BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 215/07 Verk374ndet am: 21. Januar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 254 Abs. 2 Satz 1 Db Sehen die Gesch344fts- oder Bef366rderungsbedingungen eines Frachtf374hrers kei-ne Regelung f374r seine H366chstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Trans-portguts vor, liegt es im Regelfall nahe, f374r die Frage, ob ein ungew366hnlich ho-her Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, von dem zehnfachen Be-trag der Haftungsbegrenzung nach 247 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR aus-zugehen (Fortf374hrung von BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 31/04, NJW 2006, 1426 = TranspR 2006, 212). Ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen (247 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in 247 431 Abs. 1 HGB vorgese-hene H366chstbetrag vereinbart worden, ist von dem zehnfachen Betrag der ver-einbarten Haftungsh366chstsumme auszugehen. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 21. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der C. AG in L. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht der S. Deutschland AG (im Weiteren: S. AG) wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versenderin beauftragte die S. AG im November 2003 mit der Bef366rderung von neun Paletten, deren Gesamtgewicht 2.780 kg betrug, von L. zur S. S.A. in Madrid/Spanien. Die S. AG gab den Trans- portauftrag an die Beklagte weiter, die ihrerseits die E. S.L. (im 2 - 3 - Weiteren: E. ) mit der Durchf374hrung der Bef366rderung beauftragte. Die E. 374bernahm die mit schwarzer Folie ummantelten Paletten am 21. No- ember 2003 bei der Versenderin. Das Gut wurde auf einen von der E. f374r den Transport eingesetzten Planenauflieger verladen. Der Fahrer f374llte f374r den Transport ein von ihm mitgebrachtes Formular eines CMR-Frachtbriefs nach den Angaben eines Mitarbeiters der Versenderin aus. In der die Art der Warensendung betreffenden Rubrik trug er zun344chst "PC-Ware" ein. Nach der Verladung des Gutes strich er die Buchstaben "PC" auf dem Frachtbrief wieder durch. Der Fahrer traf am 25. November 2003 auf dem Gel344nde der S. S.A. in Madrid ein. Nach 326ffnung der Plane wurde festgestellt, dass sich die neun bei der Versenderin 374bernommenen Paletten nicht mehr auf dem Auflie-ger befanden. Die Kl344gerin hat die Versenderin f374r den Verlust des Gutes in H366he von 144.368 200 entsch344digt. Die Kl344gerin hat behauptet, auf den abhanden gekommenen Paletten h344tten sich 563 Computerflachbildschirme im Wert von 144.368 200 befunden. Die S. AG habe der Beklagten bei Auftragserteilung mitgeteilt, dass es sich bei dem Transportgut um Computerkomponenten handele. Das Gut sei w344hrend des Transports unter Beteiligung des Fahrers der E. , der ge- wusst habe, dass PC-Ware transportiert werde, gestohlen worden. Die Beklagte hafte auch deshalb unbeschr344nkt, weil der Planen-Lkw mit dem diebstahlsge-f344hrdeten Gut 374ber Nacht auf einem unbewachten frei zug344nglichen Parkplatz abgestellt worden sei. 3 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte daher auf Zahlung von 144.368 200 nebst Zinsen in Anspruch. 4 Die Beklagte hat eine Beteiligung des Fahrers an der Entwendung des Transportgutes in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Diebstahl k366nne 5 - 4 - nur w344hrend einer vorgeschriebenen Ruhepause erfolgt sein, die der Fahrer am 24./25. November 2003 in der Zeit von 23.30 Uhr bis 7.30 Uhr auf einem unbe-wachten, aber beleuchteten Parkplatz schlafend im Lkw verbracht habe. Nach dem Aufwachen habe der Fahrer starke Kopfschmerzen versp374rt. Er sei daher vermutlich von den Dieben durch Einleitung eines Bet344ubungsgases in die Fah-rerkabine au337er Gefecht gesetzt worden Sie, die Beklagte, habe vom Wert des Gutes keine Kenntnis gehabt, weil ihre Auftraggeberin bei Auftragserteilung dazu keine Angaben gemacht habe. H344tte sie die Art und den Wert der Ware gekannt, h344tte sie den Transportauf-trag entweder nicht angenommen oder f374r den Transport - gegen Vereinbarung einer h366heren Transportverg374tung - einen Kofferauflieger mit zwei Fahrern ein-gesetzt. Da sie 374ber den hohen Wert des Gutes nicht aufgekl344rt worden sei, treffe ihre Auftraggeberin an der Schadensentstehung ein