BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/11 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin a ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion Gemeinschaftsmarken verordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und c a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Ma r- ke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zei chen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor. b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publ i- kum suggeriert, dass zwischen de m Werbenden und dem Markeninhaber e i- ne wirtschaftliche Verbindung besteht. c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Vorausset zungen der Bekanntheit erfüllt. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof . Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist das größte deutsche Automobilu n- ternehmen und einer der größten Automobilhersteller weltweit. Sie i st Inhaberin folgender Wortmarken: - der Gemeinschaftsmarke Nr. 703 702 VOLKSWAGEN , die mit Priorität vom 12. Dezember 1997 für Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser sowie deren Teile; Reparaturwesen, insbeson dere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen eingetragen ist (Klagemarke 1); - der Gemeinschaftsmarke Nr. 2 700 342 VOLKSWAGEN , die über eine Pr i- orität vom 17. Mai 2002 verfügt und für 1 - 3 - Einzelhandels - und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfa hrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, insbesondere Einzel - und Gro ß- handelsgeschäfte, Versandkatalogdienste, V ersandhandel und Online - Bestell dienste bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen oder Kraftfah r- zeugzubehör eingetragen ist ( Klagemarke 2); - der deutschen Marken VOLKSWAGEN in Groß - und Kleinschreibung , und zwar der Marken Nr. 398 00 185 mit Priorität vom 2. Januar 1998 (Klagema r- ke 3) und Nr. 621 252 mit Priorität vom 21. Februar 1949 (Klagemarke 4). Die Beklagte zu 1 ist e ine Tochtergesellschaft der Axel Springer AG. Sie betreibt den Internetauftritt der BILD - Zeitung. Die Beklagte zu 2 unterhält ein F i- lialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten mit angeschlossenen Fachmärkten und einem Online - Shop für Automobilzube hör. Die Beklagte zu 1 führt seit 2002 in unterschiedlichen Bereichen mit K o- operationspartnern groß angelegte und beworbene Aktionen durch, in deren Rahmen bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen angeboten werden. Di e- se werden mit der Bezeichnung Vol ks und dem Gegenstand des Produkts oder der Dienstleistung gekennzeichnet (etwa Volks - Schlafsofa, Volks - Spartarif, Volks - Farbe, Volks - Bettset oder Volks - DSL). Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der deutschen Wort - Bild - Marke Nr. 306 38 670 (Priorität 16. Ju ni 2006) , die für folgende Dienstleistungen eingetragen ist : Klasse 35 Einzelhandelsdienstleistungen mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge; Einzelha n- delsdienstleistungen mit Waren aus dem Bereich der Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeuge n 2 3 4 - 4 - Klasse 37 Fahrzeugservice, nämlich Wartung, Reparatur und Instandsetzung von Fah r- zeugen; Reinigen und Polieren von Fahrzeugen. Die Beklagte zu 1 ist weiterhin Inhaberin der nachfolgend dargestellten Wort - Bild - Marke Nr. 306 54 206, die mit Priorität vom 28. August 2006 für fo l- gende Waren eingetragen ist: Reifen für Fahrzeugräder, Reifen (Pneus); Fahrzeugreifen; Schläuche für Re i- fen; Laufmäntel für Luftreifen; Bleigewichte zum Auswuchten von Fahrzeugre i- fen; Ventile für Fahrzeugreifen; Spikes für Reifen; s elbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen; Flickzeug für Reifenschläuche; Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen. Die Marken sind auf rotem und schwarzem Hintergrund in weißer Schrift gehalten. Im Frühjahr 2009 führte n die Beklagten unter der Bezeichnung Volks - Inspektion eine Aktion durch, in deren Rahmen Verbraucher Wertgutscheine über 49 einer Inspektion an ihrem Kraftfahrzeug erwe r- ben konnten, die die Beklagte zu 2 ein löste. Die Beklagten bewarben die Aktion in der i m Klageantrag zu I 1 wiedergegebenen Weise. Dabei verwendeten sie die Bezeichnung VOLKS - INSPEKTION und die entsprechende Wort - Bild - Mar - ke der Beklagten zu 1. In der Aktion wurde die Beklagte zu 2 als Volk s - Werk - statt bezeichnet. Die Beklagte zu 1 ließ den Domainnamen volks - auf sich registrieren. Eine weitere Aktion führten die Beklagten im Mai 2009 durch, bei der sie die Bezeichnung Volks - Reifen und die entsprechende Wort - Bild - Marke der Beklagten zu 1 verwendeten. Die Internetauftritte der Beklagten sind aus dem 5 6 7 8 - 5 - Klageantrag zu I 2 ersichtlich. Die Beklagte zu 2 wurde wiederum als Volks - Werkstatt bezeichnet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Bezeichnungen Volks - Inspektion , Volks - Re ifen und Volks - Werkstatt mit und ohne graphische Gestaltung ve r- letzten ihre Kennzeichenrechte