BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 215/06 Verk374ndet am: 22. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2006 unter Zur374ckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nach den Klageantr344gen zu 1 a, 1 b und 1 c sowie den hierauf bezoge-nen Klageantr344gen zu 2, 3 und 4 best344tigt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehpro-gramm 204Sat.1223 aus. Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ab dem 5. Oktober 2005 war, bietet seit dem 10. M344rz 2005 auf der Internet-Seite 204223 unter der Bezeichnung 204Shift.TV223 einen 204internetbasierten 1 - 3 - Pers366nlichen Videorecorder223 (204PVR223) zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. 2 Die Beklagte zu 1 empf344ngt 374ber Satelliten-Antennen die in Deutschland frei empfangbaren Sendesignale mehrerer Sendeanstalten, darunter das Pro-gramm der Kl344gerin. Ein bei der Beklagten zu 1 registrierter Kunde kann aus diesen Programmen 374ber eine elektronische Programmzeitschrift Sendungen ausw344hlen. Die Sendungen werden auf dem 204Pers366nlichen Videorecorder223 des Kunden abgespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz bestimm-ter Gr366337e auf dem Festplattenverbund der Beklagten zu 1, der ausschlie337lich diesem Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf dem 204PVR223 aufge-zeichneten Sendungen 374ber das Internet von jedem Ort auf der Welt und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. Die Kl344gerin sieht in dem Angebot der Beklagten zu 1 eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungs-schutzrechts aus 247 87 Abs. 1 UrhG. Sie ist der Ansicht, dieses Angebot sei zu-dem wettbewerbswidrig, weil es gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) versto337e. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Vernichtung der Aufnahmen, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und zun344chst beantragt, 3 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, a) das von der Kl344gerin ausgestrahlte Fernsehprogramm 204Sat.1223 oder Teile davon zu speichern und/oder zu bearbeiten und/oder weiterzusenden und/oder Dritten 366ffentlich zug344nglich zu machen und/oder im Wege des sogenannten Online-Streamings oder des Uploads zu 374bermitteln und/oder f374r Dritte zu vervielf344ltigen, insbesondere wie unter 204223 (Stand: 17. Oktober 2005) angeboten, hilfsweise, das von der Kl344gerin ausgestrahlte Fernsehprogramm 204Sat.1223 oder Teile davon zu speichern und/oder zu bearbeiten und/oder weiterzusenden - 4 - und/oder Dritten 366ffentlich zug344nglich zu machen und/oder im Wege des sogenannten Online-Streamings oder Uploads (d.h. 374ber das Internet) zu 374bermitteln und/oder f374r Dritte gegen Entgelt zu vervielf344ltigen, insbeson-dere wie unter 204 223 (Stand: 17. Oktober 2005) angeboten; b) das von der Kl344gerin ausgestrahlte Fernsehprogramm 204Sat.1223 oder Teile davon zum Vervielf344ltigen und/oder Speichern und/oder zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung bereitzustellen; c) das Angebot 204Shift.TV223 mit dem Fernsehprogramm 204Sat.1223 Dritten zur Ein-bindung in eine Website entgeltlich oder unentgeltlich zu lizenzieren; d) das Angebot 204Shift.TV223 Kindern und/oder Jugendlichen, Sendungen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer ei-genverantwortlichen und gemeinschaftsf344higen Pers366nlichkeit zu beein-tr344chtigen, zu solchen Zeiten zum Abruf zur Verf374gung zu stellen und/oder zu senden, in denen Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie 374blicherweise wahrnehmen; 2. die Beklagten zu verurteilen, alle Aufnahmen, die sie zur Benutzung im Sinne der Ziffer 1 hergestellt haben, unwiderruflich zu l366schen, und alle sonstigen, sich in ihrem Besitz befindlichen Vervielf344ltigungsst374cke wie CDs oder DVDs, bei denen ein L366schen nicht m366glich ist, zu vernichten; 3. festzustellen, dass die Beklagten der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, haben, der dieser durch die unter Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und noch entsteht; 4. die Beklagten zu verurteilen, der Kl344gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar374ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen vorgenommen haben und welche Werbe- und sonstigen Einnahmen sie durch den Betrieb ihrer Dienst-leistung 204shift.Treuhandverwaltungsvertrag223 erzielt haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Kunden, f374r die die Beklagten 204Sat.1223-Sendungen ganz oder teilweise aufgenommen haben, b) des Datums, der Uhrzeit, des Namens und der Dauer der jeweils aufge-nommenen 204Sat.1223-Sendungen, c) der Anzahl der Abrufe der jeweils aufgenommenen Sendungen f374r jeden namentlich bezeichneten Kunden, d) der Anzahl der Vervielf344ltigungsst374cke, die die Beklagten von jeder 204Sat.1223-Sendung insgesamt (d.h. f374r alle Kunden) erstellt haben, e) der Bruttoeinnahmen einschlie337lich insbesondere Werbeerl366se und geld-werter Vorteile (wie den Beklagten zur Verf374gung gestellte Server- und Speicherkapazit344ten und erbrachte Webdesignleistungen), die die Beklag-ten durch die Vermarktung der Website 204shift.Treuhandverwaltungsver-trag223 erzielt haben. - 5 - Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat dem Klageantrag zu 1 a nach dem Hauptantrag stattgegeben und lediglich die Verur-teilung nach dem Klageantrag zu 1 d in der Weise eingeschr344nkt, dass das Un-terlassungsgebot nur gilt, 204soweit nicht ein Altersverifikationssystem den Zu-gang von Jugendlichen und Kindern zu derartigen Sendungen verhindert223. Au-337erdem hat es die Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem Klageantrag zu 4 auf die Zeit ab 10. M344rz 2005 und das Fernsehprogramm 204Sat.1223 der Kl344-gerin oder Teile davon beschr344nkt und die Formulierung 204shift.Treuhand-verwaltungsvertrag223 durch die Formulierung 204shift.tv223 ersetzt. 4 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden CR 2007, 458). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-r374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Ab-weisung der Klage. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten zu 1 stelle einen Eingriff in das ausschlie337liche Vervielf344ltigungsrecht der Kl344ge-rin dar (247 87 Abs. 1 Nr. 2, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG). Die Beklagten k366nnten sich weder auf die Schrankenregelung des 247 44a UrhG noch auf die Privilegie-rung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 oder 2 UrhG berufen. Dage-gen liege keine Verletzung des der Kl344gerin als Sendeunternehmen zustehen-den Leistungsschutzrechts aus 247 87 Abs. 1 UrhG vor, soweit es um das Recht der Weitersendung (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 15 Abs. 2 Nr. 3, 247 20 UrhG) so-wie das Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 6 - 6 - 247 15 Abs. 2 Nr. 2, 247 19a UrhG) gehe. Die Beklagten hafteten ferner wegen ei-nes Wettbewerbsversto337es unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, weil das von ihnen eingesetzte Altersverifikationssystem nicht den Anforderungen des 247 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV entspreche. 7 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Eingriff in das der Kl344gerin als Sendeunternehmen zustehende ausschlie337liche Verviel-f344ltigungsrecht bejaht und den Klageantr344gen zu 1 a, 1 b und 1 c sowie den hierauf bezogenen Klageantr344gen zu 2, 3 und 4 stattgegeben hat (dazu 1). Sie hat keinen Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Haf-tung der Beklagten wegen eines Wettbewerbsversto337es angenommen und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu 1 d sowie den auch darauf bezo-genen Klageantr344gen zu 2, 3 und 4 verurteilt hat (dazu 2). 1. Die gegen die Verurteilung nach den Klageantr344gen zu 1 a, 1 b und 1 c sowie den hierauf bezogenen Klageantr344gen zu 2, 3 und 4 gerichtete Revi-sion der Beklagten hat Erfolg. 8 a) Die Kl344gerin erstrebt mit ihren Unterlassungsantr344gen zu 1 a und 1 b ein Verbot des von der Beklagten zu 1 auf der Internet-Seite 204223 be-reitgestellten Angebots 204Shift.TV223, mit dem das von der Kl344gerin gesendete Fernsehprogramm 204Sat.1223 auf einen 204internetbasierten Pers366nlichen Videore-corder223 aufgenommen und von Kunden der Beklagten zu 1 abgerufen werden kann. Die Klageantr344ge zu 1 c, 2, 3 und 4 sind gleichfalls auf ein Verbot der Lizenzierung sowie auf L366schung und Vernichtung, Feststellung der Schadens-ersatzpflicht und Auskunftserteilung hinsichtlich dieses Angebots gerichtet. Das Revisionsgericht kann die Klageantr344ge als Prozesserkl344rungen selbst ausle- 9 - 7 - gen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 226 I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 226 Jubil344umsschn344ppchen, m.w.N.). 10 aa) Soweit der Beklagten zu 1 mit dem ersten Teil des Unterlassungsan-trags zu 1 a bzw. dem Unterlassungsantrag zu 1 b ganz allgemein untersagt werden soll, das Fernsehprogramm der Kl344gerin 204weiterzusenden223 und/oder Dritten 204366ffentlich zug344nglich zu machen223 und/oder f374r Dritte 204zu vervielf344ltigen223 bzw. das Fernsehprogramm der Kl344gerin 204zum Vervielf344ltigen223 und/oder 204zur 366ffentlichen Zug344nglichmachung223 bereitzustellen, wiederholen die Antr344ge den Wortlaut des 247 87 Abs. 1 UrhG, wonach das Sendeunternehmen das aus-schlie337liche Recht hat, seine Funksendung 204weiterzusenden223 (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG), 204366ffentlich zug344nglich zu machen223 (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG) sowie auf Bild- oder Tontr344ger aufzunehmen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit 204zu vervielf344ltigen223 (247 16 UrhG). Aus dem mit dem Wort 204insbesonde-re223 eingeleiteten zweiten Teil des Unterlassungsantrags zu 1 a geht 226 ebenso wie aus dem Unterlassungsantrag zu 1 c 226 hervor, dass die Kl344gerin ein Verbot des Angebots 226 bzw. ein Verbot der Lizenzierung des Angebots 226 von 204Shift.TV223 in der von der Beklagten zu 1 auf der Internet-Seite 204223 konkret an-gebotenen Form erstrebt. bb) Dem zur Auslegung der Klageantr344ge heranzuziehenden Klagevor-trag ist zu entnehmen, dass der erste Teil des Unterlassungsantrags zu 1 a und der Unterlassungsantrag zu 1 b lediglich die von der Kl344gerin als urheber-rechtswidrig erachteten Bestandteile des konkreten Angebots 204Shift.TV223 be-schreiben. Die Kl344gerin hat hierzu in der Klageschrift ausgef374hrt, das von der Beklagten zu 1 angebotene 204Shift.TV223 versto337e in dreifacher Hinsicht gegen das ihr als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht aus 247 87 Abs. 1 UrhG: Die Speicherung der Sendungen ihres Programms durch die Beklagte 11 - 8 - zu 1 auf den 204PVR223 der Nutzer verletze das Recht der Kl344gerin ihre Sendungen zu vervielf344ltigen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG). Indem die Beklagte zu 1 ihren Nutzern die auf diese Weise vervielf344ltigten Sendungen zum Abruf zur Verf374gung stelle, versto337e sie gegen das Recht der Kl344gerin, ihre Sendungen 366ffentlich zug344nglich zu machen (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 247 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 247 19a UrhG). Da die 204PVR223 nach Angaben der Beklagten einzelnen Nutzern zugeordnet seien, sei die Weiterleitung des Sendesignals von den Satelliten-Antennen zu den 204PVR223 als Versto337 gegen ihr Recht einzu-ordnen, ihre Sendungen weiterzusenden (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 247 20 UrhG). Der auf ein Verbot des konkreten Angebots 204Shift.TV223 gerichtete zweite Teil des Unterlassungsantrags zu 1 a bezeichnet daher, auch wenn er mit dem Wort 204insbesondere223 eingeleitet ist, keinen Unterfall des ersten Teils dieses Antrags. Vielmehr sind die Unterlassungsantr344ge zu 1 a und 1 b insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. b) Auch soweit die Unterlassungsantr344ge zu 1 a und 1 b nicht lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiedergeben, auf den sie sich st374tzen, bestehen hinsichtlich ihrer auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fenden Bestimmtheit (vgl. BGHZ 135, 1 , 6 226 Betreiberverg374tung; 144, 255 , 263 226 Ab-gasemissionen; 156, 1, 8 226 Paperboy) keine Bedenken, da sie 226 wie unter II 1 a ausgef374hrt 226 dahin auszulegen sind, dass sie insgesamt allein auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 226 I ZR 189/97 , GRUR 2000, 438 , 441 = WRP 2000, 389 226 Gesetzeswiederholen-de Unterlassungsantr344ge; Urt. v. 4.10.2007 226 I ZR 143/04, GRUR 2008, 84, 85 = WRP 2008, 98 226 Versandkosten, m.w.N.). 12 c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Ein-griff der Beklagten zu 1 in das ausschlie337liche Recht der Kl344gerin, ihre Funk- 13 - 9 - sendungen auf Bild- oder Tontr344ger aufzunehmen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG), nicht bejaht werden. Die auf dieser Annahme beruhende Verurteilung nach den Klageantr344gen zu 1 a, 1 b und 1 c sowie den hierauf bezogenen Klageantr344gen zu 2, 3 und 4 kann daher nicht aufrechterhal-ten bleiben. 