Mitverschulden, das sich die Kl344gerin zurechnen lassen m374sse. 6 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344gerin 38.371,81 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht (OLG D374sseldorf TranspR 2008, 33) der Klage unter Zur374ckweisung der Anschlussberufung der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Abweisung der Klage, soweit 374ber einen Betrag von 26.783,85 200 nebst Zinsen hinaus zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Kl344gerin bean-tragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust des Gutes nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR angenommen und ein der Kl344gerin zuzurechnendes Mitverschulden der S. AG verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: Der der S. AG f374r den Verlust des Gutes gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR zustehende Schadensersatzanspruch sei durch Abtretung auf die Kl344ge-rin 374bergegangen. Die Beklagte schulde, da sie den Warenverlust leichtfertig verursacht habe, nach Art. 29 CMR vollen Schadensersatz. Schadensursache und Schadenshergang l344gen im Dunkeln, weil die Beklagte ihrer Einlassungs-obliegenheit nicht nachgekommen sei. In einem solchen Fall sei von einer leichtfertigen Schadensverursachung seitens des Frachtf374hrers auszugehen. 10 Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden der S. AG an der Entstehung des Schadens zurechnen lassen. Die S. AG habe der Be- klagten zwar nicht den Wert des Gutes mitgeteilt, so dass sich die Frage stelle, ob die Kl344gerin sich ein Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens zurechnen lassen m374sse. Im Streitfall habe jedoch kein au337ergew366hnlich hoher Schaden gedroht. Bei einem Frachtvertrag sei eine Hinweispflicht des Versenders dann anzunehmen, wenn der Warenwert den zehnfachen Schadensersatzbetrag 374bersteige, der im Ver-lustfall nach der gesetzlich vorgesehenen H366chstbetragshaftung oder nach der in den Bef366rderungsbedingungen des Frachtf374hrers vereinbarten Haftungs-obergrenze geschuldet werde. Danach habe keine Hinweispflicht der S. AG bestanden. Da Allgemeine Gesch344ftsbedingungen der Beklagten nicht in den zwischen ihr und der S. AG geschlossenen Frachtvertrag einbezo- 11 - 6 - gen worden seien, h344tte eine Hinweispflicht nach 247 254 Abs. 2 BGB erst be-standen, wenn der Wert der Warensendung den zehnfachen nach der CMR geschuldeten H366chstbetrag 374berschritten h344tte. Tats344chlich habe sich der Wert des Gutes nur auf etwa das Vierfache dieses Betrags belaufen. 12 II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden der S. AG wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verneint. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens wegen Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens zugelassen. Im Tenor seines Urteils findet sich keine Angabe zur Zulassung der Revision. In den Entscheidungsgr374nden hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die Revision werde zugelassen, weil der Bun-desgerichtshof die f374r die gesamte Branche grunds344tzlich bedeutsame Frage, wo die Wertgrenze f374r einen ungew366hnlich hohen Schaden anzusetzen sei, wenn der Frachtf374hrer in seinen Bef366rderungsbedingungen keine Haftungs-h366chstgrenzen festgesetzt habe, bislang noch nicht entschieden habe. Das Speditionsgewerbe wie auch die Versender seien darauf angewiesen, m366glichst bald Klarheit dar374ber zu haben, wann im Regelfall von einem drohenden unge-w366hnlich hohen Schaden auszugehen sei und dem Frachtf374hrer daher gem344337 247 254 Abs. 2 BGB der tats344chliche Wert der Fracht bekannt gegeben werden m374sse. 13 Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur die von ihm vorgenommene Beurteilung des Mitverschuldens und nicht auch die Frage einer unbeschr344nkten Haftung der Beklagten nach Art. 29 CMR zum Gegenstand einer m366glichen revisionsgerichtlichen 334berpr374fung machen 14 - 7 - wollte. Diese Beschr344nkung der Zulassung ist entgegen der Ansicht der Revisi-on zul344ssig und damit auch wirksam. 