BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/99 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WISO UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2, § 1004; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus. b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des - 2 - Fernsehsenders, unabhngig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten. c) Die Ankndigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf indiv i - duelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundstzlich kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99 - OLG Nrnberg LG Regensburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v . Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 6. Juli 1999 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 30. September 1998 abge n - dert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trgt der Klger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Rechtsanwalt in R.. Die Beklagte, das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen Rechts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung "WISO" aus, die sich - 4 - mit dem Thema "Urlaub" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unter Einblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit fo l - gendem Beitrag des Redakteurs O.: "Wir reden ber das Reisen. Wir reden jetzt ber das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich fr Mngel im Urlaub entschdigen zu lassen. Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschlge - Voraus- setzung: Sie rufen uns an. Ich sag nochmal die Telefonnummer: , . Jetzt zeigt uns zunchst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit al- len Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft." Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer den Redakteuren O. und Z. der Beklagten telefonisch und fr die Fern- sehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen und zur Möglichkeit der Reisepreisminderung, die einer der Redakteure beantwortete. Der Klger sieht in der Gestaltung der Sendung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe in der Sendung vom 8. August 1996 sowie in einer weiteren Sendung vom 21. Juli 1997 ohne Erlaubnis geschftsmßig Rechtsberatung angeboten. Der Klger beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des - 5 - Wettbewerbs in Fernsehsendungen die Erteilung von Rechtsrat anzukndigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten g e - schieht: "Redakteur O.: Wir reden ber das Reisen. Wir reden jetzt ber das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich fr Mngel im Urlaub entschdigen zu lassen. Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschlge - Voraus- setzung: Sie rufen uns an. Ich sag nochmal die Telefonnummer: , . Jetzt zeigt uns zunchst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie mglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft." Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in der Se n - dung vom 8. August 1996 habe die Redaktion die eingegangenen ungefhr 100 Anrufe von Zuschauern berprft, um hufig vorkommende Reisereklam a - tionen zu ermitteln. In der Sendung seien vier Zuschauer mit typischen Pr o - blemen zu Wort gekommen, die beispielhaft errtert worden seien. Es liege deshalb weder eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall vor noch sei diese angekndigt worden. Schlieûlich hat sich die Beklagte auf Verjhrung berufen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. - 6 - Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kl a - ge. Der Klger beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassung s - anspruchs nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB und § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgefhrt: Der Beklagten sei es untersagt, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Fernsehsendungen anzukndigen, Rechtsrat zu erteilen, insbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten gesch e - he. Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG diene auch den Interessen der Rechtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfhigkeit ihrer B e - rufsgruppe, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenber Personen zu s i - chern, die ber keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfgten. Der Klger sei klagebefugt, da die Sendung der Beklagten auch in R. am Kanzleisitz des Klgers ausgestrahlt worden sei. Die Beklagte habe bereits durch die Ankndigung, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen. Schut z - zweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es, Rechtsuchende vor Nachteilen und Schdigungen durch nicht sachkundige Personen und die Rechtsanwal t - - 7 - schaft vor Konkurrenz zu schtzen, die keinen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlgen. Gegen diesen Schutzzweck verstoûe es, u n - erlaubte Rechtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG sei eine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG begrnde. Die Beklagte habe durch die im Antrag wiedergegebenen Worte ihres Redakteurs in der Sendung vom 8. August 1996 die Erteilung von Rechtsb e - ratung angekndigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Z u - schauer, die unter Einblendung von Rufnummern darauf hingewiesen worden seien, sie erhielten am Telefon Auskunft, htten unter diesen Umstnden die Einleitung des Redakteurs nur so verstehen knnen, sie erhielten nach Schi l - derung ihres Falles und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, unabhngig davon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im Rahmen der Sendung behandelt werde, Antwort auf ihre individuellen Fragen. Die Beklagte habe geschftsmûig und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie habe mehrfach aufklrende Sendungen ber Rechtsfragen mit Zuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die Gestaltung der Fernsehsendungen sei geeignet, ihren Absatz gegenber Mitkonkurrenten zu begnstigen. Das A n - bieten der Rechtsberatung knne den Absatz der im Ausstrahlungsgebiet tt i - gen Rechtsanwlte beeintrchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht ve r - jhrt. Durch das der Beklagten auferlegte Verbot werde ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nicht berhrt. Auch Medienunternehmen knne nicht gestattet werden, gegen das Rechtsberatungsgesetz, das wichtigen Gemeinwohlintere s - sen diene, zu verstoûen. Der Informationsauftrag der Beklagten erfordere nicht, Rechtsfragen von Zuschauern am Telefon zu errtern. - 8 - II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f h - ren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. 1. Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrcklich anzufhren - z u - treffend davon ausgegangen, daû der Unterlassungsantrag hinreichend b e - stimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Pr - fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darber berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsa n - trge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM -Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz- Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen gengt der Unterlassungsantrag auch, soweit er sich von der konkret beanstandeten Verletzungsform lst. Der Antrag, der d a - gegen gerichtet ist, daû die Beklagte im geschftlichen Verkehr zu Wettb e - werbszwecken in Fernsehsendungen ankndigt, Rechtsrat zu erteilen, wird durch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden "insbesondere"- Zusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren erfaût wird danach die Ankndigung, Anrufer in Fernsehsendungen ber die Rechtslage in ihrem nher dargestellten Fall zu unterrichten. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterla s - sungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben. - 9 - a) Das Berufungsgericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Revis i - on zutreffend davon ausgegangen, daû der Klger als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Han d - lung betroffen sind grundstzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhltnis stehen. Ein konkr e - tes Wettbewerbsverhltnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises a b - zusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettb e - werbsverhalten den anderen beeintrchtigen, das heiût im Absatz behindern oder stren kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Groûkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.). Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hat in der auch am Kanzleisitz des Klgers in R. ausgestrahlten Sendung vom 8. August 1996 mit der Ankndigung, auf Anrufe im Studio hin Ratschlge zu Mngeln von Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzug e - hrigkeit als Fernsehanstalt im Verhltnis zum Klger gleichartige Dienstle i - stungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in Wettbewerb zum Klger getreten. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenber geltend, der Klger h a - be keine konkrete Beeintrchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch au s - - 10 - geschlossen sei, daû ihm durch die Sendung der Beklagten nur ein Mandat entgangen sei. Fr die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhltnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daû dem Klger aufgrund der Fernse h - sendung tatschlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daû der Wet t - bewerbsverstoû der Beklagten den Klger - wie vorliegend gegeben - im A b - satz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichts der bundesweiten Ausstrahlung des Programms der Beklagten der Fall. b) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e - rufungsgerichts, mit dem beanstandeten Verhalten habe die Beklagte gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoûen. Diese hat durch den im Klageantrag wi e - dergegebenen Beitrag des Redakteurs O. keine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschftsmûige Ttigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhltnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensu- cher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver- stndigenbeauftragung, jeweils m.w.N.). Dabei reicht zur Begrndung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG b e - reits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entspr e - chende Erlaubnis aus (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, GRUR 1987, 373 = WRP 1987, 462 - Rentenberechnungsaktion; Rennen/Caliebe, Recht s - beratungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 205). Zweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es auch, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schtzen (vgl. - 11 - BVerfGE 97, 12, 30). Dieser Schutzzweck wird berhrt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die Gefahr begrndet wird, der Empfnger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qu a - lifizierten Rechtsberater wenden. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Einble n - dung und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankndigung des Reda k - teurs in der Fernsehsendung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft" werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, daû wegen der Vielzahl der Anrufe zustzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Ber a - tung ber Rechtsfragen zu Reisemngeln im Einzelfall von der Beklagten a n - geboten werde. Ob in der anschlieûenden Sendung durch die Art und Weise der Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatschlich Rechtsb e - ratung im Einzelfall erfolge, spiele keine Rolle. Habe die Beklagte nicht die A b - sicht, am Telefon Auskunft zu erteilen, wrden die anrufenden Zuschauer in ihrer Erwartung getuscht. Die Beklagte wre in diesem Fall gemû § 3 UWG zur Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschrnkt nachprfbar. Die Prfung ist im Streitfall darauf beschrnkt, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgeme i - nen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senat aufgrund des der Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts und des Parteivortrags selbst beurteilen kann. Die Beklagte hat einen telefonischen Rechtsberatungsservice fr alle Anrufer unabhngig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die laufende - 12 - Sendung weder ausdrcklich angekndigt noch ist ein solches Angebot der vom Berufungsgericht festgestellten Gestaltung der gesamten Sendung zu en t - nehmen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daû es erkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der Beklagten war, allgemein interessierende Flle in die Sendung zu bringen, damit diese durch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da die Dienstleistung der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung von Fernsehsendungen besteht und nicht in der Einrichtung eines Rechtsber a - tungsservice, bedurfte es ohne ausdrckliche Ankndigung besonderer A n - knpfungspunkte fr den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmen konnte, daû die Beklagte fr Anrufer einen derartigen Service unabhngig von der Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte. Eine ausdrckliche Ankndigung der Beklagten ist nicht erfolgt. Denn neben der vom Berufungsgericht herausgestellten Erklrung "Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft", hatte der Redakteur der Beklagten darauf hingewiesen, die Rat- schlge wrden "gleich hier im Studio" gegeben. Allein