BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 215 / 1 2 Verkündet am: 18 . Juni 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtvertrag Tanzschulkurse UrhWG §§ 12, 13 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 4 Satz 3 a ) Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien über dieselben oder vergleichbare Nutzunge n orientiert (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). b) Die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung über einen Zeitra um von fast 50 Jahren begründet die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Begehrt die Verwertungsgesellschaft nach der Beendigung eines so l- chen Gesamtver trags eine Erhöhung der Vergütung, trägt sie die Darl e- gungs - und Beweislast für ihre Behauptung, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 = WRP 2013, 1 357 Weitergeltung als Tarif). c) Eine Verwertungsgesellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Verwertung s- vorgang auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene - 2 - Verwer tungsrechte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter gleichfalls eine Vergütung schuldet. Sie hat dabei darauf zu achten, dass die vom Verwerter insgesamt zu entrichtende Vergütung nicht so hoch sein darf, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergeb enden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden (For t- führung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 = WRP 2013, 911 - Covermount). d) Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, g e- meinsam mit einer anderen Verwertungsgesellschaft mit einer Nutzerverein i- gung über die von beiden Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge abzuschließen. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12 - OLG München - 3 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18 . Juni 201 4 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. K och , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die gegen die Entscheidung über die Klage durch Festsetzung eines Gesamtvertrags gerichteten Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2012 unter Zurückweisung des weitergehe n- den Rechtsmittels des Beklag ten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 30% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgeno m- men wo r den ist. Die gegen die Abweisung de r (Dritt - )Widerklage gerichtete Revis i- on des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die (Dritt - )Widerklage insgesamt als unbegründet abgewi e sen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin , die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrec h- ten (GVL), nimmt urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und Beteiligungsa n- sprü che von au sübenden Künstler n , Tonträgerherstellern und Musikvideopr o- duzenten wahr. Dem Rechtsstreit ist auf Seiten der Klägerin die Gesellschaft für musik a- lische Aufführungs - und Vervielfältigungsrechte (GEMA) als Streithelferin beig e- treten , die urheber rechtliche Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr nimmt . D er Beklagte , die Bundesverein igung der Musikveranstalter , ist ein Z u- sammenschluss von Verbänden, zu de ss en Mitgliedern etwa 1 5 0 bis 200 Tan z- schulen gehören . D iese geb en bei Tanzkursen auf Tonträgern aufgeno m mene Musikd arbietungen ausübende r Künstler öffentlich wi e der. Die Streithelferin hat einen Tarif für die Wiedergabe von Werken des GEMA - Repertoires in Kursen ( GEMA - Tarif WR - KS ) aufgestellt und veröffen t- licht. Nac h seiner zuletzt gültigen Fassung betr ägt die Vergütung für die Wi e- dergabe von Werken des GEMA - Repertoires in Kursen mit Musik 3,75% der e r- zielten Kurshonorare des Vera n stalters. Zwischen der Klägerin und dem Beklagte n bestand seit dem 15. Deze m- ber 1961 ein in der Folgezeit ergänzter, geänderter und neu gefasster Gesam t- vertrag , der unter anderem die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern betraf . D anach war für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern während der gesa m- ten Laufzeit des Vertrags eine Vergütu ng in Höhe eines Zuschlag s v on 20% auf den GEMA - Tarif WR - KS in seiner jeweils gültigen Fassung zu za h len . 1 2 3 4 5 - 5 - Darüber hinaus bestand z wischen der Klägerin und der Streithelferin seit dem 5. Januar 1962 ein Inkassovertrag. Danach übernahm die Streithelf e rin für die Klägerin das Inkasso der Vergütung für die Wiedergabe von Tonträgern durch Erhebung eines Zuschlags von 20% zu m GEMA - Tarif WR - KS (Ziffer 1 des Inkassovertrags) . Ferner war vereinbart, dass die dem Inkassovertrag z u- grunde liegenden Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung der Strei t- helferin gekündigt werden dürfen (Ziffer 2 des Inkassove r trags) . Die Klägerin hat den mit de m Beklagten am 15. Dezember 1961 g e- schlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit d iese r sich auf d en GEMA - Tarif WR - KS bezieht. In einer Interimsverei n- barung vom 24. Dezember 2008/13. Januar 2009 haben d ie Parteien verei n- bart, den Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine rechtskräftige Sachentscheidung im Rechtsstreit ergeht, auch in Bezug auf die se n Tanzschu l- tarif weiter anz u wenden . Zugleich hat die Klägerin mit der Streithelferin mit Wirkung ab dem 1. J a- nuar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Danach übernimmt die Streithelferin weiterhin das Inkasso hinsichtlich der v on der Klägerin wahrg e- nommenen Rechte gemäß den Tarifen und Gesamtverträgen der Klägerin ( § 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings ist nu n mehr vereinbart, dass die Streithelferin und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sin d wie bei Abschluss und Kündigung von Gesamtverträgen hinsichtlich ihrer eig e- nen Tarife, ohne dass wechselseitig ein Zustimmungs - oder Vetorecht besteht ( § 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinb a rung). D er Beklagte hat gegen die Streithelferin am 23. Novemb er 2009 ein Schiedsstellenverfahren wegen des Abschluss es eines Gesamtvertra g s über die Wiedergabe von Werken des GEMA - Repertoires in Kursen eingeleitet . D ie 6 7 8 9 - 6 - Sch iedsstelle hat am 28. Januar 201 1 einen Einigungsvorschlag erlassen ( Sch - Urh 28/09). Darin ist vorgeschlagen, dass die Streithelferin sich bereit e r- klärt, de m Beklagten und seinen Mitgliedern die Nutzungsrechte zur öffentlichen Wiedergabe des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Kursen zu den B e- dingungen des jeweils gültigen Tarifs WR - KS einzu räum en. D er Beklagte hat gegen den Einigungsvorschlag Widerspruch eingelegt . Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines neuen G e- samtvertrags mit de m Beklagten über die Vergütung für die Nutzung ihres R e- pertoires in Kursen (Geltungsbereich d es GEMA - Tarifs WR - KS). Sie ist der A n- sicht, der im bisherige n Gesamtvertrag vereinbarte 20% - ige Zuschlag auf den GEMA - Tarif WR - KS zur Abgeltung der von ihr wahrgenommenen Vergütung s- ansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoprod u- z enten sei unangemessen und auf einen 100% - igen Zuschlag auf den GEMA - Tarif WR - KS zu erhö hen, weil die Leistungen der Leistung s schutzberechtigten und der Urheber gleichwertig se i en. Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ( Ein i gungs - vor schlag vom 2. August 2010 - Sch - Urh 08/09) - beantragt, zwischen der Kl ä- gerin und de m Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires de r Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS) festzusetzen , der zur - in erster Linie streitigen - Verg ü- tung folgende Regelung enthält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Verg ü tungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild - /Tonträgern beträgt 100% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA - Tarif WR - KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als verei n- barte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu Vergütung sminderungen. In diesem Fall gelten die genannten GEMA - Tarife in der für das Jahr 2008 gü l- 10 11 - 7 - tigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwer t- steuer hinzuzurec h nen. D er Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, der b isherige Zuschlag von 20% auf den GEMA - Tarif WR - KS sei angemessen. D er Beklagte ist ferner der A uffassung, er könne hinsichtlich der Nu t zung des Repertoires der Klägerin und der Streithelferin in Kursen die Festsetzung von gemeinsamen Gesamtverträgen z wischen ih m auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite beanspruchen . Er will auf diese Weise sicherstellen, dass seine Mitglieder für die Nutzung des Musikr e- pertoires der Klägerin und der Streithelferin wie bisher ins gesamt nicht mehr als 120% des G E MA - Tarifs WR - KS zahlen müssen. D er Beklagte hat daher im Wege der (Dritt - )Widerklage die Festsetzung entsprechender Gesamtverträge be antrag t ; die Anträge sind nachfolgend gleichfalls nur hinsichtlich der - vor allem stre itigen - Vergütungsregelung wi e- derg e geben: 1. Zwischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsich t- lich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GEMA und de r GVL in Kursen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS) festg e setzt: Die Vergütung für die den Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild - /Tonträ - gern beträgt insgesamt 120% des GEMA - Tarif s WR - KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder der Bundesvereinigung die von den Verwertungsgesellscha f- ten wahrgenommenen Rechte im Anwendungsbereich des Tarifs WR - KS der GEMA. 2. h ilfswe ise für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf Festsetzung eines Vertrags de s Beklagten mit der Klägerin sowie der Streithelferin nicht en t- spricht: Zwischen de m Beklagten auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für 12 13 14 - 8 - die Nutzung des Repertoires der GEMA und der GVL in Kursen (Geltung s- bereich des GEMA - Tarifs WR - KS) festgesetzt, der die AbgeItung sowohl der Rechte der Streithelferin als auch der Ansprüche der Klägerin zum Gege n- stand hat: Die Vergütung für die den Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild - /Tonträ - gern beträgt insgesamt 120% des GEMA - Tarifs WR - KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwerts teuer hinzuzurechnen. Die GEMA stellt die Mi t- glieder der Bundesvereinigung insoweit von Ansprüchen der GVL frei. 3. weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht auch dem Antrag auf Fes t- setzung eines Vertrags de s Beklagten auf der einen Seite mit der Streithelf e- rin auf der anderen Seite nicht entspricht: a) Zwischen de m Beklagten auf der eine n Seite und der Klägerin auf der anderen Seit e wird folgender Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GVL in Kursen (Geltung sbereich des GE MA - Tarifs WR - KS) festgesetzt: Die GVL erklärt sich bereit, den Mitgliedern der der Bundesvereinigung angeschlossenen Organisationen die Erlaubnis zur öffentlichen Wiede r- gabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedingungen des Tarifs WR - KS zu erteilen und erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 20% des Tarifs WR - KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Meh r- wertsteuer hinzuzurec h nen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht es für angemessen erachtet, e i- nen höheren Zuschlag als 20% auf den GEMA - Tarif vorzuschlagen, wird folgende Regelung beantragt: Die GVL erklärt sich bereit, den Mitgliedern der Bundesvereinigung (bzw. den ihr angeschlossenen Verbänden) die Erlaubnis zur öffentlichen Wi e- dergabe des jeweils von ihr verwaltet en Repertoires zu den Bedi n gungen des Tarifs WR - KS zu erteilen und erhält hier für eine Vergütung in Höhe von ( ) des Tarifs WR - KS. Der Vergütung ist die jeweils gültige Meh r- wertsteuer hinzuzurechnen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die insg e- samt an die GEM A und die GVL zu zahlende Vergütung 120% des Tarifs WR - KS nicht übersteigt (Gesamtobergrenze) und andernfalls entspr e- chend zu reduzieren ist. b) Zwischen de m Beklagten auf der einen Seite und der Streithelferin auf der anderen Seite wird folgender Gesamt vertrag hinsichtlich der Verg ü- tung für die Nutzung des Repertoires der GEMA und der GVL in Kursen (Ge l tungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS) festgesetzt: Die GEMA erklärt sich bereit, den Mitgliedern der Bundesvereinigung (bzw. den ihr angeschlossenen Verbän den) die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe des jeweils von ihr verwalteten Repertoires zu den Bedi n- gungen des Tarifs WR - KS zu erteilen. Diese Vergütung setzt voraus, - 9 - dass die f ü r die ver trags gegenständliche Nutzung an die GVL zu zahle n- de Vergütung 20% der an die GEMA zu zahlenden Vergütung nicht übe r- steigt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die an die GVL zu zahlende Vergütung 20% der GEMA - Vergütung übersteigt, oder ergibt sich eine solche Feststellung au s den tragenden Gründen eines rechtskräftigen U r- teils, r e duziert sich die Vergütung entsprechend. Die Klägerin und die Streithelferin sind der (Dritt - )Widerklage entgege n- getreten. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage und der (Dritt - )Widerklage zwischen der Kläger in und de m Beklagten einen G e- samtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GVL in Kursen (Gelt ungsbereich d es GEMA - Tarif s WR - KS) festgesetzt, der fo l- gende Vergütungsregelung en t hält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Re chte und Vergütungsa n sprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild - / Tonträgern beträgt 30% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung. Sollte der GEMA - Tarif WR - KS seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als verei n- bar te Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuz u- rechnen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der GVL wahrgenom menen Rechte im Anwendungsbereich des Tarifs WR - KS der G E MA. Mit ihren vom Oberlandesg ericht zugelassenen Revision en verfolgen die Klägerin und der Beklagte ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen . Die Streithelferin b e- antragt, die Revision de s Beklagten zurückzuwe i sen. 15 16 17 - 10 - E ntscheidungsgründe: A . Das Oberlandesgericht hat angenommen, die auf Erhöhung des b e- stehenden Zuschlags auf den jeweiligen GEMA - Tarif WR - KS von 20% auf 100% gerichtete Klage habe lediglich teilweise Erfolg; die (Dritt - )Widerklage h a- be dagegen keinen E rfolg . Dazu hat es ausgeführt: Die Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern sei (nur) auf 30% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jeweils gültigen Fassung zu erhöhen . Diese Erhöhung sei zwar nicht deshalb gerechtfertigt, weil die seit dem Jahr 1961 geltende Vergütungsregelung von Anfang an unangemessen gewesen sei und die Klägerin die im Jahr 1961 mit der GEMA getroffene Inkassovereinb a- rung nicht zu einem früheren Zeitpunkt h abe kündigen k önnen . Die Erhöhung tr age aber der vor allem in jüngerer Vergangenheit gewachsenen Bedeutung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler im Rahmen der öffentl i- chen Wiedergabe von Musikwerken Rechnung , und zwar auch im Hinblick auf bestehende Vergütungsregelungen in anderen Ver wertungs bereichen. I n soweit se ien allerdings die spezifischen Verhältnisse in Tanzschulen zu berücksicht i- gen. Diese erlaub t en keine Gleichstellung zwischen Urhebern und Leistung s- schutz berechtigten dergestalt, dass eine Erhöhung des Vergütungsn i veaus auf 100% des GEMA - Tarifs WR - KS angez eigt sei . Vielmehr sei f ür die von der Kl ä- gerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte eine Erhöhung des Tarifs auf einen 30% - igen Aufschlag auf den GEMA - Tarif WR - KS angeme s sen. Die (Dritt - )Widerklage sei hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilf santrags unzulässig. H insichtlich des zweiten Hilfsantrags sei sie zwar z u- lässig , aber unbegründet, da de m Beklagten kein Anspruch auf gleichzeitigen Abschluss eines Gesamt vertrags mit der Klägerin einerseits und der Streithelf e- rin andererseits zusteh e . 18 19 20 - 11 - B . Die Revisi onen sind zulässig (dazu B I). Die gegen die Entscheidung über die Klage durch Festsetzung eines Gesamtvertrags gerichtete Revision der Klägerin hat vollen Erfolg ; die dagegen gerichtete Revision de s Beklagten hat teilweise Erfolg (dazu B II ) . Die gegen die Abweisung der (Dritt - )Widerklage gerichtete Revision de s Beklagten hat keinen E r folg (dazu B III) . I. Die Revisionen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts sind nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über die Klage, sondern - entgege n der Ansicht der Streithelferin - auch hinsichtlich der Abweisung der (Dritt - )Widerklage zulä s- sig. 1. Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesge richt oder vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 150/12, GRUR 2013, 1173 Rn. 3 = WRP 2013, 1482). 2. Das Oberlandesgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils o h ne Einschränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt , die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die streiten t- scheidende Frage der Gleichwertigkeit der Leistun gen von U rhebern und au s- übenden Künstlern höchstrichterlich nicht g e klärt sei. 3. Nac h der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im En t- scheidungssatz aus den Entscheidungsgründen eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ergeben. In solchen Fällen kann aber e ine Zulassungsb e- schränkung nur angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsg ründen hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit e i- 2 1 22 23 24 25 - 12 - ner Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung e röffnen wollte ( vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN; Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 51 = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske). Das ist hier nicht der Fall. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Revisionszulassung la s- sen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben oder die Revision nur hinsichtlich der En t- scheidung über die K lage und nicht hinsichtlich der Entscheidung über die (Dritt - )Widerklage zu ge lassen w erden soll . Im Übrigen weist die mit der (Dritt - ) Widerklage erstrebte ge samtvertragliche Verknüpfung zweier Tarife für die ö f- fentliche Wiedergabe von auf Tonträgern aufg enommen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen einen engen sachlichen Zusammenhang zur Bewertung der jeweiligen Leistungen von Urhebern und ausübenden Küns t- lern auf. Auch die (Dritt - )Widerklage betrifft daher die Frage, hinsichtlich de r das Ob erlandesgericht die Revision zugelassen hat. II. Die gegen d ie Entscheidung über die Klage durch Festsetzung eines Gesamtvertrags gerichtete Revision der Klägerin hat vollen Erfolg ; die dag e gen gerichtete Revision de s Beklagten hat nur teilweise Erfolg . 1. Die Klägerin hat mit der Klage die Festsetzung des von ihr vorg e- schlagenen Gesamtvertrags begehrt. Das Oberlandesgericht hat ang e nommen, soweit d er Beklagte mit der Widerklage die Abweisung der Klage mit dem Ziel der Fortschreibung der bisherigen Ve rgütungsregelung b egehr t habe, sei g e- genüber der Klage kein neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt worden ; der Antrag werde daher in soweit im Rahmen der Klage behandelt. Soweit er sich mit der Widerklage auch gegen die am Verfahren bis zur Erhebu ng der W i- 26 27 28 - 13 - derklage unbeteiligte Streithelferin richte, handele es sich gegenüber der Klage um einen anderen Streitgegenstand; in soweit sei daher von der Erh e bung einer (Dritt - )Widerklage auszugehen. Gegen diese Auslegung des Wide r klageantrags bestehen keine Bedenken. 2. Das Oberlandesgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen nicht wie von der Klägerin beantragt auf 100%, sondern nur auf 30% des Tarifs WR - KS festgesetzt; darüber hinaus hat es in den Gesamtvertrag nicht die von der Klägerin beantragte Regelung aufgenommen, dass bei einer Änderung des T a rifs WR - KS , die zu Vergütungsminderungen führt, d er GEMA - Tarif WR - KS in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung als Grundlag e g ilt . Letzteres hat die Klägerin hingenommen. Die gegen die Festsetzung der Vergütung auf 30 % des Tarifs WR - KS gerichteten Revisionen der Parteien haben Erfolg (dazu B II 5 ). D ie Revision de s Beklagten hat ferner Erfolg, soweit sie sich dagegen we n det, d ass das Oberlandesgericht k eine Freistellungsklausel in den Gesamtvertrag aufgenommen hat (dazu B II 6 ) ; sie hat keinen Erfolg, soweit sie die Au f nahme einer Inkassoregelung in den Gesamtvertrag erstrebt (B II 7 ) und die Festse t- zung des Vertragsbeginns auf den 1. Januar 2010 angreift (B II 8 ). 3 . Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ve r- pflichtet, mit de m Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingu n- gen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschli e ßen. Na chdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtve r trags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur d er nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Beklagte, sondern auch die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener A n- 29 30 - 14 - r u fung der Schiedsstelle ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesam t vertrags erheben ( § 16 Abs. 1 und 4 UrhWG). 4 . Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen ( § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist e ine recht s- gestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Erme s- sen s spielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberla n- desgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die geset z- lichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspreche nden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN). 5 . Nach di esen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen auf 30% des Tarifs WR - KS e i- ner Nachprüfung nicht stand. a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Obe r- landesgericht die zw ischen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem G e- samtvertrag von 1961 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentlichen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen V ergütung berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Recht s- fehler die von den Parteien fast 50 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung 31 32 33 - 15 - des bisherigen Gesamt vertrags zugrunde gelegt, wonach für die öffentliche Wieder gabe von Tonträgern in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Z u- schlags von 20% auf den GEMA - Tarif WR - KS in seiner jeweils gültigen Fa s- sung zu zahlen war. aa) E s entspricht billigem Ermessen , wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung eine r V ergütung im Rahmen eines Gesamt vertrags an früheren Gesamtverträgen d er Parteien über vergleichbare Nutzungen orie n tier t (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um dieselben Nutzun gen handelt. bb) Das Oberlandesgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien im Gesamtvertrag von 1961 eine Verg ü tung für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in Tanzkursen in Höhe eines Z u schlags von 20% auf den GE MA - Tarif WR - KS in seiner jeweils gültigen Fassung ve r- einbart und d ie Mitglieder des Beklagten der Klägerin die se Vergütung bis zum Jahr 2008 ohne Beanstandungen gezahlt h ätten , spreche dafür , dass die se Vergütung in der Vergangenheit angemessen gewesen sei . Der A b schluss des bisherigen Gesamt vertrags im Jahre 1961 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren bis zur Beendigung dieses Gesamt vertrags begründe n die Verm u- tung, dass die verein barte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Dies rech t- fe r tigt es, der Klägerin, die nach der Beendigung des bisherigen Gesamt ve r- trags eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs - und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unang e messen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weiterge l tung als Tarif). 34 35 - 16 - cc) Das Oberlan desgericht hat angenommen, die von der Klägerin vorg e- tragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass die i m bisherigen Gesamtvertr ag zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Verga n- genheit unangemessen gewesen sei. Die gegen diese Beurtei lung gerichtete n Rügen der Revision der Klägerin ha ben keinen Erfolg. (1) Die Revision der Klägerin rügt, das Oberlandes gericht habe nicht b e- rücksichtigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des Inkasso ve r- trags nur mit Zustimmung der Str eithelferin habe k ündigen d ürfen . Es habe fe r- ner den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die bereits seit dem Jahr 1947 tätige Streithelferin gegenüber der erst im Jahr 1959 ge gründeten Kläg e- rin zum Zeitpunkt des ersten Abschlusses des Gesamt vertrags i m Jahr 196 1 nicht zuletzt deshalb über eine über mächtige Verhandlungsposition verfügt h a- be , weil si e als einziges Unternehmen in Deutschland für den Musikbereich über ein umfassend funktionie rendes Inkassosystem verfügt habe. Die Kläg e rin habe daher ihre Vergütungsvorstellungen seinerzeit nicht durch setzen kö n nen ; sie habe vielmehr d as hinnehmen müssen, was die Streithelferin ihr zugesta n- den habe. Die Streithel ferin habe indessen die Durchsetzung der Vergütung s- ansprüche der ausübenden Künstler von Anfang a n bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern nicht mit den ausübenden Künstlern teilen wollen . (2) Das Oberlandesgericht hat das von der Revision der Klägerin als übergangen gerügte Vorbringen der Klägeri n berücksichtigt. Es hat jedoch a n- genommen, s elbst wenn die Klägerin mangels eigener Infrastruktur in der Ve r- gangenheit nicht in der Lage gewesen sein sollte , Vergütungsansprüche g e- genüber Nutzern geltend zu machen , könne nicht davon ausgegangen werden, si e habe deshalb jahrzehntelang davon abges e hen, sich für eine angemessene 36 37 38 - 17 - Vergütungsregelung einzusetzen. Dagegen spreche ihre Verpflichtung, von den Nutzern einen angemessene n Ausgleich für die Nutzung der Rechte zu verla n- gen. W äre d ie Klägerin tatsächlich der Auffassung gewesen, dass die verei n- barte Vergütung unangemessen ist , hätte sie b e reits in früherer Zeit einen Weg gefunden, das Inkasso selbst zu übernehmen oder von einem Dritten durchfü h- ren zu lassen. Sie habe jedenfalls ni cht hinreichend vorgetrage n, dazu auch noch im Jahr 2004 außerstande gewesen zu sei n . (3) Danach widerlegen die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. War d ie Klägerin jede n falls im Jahr 2004 nicht mehr auf ein Inkasso durch die Streithelferin angewi e sen , hätte sie zunächst den Inkassovertrag mit der Streithelferin und sodann den Gesam t- vertrag mit de m Beklagten kündigen können , um mit de m Beklagten eine aus i hrer Sicht angemessene Vergütungsregelung zu treffen, wenn sie tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, dass die im bisherigen Gesamtvertrag verei n- barte Vergütung unangemessen ist . Mit ihrer abweichenden Beurteilung ve r- sucht die Revision der Klägerin , die tatrichterliche Wü r digung durch ihre eigene zu ersetzen , ohne einen Rechtsfehler des Oberla n desgerichts aufzuzeigen. b) Die Revision en beider Parteien wende n sich jedoch mit Erfolg da g e- gen , dass das Oberlandesgericht für die Nutzung der von der Klägeri n wahrg e- nommenen Rechte bei der öffentliche n Wiedergabe von auf Tonträgern aufg e- nommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen ein e Verg ü- tung in Höhe eines Zuschlag s von 30% auf den GEMA - Tarif WR - KS in der j e- weils gültigen Fassung fest gesetzt hat. aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Z u- schlagtarif s stellt sich allein die Frage , welchen prozentualen Anteil der von den 39 40 41 - 18 - Mitgliedern de s Beklagten mit der öffentliche n Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musi kdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzie l- t en Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungsschutzrechte bea n- spruchen kann und welcher prozentuale Anteil dieser Vergütung der Streithelf e- rin für die Nutzung der Urheberrechte zusteht . Diese Anteile betragen - unter der Voraussetzung, dass für die Nutzung der Urheberrechte nach dem G e- samtvertrag der Streithelferin mit dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 100% des GEMA - Tarifs WR - KS geschuldet ist - aufgrund des früheren G e- samtvertrag s der Klägerin mit dem Beklagten (Zuschlagtarif 20% des G E MA - Tarifs WR - KS) 16,67% (Leistungsschutzrechte) und 83,33% (Urheberrechte), aufgrund des vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag s (Zuschla g- tarif 30% des GEMA - Tarifs WR - KS) 23,08% (Leistungsschut zrechte) und 76,92% (Urheberrechte) sowie aufgrund des von der Klägerin erstrebten G e- samtvertrag s (Zuschlagtarif 100% des GEMA - Tarifs WR - KS) 50% (Leistung s- schutzrechte) und 50% (Urheberrechte). Für die Festsetzung des Z u schlagtarifs kommt es daher allein d arauf an, zu welchen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Lei s- tungsschutzberechtigten andererseits b e ruht. Für die Festsetzung des Zuschlagtarif s ist es dagegen nicht von Bede u- tung, wie hoch die vo n den Mitgliedern des Beklagten an die Klägerin und i h re Streithelferin für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung ihrem Betrag nach ist . Die betragsmäßige Höhe d ieser Vergütung hängt allein vo n der betragsm ä- ßigen Höhe des GEMA - Tarif s WR - KS ab, der sowohl dem im Gesamtvertrag de s Beklagten mit der Streithelferin fest zulegenden Tarif als auch dem im G e- samtvertrag de s Beklagten mit der Klägerin fest zusetzenden Tarif zugrunde liegt. So führt eine Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem Ta rif für die Nutzung der Urheberrechte (100% des GEMA - Tarifs WR - KS) und gleichble i- 42 - 19 - bendem GEMA - Tarif WR - KS (3,75% der erzielten Kurshonorare des Veransta l- ters) dazu, dass sich die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung erhöht. Sie beträgt nach dem f rüheren Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 20%) 4,5% der Kurshonorare (0,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte), nach dem vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag (Zuschlagtarif 30%) 4,88% der Kurshonorare (1,13% Leistungsschutzrechte und 3, 75% Urh e- berrechte) und nach dem von der Klägerin erstrebten Gesamtvertrag (Zuschla g- tarif 10 0%) 7,5% der Kurshonorare (3,75 % Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrechte). Die von den Nutzern insgesamt zu zahlende Vergütung kann allerdings auch trotz einer Erhöhung des Zuschlagtarifs bei unverändertem T a rif für die Nutzung der Urheberrechte gleich bleiben oder sogar sinken, wenn der diesen Tarifen zugrunde liegende GEMA - Tarif WR - KS herabgesetzt wird. So haben die Nutzer beispielsweise auch bei einer Erhöhun g des Zuschlagtarifs von 20% auf 30% und einem unveränderten Tarif für die Nutzung der Urhebe r- rechte von 100% weiterhin lediglich eine Gesamtvergütung von 4,5% der Ku r s - honorare (0,75% Leistungsschutzrechte und 3,75% Urheberrec h te) zu zahlen, wenn der GEMA - Tarif WR - KS von 3,75% auf 3,46% der Kurshonorare hera b- gesetzt wird. Die Frage der Angemessenheit de s Gesamtbetrags der vo n den Mitgliedern des Beklagten zu zahlenden Vergütung kann sich daher allein im Blick auf den GEMA - Tarif WR - KS stellen, der nicht Geg enstand der Kl a ge ist. Eine Erhöhung des Zuschlagtarif s ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen M u- sikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalte rs im Vergleich zu den Zeiten der Geltung des beendeten Gesam t- vertrags zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungsschutz rec h- te und zu einem entsprechend kleineren Teil auf der Verwertung der Urhebe r- rechte beruh en . Dagegen kommt es für die Erh öhung des Zuschlagtarif s nicht 43 - 20 - darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als fr ü- her auf diese Art der Musik nutzung als auf andere Umstände zurückzuführen sind. bb ) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtfertigt die in den letzten Jahrzehnten aufgrund ihrer gestiegenen medialen Präsenz gewachsene wir t- schaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken in Verbindung mit weiteren Parametern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Erhöhung der bisherigen Vergütungssätze auf 30% des GEMA - Tarifs WR - KS . Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand. (1) Das Oberlan desgericht hat angenommen, d er wirtschaftliche Erfolg von Unterhaltungsmusik hänge maßgeblich von der Bekanntheit de r aus übe n- den Künstler a b . Die mediale Präsenz ausübender Künstler sei in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich ge wachsen; dazu habe das Musikvideo wesen t- lich beigetragen. Mit dieser Erwägung kann eine Erhöhung des hier in Rede stehenden Tarifs nicht begr ündet werden. Nach den weiteren Feststellungen des Oberla n- desgerichts steht im T anzunterricht gewöhnlich - und insbesondere bei klass i- schen Standardtänzen und lateinamerikanischen Tänzen - der Interpret des Musikstücks, das beim Einstudieren der Tänze von Tonträgern abg e spielt w ird , nicht im Vordergrund. Eine - unterstellt - gewachsene Bekanntheit der au s- übenden Künstler wirkt sich danach jedenfalls auf die gewöhnliche Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich aus . Sie kann daher insow e it auch k e i- ne Erhöhung des Zuschlagtarif s rechtfe r tigen . 44 45 46 - 21 - Es kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts, die wirtschaftliche Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiede r- gabe von Musikwerken sei in den letzten beiden Jahrzehnten erh eblich g e- wach sen - wie die Revision des Beklagten rügt - keine hinreichende tatsächl i- che Grundlage hat . Es kommt ferner nicht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstücks im Tanzunterricht nicht im Vordergrund steht - wie die Revision der Klägerin geltend macht - bereits in die frühere Tarifierung eing e- flossen ist . (2) Das Oberlande sgericht hat weiter angenommen, für die angemess e- ne Vergütung sei bei einem Massengeschäft wie der Wiedergabe von Musik auf Tonträgern in Tanzschulen die dort gegebene typische Situation des Lehrb e- triebs maßgeblich; einzelne Veranstaltungen könnten nur im Rahmen der geb o- tenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Diese führe zu einer ang e- messenen Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA - Tarif W R - KS. Die vom Oberlande sgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung berüc k- sichtigten Einzelveranstaltungen rechtfertigen keine Erhöhung des Z u schlags. Dass Tanzschulen zunehmend für Kurse zu modernen Tänzen und Ch o- reografien unter Hervorhebung von berü hmten Interpreten