15 a) Die Zulassung der Revision kann allerdings nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschr344nkt werden. Ei-ne Beschr344nkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundla-gen oder auf bestimmte Rechtsfragen ist daher unzul344ssig (st. Rspr.; vgl. BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, TranspR 2006, 451, 452 m.w.N.). b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung der Zulas-sung der Revision auf die Frage des Mitverschuldens der Kl344gerin betrifft schon deshalb einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreit-stoffs und ist daher wirksam, weil das Berufungsgericht bei Erlass eines Grund-urteils die Frage des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 BGB dem Nachverfah-ren 374ber den Betrag h344tten vorbehalten k366nnen (BGHZ 76, 397, 399 f.). Dass es tats344chlich kein Grundurteil erlassen hat, ist unerheblich (BGHZ 76, 397, 399). 16 Im Streitfall besteht auch kein Anhaltspunkt daf374r, dass der Einwand nach 247 254 Abs. 2 BGB zum vollst344ndigen Wegfall der Haftung der Beklagten f374hren k366nnte. Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtf374h-rer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will, und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust des Gutes zwar zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung des Frachtf374hrers f374hren, selbst wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 32 17 - 8 - m.w.N.). Die Beklagte hat im Streitfall aber nicht geltend gemacht, ihre Auftrag-geberin, die S. AG, habe positive Kenntnis davon gehabt, dass sie, die Beklagte, G374ter mit einem derartigen Wert nicht bef366rdern wollte. Sie hat viel-mehr lediglich vorgetragen, sie h344tte den Transportauftrag entweder nicht an-genommen oder f374r den Transport - gegen Vereinbarung einer h366heren Trans-portverg374tung - einen Kofferauflieger mit zwei Fahrern eingesetzt, wenn sie die Art und den Wert der Ware gekannt h344tte. Auf diesen Vortrag kann ein vollst344n-diger Haftungsausschluss der Beklagten nicht gest374tzt werden. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand nach 247 254 Abs. 2 BGB auch im Falle des qualifizier-ten Verschuldens i.S. von Art. 29 CMR zu ber374cksichtigen ist. Mit Recht hat es zudem angenommen, im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR k366nne sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben, dass der Gesch344digte es unterlassen habe, den Sch344diger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder gekannt habe noch habe kennen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f. = VersR 2006, 814; Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 = VersR 2006, 953). 18 Die Obliegenheit zur Warnung gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB soll dem Sch344diger Gelegenheit geben, geeignete Schadensabwendungsma337nahmen zu ergreifen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber wusste oder h344tte wissen m374ssen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt be-handelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die M366glichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung eines dro- 19 - 9 - henden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er keine Kenntnis von der Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hat (BGH TranspR 2005, 311, 314 f.; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210, 211). 20 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass im Streitfall kein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schadens nicht in einem be-stimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben l344sst. Die Fra-ge, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beur-teilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen und auch zu ber374cksichtigen, welche H366he vergleichbare Sch344den erfahrungs-gem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da es insoweit ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers ankommt, ist vor allem von Bedeutung, in welcher H366he dieser, soweit er die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition hat, Haftungsri-siken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszu-schlie337en bem374ht ist (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 31/04, NJW 2006, 1426 Tz. 28 = TranspR 2006, 212 m.w.N.). 