14 aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass das Aufzeichnen von Sendungen der Kl344gerin auf den 204Pers366nlichen Videorecordern223, die die Beklagte zu 1 ihren Kunden zur Verf374gung stellt, in das der Kl344gerin als Sendeunternehmen zuste-hende ausschlie337liche Recht eingreift, ihre Funksendungen auf Bild- und Ton-tr344ger aufzunehmen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 UrhG) und damit zu vervielf344ltigen (247 16 UrhG). Ein 204PVR223 erm366glicht die wiederholbare Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen und ist nach der Legaldefinition des 247 16 Abs. 2 UrhG daher ein Bild- oder Tontr344ger. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, Hersteller dieser Aufzeich-nungen sei die Beklagte zu 1 und nicht der Nutzer des Videorecorders. Ma337ge-bend sei nicht der technische Vorgang der Vervielf344ltigung, sondern eine 226 am Schutzzweck der Privilegierung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 UrhG auszurichtende 226 normative Bewertung. Danach sei die Beklagte zu 1 als Her-steller der Vervielf344ltigung anzusehen, weil sie eine Leistung anbiete, die sich als Gesamtpaket darstelle, das sich nicht auf die blo337e Zurverf374gungstellung eines Speicherplatzes f374r die Aufzeichnung von Sendungen reduzieren lasse. Da die Beklagte zu 1 und nicht der Endnutzer die jeweilige Aufzeichnung her-stelle, greife die Privilegierung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ein. Dasselbe gelte f374r die Schrankenregelung des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG, weil die Vervielf344ltigungen jedenfalls nicht unentgeltlich erfolgten. 15 - 10 - Diese Beurteilung geht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen aus; auf der Grundlage zutreffender rechtlicher Anforderungen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Annahme, Herstellerin der Aufzeichnungen sei die Beklagte zu 1. 16 (1) F374r die Frage, wer Hersteller einer Vervielf344ltigung ist, kommt es ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts zun344chst allein auf eine technische Betrachtung an (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 53 Rdn. 14; Wandt-ke/Bullinger/L374ft, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 53 UrhG Rdn. 17; L374ghausen, Die Auslegung von 247 53 Abs. 1 S. 1 UrhG anhand des urheberrechtlichen Dreistu-fentests [2008], S. 132 ff.; a.A. LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491). Die Ver-vielf344ltigung ist als k366rperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang (vgl. BGHZ 134, 250, 261 226 CB-Infobank I; 141, 13, 21 226 Kopienversanddienst). Hersteller der Vervielf344ltigung ist daher derjenige, der diese k366rperliche Festlegung technisch bewerkstelligt. Dabei ist es ohne Bedeu-tung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verf374gung gestellt werden. Beispielsweise ist bei einem 366ffentlich zug344nglichen CD-Kopierautomaten, mit dem mitgebrachte CDs ohne Hilfestel-lung des Aufstellers auf ebenfalls mitgebrachte Rohlinge kopiert werden, nicht der Automatenaufsteller, sondern der Kunde als Hersteller der Vervielf344lti-gungsst374cke anzusehen (vgl. OLG M374nchen GRUR-RR 2003, 365, 366). Hat der Hersteller die Vervielf344ltigungen allerdings im Auftrag eines Drit-ten f374r dessen privaten Gebrauch angefertigt, ist die Herstellung der Vervielf344l-tigungsst374cke unter den Voraussetzungen des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dem Auftraggeber als Vervielf344ltigungshandlung zuzurechnen (BGHZ 141, 13, 26 226 Kopienversanddienst). Eine solche Zurechnung erfordert, wie das Berufungs-gericht insoweit zutreffend angenommen hat, eine 226 am Schutzzweck der Privi- 17 - 11 - legierung des Privatgebrauchs nach 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG ausgerichtete 226 normative Bewertung (vgl. BGHZ 134, 250, 260 ff. 226 CB-Infobank I). Dabei ist ma337geblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschr344nkt, gleichsam 204an die Stelle des Vervielf344ltigungsger344ts223 zu treten und als 204notwen-diges Werkzeug223 des anderen t344tig zu werden 226 dann ist die Vervielf344ltigung dem Besteller zuzurechnen (vgl. BGHZ 141, 13, 22 226 Kopienversanddienst) 226, oder ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausma337 und einer Intensit344t erschlie337t, die sich mit den Erw344gungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren l344sst 226 dann ist die Ver-vielf344ltigung dem Hersteller zuzuordnen (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. 226 CB-Infobank I). Hat derjenige, der die Vervielf344ltigung selbst vorgenommen hat, die Ver-vielf344ltigungsst374cke f374r den eigenen Gebrauch angefertigt, kann dieser Verviel-f344ltigungsvorgang nicht einem Dritten als Vervielf344ltigungshandlung zugerech-net werden. F374r urheberrechtswidrige Vervielf344ltigungen haftet dann allein der Hersteller als T344ter. Soweit ein Dritter hierzu einen Beitrag geleistet hat, kommt lediglich dessen Haftung als Teilnehmer oder St366rer in Betracht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.1.2009 226 I ZR 57/07, Tz. 13 226 Cybersky). 18 Im Streitfall nimmt die Kl344gerin die Beklagte zu 1 nicht als Teilnehmer oder St366rer in Anspruch; sie behauptet nicht, die Kunden der Beklagten zu 1 fertigten urheberrechtswidrige Aufnahmen ihrer Sendungen an, f374r die die Be-klagte zu 1 wegen der Bereitstellung von 204Pers366nlichen Videorecordern223 einzu-stehen habe. Die Kl344gerin st374tzt ihren Unterlassungsanspruch vielmehr allein darauf, dass die Beklagte zu 1 ihr Leistungsschutzrecht aus 247 87 Abs. 1 UrhG als T344ter verletzt habe, weil sie selbst als Hersteller der Aufzeichnungen auf den 204Pers366nlichen Videorecordern223 anzusehen sei. 19 - 12 - (2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen kann nicht beurteilt werden, ob 226 unter der Voraussetzung, dass Herstel-ler der Vervielf344ltigung derjenige ist, der die k366rperliche Festlegung technisch bewerkstelligt 226 die Beklagte zu 1 oder deren Kunden die in das Vervielf344lti-gungsrecht der Kl344gerin aus 247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG eingreifenden Aufzeichnungen auf den Videorecordern herstellen. 