BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 215/01 vom 31. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer aus dem Urteil des 14. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juli 2001 - 14 U 7/01 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurüc k - gewiesen. Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 30.000 DM (= 15.338,76 Euro) festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht auf nicht mehr als 60.000 DM beruht - wie auch die Revision nicht verkennt - auf den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Dementsprechend hatte b e - reits das Landgericht - wie nunmehr auch das Berufungsgericht - den Streitwert für die Klage auf 30.000 DM festgesetzt, nämlich den Höchstbetrag des von der Klägerin für den Zeitraum von 1995 bis 1997 geschätzten, noch offenen Rest-Honorars, so wie er auch im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt und in den Vorinstanzen von keiner der Parteien beanstandet worden ist. De s - - 3 - wegen muß sich die Klgerin auch im Revisionsrechtszug an ihrer eigenen Streitwertangabe festhalten lassen. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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