21 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen eines Frachtver-trags bestehe eine Hinweispflicht des Versenders nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Warenwert den zehnfachen Schadensersatzbetrag 374berschrei-te, der im Verlustfall nach der in den Bef366rderungsbedingungen des Frachtf374h-rers ausbedungenen Haftungsbegrenzung oder nach der gesetzlich vorgesehe- 22 - 10 - nen H366chstbetragshaftung geschuldet werde. Hierf374r spreche zum einen der Umstand, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Transport-sch344den durch ein Paketdienstunternehmen eine Hinweispflicht des Versenders angenommen worden sei, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der in den Bef366rderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsh366chstgrenze 374berstie-gen habe, sofern nicht die gesetzliche H366chstbetragshaftung 374ber diesem Be-trag gelegen habe. Zudem s344hen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedin-gungen in Nr. 3.6 eine Hinweispflicht des Auftraggebers vor, wenn der Waren-wert den zehnfachen Betrag der nach Nr. 23.1 vorgesehenen Haftungsh366chst-grenze von 5 200 je Kilogramm Rohgewicht 374berschreite. Dieser Regelungszu-sammenhang lasse vermuten, dass im Speditionsgewerbe ein Warenwert von etwa dem Zehnfachen des Haftungsh366chstbetrags als ungew366hnlich wertvolle Fracht angesehen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass aus der Sicht der Spediteure/Frachtf374hrer Transportsch344den wegen Warenverlusts regelm344-337ig nicht h366her seien als der zehnfache Betrag der gesetzlichen Haftungsbe-grenzung. c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Hinweispflicht des Ver-senders bestehe nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Warenwert den zehnfachen Schadensersatzbetrag 374berschreite, der im Verlustfall nach der in den Bef366rderungsbedingungen des Frachtf374hrers ausbedungenen Haftungsbe-grenzung oder nach der gesetzlich vorgesehenen H366chstbetragshaftung ge-schuldet werde, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 23 aa) Allerdings l344sst sich nicht schon ohne weiteres aus der Regelung in Nr. 3.6 ADSp herleiten, dass ein Warenwert von etwa dem Zehnfachen des Haftungsh366chstbetrags bei Transportauftr344gen der vorliegenden Art als unge-w366hnlich wertvolle Fracht anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat, soweit es bei seiner Beurteilung an die Nummern 3.6 und 23.1.1 ADSp angekn374pft hat, 24 - 11 - nicht ber374cksichtigt, dass die Haftungsh366chstgrenze nach Nr. 23.1.1 ADSp von 5 200 je Kilogramm Rohgewicht allein f374r Sch344den im speditionellen Gewahrsam gilt (vgl. Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Ziff. 23 ADSp Rdn. 6; Knorre, TranspR 2008, 162). F374r Sch344den, die - wie hier - am Gut w344hrend des Transports mit einem Bef366rderungsmittel eintreten, gilt diese Haftungsbegrenzung nicht. F374r Transportsch344den bestimmt Nr. 23.1.2 ADSp vielmehr, dass der f374r diese Bef366rderung gesetzlich festgelegte Haftungs-h366chstbetrag ma337geblich ist. Dieser betr344gt im Regelfall sowohl beim nationa-len (247 431 Abs. 1 HGB) als auch beim grenz374berschreitenden Stra337eng374ter-transport (Art. 23 Abs. 3 CMR) 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohge-wicht. Nach dem Umrechnungswert eines Sonderziehungsrechts des Internati-onalen W344hrungsfonds (247 431 Abs. 4 HGB, Art. 23 Abs. 7 CMR) im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten am 20. November 2003, der damals bei 1,213450 200 lag, w344re demgem344337 die H366he der Entsch344digungsleistung nach Nr. 23.1.2 ADSp auf etwa 10,10 200 je Kilogramm begrenzt gewesen. Die Wert-grenze von 50 200/kg in Nr. 3.6 ADSp h344tte sich danach im Verh344ltnis zu diesem Betrag nicht auf etwa das Zehnfache, sondern lediglich auf etwa das F374nffache belaufen. bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass f374r die Frage, ab welchem Wert des Transportgutes im Falle seines Ver-lustes ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB an-zunehmen ist, nur im Gesetz oder internationalen Abkommen wie der CMR vorgesehene Haftungssummen als Ankn374pfungspunkte in Betracht kommen, wenn - wie im Streitfall - nicht an Regelungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen der Beklagten oder ihrer Auftraggeberin angekn374pft werden kann. 25 F374r den grenz374berschreitenden Stra337eng374tertransport bestimmt Art. 23 Abs. 3 CMR, dass die Schadensersatzleistung des Frachtf374hrers f374r g344nzlichen 26 - 12 - oder teilweisen Verlust - sofern die Voraussetzungen des Art. 29 CMR nicht erf374llt