der Umstand, daû w e - gen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemû nicht alle, sondern nur ein g e - ringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reicht nicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen Rechtsberatungsservice n e - ben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen. bb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus and e - ren Grnden als zutreffend (§ 563 ZPO). Die Ankndigung der Beklagten an Zuschauer der WISO-Sendung vom 8. August 1996, ffentlich in der laufenden Sendung Rechtsrat auf ihre indiv i - - 13 - duellen Fragen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde Rechtsangelege n - heiten zu besorgen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû die in Zeitungen und Zei t - schriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung ber juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typ i - schen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulssig ist, weil nicht die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981 - I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan- schein). Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhltnissen in Medien aufgrund e i - nes konkreten Falles als Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufa s - sen ist (so Henssler/Prtting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Henssler/ Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rdn. 21; Alte n - hoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; Knig, Rechtsberatungsgesetz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854) oder die Darste l - lung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten Falles zulssig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Kln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten. Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschftsbesorgung von erlaubni s - pflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den Schwerpunkt der Ttigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher B e - lange vielfach auch mit rechtlichen Vorgngen verknpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 - 14 - § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschftsmûige Ttigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhltnisse zu gestalten. Daher ist zu fragen, ob die Ttigkeit berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelege n - heit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klrung rechtlicher Ve r - hltnisse geht. Fr die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bettigung ohne rechtsg e - schftliches Handeln mglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht a l - lein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwgenden Beurteilung des jeweils bea n - standeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfllt werden kann, ohne daû die Qualitt der Dienstleistung oder die Funktionsf - higkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung bentigten Recht s - berater beeintrchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen fr Dritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverstndigenbeauftragung; vgl. auch Gro û - komm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119). Diese Grundstze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verst o - ûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwgung sind die das Rechtsberatungsg e - setz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schtzen und die Fun k - tionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; - 15 - BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingu n - gen der rechtsberatenden Berufe Rcksicht zu nehmen. Weiter ist zu bercksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 G G die Run d - funkfreiheit gewhrleistet, die der freien individuellen und ffentlichen Me i - nungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gese t - zen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk muû im Licht dieses Grundrechts gesehen we r - den. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschr n - kenden Wirkung selbst wieder einzuschrnken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschrnkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsb e - ratungsgesetzes - zu bewirken. Im Streitfall werden die Schutzgter des Rechtsberatungsgesetzes durch die Gestaltung der Sendung der Beklagten vom 8. August 1996 nicht in rel e - vanter Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von Rechtsrat ist wegen der Konzentration auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten auf wenige Flle beschrnkt. Fr die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, daû es sich wegen dieser Beschrnkung um die Besprechung allgemein interessi e - render Flle handeln wird und der Rechtsrat aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Mglichkeit, smtliche Aspekte des Falles einschlieûlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche B e - urteilung einzubeziehen, nicht abschlieûend sein kann und deshalb unverbin d - lich bleiben muû. Knnen die Anrufer und Zuschauer einer Fernsehsendung der im Streitfall in Rede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert - 16 - und beraten zu werden, liegt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsber a - tungsgesetzes vor. Wegen der erkennbar nicht abschlieûenden Beurteilung des Falles in einer Fernsehsendung werden weder der Schutz des einzelnen oder der Al l - gemeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch werden bei der auûerordentlich beschrnkten Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftl i - chen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert. Vielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein intere s - sierenden Fllen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allg e - meine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon mag es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle Rechtsberatung in einer Sendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafr ist bei dem Angebot der B e - klagten, Rat- schlge zu Mngeln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zu erteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich. Liegt in der Ankndigung der Beklagten in der Sendung vom 8. August 1996, Anrufern Ratschlge zu Mngeln im Zusammenhang mit Pauschalu r - laubsreisen zu erteilen, kein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, scheidet ein auf § 1 UWG gesttzter Unterlassungsanspruch aus. Aus demselben Grund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gesttzt werden. - 17 - III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzundern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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