an der Bezeichnung VOLKSWAGEN . Das Landgericht hat die Beklagten auf die Klageanträge zu I unter A n- drohung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen , 1. im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Zeichen Volks - Inspektion und/oder Volks - Werkstatt (auch in anderen Schreibweisen wie z.B. VOLKS - INSPEKTION oder in der nachfolgenden Gestaltung oder VOLKS - WERKSTATT und al s Domain www.volks - ) für die Wartung, Pflege und/oder Reparatur von Automobilen zu benutzen, insb e- sondere sogenannte Inspektionen unter diesen Zeichen anzubieten, zu b e- werben und/oder zu erbringen und insbesondere wenn dies wie nachfolgend wi edergegeben geschieht: 9 10 - 6 - und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen Volks - Reifen (auch in anderen Schreibweisen wie z.B. VOLKS - REIFEN und/ oder Volksreifen oder in nachfolgender Gestaltung ) für Autoreifen zu b e- nutzen, insbesondere Autoreifen unter diesem Zeichen zu bewerben, anz u- bieten und/oder in den Verkehr zu bringen, und insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: - 7 - Weiter hat das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten fest - gestellt (Klageantrag zu II) und sie zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu III) und zur Vernichtung der in ihrem Eigentum und Besitz befindlichen rechtsve r- letzenden Gegenstände (Klageantrag zu IV) und die Beklagte zu 1 zur Einwill i- gung in die Löschu ng der Marken Nr. 306 38 670 und Nr. 306 54 206 für die vorstehend angeführten Waren und Dienstleistungen (Klageantrag zu V) veru r- teilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage a b- gewiesen (OLG München, GRUR - RR 2011, 449 = WRP 2012, 354). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten bea n- tragen, verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klagemarke n und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die angegriffenen Bezeichnu n- gen verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine markenmäßige Benutzung der von den Beklagten verwandten B e- zeichnungen sei zwar zu bejahen. Zwischen den Klagemarken un d den ang e- griffenen Bezeichnungen bestehe aber keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Wortmarken VOLKSWAGEN verfügten aufgrund überragender Bekanntheit über eine starke Kennzeichnungsk raft. Weiter liege Waren - und Dienstlei s- tung s identität vor. Zwischen den Kollisionszeichen bestehe auch eine gewisse Zeichenähnlichkeit. Diese sei jedoch so gering, dass trotz hoher Kennzeic h- nungskraft und bestehender Waren - und Dienstleistungsidentität ei ne Ve r- wechslungsgefahr ausscheide . Ansprüche aufgrund des Bekanntheitsschutzes 11 12 13 14 - 8 - der Klagemarken bestünden ebenfalls nicht, weil keiner der Eingriffstatbestände des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG e r- füllt sei. Die Ansprüc he aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin g e- gen die beanstandeten Bezeichnungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG seien aus den gleichen Gründen nicht gegeben. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückve rweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren mit Ausna h- me des Antrags auf Löschung der Dienstleistungen der K l asse 35 der Marke Nr. 306 38 670 ( Volks . Inspektion) in erster Linie auf die Gemeins chaftsmarke Nr. 703 702 VOLK S WAGEN (Klagemar ke 1) und hilfsweise - in d ies er Reihe n- folge - auf die Klagemarken 3 und 4 sowie ihr Unternehmens kennzeichen stützt. Das Löschungsbegehren im Hinblick auf die Dienstleistungen der Kla s- se 35 der Marke Nr. 306 38 670 leitet die Klägerin in erster Linie aus der Kl a- gemarke 2 und hilfsweise - in d ies er Reihenfolge - aus den Klagemarken 1, 3 und 4 sowie ihrem Unternehmenskennzeichen ab. Es ist danach zunächst zu prüfen, ob die Klage mit Ausnahme des g e- sonderten Tei ls des Löschungsanspruchs (Dienstleistungen der Klasse 35 der Marke Nr. 306 38 670) aus der in erster Linie geltend gemachten Gemei n- schaftsmarke Nr. 703 702 (Klagemarke 1) und hinsichtlich des gesonderten Teils des Löschungsanspruchs aus der Gemeinschaftsm arke Nr. 2 700 342 (Klagemarke 2) zu Recht abgewiesen worden ist. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der gegen die Beklagten gerichtete, auf die Klagemarke 1 gestützte Unterlassungsa n- 15 16 17 18 - 9 - spruch aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV nicht verneint werden. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV grun d- sätzlich nur angenommen werden kann, wenn eine markenmäßige Verwen dung der beanstandeten Bezeichnungen Volks - Inspektion , Volks - Werkstatt und Volks - Reifen in Groß und Kleinschreibung, mit Bindestrich oder Punkt sowie mit und ohne graphische Gestaltung vorliegt. Von einer markenmäßigen Ve r- wendung der angegriffenen B ezeichnung ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. aa) Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produkt oder Leistungsabsatzes jedenfalls a uch der Unte r- scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle bes chränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher beeinträc h- tigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Ab s. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C533/06, Slg. 2008, I4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O2/Hutchison; Urteil vom 18. Juni 2009 - C487/07, Slg. 2009, I5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r- kenG BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1 5 0 8 - Pralinenform II; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 175/09, GRUR 2012, 618 Rn. 17 = WRP 2012, 813 - Medusa). 19 20 - 10 - bb) Die Beurteilu ng, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshi n- weis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 23 - Pralinenform I). Im Rev i- sionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatri chter den Rechtsbegriff z u- treffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellu n- gen getragen wird. cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine markenmäßige Ve rwendung der Kollisionszeichen angenommen. Diese werden beim Absatz der fraglichen Waren (Autoreifen) und Dienstleistungen (Wartung, Pflege und Reparatur von Automobilen) als Herkunftshinweis und nicht etwa als beschreibende Angabe verstanden. b) Die Be urteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke 1 und den in den Klageanträgen zu I 1 und 2 angeführten Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV ist nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Ob Verwechsl ungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV besteht, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einze l- falls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in B e- tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere dem Grad der Bekanntheit der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das beanstandete Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem beanstandeten Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstl eistun gen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - C361/04, Slg. 2006, I643 = GRUR 2006, 237 Rn. 18 - PICASSO/PICARO; Urteil vom 23. März 2006 - C206/04, Slg. 2006, I2717 = GRUR 2006, 413 21 22 23 24 - 11 - Rn. 17 f. - SIR/ZIRH; BGH, Urteil vom 5. November 2008 - I ZR 39 /06, GRUR 2009, 766 Rn. 26 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen I; Urteil vom 15. Juli 2010 - I ZR 57/08, GRUR 2011, 148 Rn. 13 = WRP 2011, 230 - Goldhase II). Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der W a- ren oder Dienstl eistungen, der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnung s- kraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C102/07, Slg. 2008, I2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 36 - adidas/Marca Mode; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09, G RUR 2011, 826 Rn. 11 = WRP 2011, 1168 - Enzymix/ Enzymax). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Ze i- chen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die u n terscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. b b) Das Berufungsgericht hat zutreffend Waren - und Dienstleistungs - identität angenommen. cc) Ohne Erfolg rügt die Revision , das Berufungsgericht habe die übe r- ragende Kennzeichnungskraft der Klagemarke auf dem in Rede stehenden W a- ren und Dienstleistungss ektor nicht berücksichtigt . Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klagemarke sei orig i- när unterscheidungskräftig. Ihre Kennzeichnungskraft sei durch langjährige B e- nutzung gesteigert. Es handele sich um eine starke Marke. Sie sei im Autom o- bilbe reich überragend bekannt. Die Klägerin sei das größte deutsche Autom o- bilunternehmen und weltweit einer der größten Automobilhersteller. Die überr a- 25 26 27 - 12 - gende Bekanntheit der Klagemarke beziehe sich auch auf die Teile, aus denen Kraftfahrzeuge hergestellt würden. Die starke Kennzeichnungskraft der Klag e- marke bestehe ebenfalls im Dienstleistungsbereich. Die Kläge rin verfüge über ein Netz von 1. 2 0 4 Vertragswerkstätten in Deutschland, die unter der Klag e- marke Dienstleistungen wie etwa Inspektionen erbrächten. Unerheb lich sei, ob der Bekanntheitsgrad der Klagemarke in den anderen Mitgliedstaaten geringer als in Deutschland sei. Da für die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV regelmäßig eine Bekanntheit in einem Mi t- gliedstaat von de r Größe Österreichs ausreiche, genügten die in Deutschland vorliegenden Umstände, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu begrü n- den. Die Revision macht geltend , das Berufungsgericht sei unzutreffende r- weise nur von einer überdurchschnittlichen und ei ner starken Kennzeichnung s- kraft der Klagemarke 1 ausgegangen. Es hätte der Prüfung der Verwech s- lungsgefahr vielmehr eine überragende Kennzeichnungskraft der Klagemarke zugrunde legen müssen. Das Berufungsgericht habe sich offensichtlich von e i- ner nur grobe n Einstufung der