sind - 8,33 Rechnungseinheiten f374r jedes fehlende Kilogramm des Roh-gewichts nicht 374bersteigen darf. Diese Regelung ist f374r die Parteien des Fracht-vertrags zwingend, da nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR jede Vereinbarung nich-tig und ohne Rechtswirkung ist, die von den Bestimmungen des 334bereinkom-mens abweicht. Von der in 247 431 Abs. 1 HGB gleichfalls auf 8,33 Rechnungs-einheiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzten H366chstsumme der Haftung bei Verlust oder Besch344digungen des Transport-guts, f374r die nach den Vorschriften der 247247 429 und 430 HGB Entsch344digung zu leisten ist, kann dagegen durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Die Haftung kann gem344337 247 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB durch vorformulierte Ver-tragsbedingungen auf einen anderen als den in 247 431 Abs. 1 HGB vorgesehe-nen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung beson-ders hervorgehoben ist. Der Frachtf374hrer, der in seinen Bef366rderungsbedingun-gen keine Haftungsh366chstgrenze bestimmt hat, muss mithin bei einem Verlust des Gutes im Stra337eng374tertransport mit einer Haftung in H366he von 8,33 Rech-nungseinheiten f374r jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts der Sendung rechnen. Angesichts dieser Haftungsbegrenzungen erscheint es dem Senat - in-soweit in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - nahe-liegend, im Frachtrecht die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung den zehnfachen Betrag der Regelhaftung gem344337 247 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR 374bersteigt. Hiervon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die Parteien des Bef366rderungsvertrags - wie im Streitfall - hinsichtlich der H366chstsumme der Frachtf374hrerhaftung keine Vereinbarung getroffen haben. Sofern durch vorformulierte Vertragsbedingungen (247 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) 27 - 13 - ein geringerer als der in 247 431 Abs. 1 HGB vorgesehene H366chstbetrag verein-bart wurde, ist von diesem Betrag auszugehen und die Gefahr eines ungew366hn-lich hohen Schadens in der Regel dann naheliegend, wenn der Wert der Sen-dung das Zehnfache der vereinbarten Haftungsh366chstsumme 374bersteigt. Liegt die aufgrund von vorformulierten Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungs-h366chstsumme 374ber dem Haftungsh366chstbetrag von 8,33 Rechnungseinhei-ten/kg nach 247 431 Abs. 1 HGB, so kommt auch dann im Regelfall die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens in Betracht, wenn der Wert der Sendung den zehnfachen Schadensersatzbetrag 374bersteigt, der im Verlustfall gem344337 247 431 Abs. 1 HGB geschuldet wird. Haben die Parteien des Bef366rderungsver-trags die H366chstbetragshaftung des Frachtf374hrers dagegen individuell ausge-handelt, so kommt der konkreten Parteivereinbarung ein besonderes Gewicht zu, dem gegen374ber die an den Haftungsh366chstgrenzen nach 247 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR ausgerichtete Bestimmung des Betrags, ab dem von einem ungew366hnlich hohen Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auszu-gehen sein kann, zur374ckzutreten hat. d) Danach hat im Streitfall bei einem Verlust des Gutes kein ungew366hn-lich hoher Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht, auf den die S. AG die Beklagte bei Auftragserteilung h344tte hinweisen m374ssen. Bei einem Gewicht der Sendung von 2.780 kg und dem Wert eines Sonderzie-hungsrechts von 1,213450 200 bei Auftragserteilung am 20. November 2003 h344tte der nach Art. 23 Abs. 3 CMR zu ermittelnde Haftungsh366chstbetrag 28.100,35 200 betragen. Demgem344337 h344tte f374r den Fall des Verlusts des Transportguts ein be-sonders gro337er Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB erst bei einem Wert der Sendung von mehr als 281.000 200 in Betracht gezogen werden m374ssen. Nach dem Vortrag der Kl344gerin hatte die abhandengekommene Ware jedoch einen unter diesem Betrag liegenden Wert von 144.368 200. 28 - 14 - III. Demnach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 29 Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.11.2006 - 24 O 21/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 - I-18 U 200/06 -
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