BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 215/10 vom 23. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn , d ie Richter in Dr. Re ichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: I. Die Kläger zu 5 und 6 werden nach Zurücknahme des Recht s- mittels der Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 für verlustig erklärt . II. Soweit die Revision des Klägers zu 2 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 nicht bereits mit Beschluss vom 13. Deze m- ber 2011 verworfen worden ist, wird sie mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, d ass die Kostenentscheidung im Berufungsurteil wie folgt g e ändert wird: Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kl ä- ger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie die Nebenintervenienten zu 2 und 3 je 25/144, die Kl ä- ger zu 2, 3 und 4 je 1/144 und die Beklagte 1/9. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebeninte r- venient zu 1), 5 und 6 sowie die Nebenintervenienten zu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144. - 3 - Von den außergericht lichen Kosten der Nebeninterv e- nienten zu 2 und 3 in erster Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9. Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kl ä- ger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108 und die B e- kl agte 1/9. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebeninte r- venient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 (und Nebenintervenien ten zu 1), 5 und 6 in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2, 3 und 4 j e- weils 2/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtl i- chen Kosten selbst. III. Die Kosten des Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwe r- deve r fahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je 47/108 und die Beklagte 1/9. - 4 - Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt die Beklagte 2/3. Vo n den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5 und 6 trägt die Beklagte jeweils 1/9. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tr a- gen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je 47/108. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtl i- chen Ko sten selbst. IV. Streitwert: 900.000,00 [Wert der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde des Kl ä- jeden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 - Besc hluss zu Tagesordnungspunkt 2 [Gewinnverwendung]) Gründe: 1. Die Kläger zu 5 und 6 sind nach Rücknahme ihrer Revisionen des Rechtsmittels für verlustig zu erklären (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). 2. Die Revision des Klägers zu 2 ist zurückzuweisen, soweit sie nicht b e- reits durch Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist. Die Voraussetzungen für die Z u lassung der Revision liegen nicht mehr vor und die 1 2 - 5 - Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur weiteren B e- gründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13. Dezember 2011 verwi e sen. 3. Mit Recht beanstandet die Revision des Klägers zu 2 jedoch die vom Ber u fungsgericht getroffene Kostenentscheidung insoweit, als auf Seiten der Kläger keine Quotierung nach Maßgabe der mit den Klag en jeweils angefoc h- tenen Beschlüsse erfolgt ist. Zwar haften die unterlegenen Personen nach der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei einer erhebl i- chen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann aber nach dem E r- messen des Gerichts die Beteil i gung zum Maßstab genommen werden (§ 100 Abs. 2 ZPO). Wegen der erheblichen Unterschiede in der Beteiligung am Rechtsstreit sind hier das unterschiedliche Ausmaß der Anfechtung der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und deren u n terschiedlicher Wert zum Maßstab zu nehmen. Die Kläger zu 2, 3 und 4 haben sich nur gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 10 gewandt. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass die Streithelfer der Kläger als streitgenö ssische Nebenintervenienten ebenfalls in die Koste n- verteilung nach § 100 ZPO einz u beziehen sind (§ 101 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9). Die Streithelfer sind den Klagen in vollem Umfang beigetreten, wobei der Nebenintervenient zu 1 hinsichtlich der Anfechtung des B e schlusses zu Tagesordnungspunkt 10 bereits als Kläger zu 1 unterlegen und ins o weit nicht doppelt zu berücksichtigen ist. Die N e benintervenienten zu 2 und 3 haben sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt, so dass sie insoweit auch keine Kosten zu tragen haben. 3 4 - 6 - An einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass er di e Revision gegen die Sachen t- scheidung des Berufungsgerichts nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückweist (vgl. zum früheren Annahmeverfahren BGH, B e- schluss vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96, BGHR ZPO § 554b Abs . 3 Koste n- entsche i d ung 4). 4. Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit dem Beschluss nach § 552a ZPO gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07, ZIP 2008, 1821 Rn. 13). 5. Die Kosten des Revisions - und Nichtzulassungsbesch werdeverfahrens sind zwischen den Revisionsklägern und der Anschlussrevisionsklägerin unter Berüc k sichtigung des unterschiedlichen Maßes der Beteiligung verhältnismäßig zu teilen. Die Anschlussrevisionsklägerin hat die durch die Anschlussrevision verursach ten Kosten bereits deshalb zu tragen, weil die Anschlussrevision u n- zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 240 f.; B e schluss vom 8. Dezember 1982 - Ib ZB 753/81, BGHZ 86, 51, 52 f.). Die Anschlussrevision ist nur zu lässig, wenn sie einen Leben s- sachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem u n mittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38; U r- teil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NJW - RR 2011, 630 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Die Entlastungsbeschlüsse (Tagesordnungspunkte 3 und 4), die den G e genstand der Anschlussrevision bilden, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Revisi onen. Die Revisionen betrafen mit den B e- schlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 bis 14 andere Beschlüsse und andere B e schlussanfechtungsgründe, die weder in einem rechtlichen noch 5 6 7 - 7 - in einem wir t schaftlichen Zusammenhang zu den Entlastungsbeschlüssen u nd der ihrer Nichtigerklärung zugrunde liegenden Erklärung zum Corporate Gove r- nance Kodex (§ 161 AktG) st e hen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2008 - 3 - 5 O 158/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 -
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