BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214 / 1 2 Verkündet am: 18 . Juni 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18 . Juni 201 4 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. K och , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufg e hoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gült i- gen Fassung festgesetzt wo r den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n desgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin , die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrec h- ten (GVL), nimmt urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und Beteiligungsa n- sprüche von au sübenden Künstler n , Tonträgerherstel lern und Musikvideopr o- duzenten wahr. D er Beklagte ist Mitglied in der Bundesver einigung der Musikveransta l- ter. Er ist eine Vereinigung, zu der etwa 600 Tanzschulen gehören . D iese g e- ben bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgenommene Musikd arbietungen au s- üben de r Künstler öffentlich wi e der. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und Vervielfältigung s- rechte (GEMA) hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA - Repertoires in Kursen ( GEMA - Tarif WR - KS ) aufgestellt und veröffentlicht. Nach seiner zuletzt gültigen Fassung betr ägt die Vergütung für die Wiedergabe von Werken des GEMA - Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der erzielten Ku r s - honorare des Vera n stalters. Zwischen der Klägerin und de r Bundesver einigung der Musikveranstalter bestand seit dem 15. Dezember 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster Gesamtvertrag , der unter anderem die öffentliche Wiederg a- be von Tonträgern betraf . D anach war für die öffentliche Wiedergabe von To n- trägern während der gesamten Laufzeit de s Vertrags eine Vergütung in Höhe eines Z u schlag s v on 20% auf den GEMA - Tarif WR - KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu zahlen . Die Klägerin hat dem Beklagten im Rahmen dieses G e- samtvertrag s die entsprechenden Rechte eingeräumt . 1 2 3 4 - 4 - Darüber hinaus bestand z wischen der Klägerin und der GEMA seit dem 5. Januar 1962 ein Inkassovertrag. Danach übernahm die GEMA für die Kläg e- rin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern durch Erh e- bung eines Zuschlags von 20% zu m GEMA - Tarif WR - KS (Ziffer 1 des I nkass o- vertrags) . Ferner war vereinbart, dass die dem Inkassovertrag zugrunde liege n- den Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der GEMA gekündigt werden dürfen (Ziffer 2 des Inkassove r trags) . Die Klägerin hat den mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter am 15. Dezember 1961 geschlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit d ieser sich auf die GEMA - Tarife WR - KS (Tanzschulen) und WR - T - BAL (Ballettsch u len) bezieht. Zugleich hat die Klägerin mit der GEMA mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Danach übernimmt die GEMA weiterhin das Inkasso hinsichtlich der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte gemäß den Tarifen und Gesamtverträgen der Klägerin ( § 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkasso vereinbarung). Allerdings ist nunmehr vereinbart, dass die GEMA und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei A b- schluss und Kündigung von Gesamtverträgen hinsichtlich ihrer eigenen Tarife, ohne dass wechselseitig ein Zustimmungs - oder Vetorecht besteht ( § 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinb a rung). Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat gegen die GEMA am 23. November 2009 ein Schiedsstellenverfahren wegen des Abschluss es eines Gesamtvertra g s über die Wiedergabe von Werke n des GEMA - Repertoires in Kursen eingeleitet . D ie Sch iedsstelle hat am 28. Januar 201 1 einen Einigung s- vorschlag erlassen ( Sch - Urh 28/09). Darin ist vorgeschlagen, dass die GEMA sich bereit erklärt, der Bundesvereinigung der Musikveranstalter und ihren Mi t- 5 6 7 8 - 5 - g liedern die Nutzungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe des von ih r wahrg e- nommenen Repertoires in Kursen zu den Bedingungen des jeweils gültigen T a- rifs WR - KS einzu räumen. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter hat g e- gen den Einigungsvorschlag Widerspru ch eingelegt . Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines Gesamtve r- trags mit de m Beklagten über die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS). Sie ist der Ansicht, der im bish erige n Gesamtvertrag vereinbarte 20% - ige Zuschlag auf den GEMA - Tarif WR - KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Verg ü- tungsansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvide o- produzenten sei unangemessen und auf einen 100% - igen Zuschlag auf den GEMA - Tarif WR - KS zu erhö hen, weil die Leistungen der Leistungsschutzb e- rechtigten und der Urheber gleichwertig se i en. Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schi edsstelle ( Ein i- gungsv or schlag vom 3 . August 2010 - Sch - Urh 07 /09) - beantrag t, zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen Gesamtve r trag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des G E- MA - Tarifs WR - KS) festzusetzen , der zur - in erster Linie streitigen - Vergütung folgende Regelung enthält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Verg ü tungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild - /Tonträgern beträgt 100% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA - Tarif WR - KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als verei n- barte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu Vergütungsminderungen. In diesem Fall gelten die genannten GEMA - Ta rife in der für das Jahr 2008 gü l- tigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwer t- steuer hinzuzurec h nen. 9 10 - 6 - D er Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, der bisherige Zuschlag von 20% auf den GEMA - Tarif WR - KS sei a ngemessen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwischen der Klägerin und de m Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GVL in Kursen (Geltungsb e reich des GEMA - Tarif s WR - KS) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung en t- hält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Vergütungsa n sprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild - / Tonträgern beträgt 30% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA - Tarif WR - KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als verei n- barte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuz u- rechnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der GV L wahrgenom menen Rechte im Anwendungsbereich des Tarifs WR - KS der G E MA. Mit ihren vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision en verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurü ckzuweisen . E ntscheidungsgründe: I . Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Vergütung für die öffen t- liche Wiedergabe von Tonträgern sei (nur) auf 30% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung zu erhöhen. Dazu hat es ausgeführt: Diese Erhöhung sei zwar nicht deshalb gerechtfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gew e- sen sei und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der GEMA getroffene Inkassove r- 11 12 13 14 15 - 7 - einbarung nicht zu einem früheren Zeitpunkt h abe kündigen k önnen . Die Erh ö- hung tr age aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewachsenen Bede u- tung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler im Rahmen der ö f- fentlichen Wiedergabe von Musikwerken Rechnung , und zwar auch im Hi n blick auf beste hende Vergütungsregelungen in anderen Ver wertungs bereichen. I n- soweit seien allerdings die spezifischen Verhältnisse in Tanzschulen zu berüc k- sichtigen. Diese erlaub t en keine Gleichstellung zwischen Urhebern und Lei s- tungsschutz berechtigten dergestalt, dass e ine Erhöhung des Vergütungsn i- veaus auf 100% des GEMA - Tarifs WR - KS angezeigt wäre. Vielmehr sei f ür die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30% - igen Aufschlag auf den GEMA - Tarif WR - KS angeme s sen. II . Die gegen die se Beurteilung gerichtete n Revision en der Parteien h a- ben Erfolg . 1. Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ve r- pflichtet, mit dem Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingu n- gen über die von ihr wahrgenommene n Rechte und Ansprüche abzuschli e ßen. Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtve r trags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Beklagte, sondern auch die Klägerin (vg l. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener A n- r u fung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schie dsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesam t vertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG). 16 17 - 8 - 2. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermess en (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine recht s- gestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Erme s- sensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden , ob das Oberla n- desgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die geset z- lichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertra g privater Rundfunk, mwN). 