20 Das Landgericht, auf dessen tats344chliche Feststellungen das Beru-fungsgericht gem344337 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, hat insoweit festgestellt, dass die Beklagte zu 1 das von ihr 374ber Satelliten-Antennen 204abge-griffene223 Sendesignal an ein nicht n344her bekanntes System weiterleite, von dem aus das Sendesignal an die 204PVR223 der Nutzer verteilt werde. Allein die Beklagte zu 1 habe es in der Hand zu bestimmen, welche Sender bzw. Programme von den Nutzern auf den 204PVR223 gespeichert werden k366nnten; andere als die von der Beklagten zu 1 ausgew344hlten Fernsehprogramme seien nicht abrufbar. Bis zur Abrufm366glichkeit durch den Kunden liefen alle Prozesse 226 von der Abnahme und der Aufbereitung des Signals bis zur Abspeicherung auf den 204PVR223 der Nutzer 226 in einem dessen Zugriff entzogenen Bereich ab. 21 Das Berufungsgericht selbst hat einerseits 226 im Zusammenhang mit der Pr374fung, ob die Sendungen der Kl344gerin 366ffentlich zug344nglich gemacht worden sind 226 festgestellt, dass jede einzelne Aufzeichnung nur 204jedem einzelnen Kun-den, der sie aufgezeichnet habe223, zum interaktiven Abruf zug344nglich gemacht werde. Andererseits hat es aber 226 im Zusammenhang mit der Pr374fung, ob die Speicherung nur eine vor374bergehende Vervielf344ltigungshandlung war, ausge-f374hrt, die 204von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Aufzeichnungen223 der Sen-dungen der Kl344gerin stellten keine nur vor374bergehenden Vervielf344ltigungshand-lungen dar. 22 - 13 - Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die ausgew344hlten Sen-dungen von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf dem jeweiligen 204Pers366nlichen Videorecorder223 abgespeichert und damit vervielf344ltigt werden. Die Revision weist zutreffend auf den Vortrag der Beklagten hin, der Kunde fertige eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollst344ndig automatisierten Vorrichtung der Beklagten zu 1 an; seine Programmierung der Aufzeichnung l366se einen Vorgang aus, der vollst344ndig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von au337en ablaufe. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die von den Nutzern ausgew344hlten Sendungen vollkommen automatisch auf dem jeweiligen Videorecorder gespeichert werden. Danach w344ren allein die Kunden der Beklagten zu 1 als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen. Die Aufzeichnung k366nnten der Beklagten zu 1 selbst dann nicht zugerechnet wer-den, wenn diese sich 226 wie das Berufungsgericht angenommen hat 226 nicht dar-auf beschr344nkte, ihren Kunden lediglich einen Speicherplatz f374r die Aufzeich-nung der Sendungen zur Verf374gung zu stellen, sondern ein 204Gesamtpaket223 von Leistungen anb366te. 23 d) Die vom Berufungsgericht aufrecht erhaltene Verurteilung der Beklag-ten nach den Klageantr344gen zu 1 a, 1 b und 1 c sowie den hierauf bezogenen Klageantr344gen zu 2, 3 und 4 stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Das Angebot 204Shift.TV223 der Beklagten zu 1 verst366337t nicht gegen das Recht der Kl344gerin, ihre Funksendungen 366ffentlich zug344nglich zu machen (dazu aa). Ob es deren Recht verletzt, ihre Funksendungen weiter-zusenden, kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fest-stellungen nicht abschlie337end beurteilt werden (dazu bb). 24 - 14 - aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte zu 1 verletze nicht dadurch das Recht der Kl344gerin, ihre Funksendungen 366ffentlich zug344nglich zu machen (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 247 15 Abs. 2 Nr. 2, 247 19a UrhG), dass sie die Sendungen der Kl344gerin auf den 204Pers366nlichen Videorecordern223 der Kunden speichere und zum Abruf zur Verf374gung stelle. 25 26 Falls die Beklagte zu 1 226 und nicht der jeweilige Kunde 226 die Sendungen der Kl344gerin auf den 204Pers366nlichen Videorecordern223 der Kunden abspeichert, macht sie diese Sendungen damit allerdings im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG insoweit zug344nglich, als die Kunden die Sendungen dann von je-dem Ort und zu jeder Zeit (247 19a UrhG) 374ber einen PC abrufen k366nnen. Es fehlt jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, an einem Zu-g344nglichmachen gegen374ber der 326ffentlichkeit. Das Zug344nglichmachen einer Funksendung ist im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 UrhG 366ffentlich, wenn diese einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht wird (247 15 Abs. 3 UrhG). Diese Voraussetzung ist nicht erf374llt, wenn 226 wie im Streit-fall 226 jede einzelne Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden zug344nglich ist (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 491; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Becker, AfP 2007, 5, 6; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44). Es kommt nicht darauf an, ob die Kunden, die die Vervielf344ltigung einer bestimmten Sendung aus dem Programm der Kl344gerin bestellt und erhalten haben, in ihrer Gesamtheit eine 326ffentlichkeit im Sinne des 247 15 Abs. 3 UrhG bilden. Auf die Gesamtheit dieser Kunden kann nicht abgestellt werden. Das in 247 19a UrhG geregelte Recht der 366ffentlichen Zug344nglichmachung bezieht sich auf die Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Mitglieder der 326ffentlich-keit von Orten und Zeiten ihrer Wahl (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheber- 27 - 15 - recht, 3. Aufl., 247 19a UrhG Rdn. 1 und 49; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44). Daher kann in dem an jedermann gerichteten Angebot zur Aufzeich-nung und zum Abruf k374nftig ausgestrahlter und gespeicherter Sendungen kein 366ffentliches Zug344nglichmachen gesehen werden, weil sich das betreffende Werk zur Zeit des Angebots nicht in der Zugriffssph344re des Vorhaltenden befin-det (LG Braunschweig AfP 2006, 489, 490 f.; Braun, AfP 2007, 5, 6; a.A. OLG K366ln GRUR-RR 2006, 5; LG M374nchen I ZUM 2006, 583, 585). Auch soweit die Beklagte zu 1 Sendungen der Kl344gerin unmittelbar an die 204Pers366nlichen Video-recorder223 einzelner Kunden weiterleitet, h344lt sie diese nicht in ihrer Zugriffssph344-re zum Abruf f374r eine 326ffentlichkeit bereit (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 19a Rdn. 7; Dreier in Festschrift Ullmann, 2006, S. 37, 44; a.A. Schack, GRUR 2007, 639, 642; Wiebe, CR 2007, 28, 33). bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellun-gen kann nicht abschlie337end beurteilt werden, ob die Beklagte zu 1 das Recht der Kl344gerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 15 Abs. 2 Nr. 3, 247 20 UrhG), wenn sie die von ihr mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Kl344gerin an die 204Pers366nlichen Videore-corder223 der Kunden weiterleitet. 