BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 215/10 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Ric h- terin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat b e- absichtigt, die Revisionen der Kläger zu 2, 5 und 6 gegen das Urteil des 23. Zivi l senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vo m 20. Oktober 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, soweit Einladungsmängel geltend g e- macht sind. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der Kläger zu 2, 5 und 6 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20 . Oktober 2010 verworfen. 3. Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 wird zurüc k- gewiesen. 4. Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentsche i- dung vorbehalten. - 3 - Gründe: Die Revision der Kläger zu 2, 5 und 6 sind nur zulässig, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Einladungsmangels richten. Insoweit liegen die Voraussetzu n- gen für die Zulassung der Revision nicht vor und habe n sie auch k eine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist nicht b e- gründet. I. Die Kläger zu 1 bis 6 haben mit der Klage beantragt, den auf der Hauptve r- sammlung der Beklagten 2007 gefassten Bestätigungsbeschlus s (TOP 10) betre f- fend die Wahl von Dr. B . zum Aufsichtsrat bei der Hauptversammlung 2006 für nichtig zu erklären; die Kläger zu 2 bis 6 haben beantragt, die Entlastungsbeschlü s se für Vorstand (TOP 3) und Aufsichtsrat (TOP 4) für nichtig zu erklären; di e Kläger zu 5 und 6 haben außerdem beantragt, die Nichtigkeit fo l gender Beschlüsse festzustellen bzw. sie für nichtig zu erklären: TOP 2 (Ve r wendung des Bilanzgewinns), TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers für das G e schäftsjahr 2007), TOP 6 (Ermächtigung zum E rwerb eigener Aktien für Handelszwecke), TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb eig e- ner Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG), TOP 8 (Ermächtigung zum Einsatz von D e- rivaten beim Erwerb eigener Aktien), TOP 9 (Wahl von Dr. S . in den Au f sichtsrat und zweier Ersat zmitglieder), TOP 11 (Satzungsänderung betreffend Aufsichtsrat s- vergütung), TOP 12 (Satzungsänderung elektronische Informationsweite r gabe), TOP 13 (Satzungsänderung betreffend Beratergremien), TOP 14 (Schaffung neuen g e- nehmigten Kapitals). Weiter haben die Kläger zu 5 und 6 beantragt festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr bis zum 31. Deze m- ber 2006 nichtig sei. 1 2 - 4 - Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Dagegen haben alle Kläger B e- rufung eingelegt. Das Berufungsgericht ( OLG Frankfurt, ZIP 2011, 24) hat die B e- schlüsse zur Vorstands - und Aufsichtsratsentlastung (TOP 3 und 4) für nichtig erklärt, die Klagen im Übrigen abgewiesen und die Revision im Hinblick auf den gerügten Einladungsmangel zugelassen. Dagegen haben die Kläg erin zu 2 (hinsichtlich TOP 10) und die Kläger zu 5 und 6 (hinsichtlich TOP 2 und 5 bis 14) Revisionen eingelegt, die Klägerin zu 2 vorsorglich auch Nichtzula s sungsbeschwerde. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt. II. Die Revisionen der Kläger si nd unzulässig, soweit sie sich auf andere B e- schlussmängel beziehen als die Einladungsmängel, auf die die Zulassung der Rev i- sion b e schränkt ist. 1. Von einer Beschränkung der Zulassung ist auszugehen, wenn die Zula s- sung im Urteilstenor oder - wie hier - i n den Entscheidungsgründen nur wegen b e- stimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die En t scheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein können. Ein aktie n- rechtlicher Beschlussanfechtungs - oder Nichtigkeitsgru nd ist ein solcher selbständ i- ger Teil des Gesamtstreitstoffes. Die Sachverhalte, die zu verschiedenen Anfec h- tungs - oder Nichtigkeitsgründen vorgetragen sind, sind abtrennbare Teile des Strei t- stoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungs - u nd Nichtigkeitskl a ge wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des z u- grunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 10). 2. Da die Zulassung der Revision auf Einladungsmängel als Beschlussmä n- gelgründe beschränkt ist, sind die Revisionen der Kläger zu 5 und 6 unzulässig, s o- 3 4 5 6 - 5 - weit sie geltend machen, nicht die nach der Satzung vorgesehene Person habe die Hauptversammlung bzw. die Beratung und Abstimmung zu TOP 10 g eleitet, die Ä n- derung der Reihenfolge der Tagesordnung sei rechtswidrig, die Redezeit der Akti o- näre sei unverhältnismäßig eingeschränkt worden und zu Unrecht sei der Sonderpr ü- fungsantrag des Klägers zu 4 nicht zur A b stimmung gestellt worden. Ebenso ist die Revision der Klägerin zu 2 unzulässig, soweit sie gegen den Bestätigungsbeschluss zur Wahl von Dr. B . in den Aufsichtsrat als Anfechtungsgrund anführt, eine A b- findung, die einem Vorstandsmitglied bei der Beendigung seines Vertrags gezahlt we r de, mü sse von der Hauptversammlung bewilligt werden, wenn dies aus Anlass seiner bevorstehenden Wahl zum Aufsichtsrat geschehe. Bei diesen behaupteten Beschlussmängeln handelt es sich nicht um Einladungsmängel. Das Berufungsg e- selbständigen Anfechtungs - oder Nichtigkeitsgrund die Revision zug e lassen. III. Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision hi n- sichtlich der über einen Einladungsmangel hinausgehend en Beschlus s mängelgründe ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zula s sen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche B e deutung, noch erforde rt er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbi l dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e chung. IV. Soweit die Revisionen der Kläger zu 2, 5 und 6 zulässig sind, liegen die V o r - aussetzungen für die Zulassung nicht mehr vor und haben sie auch keine Aussicht auf E r folg (§ 552a ZPO). 7 8 - 6 - 1. Der Zulassungsgrund ist entfallen, weil der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, dass die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsve r- treters und eine Verpflichtung zur Anm eldung eines Bevol l mächtigten nicht unter die in der Einberufung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Au s- übung des Stimmrechts fielen und ins o weit in der Einladu ng enthaltene Fehler nicht zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führten (BGH, U r teile vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 12 und - II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 41). 2. Die Revisionen haben auch keine Aus sicht auf Erfolg. Die Einladung zur Hauptversammlung war gesetzes - und satzungswidrig, soweit darin auch für Stim m- rechtsvertreter eine Anmeldung verlangt wird (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 10). Dieser Fehler führte aber nicht zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 12 und - II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 41). Da die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 5 und 6 ihre Klagen nicht auf E inl a- dungsmängel gestützt haben, kann der Einladung s mangel auch nicht zum Erfolg der Klagen führen, wenn er geeignet ist, die A n fechtung der gefassten Beschlüsse zu begründen. Anfechtungsgründe sind nur zu berüc k sichtigen, wenn sie mit der Klage 9 10 - 7 - innerhalb e ines Monats nach der Beschlus s fassung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 16). Ber g mann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2008 - 3 - 5 O 158/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 -
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