3. Nach diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des Tarifs WR - KS e i- ner Nachprüfung nicht stand. a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne E rfolg, dass das Obe r- landesgericht die zwischen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem G e- samtvertrag von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentlichen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Recht s- fehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bisherigen Gesamtvertrags zugrunde g elegt, wonach für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Z u- schlags von 20% auf den GEMA - Tarif WR - KS in seiner jeweils gültigen Fa s- sung zu zahlen war. 18 19 20 - 9 - aa) Es entspricht billigem Ermessen, wenn sich das Oberl andesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Tarif verträgen d er Parteien über vergleichbare Nutzungen orientiert (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst recht, wenn e s sich - wie hier - um dieselben Nutzungen handelt. bb) Das Oberlandesgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Rahmen des Gesamtvertrag s von 1961 eine Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Ta nzkursen in H ö- he eines Zuschlags von 20% auf den GEMA - Tarif WR - KS in seiner jeweils gü l- tigen Fassung vereinbart und d ie Mitglieder des Beklagten der Klägerin diese Vergütung bis zum Jahr 2008 ohne Beanstandungen gezahlt h ätten , spreche dafür, dass diese Ve rgütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei. Der Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen des bisherigen Gesam t vertrags im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der verei n- barten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren b is zur Beendigung dieses Gesamtvertrags begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Verg ü- tung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Dies rechtfertigt es, der Klägerin, die nach der Beendigung d es bisherigen Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung aufz u erlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2 013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weiterge l tung als Tarif). cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Klägerin vorg e- tragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass die im Rahmen des bisherigen Gesamtvertrag s zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in der 21 22 23 - 10 - Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung g e- richt e te Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. (1) Die Revision der Klägerin rügt, das Oberlandesgericht habe nicht b e- rücksichtigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des Inkassove r- trags nur mit Zustimmung der GEMA habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die bereits seit dem Jahr 1947 tätige GEMA gegenüber der erst im Jahr 1959 ge gründeten Klägeri n zum Zeitpunkt des ersten Abschlusses des Gesamtvertrags zwischen der Klägerin und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter im Jahr 1961 nicht zuletzt deshalb über eine über mächtige Verhandlungsposition verfügt habe, weil sie als einz i- ges Unternehmen i n Deutschland für den Musikbereich über ein umfas send funktionie rendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit nicht durch setzen können; sie habe vie l- mehr das hinnehmen müssen, was die GEMA ihr zugestande n habe. Die se h a- be indessen die Durchsetzung der Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern nich t mit den ausübenden Künstlern te i- len wollen. (2) Das Oberlandesgericht hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Es hat jedoch a n- genommen, selbst wenn die Klägerin mangels eigener Infrastruktur in der Ve r- gangenheit nicht in der Lage gewesen sein sollte, Vergütungsansprüche g e- genüber Nutzern geltend zu machen, könne nicht davon ausgegangen werden, sie habe deshalb jahrzehntelang davon abges e hen, sich für eine angemessene Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spreche ihre Verpflichtung, von den Nu tzern einen angemessenen Ausgleich für die Nutzung der Rechte zu verla n- 24 25 - 11 - gen. Wäre die Klägerin tatsächlich der Auffassung gewesen, dass die verei n- barte Vergütung unangemessen ist, hätte sie b e reits in früherer Zeit einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten durchfü h- ren zu lassen. Sie habe jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, dazu auch noch im Jahr 2004 außerstande gewesen zu sein. (3) Danach widerlegen die vo n der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War die Klägerin jede n falls im Jahr 2004 nicht mehr auf ein Inkasso durch die GEMA angewiesen, hätte sie zunächst den Inkassovertrag mit der GEMA und sodann den Gesamtvertrag mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter k ündigen können, um mit de m Beklagten eine aus ihrer Sicht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, dass die bislang vereinba r- te Vergütun g unangemessen ist. Mit ihrer abweichenden Beurteilung versucht die Revision der Klägerin , die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu e r- setzen , ohne einen Recht sfehler des Oberlandesgerichts aufzuze i gen. b) Die Revisionen beider Parteien wenden sich jedoch mit Erfolg dag e- gen, dass das Oberlandesgericht für die Nutzung der von der Klägerin wahrg e- nommenen Rechte bei der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufg e- nommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen eine Verg ü- tung in Hö he eines Zuschlags von 30% auf den GEMA - Tarif WR - KS in der