Kennzeichnungskraft in schwache, durchschnit t- liche und überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft leiten lassen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer überragenden Bekanntheit d er Klagemarke 1 in Deutschland ausgegangen. Die Klagemarke verfügt über eine Priorität von 1997. Sie ist seit dieser Zeit umfänglich in der Werbung, beim Angebot und Vertrieb auf dem in Rede stehenden Waren und Dienstleistung s- sektor benutzt worden. Der Ma rke kommt i m Inland zudem die umfangreiche Benutzung der deutschen Wortmarke Volkswagen zugute, die für Kraftfah r- zeuge und deren Teile eingetragen ist und über eine Priorität von 1949 verfügt (Klagemarke 4). Die sich daraus ergebende überragende Bekannth eit der Kl a- 28 29 - 13 - gemarke 1 hat das Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt. Dass es daraus nicht auf eine gleichermaßen gesteigerte Kennzeichnungskraft der Kl a- gemarke 1 geschlossen hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. dd) Das Berufungsgeri cht hat angenommen, zwischen den Zeichen b e- stehe eine gewisse Ähnlichkeit. Der Wortbestandteil VOLKS der kollidiere n- den Zeichen sei identisch. Er präge die Klagemarke 1 aber nicht. Gleiches gelte für den weiteren Wortbestandteil WAGEN . Vielmehr werde d ie Klagemarke durch die für ihren Gesamteindruck gleichgewichtigen Elemente VOLKS und WAGEN bestimmt. Auch in den angegriffenen Zeichen sei der Wortbestandteil Volks nicht prägend. Der Wortmarke VOLKSWAGEN der Klägerin stünden danach die Wort - Bild - Zeichen Volks.Inspektion und Volks.Reifen und die Wortzeichen Volks - Inspektion , Volks - Reifen und Volks - Werkstatt gege n- über. In klanglicher Hinsicht sei wegen der Übereinstimmung in dem Bestandteil Volks eine nicht zu vernachlässigende Zeichennä he vorhanden, weil der Ve r- kehr den Wortanfang regelmäßig stärker beachte als die weiteren Wortbestan d- teile. Aufgrund des die Klagemarke mitprägenden Wortbestandteils WAGEN hielten die gegenüberstehenden Zeichen aber einen erheblichen Abstand ein. D ies e B eurteilung lässt kein en Rechtsfehler erkenn en. (1) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH, U r- teil vom 3. September 2009 - C498/07, Slg. 2009, I7371 = GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - La Española/Carbonell; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRU R 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Im Verle t- zungsverfahren ist auf die eingetragene Form der Klagemarke und die konkrete Fassung der jeweiligen angegriffenen Bezeichnung abzustellen (vgl. EuGH, 30 31 - 14 - GRUR 2008, 698 Rn. 66 und 67 - O2/Hutchison; BGH, GRUR 2009, 766 Rn. 36 - Stofffähnchen I). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeiche n- recht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen G e- samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Das sc hließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Die Beurte i- lung des Gesamteindrucks liegt im We sentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdi gt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung a ufgenommen wird, eine selbständig kennzeichne n- de Stellung be hält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengeset z- ten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH, U r- teil vom 6. Oktober 2005 - C120/04, Slg. 2005, I8551 = GRUR 20 05, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). (2) Anders als die Revision meint, bleibt nicht unklar, welchen Grad von Zeichenähnlichkeit das Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ist zu entnehmen, dass es eine Zeichenähnlichkeit zwar bejaht, diese aber wegen des von ihm angeno m- menen weiten Zeichenabstands als gering eingestuft hat. 32 33 - 15 - (3) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts, die Klagemarke werde gleichgewichtig durch die Bestandteile VOLKS und WAGEN geprägt. Durch die Zusammenfassung der Bestandteile VOLKS und WAGEN zu einem Wort entsteht eine ausgeprägt e Klammerwirkung. Auch wenn der Verkehr den beschreibenden Gehalt des Wortbestandteils WAGEN im Aut o- mobilsektor erkennt, hat er keinen Anlass, sich ausschließlich an dem Bestan d- teil VOLKS als Herkunftshinweis zu orientieren. Vernachlässigt der Verkehr den Wortbestandteil WAGEN nicht, sondern fasst er das Markenwort als ein einheitliches Zeichen auf, hat auch die Endung WAGEN eine die Klagemarke mitprägende Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - I ZB 55/05, GRUR 2008, 909 Rn. 28 bis 30 = W RP 2008, 1345 - Pantogast; Beschluss vom 29. Mai 2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Rn. 28 und 29 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). ee) Die Verneinung einer Verwechslungsgefahr kann im Ergebnis gleichwohl keinen Bestand haben. (1) Das Berufungsgericht i st allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeichenähnlichkeit im Hinblick auf die in den gegenüberstehenden Zeichen zusätzlich vorhandenen markanten Bestandteile - einerseits WAGEN und andererseits Inspektion , Reifen und Werkstatt - zu geri ng ist, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. (2) Das Berufungsgericht hat weiter eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens verneint. Für die Annahme dieser Verwech s- lungsgefahr sei erforderlich, dass die Klägerin mi t einer Markenfamilie mit dem Bestandteil VOLKS und einem Zusatz auf dem Markt präsent sei. Entspr e- 34 35 36 37 38 - 16 - chendes habe die Klägerin nicht dargelegt. Als weitere Marke könne sie sich nur auf die deutsche Wortmarke VOLKSBUS berufen. Der mit dieser Marke gekennz eichnete Reisebus sei aber in erster Linie für außereuropäische Märkte bestimmt. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen dringt die Revision nicht durch. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet vorliegend aus. Diese Ar t der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die e i- nander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mi t- einander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem B e- standteil übereinstimmen, den der Verkehr a ls Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die e i- nen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 38 = WRP 2009, 61 6 - METROBUS). Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die B e- nutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element kennen und mit der Zeichenserie in Verbindung bringen (vgl. Eu GH, Urteil vom 13. September 2007 - C234/06, Slg. 2007, I7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [ BAINBRIDGE ] ). Soweit der Senat es in Ausnahm e- fällen unter engen Voraussetzungen für denkbar gehalten hat, in einem erstm a- lig verwendeten Ze ichen ein Stammzeichen zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - I ZB 33/93 , BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclo phlont; Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG), hält er daran nicht mehr fest (vgl. BGH , Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 84/09 , GRUR 2013, 840 Rn. 23 = WRP 2013, 1030 - PROTI II). 39 40 - 17 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Anna h- me rechtfertigen, dass die Klägerin im Gebiet der Europäischen Union ve r- schiedene Marken mit dem Bestandteil VOLKS in einer Art und Weise und in einem Umfang benutzt hat, der den Verkehr veranlasst, vom Vorliegen einer Zeichenserie auszugehen. Die Klägerin hat die nicht in e i- nem für die Bildung einer Zeichenserie ins Gewich t fallenden Umfang im B e- reich der Europäischen Union benutzt. Gegen diese Feststellungen des Ber u- fungsgerichts erinnert die Revision nichts. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, zu den anderen von der Klägerin benutzten Bezeichnungen mit dem Zusa tz Volks - etwa Volks - Van oder Volks - Seat - habe sie nicht vorgetragen, in welchem Umfang eine Benu t- zung erfolgt sei. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. Schließlich folgt eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Ser i- enzeichens auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 eine Zeichenserie mit dem Bestandteil Volks gebildet hat und das Publikum die Klagemarke 1, die diesen Bestandteil enthält, daher irrtümlich der Beklagten zu 1 zurechnet. Ob eine derartige Fehlzuordnung einer äl teren Marke zu einer Zeichenfamilie eines Dritten mit prioritätsjüngeren Kennzeichen eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens begründen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Im Streitfall ist jedenfalls nichts dafür er sichtlich, dass der angesprochene Verkehr die überragend bekannte Marke der Klägerin w e- gen des Bestandteils VOLKS der Zeichenserie der Beklagten zu 1 zurechnet. (3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Bezeichnungen sei auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn e gegeben, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. 41 42 43 44 - 18 - Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn e unter dem Aspekt des g e- danklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übe r- einstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhä n- gen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonder er Umstände angenommen werden (BGH, U r- teil vom 29. April 2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 31 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen ge ei g- net ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 43 = WRP 2010, 1046 - MIXI). Von diesen Maßstäben ist im Ansatz auch das Berufungsger icht ausg e- gangen. Es hat angenommen, besondere Umstände, die über bloße Assoziat i- onen hinausgingen und die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen der Unternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwendeten, rechtfertigen könnten, läge n nicht vor. Wegen der groß angelegten, medie n- übergreifenden Bewerbung der Aktionen der Beklag ten zu 1 sei den angespr o- chenen Verkehrskreisen bekannt, dass die Beklagte zu 1 diese Aktionen mit wechselnden Kooperationspartnern durchführe. Damit