28 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter einer Weitersendung im Sinne des 247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG nur eine gleichzeitige Weitersendung zu verstehen ist (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 87 UrhG Rdn. 31 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine Weitersendung im Sinne dieser Bestimmung danach aber nicht deshalb aus, weil die Abgabe des Datenstroms 204aus dem Bereich der Beklagten zu 1223 an ihre Kunden wegen der erforderlichen Aufbereitung des Sendesignals f374r die Weiterleitung im Internet nicht zeitgleich, sondern zeitversetzt erfolgt. 29 - 16 - Mit dem 204Bereich der Beklagten zu 1223, aus dem der Datenstrom an die Kunden abgegeben wird, ist 226 wie sich aus dem Zusammenhang der vom Beru-fungsgericht herangezogenen Ausf374hrungen des Landgerichts ergibt 226 der 204PVR223 gemeint, auf dem die Sendesignale aufgezeichnet und aufbereitet wer-den, bevor sie zu einem sp344teren Zeitpunkt von den Kunden abgerufen werden k366nnen. Da das Landgericht und das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 als Hersteller der Aufzeichnungen angesehen haben, haben sie den 204PVR223 folge-richtig dem Bereich der Beklagten zu 1 zugerechnet. Sind dagegen die Kunden als Hersteller der Aufzeichnungen einzustufen 226 und davon ist, wie unter II 1 c bb ausgef374hrt, f374r die Revisionsinstanz auszugehen 226, ist auch der 204PVR223 nicht dem Bereich der Beklagten zu 1, sondern dem Bereich der Kunden zuzu-ordnen (vgl. Wiebe, CR 2007, 28, 32). Dann kommt es allein darauf an, ob das von der Satelliten-Antenne empfangene Sendesignal zeitgleich an den 204PVR223 weitergeleitet wird. Dies ist allerdings der Fall, da die von den Satelliten-Antennen empfangenen Sendesignale sogleich auf den Weg zu den 204PVR223 der Kunden gebracht werden. 30 (2) Eine Weitersendung setzt ferner voraus, dass es sich um eine Sen-dung im Sinne des 247 20 UrhG handelt (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 87 UrhG Rdn. 32). Auch diese Voraussetzung ist hier erf374llt, wenn 226 wie zu un-terstellen ist 226 die 204Pers366nlichen Videorecorder223 dem Bereich der Kunden zuzu-rechnen sind. Die Weiterleitung des Sendesignals von der Satelliten-Antenne als Empfangsger344t zum 204PVR223 als Aufnahmevorrichtung ist 226 ebenso wie die Weiter374bertragung von Rundfunksendungen durch Rundfunkverteileranlagen (BGHZ 123, 149, 153 ff. 226 Verteileranlagen) 226 eine Sendung im Sinne des 247 20 UrhG (LG K366ln MMR 2006, 57; Wiebe, CR 2007, 28, 32; vgl. auch LG M374n-chen I ZUM 2006, 583, 585; a.A. Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768; Braun, AfP 2007, 5, 7). 31 - 17 - Gegenstand des Senderechts aus 247 20 UrhG sind Werknutzungen, bei denen das Werk einer 326ffentlichkeit durch funktechnische Mittel zug344nglich gemacht wird. Solcher Mittel bedient sich auch die Beklagte zu 1, um die von der Satelliten-Antenne empfangenen Funksendungen an die 204Pers366nlichen Vi-deorecorder223 weiterzuleiten. Nicht jede 334bermittlung eines gesch374tzten Werkes, die 374ber ein Verteilernetz stattfindet, unterliegt allerdings dem Urheberrecht; andernfalls w344re selbst der Rundfunkempfang mit kleineren Gemeinschaftsan-tennenanlagen von der Genehmigung der Rechteinhaber abh344ngig. Das Recht aus 247 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durchgef374hrte Werk374bermittlung als 366ffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt wer-den, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. 226 Verteileranlagen). 32 Danach f344llt die hier zu beurteilende 334bermittlung der Sendesignale un-ter das Senderecht des 247 20 UrhG . Die Beklagte zu 1 beschr344nkt sich nicht darauf, die Sendungen mit Satelliten-Antennen zu empfangen und dann weiter-zuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den 204Pers366nlichen Videorecordern223 auch die Empfangsvorrichtungen zur Verf374gung, mit denen diese letztlich die vom Rundfunk 374bertragenen Werkdarbietungen 226 nach eigener Entscheidung 226 f374r sich wahrnehmbar machen k366nnen. Dieser Umstand unterscheidet ihre T344-tigkeit vom blo337en Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den ande-ren vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch 366ffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Auff374hrungsrecht, dem Vorf374hrungs-recht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tontr344ger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149, 154 226 Verteileranla-gen; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 20 UrhG Rdn. 41; vgl. auch EuGH, 33 - 18 - Urt. v. 7.12.2006 226 C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Tz. 42 226 SGAE/Rafael). 34 (3) Das Berufungsgericht hat 226 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 226 bislang keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit Funksendungen der Kl344-gerin dadurch, dass sie an die 204Pers366nlichen Videorecorder223 der Kunden wei-tergeleitet worden sind, die diese Sendung 374ber den elektronischen Programm-f374hrer bestellt haben, einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit (247 15 Abs. 3 UrhG) und damit der 326ffentlichkeit im Sinne des 247 20 UrhG zug344nglich gemacht worden sind. Insoweit ist es allerdings ohne Bedeutung, dass die Kunden die Sende-signale nicht sogleich, sondern erst nach deren Aufzeichnung, Aufbereitung und 334bermittlung wahrnehmen k366nnen. Der Tatbestand des 247 20 UrhG setzt nur voraus, dass das Werk einer 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht wird; zu wel-chem Zeitpunkt die Empf344nger das Werk wahrnehmen k366nnen, ist nicht von Bedeutung (Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 20 UrhG Rdn. 10 und 49; Poll, GRUR 2007, 476, 479; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 20 Rdn. 1 und 9; Hofmann, MMR 2006, 793, 795; ders., ZUM 2006, 768). Auch k366nnen bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des 247 15 Abs. 3 UrhG bilden (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 15 Rdn. 40; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO 247 15 UrhG Rdn. 67; Wandtke/Bullinger/Heerma aaO 247 15 UrhG Rdn. 15; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.1996 226 I ZR 22/94, GRUR 1996, 875, 876 226 Zweibett-zimmer im Krankenhaus). Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellun-gen dazu getroffen, wie viele Kunden Vervielf344ltigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Kl344gerin bestellt und erhalten haben und ob Sendun-gen der Kl344gerin danach einer Mehrzahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zu-g344nglich gemacht worden sind. 35 - 19 - 2. Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 d sowie den darauf bezogenen Klageantr344gen zu 3 und 4 (der Antrag zu 2 auf L366schung und Vernichtung der Aufnahmen ist nur auf die behauptete Urheberechtsverlet-zung gest374tzt) gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 36 37 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlas-sungsantrag zu 1 d nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG begr374ndet ist, weil die Beklagte zu 1 mit dem Angebot von 204Shift.TV223 gegen 247 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV ver-sto337en hat. aa) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Kl344ge-rin sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung durch das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. De-zember 2008 (BGBl. I, S. 2949; im Folgenden: UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 auch zur Zeit der Begehung im Jahr 2005 nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 2949; im Folgenden UWG 2004) wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 226 I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 226 Te-lefonieren f374r 0 Cent!, m.w.N.). Insoweit ist jedoch eine f374r die Beurteilung des Streitfalls ma337gebliche 304nderung der Rechtslage nicht eingetreten. Die 304nde-rungen in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und 247 3 UWG sind f374r den Streitfall ohne Bedeutung; das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1 ist sowohl eine Wettbewerbs-handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftliche Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 Abs. 1 UWG 2008. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Die Regelung in 247 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV, 38 - 20 - die mit Hilfe von 247 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbsrechtlich durchgesetzt wer-den kann, steht ihrerseits im Einklang mit Art. 22 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-staaten 374ber die Aus374bung der Fernseht344tigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, so dass es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keiner Er366rterung bedarf, ob die abschlie-337ende Regelung, die durch die zuletzt genannte Richtlinie geschaffen wurde, einem Verbot entgegenst374nde. Im Folgenden braucht daher zwischen altem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden. bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 1 als Mitbewerberin gem344337 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG wegen einer nach 247 3 UWG 2004 unzul344ssigen unlauteren Wettbe-werbshandlung bzw. wegen einer nach 247 3 UWG 2008 unzul344ssigen gesch344ftli-chen Handlung ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Parteien sind Unter-nehmer, die als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen miteinander in ei-nem konkreten Wettbewerbsverh344ltnis stehen (247 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). 39 Ein konkretes Wettbewerbsverh344ltnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsver-halten des einen den anderen beeintr344chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st366ren kann. Bei dem Betreiben eines Fernsehsenders durch die Kl344gerin und dem Angebot einer Vorrichtung zur Aufnahme von Fernsehsendungen durch die Beklagte handelt es sich allerdings nicht um gleichartige Waren oder Dienst-leistungen. Da es f374r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelm344337ig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, gen374gt es jedoch, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, 40 - 21 - auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen angeh366ren (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 226 I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 878 = WRP 2004, 1272 226 Werbeblocker, m.w.N. ). Das ist hier der Fall. Beide Parteien wenden sich mit ihrem Angebot an Fernsehzuschauer. W344hrend die Kl344gerin m366glichst viele Zuschauer, die sich ihr Programm anschauen, unmittelbar zu erreichen ver-sucht, wendet sich die Beklagte zu 1 an Fernsehzuschauer, die Fernsehsen-dungen aufzeichnen m366chten, um sie zu einem sp344teren Zeitpunkt 226 auch wie-derholt 226 ansehen zu k366nnen. cc) Die Beklagte zu 1 hat dadurch einen Wettbewerbsversto337 nach 247 3 UWG 2004 bzw. nach 247 3 UWG 2008 begangen, dass sie gegen 247 5 Abs. 1 und 3 Nr. 1 JMStV versto337en und damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider-gehandelt hat, die im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. dazu K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 11.180). 41 (1) Sofern Anbieter Angebote verbreiten oder zug344nglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsf344higen Pers366nlichkeit zu beeintr344chtigen, haben sie nach 247 5 Abs. 1 JMStV daf374r Sorge zu tragen, dass Kinder oder Ju-gendliche der betroffenen Altersstufen sie 374blicherweise nicht wahrnehmen. Dieser Pflicht kann der Anbieter nach 247 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV dadurch entspre-chen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des An-gebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unm366glich macht oder wesentlich erschwert. 42 (2) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von den Beklag-ten zu 1 eingesetzte Altersverifikationssystem habe nicht den Anforderungen des 247 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV gen374gt, hat die Revision keine Einw344nde erhoben. 43 - 22 - Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war die von der Beklagten zu 1 vorgesehene Altersverifikation, mit der der Zugang von Kindern und Jugendlichen zu deren Entwicklung gef344hr-denden Programmen verhindert oder erschwert werden sollte, leicht zu umge-hen, da sie lediglich die Eingabe der Kennziffer eines beliebigen Personalaus-weises erforderte und nach den Feststellungen des Landgerichts hierf374r sogar die Eingabe der Kennziffer des 374ber der Eingabemaske abgebildeten Muster-personalausweises gen374gte. (3) Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die Beklagte zu 1 habe ihr Altersverifikationssystem nach anf344nglichen 204Kinderkrankheiten223 abge344ndert und optimiert, so dass es nunmehr die Anforderungen des 247 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV erf374lle; die zust344ndige Kommission f374r Jugendmedienschutz habe ein Altersverifikationssystem positiv bewertet, das mit dem von der Beklagten zu 1 eingesetzten System identisch sei. 44 Die durch den Versto337 der Beklagten zu 1 gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG, 247 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV begr374ndete tats344chliche Vermutung f374r seine Wiederho-lung ist selbst dann nicht widerlegt, wenn das von der Beklagten zu 1 einge-setzte Altersverifikationssystem mittlerweile den Anforderungen des 247 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV gen374gen sollte. Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens wird die Wiederholungsgefahr nicht ausger344umt, solange damit nicht jede Wahrscheinlichkeit daf374r beseitigt ist, dass der Verletzer erneut 344hnliche Rechtsverletzungen begeht; regelm344337ig kann die durch den Wettbewerbsver-sto337 begr374ndete Wiederholungsgefahr auch in solchen F344llen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung ausger344umt werden (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 226 I ZR 84/90, GRUR 1992, 318 , 319 f. = WRP 1992, 314 45 - 23 - 226 Jubil344umsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 226 I ZR 180/98, GRUR 2001, 453 , 455 = WRP 2001, 400 226 TCM-Zentrum; BGH GRUR 2008, 996 Tz. 33 = WRP 2008, 1449 226 Clone-CD). Da die Beklagte zu 1 keine strafbewehrte Unterlassungser-kl344rung abgegeben hat, besteht die Wiederholungsgefahr fort. 46 b) Soweit sie auf den Klageantrag zu 1 d bezogen sind, ist der Antrag zu 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach 247 9 Satz 1 UWG und der Antrag zu 4 auf Auskunftserteilung als Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach 247 242 BGB begr374ndet. Die Revision hat inso-weit keine R374gen erhoben, Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. c) Auch der Beklagte zu 2 ist wegen dieses Wettbewerbsversto337es zur Unterlassung sowie zum Schadenersatz und zur Auskunftserteilung verpflichtet. Als Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1 ist ihm deren wettbewerbswidriges Ver-halten zuzurechnen, weil er dieses wenn nicht selbst veranlasst, so doch zu-mindest gekannt hat und h344tte verhindern k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 226 I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. 226 Sporthosen). Er ist f374r die Rechtsver-letzung 226 entgegen der Auffassung der Revision 226 daher nicht nur als St366rer, sondern als T344ter verantwortlich und haftet deshalb nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung. Die f374r den Unter-lassungsanspruch erforderliche und wegen der begangenen Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Be-klagte zu 2 nicht mehr Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1 ist. Es ist nicht aus-zuschlie337en, dass er das Gesch344ftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher eines anderen Unternehmens weiter betreiben oder wieder aufnehmen wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1976 226 X ZR 57/73, GRUR 1976, 579, 582 f. 226 Tylosin). 47 - 24 - III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen, soweit das Berufungsgericht die Verurtei-lung der Beklagten nach den Klageantr344gen zu 1 a, 1 b und 1 c sowie den hier-auf bezogenen Klageantr344gen zu 2, 3 und 4 best344tigt hat. 48 49 F374r das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird zun344chst zu pr374fen haben, ob Sendungen der Kl344gerin von der Beklagten zu 1 oder von deren Kunden auf den 204Pers366nli-chen Videorecordern223 abgespeichert worden sind. 50 a) Sollte die Beklagte zu 1 von ihren Kunden ausgew344hlte Sendungen der Kl344gerin auf den 204Pers366nlichen Videorecordern223 abgespeichert haben, w344re sie 226 nach den unter II 1 c bb genannten Ma337st344ben 226 als Hersteller der Auf-zeichnungen anzusehen und h344tte durch das Aufzeichnen der Sendungen das Recht der Kl344gerin verletzt, ihre Funksendungen auf Bild- oder Tontr344ger auf-zunehmen (247 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG). 51 aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Ver-vielf344ltigungen, die der Hersteller im Auftrag eines Dritten f374r dessen privaten Gebrauch anfertigt 226 bei einer am Zweck der Freistellung des Privatgebrauchs ausgerichteten Auslegung des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG 226 nicht dem Auftragge-ber, sondern dem Hersteller zuzurechnen sind, wenn dieser sich nicht darauf beschr344nkt, gleichsam 204an die Stelle des Vervielf344ltigungsger344ts223 zu treten und als 204notwendiges Werkzeug223 des anderen t344tig zu werden, sondern eine urhe-berrechtlich relevante Nutzung in einem Ausma337 und in einer Intensit344t er-schlie337t, die sich mit den eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen- 52 - 25 - den Erw344gungen nicht mehr vereinbaren l344sst (vgl. BGHZ 134, 250, 264 f. 226 CB-Infobank I; 141, 13, 22 226 Kopienversanddienst). 53 Die vom Berufungsgericht bislang angef374hrten Umst344nde rechtfertigen es allerdings nicht, die Aufzeichnungen der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend begr374ndet hat, inwiefern die Beklagte zu 1 ihren Kunden ein 204Gesamtpaket223 an Leistungen bietet, die so weit 374ber das Zurverf374gungstellen eines Speicherplatzes f374r die Aufzeichnung von Sendungen hinausgehen, dass die Aufzeichnungen der Be-klagten zu 1 zuzurechnen sind. Die vom Berufungsgericht insoweit als ent-scheidend erachtete Erw344gung, die Beklagte zu 1 verschaffe ihren Kunden die Vervielf344ltigungen durch den Empfang der Sendungen, unter denen sich zudem Sendungen bef344nden, die die Kunden mit den ihnen ansonsten zur Verf374gung stehenden Empfangsm366glichkeiten aufgrund regionaler Beschr344nkungen nicht empfangen k366nnten, 374berzeugt in diesem Zusammenhang nicht (Hofmann, MMR 2006, 793, 797; ders., ZUM 2006, 768, 769; Braun, AfP 2007, 5, 7; Wiebe, CR 2007, 28, 31; a.A. OLG K366ln GRUR-RR 2006, 5, 6; LG Braun-schweig AfP 2006, 489, 493; LG M374nchen I ZUM 2006, 583, 584; v. Zimmer-mann, MMR 2007, 553, 554). Vervielf344ltigungen zum eigenen Gebrauch nach 247 53 UrhG, mit denen keine Archivierungszwecke verfolgt werden (247 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG), sind nicht nur dann zul344ssig, wenn ein eigenes Werkst374ck des Be-stellers als Vorlage f374r die Vervielf344ltigung verwendet wird; vielmehr darf auch ein fremdes Werkst374ck benutzt werden und insbesondere der Hersteller die Kopiervorlage stellen (BGHZ 134, 250, 260 f. 226 CB-Infobank I; 141, 13, 20 226 Kopienversanddienst). - 26 - bb) Die Vervielf344ltigungen sind der Beklagten zu 1 aber deshalb zuzu-rechnen, weil die Herstellung der Vervielf344ltigungsst374cke nicht 226 wie 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG dies voraussetzt 226 204unentgeltlich geschieht223. 