j e- weils gültigen Fassung festgesetzt hat. aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Z u- schlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern de s Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzie l- 26 27 28 - 12 - ten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungsschutzrechte bea n- spruchen kann und welcher prozentu ale Anteil dieser Vergütung der GEMA für die Nutzung der Urheberrechte zusteht. Diese Anteile betragen - unter der V o- raussetzung, dass für die Nutzung der Urheberrechte nach dem G e samtvertrag der GEMA mit dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 100% des G EMA - Tarifs WR - KS geschuldet ist - aufgrund des früheren Gesamtvertrags der Kl ä- gerin mit dem Beklagten (Zuschlagtarif 20% des GEMA - Tarifs WR - KS) 16,67% (Leistungsschutzrechte) und 83,33% (Urheberrechte), aufgrund des vom Obe r- landesgericht festgesetzten Gesa mtvertrags (Zuschla g tarif 30% des GEMA - Tarifs WR - KS) 23,08% (Leistungsschutzrechte) und 76,92% (Urheberrechte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrags (Z u schlagtarif 100% des GEMA - Tarifs WR - KS) 50% (Leistungsschutzrechte) und 50% (Urh e- berrechte). Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs kommt es daher allein d a- rauf an, zu welchen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungsschutzberec h- tigten andererseits b e ruht. Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs ist es dagegen nicht von Bede u- tung, wie hoch die von den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und d ie GEMA für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung ihrem Betrag nach ist. Die betragsmäßige Höhe dieser Vergütun g hängt allein von der betragsmäßigen Höhe des GEMA - Tarif s WR - KS ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag des B e- klagten mit der GEMA festzulegenden Tarif als auch dem im Gesamtvertrag de s Beklagten mit der Klägerin festzusetzenden Tarif zugrunde liegt. So führt eine Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urh e berrechte (100% des GEMA - Tarifs WR - KS) und gleichbleibendem GEMA - Tarif WR - KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veranstalters) dazu, dass sich die von den Nutzern insgesam t zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt 29 - 13 - nach dem früheren Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte), nach dem vom Obe r- landesgericht festgesetzten Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 30%) 4,88 % der Kurshonorare (1,13% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte) und nach dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 10 0%) 7,5% der Kurshonorare (3,75 % Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrec h- te). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings auch trotz einer Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem Tarif für die Nutzung der Urheberrechte gleich bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen z u grunde liegende GEMA - Tarif WR - KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise auch bei einer Erhöhung des Zuschlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urheberrechte von 100% weiterhin lediglich eine Gesamtvergütung von 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungsschutzrec hte und 3,75% Urheberrechte) zu za h len, wenn der GEMA - Tarif WR - KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare herabgesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der von den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann sich daher allein im Blick auf den GEMA - Tarif WR - KS stellen, der nicht Gegenstand der Kl a ge ist. Eine Erhöhung des Zuschlagtarifs ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen M u- sikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Vergleich zu den Zeiten der Geltung des beendeten Gesam t- vertrags zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungsschutzrec h- te und zu einem entsprechend kleineren Teil auf der Verwertung de r Urhebe r- rechte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zuschlagtarifs nicht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als fr ü- 30 - 14 - her auf diese Art der Musik nutzung als auf andere Umstände zurückzuführen sind . bb) Nach An sicht des Oberlandesgerichts rechtfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewachsene wir t- schaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Paramet ern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des GEMA - Tarifs WR - KS. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand. (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der wirtschaftliche Erfolg von Unterhaltu ngsmusik hänge maßgeblich von der Bekanntheit der ausübe n- den Künstler ab. Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich gewachsen; dazu habe das Musikvideo wesen t- lich beigetragen. Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs nicht begründet werden. Nach den weiteren Feststellungen des Oberla n- desgerichts steht im Tanzunterricht gewöhnlich - und insbesondere bei klass i- schen Standardtänzen und lateinamerikanischen Tänzen - der Interpret des Musikstücks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abg e spielt wird, nicht im Vordergrund. Eine - unterstellt - gewachsene Bekanntheit der au s- übenden Künstler wirkt sich danach jedenfalls auf die gewöhnliche Nutzung von Musik in Tanzschulen nic ht maßgeblich aus. Sie kann daher insoweit auch ke i- ne Erhöhung des Zuschlagtarifs rechtfe r tigen. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, die wirtschaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiede r- 31 32 33 34 - 15 - gabe von M usikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich g e- wachsen - wie die Revision des Beklagten rügt - keine hinreichende tatsächl i- che Grundlage hat. Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstücks im Tanzunterrich t nicht im Vordergrund steht - wie die Revision der Klägerin geltend macht - bereits in die frühere Tarifierung eing e- flossen ist. (2) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, für die angemess e- ne Vergütung sei bei einem Massengeschäft wie der Wiederg abe von Musik auf Tonträgern in Tanzschulen die dort gegebene typische Situation des Lehrb e- triebs maßgeblich; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der geb o- tenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Diese führe zu einer ang e- messenen Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA - Tarif WR - KS. Die vom Oberlandesgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung berüc k- sichtigten Einzelveranstaltungen rechtfertigen keine Erhöhung des Z u schlags. Dass Tanzschulen zunehmend für Kurse zu modernen Tänzen und Ch o- reografien unter Hervorhebung von berühmten Interpreten werben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin nicht - und zwar nicht einmal, wie das Obe r- landesgericht gemeint hat, in sehr eingeschränktem Umfang - rechtfertigen. Dem steht die Fests tellung des Oberlandesgerichts entgegen, dass derartige Kurse nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gesondert zu l i- zenzieren sind und nicht dem hier in Rede stehenden GEMA - Tarif WR - KS u n- terfa l len. Dass in Tanzschulen weitere Veranstaltung en wie etwa Tanzabende und Tanzbälle stattfinden, die nicht gesondert lizenziert werden und bei denen sehr 35 36 37 38 - 16 - viel häufiger als im normalen Tanzunterricht von bekannten Interpreten eing e- spielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben wird, kann eine Erhöhung des Z u- s chlags ebenso wenig rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Oberlande s- gerichts lässt dieser Umstand schon mangels näherer Angaben der Parteien zum Anteil solcher Veranstaltungen an sämtlichen Veranstaltungen der Tan z- schule n , bei denen Musik öffentlich w iedergegeben wird, keine Aussage über die Angemessenheit der Vergütungsreg e lung zu. (3) Die Revision des Beklagten rügt mit Recht, der vom Oberlandesg e- richt weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterricht begrenzt sei, weil die Le hrenden auch Zeit für das Vermitteln der Tanzschritte benötigten, könne kein Argument für die Ungleichbehand lung der Rechte der Musikurheber einerseits und der Rechte der ausübenden Künstler und sonst i- gen Leistungsschutzbe rechtigten andererseits sein. Di e unterschiedliche Inte n- sität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen ist kein A r- gument für oder gegen die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten. Sie kann zwar Unterschiede in der Höhe der von den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Ve r gütung rechtfertigen. Für die Aufteilung dieser Vergütung auf mehrere Berechtigte ist sie jedoch ohne Bedeutung. cc) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, der Vergleich mit den Vergütungs regelungen für die Kabelweitersendung, die private Vervielfält i- gung und den Hörfunk lege für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Tan z- schulen keine Erhöhung der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten auf das Verg ü tungsniveau der Urheber nahe. Die vom Oberlandesgericht für diese Annahme gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen. 39 40 - 17 - (1) Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unterschie d lich. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Ve rvielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwendung e r- schienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen Schwerpunkt; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzsch u len gelte dies nicht in gleicher Weise. Eine unterschiedliche Intensitä t der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen im Bereich der öffen t lichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Verg ü- tung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zw i- schen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Lei s- tungsschutzberechtigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Verg ü- tung zwischen diesen Berechtigten kommt es vielmehr darauf an, inwi e weit die Vergütung auf die Verwe rtung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen en t fällt. (2) Das Oberlandesgericht hat für seine Auffassung zum anderen ang e- führt, die wirtschaftliche Gleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschut z- berechtigten in den Bereichen der Kabelweitersendung un d der privaten Ve r- vielfältigung beruhe auf einem internen Verteilungsschlüssel der Verwertung s- gesellschaften; die interne Verteilung einer Vergütung zwischen Verwertung s- gesellschaften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den Nu t- zern zu entrich tenden Vergütung sein. Der Umstand, dass die Verteilung der Einnahmen zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei anderen Ver wertungsvorgängen auf ei - nem internen Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften beruht, schließt es nicht a us, diese Einnahmeverteilung als Vergleichsmaßstab fü r die Verteilung der Einnahmen zwischen diesen Berechtigten beim hier in Rede st e- 41 42 43 44 - 18 - henden Verwertungsvorgang heranzuziehen. Ein Berechtigter hat nach den Wahrnehmungsv erträgen einen Anspruch gegen die Verw ertungsgesel l schaft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen en t- spricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO - Verfahren). Dieser An spruch besteht auch dann, wenn mehrere Verwertungsgesellschaften die aus der Verwertung unterschiedlicher Rechte erzielten Einnahmen auf die j e- weiligen Berechtigten verteilen. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die internen Verteilungsschlü ssel in den Bereichen der Kabelweiterse n- dung und der privaten Vervielfältigung diesen Anforderungen nicht entspr e chen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Bere i- chen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung der Einnahmen aus der Nutzung von Musik in Tanzschulen bilden kann. dd) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Frage nach der wirtschaftlichen Gleic h- wertigkeit von Urheberrechten und Leist ungsschutzrec h ten im Ausland gel tende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Gleichwe r- tigkeit der Urhe berrechte un d Leistungsschutzrechte in mehreren europäi schen Ländern übersehen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Kl ä gerin zu den Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe in anderen europäischen Ländern berücksichtigt. Es hat allerdings angenommen, der pa uschale Hinweis der Klägerin auf die Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Vergleich herangezogenen Ländern geltenden T a- rifsy s teme, ohne Unterscheidung nach der Art der jeweiligen Musiknutzung und 45 46 - 19 - insbesondere ohn e Bezugnahme auf die öffentliche Wiedergabe in Tanzsch u- len bilde keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der Kläg e- rin zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung rec htsfehle r haft ist. ee) Das Oberlandesgericht hat gemeint, mit einer Erhöhung des Z u- schlagtarifs auf 30% des Tarifs WR - KS werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder des Beklagten nicht überschritten. Es sei allgemein anerkannt, dass ei ne Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines Ve r- we r ters der Regel entspreche und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Nach dem aktuellen GEMA - Tarif WR - KS belaufe sich die Vergütung der GEMA (100%) auf 3,75% der Teilnehmerhonorare. Eine Erhöhung u m einen Zuschlag von 30% (1,13% der Teilnehmerhonorare) führe zu einer Gesamtb e lastung von 4,88% der Teilnehmerhonorare und liege demnach erheblich unter der 10% - Marke. Dem Vorbringen des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass seinen Mitgliedern eine derar tige Erhöhung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuz u- muten sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt we r- den. (1) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zuschlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen An teil der Vergütung, die die Mitglieder des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzi e- len, die Klägerin beanspruchen kann und welcher Anteil dieser Vergütung de m- entspr echend der GEMA zusteht; für die Festsetzung des Zuschlagtarifs ist es dagegen nicht von Bedeutung, wie hoch die vo n den Mitgliedern des B e klagten an die Klägerin und die GEMA für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung i h- rem Betrag nach ist. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der 47 48 - 20 - vo n den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann sich allein im Blick auf den GEMA - Tarif WR - KS stellen, der nicht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn. 28 bis 30 ). (2) Auch im Rahmen einer Überprüfun g des GEMA - Tarifs WR - KS könnte allerdings den Überlegungen des Oberlandesgerichts zu einer Belastungsgre n- ze nicht gefolgt we r den. Bei der Tarifgestaltung ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG auf den A n- teil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsv organgs angeme s- sen Rücksicht zu nehmen. Danach hat eine Verwertungsgesellschaft bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berücksichtigen, inwieweit die durch den Verwertungsvorgang erzielten geldwerten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG in der Rege l B e- rechnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der Verwertung urheberrech t- lich geschützter Werke oder Leistungen beruhen. So ist bei der Gestaltung des hier in Rede stehenden GEMA - Tarifs WR - KS beispielsweise zu beachten, dass die erzielten Kurshono rare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind, nur zu einem Teil darauf zurückzuführen sind, dass bei Tanzku r- sen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler ö f- fentlich wiederg e geben werden. Eine Verwertungsges ellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife nach § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Ve r- wertungsvorgang auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgeno m- mene Verwertungsrechte betrifft, für deren Nutzung der Verwer ter gleichfalls e i- ne Vergütung zu entrichten hat (vgl. W. Nordemann in Fromm/Nordemann, U r- heberrecht, 10. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 49 50 51 52 - 21 - 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 21; vgl. allgemein zur Berücksichtigung des U m- stands, dass ein Ver wertungsvorgang mehrere Verwertungsrechte betrifft BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 43 - Filmmusik; Rei n- bothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 9; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11). Eine Vergütung darf nicht so hoch sein, dass die sich aus dem Beteiligung s- grundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem una n- gemessenen Verhältnis überschritten werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 40 = WRP 2013, 911 - Covermount, mwN). Das gilt auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Verwerter für einen Verwertungsvorgang mehrere Ve r gütungen schuldet. Bei der Gestaltung des GEMA - Tarifs WR - KS ist daher zu berüc ksichtigen, dass der von diesem Tarif erfasste Verwertungsvorgang die Verwertungsrechte nicht nur von Mus i k - urhebern, sondern auch von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistung s- schutzberechtigten betrifft, und sich die von Verwertern zu entrichtende G e- sa mtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nutzung der Urheberrechte einerseits und der Leistungsschutzrechte andererseits ge l- tenden Vergütungsregelungen der jeweiligen Gesamtvertr ä ge ergibt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesg erichts gibt es keine Regel, dass eine Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse nicht zu Lasten des Ve r- werters in einem unangemessenen Verhältnis überschreitet. Eine derart pa u- schalie rende Betrachtungsweise trägt den Besonderheiten der unterschiedl i- chen Verwertungsvorgänge nicht Rechnung. Danach kann die Belastungsgre n- ze sowohl oberhalb als auch unterhalb einer 10% - igen Beteiligung an den Bru t- toeinnahmen liegen (vgl. Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 17; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhWG Rn. 11; vgl. auch Rei n- 53 - 22 - bothe in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhWG Rn. 7; Gerlach in Wand t ke/ Bullinger, Urheberrecht , 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 7). Eine Vergütung ist auch nic ht schon allein deshalb im Sinne von § 12 UrhWG angemessen, weil sie eine Belastungsgrenze nicht überschreitet. Im Streitfall gilt vielmehr auch für die insgesamt zu zahlende Vergütung, dass sich ihre Angemessenheit nach den bisherigen Vereinbarungen der P arteien beu r- teilt (vgl. oben Rn. 20 bis 26 ). Wenn es keine Änderung der maßgeblichen U m- stände gibt, kann sich daher die von den Mitgliedern des Beklagten insg e samt zu zahlende Vergütung nicht allein deshalb erhöhen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der v on der GEMA und der Klägerin wahrgenommenen Rechte in ihrem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden Verwertungsvo r- gang anders zu b e urteilen ist. III . Auf die Rev i sionen der Parteien ist das Urteil des Oberlandesgerichts danach im Kostenpunk t und insoweit aufzuheben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 3 0% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung 54 55 - 23 - festgesetzt worden ist. D ie Sache ist zur neuen Verhandlung und En t scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht z u- rück zu verw e i sen. Büscher Richter am BGH Pokrant ist Koch in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unte r- schreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - 6 Sch 15/10 WG -
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