7 1 . Aufl., § 6 Rn. 14, jew. mwN; siehe auch BGH, Be schluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07 , juris Rn. 6 ; Beschluss vom 15. April 2010 V ZR 182/09, WM 2010, 1475 Rn. 5; vgl. ferner zu § 23 Abs. 2 KostO : BVerfG , WM 2012, 1072 Rn . 25 ff., 36). Nach anderer Ansicht ist die Höhe der Valutierung zu berücksichtigen, wobei teilweise vorgeschlagen wir d, den Streitwert im Falle geringer oder fehlender Valutierung nach einem Bruchteil des Nennbetrags des Grundpfandrechts zu bemessen (vgl. Zö ller/ Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. MünchKom m- ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn. 18; N. Schn eider in Schneider/Herget, Strei t- wert - Kom mentar, 13. Aufl., Rn. 3548 ff., jew. mwN ; siehe auch BGH, Be schluss vom 3. März 2004 - IV ZB 38/03, juris; Euba, ZAP 2010, 385 mwN). D i e Besonderheit des Streitfalls liegt de mgegenüber darin, dass der Kl ä- ger an d em mit de n Grundschuld en belasteten Grundeigentum, hier dem Mite i- gentumsanteil des Beklagten, nicht dinglich berechtigt ist, weder als (Mit - ) Eigentümer, noch als nachrangiger Grundpfandgläubiger. Die für den Beklagten eingetragenen Eigentümergrundschulden kommen als Sicherungsmittel für eine 3 4 5 - 4 - Forderung, die sich gegen die zwischen den Parteien (möglicherweise) best e- h ende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet , nicht in Betracht. Sie beei n- trächtigen - umgekehrt - auch keine dingliche Sicher heit der Gesells chaft. Unter diesen Umständen kann im Streitfall nicht auf den Nennbetrag der Grundschulden abgestellt werden. Zu Recht haben daher das Landgericht und im Ergebnis übereinstimmend das Berufungsgericht nicht den Nennbetrag der Grundschulden, sondern d as wirtschaftliche Interesse als maßgebend anges e- hen . Ob das wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft bürgerliche n Rechts mit 200.000 im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwer des Beklagten a usschla g- gebend ist, der sich gegen seine Verurteilung wehrt. Die Beschwer des Beklagten beschränkt sich auf den Kostenauf wand, der ihm durch eine Löschung der Eigentümergrundschulden und eine etwaige erneute Eintragung unter geänderten Verhältnissen voraussichtlich entstehen wird. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse ist nicht glaubhaft gemacht. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten geht es ihm nicht darum, die Eigentümergrundschulden als Sicherungsmittel in seinem eigenen Interesse zu verwenden. Er beruft sich vielmehr darauf, dass die vorhandenen Grundschu l- den einer möglichen Belastung des Grundstücks im Interesse der Gesel l schaft - etwa im Fall unvorhergesehener Sanierungsmaßnahmen - nicht entgege n- stünden. Vielmehr wirkten sich die Eigentümergrundschulden bei etwaigen F i- nanzierungsverhandlungen positiv aus, da sie sofort zur Sicherheit abgetreten werden könnten. Hält der Beklagte demnach die Eigentümergrundschulden im Finanzi e- rungsinteresse der Gesellschaft vor, so geht sein Interesse an der Erhaltung 6 7 8 9 - 5 - der Grundschulden gegenüber dem Löschungsanspruch der G esellschaft nicht erkennbar über das Kosteninteresse hinaus, das der Senat auf bis zu 10.000 schätzt (§ 3 ZPO). Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtliche n Anwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt. Bergmann R eichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2009 - 36 O 256/08 - KG, Entscheidung vom 10.09.2010 - 21 U 64/09 -
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