54 55 Vervielf344ltigungen k366nnen zwar auch dann als unentgeltlich im Sinne des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG anzusehen sein, wenn dem Hersteller ein Entgelt gezahlt wird, das lediglich der Kostendeckung dient (vgl. Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Infor-mationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20 f.). Die Herstellung von Vervielf344l-tigungsst374cken durch einen anderen erfolgt jedoch 226 wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat 226 nicht unentgeltlich im Sinne des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn diese T344tigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Mit dem Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielf344ltigungen durch Dritte soll 226 im Hinblick auf die Gefahr von Missbrauch 226 die Notwendigkeit des privaten Charakters derartiger Vervielf344ltigungen betont werden (Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Infor-mationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20). Vervielf344ltigungen, die in der Absicht vorgenommen werden, damit einen Gewinn zu erzielen, haben jedoch keinen privaten, sondern kommerziellen Charakter. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die T344tigkeit der Beklagten zu 1 auf Gewinnerzielung ausgerichtet und daher nicht 204unentgelt-lich223 ist. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht die f374r eine solche Beurteilung erforderlichen tats344chlichen Feststellungen getroffen. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht zul344s-sigerweise verwiesen hat, erhebt die Beklagte zu 1 von ihren Kunden seit dem 15. Juli 2005 eine monatliche Geb374hr von 9,99 200. Bereits dies spricht nach der Lebenserfahrung daf374r, dass die Beklagte zu 1 mit dem Angebot von 204Shift.TV223 56 - 27 - einen Gewinn erzielen m366chte. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte zu 1 habe unter Beweisantritt vorgetragen, die von den Kunden erho-benen Geb374hren deckten nicht die Kosten f374r die Etablierung und Aufrechter-haltung der Infrastruktur der 204Pers366nlichen Videorecorder223. Darauf kommt es nicht an. Die Beklagte zu 1 stellt nicht in Abrede, dass sie nicht nur von ihren Kunden eine Geb374hr erhebt, sondern auch aus dem Bereitstellen von Werbe-fl344chen auf den Internet-Seiten ihres Angebots 204Shift.TV223 Einnahmen erzielt. Das Herstellen von Vervielf344ltigungsst374cken ist bereits dann nicht unentgeltlich im Sinne des 247 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG, wenn es wesentlicher Bestandteil eines auf Gewinnerzielung gerichteten Gesch344ftsmodells ist (vgl. Schwenzer, ZUM 1997, 478, 480 f.; Braun, AfP 2007, 5, 12; a.A. Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 53 Rdn. 16; Wiebe, CR 2007, 28, 31; Hofmann, MMR 2006, 793, 798 f.; v. Zimmermann, MMR 2007, 553, 555). So verh344lt es sich hier. Bei der gebote-nen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann das Gesch344ftsmodell der Beklag-ten zu 1 nicht k374nstlich in einen defizit344ren Bereich des Vertriebs von 204Pers366nli-chen Videorecordern223 und einen profitablen Bereich der Vermarktung von Wer-befl344chen zergliedert werden. Das Angebot zur Aufzeichnung von Fernsehsen-dungen ist unabdingbare Voraussetzung f374r die Erzielung der Werbeeinnah-men. b) Sollten dagegen die Kunden die von der Beklagten zu 1 374ber Satelli-ten-Antennen empfangenen Sendungen 226 nach den unter II 1 c bb angef374hrten Ma337st344ben 226 selbst auf den 204Pers366nlichen Videorecordern223 abgespeichert ha-ben und die Videorecorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu pr374fen haben, ob die Beklagte zu 1 Sen-dungen der Kl344gerin an die 204Pers366nlichen Videorecorder223 so vieler Kunden wei-tergeleitet hat, dass sie diese damit im Sinne des 247 15 Abs. 3 UrhG einer Mehr-zahl von Mitgliedern der 326ffentlichkeit zug344nglich gemacht hat. In diesem Fall 57 - 28 - h344tte die Beklagte zu 1 226 wie unter I 1 d bb ausgef374hrt 226 das Recht der Kl344gerin verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (247 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 247 15 Abs. 2 Nr. 3, 247 20 UrhG). 58 2. Hat die Beklagte zu 1 das der Kl344gerin als Sendeunternehmen zuste-hende Leistungsschutzrecht aus 247 87 Abs. 1 UrhG in der einen oder anderen Weise verletzt, sind auch die Klageantr344ge zu 1 c, 2, 3 und 4 begr374ndet. a) Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung des dem Antrag zu 1 c stattgebenden Verbots, das Angebot 204Shift.TV223 Dritten zur Einbindung in eine Website zu lizenzieren, auf die Ausf374hrungen des Landgerichts verwiesen. Dessen Annahme, das Lizenzierungsverbot sei begr374ndet, weil die Urheber-rechtsverletzung durch eine Lizenzierung fortgesetzt und vertieft w374rde, wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst auch keine Rechtsfehler erkennen. 59 b) Die mit dem Antrag zu 2 erstrebte Verurteilung zur L366schung der Auf-nahmen bzw. Vernichtung der Vervielf344ltigungsst374cke w344re 226 wie das Landge-richt zutreffend ausgef374hrt hat, auf dessen Entscheidung das Berufungsgericht insoweit verwiesen hat 226 aus 247 98 Abs. 1 und 3 UrhG begr374ndet. 60 c) Der Antrag zu 3 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht w344re nach 247 97 Abs. 1 UrhG, der Antrag zu 4 auf Auskunftserteilung als Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs nach 247 242 BGB begr374ndet. Die Revision hat insoweit keine R374gen erhoben. Das f374r einen Schadensersatzan-spruch notwendige Verschulden der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einsch344tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul344ssigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (BGH, Urt. 61 - 29 - v. 17.2.2000 226 I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 702 226 Kabelweitersendung, m.w.N.). 62 3. Im Falle einer Verletzung des Leistungsschutzrechts der Kl344gerin aus 247 87 Abs. 1 UrhG w344ren die Klageantr344ge zu 1 a, 1 b, 1 c, 2, 3 und 4 schlie337lich auch gegen374ber dem Beklagten zu 2 begr374ndet, da ihm diese Rechtsverletzun-gen 226 wie unter II 2 c ausgef374hrt 226 als Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1 zuzu-rechnen sind. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.05.2006 - 5 O 4371/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2006 - 14 U 1070/06 -
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