BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 215/07 vom 16. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Erinnerung des Kl344gers gegen den Kostenansatz in der Kos-tenrechnung vom 18. M344rz 2008 - KSB 78 008 101 1056 - wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der im Rubrum des Senatsbeschlusses vom 17. M344rz 2008 als Kl344ger und Beschwerdef374hrer aufgef374hrte Erinnerungsf374hrer wendet sich mit seinen Schreiben vom 22. M344rz und 3. April 2008 gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten in der Kostenrechnung vom 18. M344rz 2008 mit der Begr374ndung, er habe seinem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren t344tig gewordenen Prozessbe-vollm344chtigten kein Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde er-teilt, sondern diesen vor Einleitung weiterer Schritte lediglich darum gebeten, ihm das Kostenrisiko und das Prozessrisiko zu erl344utern. 1 II. Die zul344ssige Erinnerung des Kl344gers, 374ber die nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht be-gr374ndet. Sie kann als solche nach 247 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kos-tenrechts gest374tzt werden (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; v. 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, iuris; BGH, Beschl. v. 13. November 2002 - IV ZR 146/01, iuris; BFH, Beschl. v. 21. August 2007 2 - 3 - - I B 116-122/07, iuris; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. 247 66 Rdn. 21). Ent-sprechendes Vorbringen enth344lt die Erinnerung nicht. Der Erinnerungsf374hrer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des Senats vom 17. M344rz 2008 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kosten-beamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst ge-bunden sind. Der Erinnerungsf374hrer muss daher darauf verwiesen werden, sich mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos f374r ihn aufgetrete-nen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gem344337 der kosten-rechtlich zutreffenden, weil infolge der R374cknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde nur eine Gerichtsgeb374hr nach KV 1243 in Rechnung stellenden Kos-tenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (247 66 Abs. 8 GKG). 3 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 418 O 52/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 U 147/06 -
Full & Egal Universal Law Academy