hat d as Beru fungsgericht rechtsfehlerhaft in die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn e vorliegt, nicht den Umstand einbezogen, dass die Klagemarke 1 überragend bekannt ist und über erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. In der Rechtspre chung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft über einen weiten Schutzbereich verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Novem - ber 1997 - C251/95, Slg. 1997, I6191 = GRUR 1998, 387 R n. 24 - Sabèl/ 45 46 47 - 19 - Puma; Urteil vom 29. September 1998 - C39/97, Slg. 1998, I5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 18 - Canon; Urteil vom 22. Juni 2000 - C425/98, Slg. 2000, I4861 = GRUR Int. 2000, 899 Rn. 41 - Marca/Adidas; BGH, Urteil vom 30. Ok - to ber 2003 - I ZR 236/97, GRUR 200 4, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; BGH, GRUR 2012, 930 Rn. 70 - Bogner B/Barbie B). Intensiv genutzten Marken kommt eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zu. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber, die ähnliche Zeichen b enutzen möchten (EuGH, GRUR 2008, 503 Rn. 36 - adidas/Marca Mode; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 42 = WRP 2012, 716 - O S- CAR). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Frage zu berüc k- sichtigen, ob zwischen einer sehr bekannten Marke und einem angegriffenen Zeichen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn e vorliegt. Weist ein Ze i- chen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berüh m te n Marke auf, wird das angesprochene Publikum wegen der Annäherung an die bekannte ode r b e- rühmte Marke häufig annehmen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 80 - METROBUS; zum WZG BGH, Beschluss vom 3. Mai 1963 - Ib ZB 30/62, BGHZ 39, 26 6, 271 - Sunsweet; Urteil vom 23. Juni 1967 - Ib ZR 54/66, GRUR 1968, 371, 375 - Maggi). Anhaltspunkte für eine solche Sichtweise ergeben sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung der TNS I nfratest vom Oktober 2010. Danach gehen 2 8,3% der Gesamtbevölkerung und 31,5% des engeren Verkehrskreises (Personen, die die Autowerkstatt auswählen oder das Auto dorthin bringen) davon aus, bei Volks - Werkstatt handele es sich um eine B e- zeichnung von Volkswagen. Hinzu kommen 4,1% der allgemeine n Verkehr s- kreise und 2,6% des engeren Verkehrskreises, die von wirtschaftlichen oder o r- ganisatorischen Verbindungen ausgehen, so dass 32,4% der allgemeinen Ve r- 48 - 20 - kehrskreise und 34,1% des engeren Verkehrskreises bei Volks - Werkstatt e i- ner markenrechtlich rel evanten Fehlzuordnung unterliegen. Die Annahme, die angegriffene Zeichennutzung der Beklagten erfolge aufgrund wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Parteien , ist nicht aufgrund der Aktionen der Beklagten zu 1 ausgeschlossen, bei denen die abgesetzten Waren oder erbrachten Dienstleistungen mit dem Wortbestandteil Volks gekennzeichnet waren. Aus den Feststellungen des B e- rufungsgerichts ergibt sich nicht, wie die Aktionen im Einzelnen ausgestaltet waren und ob für das Publikum die Grundlagen der Zeichennutzung bei diesen Aktionen erkennbar waren und ob sie das Verkehrsverständnis deshalb übe r- haupt beeinflussen konnten. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Ber u- fungsgericht den Unterlassungsanspruch na ch Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV wegen Verletzung der bekannten Klagemarke VOLKSWAGEN verneint hat. a) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Kl a- gemarke 1 die Voraussetzungen erfüllt, die an ein e bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV zu stellen sind. Es hat jedoch bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Marke angenommen, dass diese im Inland überragend bekannt ist, weil die Klägerin als größter deutscher Autom o- bilh ersteller das Zeichen VOLKSWAGEN langjährig intensiv im Inland als Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen und als Unternehmen s- kennzeichen benutzt hat. Das reicht für die Feststellung aus, dass die Klag e- marke eine bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C301/07, Slg. 2009, I9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 21 bis 30 - Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 17. August 49 50 51 - 21 - 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 und 49 = WRP 2011, 1454 - T ÜV II). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Ausnutzung der Untersche i- dungskraft und der Wertschätzung der Klagemarke 1 verneint. Die Beklagten würden die angegriffenen Zeichen im Rahmen einer Markenserie der Beklagten zu 1 nutzen, die zuvor schon über 100 sogenannte Volks - Aktionen mit den nach demselben Prinzip gebildeten Zeichen durchgeführt habe. Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, die Beklagte zu 1 sei nicht zufällig darauf gekommen, Marken mit dem Bestandteil Volks zu bilden. Sie habe ein Zeichenbildungsprinzip der Klägerin übernommen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin verfügt nicht über eine Markenfamilie mit dem Wortbestandteil VOLKS (dazu Rn. 3 8 bis 43 ). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten sic h mit den angegriffenen Zeichen in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarke begeben habe n , um von der Anziehungskraft, dem Ruf oder dem Ansehen der bekannten Marke zu profitieren (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/ Bellure) oder auf a n- dere Weise an dem Ruf oder der Aufmerksamkeit teilzuhaben , die mit der Ve r- wendung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist. c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Verwendung der angegriffenen Zeichen die Wertschätzung der Klagemarke nicht beeinträchtigt. Die Revision rügt vergeblich, die gedankliche Verbindung mit dem von der Beklagten zu 1 herausgegebenen Presseerzeugnis und den von den B e- klagten bei den in Rede stehenden Akt ionen im Automobilbereich vertriebenen Discountprodukten sei für die mit besonderen Qualitäts - und Gütevorstellungen 52 53 54 55 56 - 22 - verbundene Klagemarke abträglic h. Anhaltspunkte für eine entsprechende B e- einträchtigung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie si nd auch nicht ersichtlich. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, d ie Unterscheidungskraft der Klagemarke werde nicht b e- ei n trächtigt. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Benutzung der angegriffenen Zeichen das wirtschaftl i- che Verhalten des Durchschnittsverbrauchers de r Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen sei, ändere oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens bestehe. Die angegriffenen Ze i- chen würden nicht permanent benutzt, sondern nur punktuell und kurzzeit ig im Rahmen einzelner Vermarktungskampagnen verwendet. Ein nur gradueller Ve r- lust an Unterscheidungskraft reiche für eine unlautere Verwässerung nicht aus. bb) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsger icht hat zu hohe Anforderungen an die Annahme einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft gestellt und keine umfassende Beurteilung der relevanten Umstände des vorliegenden Falls vorgenommen. (1) Von einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft d er älteren Marke ist auszugehen, wenn die Eignung dieser Marke , als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und b e- nutzt wird, zu wirken, dadurch geschwächt wird, dass die Benutzung des jüng e- ren Zeichens die Ide ntität der älteren Marke und ihre Bekanntheit beim Publ i- kum auflöst. Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des 57 58 59 60 - 23 - Durch schnitts verbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung de s jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens b e- steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C252/07, Slg. 2008, I8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 76 f. - Intel; EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 39 - L'Oréal/Bellu re). (2) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kann diese Wi r- kung nicht mit der Begründung verneint werden, die von den Beklagten durc h- geführten Aktionen seien nur kurzfristig und auf einzelne Waren oder Dienstlei s- tungen gerichtet. Auch eine e inmalige Benutzung eines jüngeren Zeichens kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 81 - Intel). Ob eine Beeinträchtigung der U n- terscheidungskraft der älteren Marke vorliegt oder zu befürc hten ist, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des konkr e- ten Falls zu beurteilen. Dazu rechnen auch das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, die Frage, ob die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistu n- gen unähnlich, ähnlich oder identisch sind und der Grad der Ähnlichkeit der ko l- lidierenden Zeichen. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der b e- kannten Marke kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum su g- geriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Ma rkeninhaber eine wir t- schaftliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C236/08 bis C238/08, Slg. 2010, I 2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 83 und 8 4 - Google France und Google /Louis Vuitton ; Urteil vom 22. September 2011 - C323/09, Slg. 2011 , I8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/ Marks & Spencer ; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 24 = WRP 2013, 505 - MOST - Pralinen). Eine derartige umfassende Beu r- teilung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es ha t weder die große Bekanntheit der Klagemarke , die eine besondere Schutzbedürftigkeit begrü n- 61 - 24 - det, noch das Vorliegen von Waren - und Dienstleistungsidentität in die Abw ä- gung einbezogen. Unberücksichtigt geblieben ist auch die große Medienwir k- samkeit der Aktio nen der Beklagten zu 1, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat. 4. Das Berufungsgericht hat die Folgeansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung verneint, weil nach seiner Ansicht k eine Verletzung der Klagemarke 1 v orliegt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat diese Annahme keinen Bestand. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Anspr ü- che auf Einwilligung in die Löschung (Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 51, 55 MarkenG) der Mar ken Nr. 306 38 670 - mit Au s- nahme der Dienstleistungen der Klasse 35 (dazu sogleich nachstehend Rn. 64 ) - und Nr. 306 54 206 der Beklagten zu 1 auf die Klagemarke 1 gestützt hat. 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Ber u- fungsger icht den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 306 38 670 für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 35 ve r- neint hat. Die Klägerin hat diesen Anspruch in erster Linie auf die Gemei n- schaftsmarke Nr. 2 700 342 gestützt. Die Abwei sung dieses Klageantrags kann aus den vorstehend unter II 2 und 3 angeführten Gründen keinen Bestand h a- ben. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuh e- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fung sgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 1. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Das Ber u- fungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug anhand der vorst e- hend dargestellten Grundsätze zu prüfen haben, ob eine Verwechslu ngsgefahr 62 63 64 65 - 25 - im weiteren Sinn e vorliegt, weil das angesprochene Publikum von wirtschaftl i- chen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien ausgeht oder ob von einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin auszu gehen ist. Die bislang vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine abschließe n- de Beurteilung zu ermöglichen. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Die Klägerin macht aufgrun d der Klagemarke 1 einen unionsweiten Unterlassungsanspruch geltend. Ein derartiger Anspruch kommt - soweit er auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV gestützt ist - nur in Betracht, wenn die Klagemarke 1 für das g esamte G e- biet der Union über erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Soweit der Anspruch unionsweit aus einem Bekanntheitsschutz nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV hergeleitet wird, muss die Klagemarke im gesamten G e- biet der Union die Vorau ssetzungen erfüllen, die an die Bekanntheit einer Ma r- ke zu stellen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschi e- den, für den Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV reiche es aus, dass die Marke dem Publikum in einem wesentl i- chen Teil der Union bekannt ist und dass hierzu ein Gebiet von der Größe Ö s- terreichs ausreicht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 30 - Pago/Tirolmilch). Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass bei der Verwendung eines angegri f- fenen Zeichen s eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke im gesamten Gebiet der Europäischen Union vorliegt. Diese kommt vielmehr nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke auch die Voraussetzungen der B ekanntheit erfüllt. En t- sprechendes gilt, soweit die Klägerin für ihre Klagemarke den Schutz einer überragend bekannten Marke in Anspruch nimmt und hieraus eine Verwech s- 66 67 - 26 - lungsgefahr im weiteren Sinn e ableitet. Zur überragenden Bekanntheit der Kl a- gemarke in d en anderen Mitgliedstaaten hat das Berufungsgericht aber bislang keine Feststellungen getroffen. b) Die Klägerin hat die Folgeansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung auf die Unterlassungsanträge zu I bezogen. Sie verfolgt die Annexanträge damit ebenfalls unionsweit. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterve r- ordnung die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung des Art. 89 Abs. 1 Buchst. d G GV dahin auszulegen ist, dass für unionsweit geltend gemachte Vernic h- tungs - , Auskunfts - und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mi t- gliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen worden sin d (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10, GRUR 2012, 1253 Rn. 45 bis 49 = WRP 2012, 1536 - Gartenpavillon). Die Frage stellt sich gleichermaßen für die unionsweit geltend gemachten Folgeansprüche w e- gen Verletzung einer Gemeinschaftsmarke auf grund der Verweisung nach Art. 102 Abs. 2 GMV auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Verletzung s- handlungen begangen worden sind oder drohen. 68 - 27 - Der Senat hat von einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung de s Gerichtshofs der E uropäischen Union über das Voraben t- scheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV abges e- hen, weil vorliegend nicht feststeht, ob eine Markenverletzung vorliegt. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entsc heidung vom 22.02.2011 - 33 O 5562/10 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 29 U 1499/11 - 69
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