w erben, kann das Erhöhungsverlangen der Klägerin nicht - und zwar nicht einmal , wie das Obe r- landes gericht gemeint hat , in sehr eingeschränktem Umfang - rechtfertigen . Dem steht die Feststellung des Oberlandesgerichts entgegen, dass derart ige Kurs e nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten gesondert zu l i- zenzieren s ind und nicht dem hier in Rede stehenden GEMA - Tarif WR - KS u n- terf a l len. 47 48 49 50 - 22 - Dass in Tanzschulen weitere Veranstaltungen wie etwa Tanzabende und Tanzbälle statt finden , di e nicht gesondert lizenziert w erd en und bei denen s ehr viel häufiger als im normalen Tanzunterricht von bekannte n Interpreten eing e- spielte Unterhaltungsmusik wiedergegeben w ird, kann eine Erhöhung des Z u- schlags ebenso wenig rechtfertigen. N ach den Feststel lungen des Oberlande s- gerichts lässt dieser Umstand schon mangels näherer Angaben der Parteien zu m Anteil solcher Veranstaltungen an sämtlichen Veranstaltungen der Tan z- schule n , bei denen Musik öffentlich wiedergegeben w ird , keine Aussage über die Angemessen heit der Vergütungsreg e lung zu . (3) Die Revision de s Beklagten rügt mit Recht, der vom Oberlandes g e- richt weiter herangezogene Umstand, dass die Musiknutzung im Tanzunterricht begrenzt sei, weil die Lehrenden auch Zeit für das Vermitteln der Tanzschritt e benötigten, könne kein Argument für die Ungleichbehand lung der Rechte der Musikurheber einerseits und der Rechte der ausübenden Künstler und sonst i- gen Leistungsschutzbe rechtigten andererseits sein . Die unterschiedliche Inte n- sität der Musiknutzung bei ver schiedenen Verwertungs vorgängen ist kein A r- gument für oder gegen die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten. Sie kann zwar Unterschiede in der Höhe der von den Verwertern für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Ve r gütung rechtfertigen. F ür die Auftei lung d ieser Vergütung auf mehrere Berechtigte ist sie jedoch ohne Bedeutung. cc ) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, der Vergleich mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, d ie private Ver vielfält i- gung und de n Hörfunk lege für die öffentliche Wiedergabe von Musik in Tan z- schulen k eine Erhöhung der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten auf 51 52 53 - 23 - das Verg ü tungsniveau der Urheber nahe. Die vom Oberlandesgericht für diese Annahme gegebene Begründu ng vermag nicht zu überzeugen. (1) Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht zum einen damit begründet, die Intensität der Musiknutzung sei unterschie d lich. Die Musiknutzung stehe bei der privaten Vervielfältigung im Vordergrund und bilde bei der Verwend ung e r- schienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen einen Schwerpunkt ; für die Nutzung von Unterhaltungsmusik in Tanzsch u len gelte dies nicht i n gleicher Weise. Eine unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgäng en im Bereich der öffen t lichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Verg ü- tung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zw i- schen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künst lern und sonstigen Lei s- tungsschutzberechtigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Verg ü- tung zwischen diesen Berechtigten kommt es vielmehr darauf an, inwi e weit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen en t fällt. (2) Das Oberlandesgericht hat für seine Auffassung zum anderen ang e- führt, d ie wirtschaftliche Gleichbehandlung von Urhebern und Leistungsschut z- berechtigten in den Bereichen der Kabelweitersendung und der private n Ve r- vielfältigung beruhe auf eine m intern en Verteilungsschlüssel der Verwertung s- gesellschaften; die interne Verteilung einer Vergütung zwischen Verwertung s- gesellschaften könne kein Maßstab für die Angemessenheit der von den Nu t- zern zu entrichtende n Vergütung sein . D er Umstand, dass die Vertei lung der Einnahmen zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten bei anderen Ver wertungsvorgängen auf ei - 54 55 56 57 - 24 - nem internen Verteilungsschlüssel der Verwertungsgesellschaften beruht, schließt es nicht aus, diese Einnahmeverteilung als Vergleichsmaßstab für d ie Verteilung der Einnahmen zwischen diesen Berechtigten beim hier in Rede st e- henden Verwertungsvorgang heranzuziehen . Ein Berechtigte r ha t nach den Wahrnehm ungsverträgen einen Anspruch gegen die Verwertungsgesel l schaft, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteilig t zu werden, d er den Erlösen en t- spricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurde n (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO - Verfahren ) . Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn mehrere Verwertungsgesell schaften die aus der Verwertung unterschiedlicher Rechte erzielten Einnahmen auf di e j e- weiligen Berechtigten verteilen. D as Oberlandes gericht hat nicht festgestellt, dass die internen Verteilungsschlüssel in den Bereichen der Kabelweiterse n- dung und der pri vaten Vervielfältigung diesen Anforderungen nicht entspr e chen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Verteilung der Erlöse in diesen Bere i- chen aus anderen Gründen keinen Maßstab für die Verteilung der Einnahmen aus der Nutzung von Musik in Tanzschulen b ilden kann. dd ) Die Revision der Klägerin rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Frage nach der wirtschaftlichen Gleic h- wertigkeit von Urheberrechten und Leistungsschutzrec h ten im Ausland gel tende Tarife in seine Be urteilung einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Gleichwe r- tigkeit der Urhe ber rechte und Leistungss chutzrechte in mehreren europäi schen Ländern übersehen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Kl ä gerin zu den Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe in anderen e uropäischen Ländern berücksichtigt. Es hat allerdings angen ommen, der pauschale Hinweis 58 59 - 25 - der Klägerin auf die Einnahmen aus der öf fentlichen Wiedergabe ohne nähere Darstellung der in den zum Vergleich herangezogenen Ländern geltenden T a- rifsy s te me , ohne Unterscheidung nach der Art der jeweiligen Musiknutzung und insbesondere ohne Bezugnahme auf die öffentliche Wiedergabe in Tanzsch u- le n bilde keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit des im Streitfall zu überprüfenden Vergütungssystems. Die Revision der Kläg e- rin zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung rechtsfehle r haft ist. ee ) Das Oberlandesgericht hat geme int , mit einer Erhöhung des Z u- schlagtarifs auf 30% des Tarifs WR - KS werde eine Grenze für die zumutbare Belastung der Mitglieder de s Beklagten nicht überschritten. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Beteiligung von 10% an den Bruttoeinnahmen eines Ve r- we r ters der Regel entspreche und den Grundsatz der Angemessenheit wahre. Nach dem aktuellen GEMA - Tarif WR - KS bel aufe sich die Vergütung der Strei t- helferin (100%) auf 3,75% der Teilnehmerhonorare. Eine Erhöhung um einen Zuschlag von 30% (1,13% der Teilnehmerh onorare) führ e zu einer Gesamtb e- lastung von 4,88% der Teilnehmerhonorare und lieg e demnach erheblich unter der 10% - Marke. Dem Vorbringen des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass seinen Mitgliedern e ine derartige Erhöhung aus wirtschaftlichen Gründen nich t zuzumuten sei. Dieser Beurteilung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. (1) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines Zuschlagtarifs stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der Vergütung, die die Mitglieder des Bekl agten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzi e- len, die Klägerin beanspruchen kann und welcher Anteil dieser Vergütung de m- entsprechend der Streithelferin zusteht; für die Fest setzung des Zuschlagtarifs 60 61 - 26 - ist es dagegen nicht von Bedeutung, wie hoch die vom Beklagten an die Kläg e- rin und ihre Streithelferin für diese Nutzung zu entrichtende Vergütung ihrem Betrag nach ist. Die Frage der Angemessenheit des Gesamtbetrags der vom Bekl agten zu zahlenden Vergütung kann sich allein im Blick auf den G E MA - Tarif WR - KS stellen, der nicht Gegenstand der Klage ist (vgl. oben Rn. 41 bis 43 ). (2) Auch im Rahmen einer Überprüfung des GEMA - Tarifs WR - KS könnte allerdings d en Überlegungen des Obe rlandesgerichts zu einer Belastungsgre n- ze nicht gefolgt we r den. Bei der Tarifgestaltung ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG auf den A n- teil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs angeme s- sen Rücksicht zu nehmen. Danach hat eine Verwer tungsgesellschaft bei der Gestaltung ihrer Tarife zu berücksichtigen, inwieweit die durch den Verwertungsvorgang erzielten geld werten Vorteile, die gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG in der Regel B e- rechnungsgrundlage für die Tarife sein sollen, auf der Verwert ung urheberrech t- lich geschützte r Werke oder Leistungen beruhen . So ist bei der Gesta l tung des hier in Rede stehenden GEMA - Tarifs WR - KS beispielsweise zu b e achten , dass die erzielten Kurshonorare des Veranstalters, die Bemessungsgrundlage für den Tarif sind , nur zu einem Teil darauf zurückzuführen sind , dass bei Tanzku r- sen auf Tonträgern aufgenommene Musikdarbietungen ausübender Künstler ö f- fentlich wiederg e geben werden. Eine Verwertungsgesellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife nach § 13 Abs. 3 Sat z 3 UrhWG ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Ve r- wertungsvorgang auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgeno m- 62 63 64 65 - 27 - men e Verwertungsrechte betrifft , für deren Nutzung der Verwerter gleichfalls e i- ne Vergütung zu entrichten hat (vgl. W. Nordeman n in Fromm/Nordemann, U r- heberrecht, 10. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 21; vgl. allgemein zur Berücksichtigung des U m- stands, dass ein Verwertungsvorgang mehrere Verwertungsrechte betrifft BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 43 - Filmmusik ; Rei n- bothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 9 ; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 11 ) . Eine Vergütung darf nicht so hoch sein , dass die sich aus dem Beteiligung s- grundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem una n- gemessenen Verhältnis überschritten werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 40 = WRP 2013, 911 - C o vermount, mwN ). Das gilt auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Verwerter für einen Verwertungsvorgang mehrere Vergütungen schuldet. B ei der Gestaltung des GEMA - Tarifs WR - KS ist daher zu berücksichtigen, dass der von diesem Tarif erfasste Verwertungsvorgang die Verwertungsrechte nicht nur von Mus i k - urhebern , sondern auch von ausübenden Künstlern und sonstigen Leistung s- schutzbe rechtigten betrifft , und sich die von Verwertern zu entrichtende G e- samtvergütung aus dem Zusammenspiel dieses Tarifs mit den für die Nu tzung der Urheberrechte einerseits und der Leistungsschutzrechte andererseits ge l- tenden Vergütungsregelungen der jeweiligen Gesamtvertr ä ge ergibt . Entgegen der A uffassung des Oberlandesge richts gibt es keine Regel, dass eine Beteiligung von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse nicht zu Lasten des Ve r- werters in einem unangemessenen Verhältnis überschreitet. Eine derart pa u- schalierende Betrachtungsweise trägt den Besonderheiten der unterschiedl i- chen Verwertungsvorgänge nicht Rechnung. Danach kann die Belastungsgre n- 66 - 28 - ze sowohl oberhalb als auch unterhalb einer 10% - igen Beteiligung an den Bru t- toeinnahmen liegen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 17; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhWG Rn. 11; vgl. auch Rei n- bothe in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhWG Rn. 7 ; Gerlach in Wand t ke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 7 ) . Eine Vergütung ist auch nicht schon allein deshalb angemessen im Si n- ne von § 12 UrhWG , weil s ie eine Belastungsgrenze nicht überschreitet. I m Streitfall gilt vielmehr auch für die insgesamt zu zahlende Vergütung, dass sich ihre A ngemessenheit nach den bisherigen Vereinbarungen der Parteien beu r- teilt (vgl. oben Rn. 33 bis 39 ). Wenn es keine Änderun g der maßgeblichen U m- stände gibt, kann sich daher die von den Mitgliedern de s Beklagten insg e samt zu zahlende V ergütung nicht allein deshalb erhöhen, weil die wirtschaftliche Bedeutung der von der Streithelferin und der K lägerin wahrgenommenen Rec h- te i n ih rem Verhältnis zueinander für den hier in Rede stehenden Verwertung s- vorgang anders zu b e urteilen ist. 6 . Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine umfassende Freiste l- lungsklausel, wie sie i m Gesamtvertragsentwurf de s Beklagten vorgesehen sei, sei nicht geboten. Dem kann nicht zugestimmt werden. a) Nach der im Gesamtvertragsentwurf de s Beklagten vorgesehenen Freistellungsklausel soll die Klägerin die Mitglieder de s Beklagten von Anspr ü- chen Dritter freistellen, die diese gegen die Mitglieder wegen der vom Gesam t- vertrag erfassten Nutzungen geltend machen , und etwaige Prozesskosten übernehmen. b ) Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine r derart weitgehende n Freis tellungsverpflichtung bedürfe es nicht . Soweit d er Beklagte Freistellung 67 68 69 70 - 29 - seiner Mitglied er von Ansprüchen Dritter wegen der vom Gesamtvertrag erfas s- ten Nutzungen begehr e , für die die Klägerin keine Rechte besitz e , erg ebe sich diese Rechtsfolge aus den Grundsätzen de r Rechtsmängelha f tung. c ) Die Revision de s Beklagten macht mit Recht gelte nd, dass die vertra g- liche Übernahme einer Freistellungsverpflichtung sowohl dem gesetzlichen Leitbild als auch dem bisherigen Gesamtvertrag entspricht . Es entspricht daher der Billigkeit, eine derartige Verpflichtung auch in den neuen Gesamtvertrag aufzune hmen. Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 3 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft, soweit sie Zahlungen auch für die Berechtigten erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, den zur Zahlung Verpflichteten von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtigten freizustelle n. Die se Regelung ist nur auf die in § 13c Abs. 2 Satz 1 Urh W G genannten Vergütungsansprüche - wie etwa den Vergütungsa n- spruch des ausübenden Künstlers aus § 77 Abs. 2 UrhG - anwendbar, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden könn en (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 13c UrhWG Rn. 4). Der hier in Rede stehende Vergütungsanspr uch des ausübenden Künstlers a us § 78 Abs. 2 UrhG zählt nicht dazu . Die Klägerin nimmt allerdings für sich in Anspruch, d i e- s en Vergütungsanspruch um fassend wahr zunehmen. D ie Interessenlage ist daher derjenigen vergleichbar, die bestünde, wenn auch diese r Vergütungsa n- spruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kön n- te. Es ist daher angemessen , dass die Klä g erin die vertragliche Verpflichtu ng übernimmt, die Mitglieder des Beklagten von Vergütungsansprüchen der B e- rechtigten freizustellen, wenn sie von diesen Zahlungen für Berechtig te erh ält, deren Rechte sie tatsächlich nicht wahrnimmt . Dafür spricht auch, dass d er bi s- herige Gesamt ve r trag eine derartige Freistellungsverpflichtung enthielt . 71 72 - 30 - 7 . D ie Revision de s Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Festse t- zung eines abgeleiteten Tarifs erfordere die Aufnahme einer Inkassoregelung i n den Gesamtvertrag . Ein Zuschlagtarif ist zwar insofern mit dem Grundtarif ve r- knüpft, als seine betragsmäßige Höhe von dessen betragsmäßiger Höhe a b- hängt. Diese Verknüpfung erfordert aber kein gemeinsames Inkasso beider T a- rife. 8 . Das Oberlandesgericht hat in § 5 des Gesamtvertrags festgesetzt , da ss d ieser mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geschlossen wird. Entgegen der Ansicht der Revision de s Beklagten verstößt diese Festsetzung nicht gegen Buchstabe c der Interimsvereinbarung vom 24. Dezember 2008 / 13. Januar 2009. a) Die Parteien haben in Buchs tabe c der Interimsvereinbarung verei n- bart, den bisherigen Gesamtvertrag bis zum Ende des Jahres, in dem eine rechtskräftige Sachentscheidung im Rechtsstreit ergeht, auch in Bezug auf die Tanzschultarife interimistisch weiter anzuwenden. b) Das Oberlan desgericht hat angenommen, Buchstabe c der Interim s- vereinbarung habe die Fortgeltung des bisherigen Gesamtvertrags bis zur Fes t- setzung eines neuen Gesamtvertrags sicherstellen sollen. D er neue Gesam t- vertrag sei gemäß § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG mit Wirkung vo m 1. Januar 2010 festzusetzen g e wesen. c) Die Revision de s Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Oberla n- desgericht habe Buchstabe c der Interimsvereinbarung unzutreffend ausgelegt . Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen , dass die Interimsvereinbaru ng bis zur bindenden Fest setzung eines neuen Vertrages gelten solle . Dies schließe 73 74 75 76 77 - 31 - die vom Oberlandes gericht vorgesehene Rückwirkung des Gesamtvertrags auf den 1. Januar 2010 aus . aa) Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen unte r liegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick d a- rauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrung s sätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil w e- sentliches Auslegungsmateri al unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften a u- ßer Acht gelassen worden ist (Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm , mwN ). Die Auslegung von Buchstabe c der Interimsvereinbarung durch das Ob erlandesg e- richt lässt keine dera r tigen Rechtsfehler erkennen. bb) Das Oberlandesgericht durfte den Vertrag auch mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festsetzen. Die Festsetzung eines Vertrag s ist nach § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG nur mit Wirkung vom 1. Januar de s Jahres möglich, in dem der Antrag auf Abschluss eines Gesamtvertrags gestellt worden ist. Da dieser A n- trag bei der Schiedsstelle zu stellen ist ( § 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 Urh WG), ist der Eingang des Antrag s bei der Schiedsstelle maßge b- lich (BGH, Urteil vom 28. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 85 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul - Intranet). Das Oberlandesg e richt hat zwar nicht den Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle im Jahr 2009, sondern die Klageerhebung im Jahr 2010 als maßgeblich erachtet und den G e- samtvertrag daher erst mit Wirkung vom 1. Januar 2010 festgesetzt. Das ist aber zulässig, da § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG nur den frühesten Zeitpunkt b e- zeichnet, zu de m die bin dende Festsetzung eines Vertrag s mög lich ist (vgl. Reinbothe in Schr i cker/Loewenheim aaO § 17 UrhWG Rn. 8). 78 79 - 32 - 9 . Das Oberlandesgericht hat angenommen, es bestehe kein Anlass, den Umfang der Rechtewahrnehmung durch die Klägerin gesondert zu pr ü fen. Die Klägerin könne sich zwar für ihre Ans pruchsberechtigung nicht auf die G E MA - Vermutung berufen. D er Beklagte habe jedoch die Berechtigung der Klägerin zur Wahrnehmung des Repertoires der von ihr vertretenen Schutzrechtsinhaber seit 1961 anerkannt. D er Beklagte habe zwar die Berechtigung der Klä gerin zur Wahrnehmung der Rechte insbesondere der ausländischen ausübenden Küns t- ler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten bestritten. Die Klägerin h a- be jedoch konkret dargelegt, dass mit sämtlichen ausländischen Schwesterg e- sellschaften Gegenseitig keitsverträge geschlossen worden seien. D er Bekla g te sei dem nicht substantiiert entgege n getreten. a ) Die Revision de s Beklagten rügt , das Oberlandesgericht habe de m Beklagten damit zu Unrecht den Einwand versagt, die Klägerin solle den U m- fang der Rech tewahrnehmung insbe sondere hinsichtlich des ausländischen Repertoires darlegen. Allein der Umstand, dass d er Beklagte einen solchen Nachweis hinsichtlich des Gesamtvertrags bislang nicht gefordert habe, könne nicht als Ver zicht oder Verwirkung angesehen werden. D er Beklagte habe den Nachweis auch nicht " ins Blaue hinein " verlangt, sondern konkret vorgetr a gen, dass im Hinblick auf zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und Erfahrungen aus jüngerer Zeit konkrete und ernsthafte Zweifel an den Behauptungen der Klägerin bezüglich ihres Repertoire s bestünden . Trotz dieser rechtzeitigen R ü- ge habe die Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne n ä- here Erläuterungen ei n Anlagenkonvolut vorgelegt. D as Oberlandesgericht h a- be diese Unterlagen nicht verwer ten und vom Beklagten keine substantiierte Einlassung verlangen dürfen . Käme es auf ei ne solche an, hätte die mündl i che Verhandlung wieder eröffnet werden müssen. 80 81 - 33 - b ) Da mit hat die Revision de s Beklagten keinen Erfolg. Die Klägerin ist - auch nach dem festgesetzten Gesamtvertrag - zwar nur berechtigt, die Verg ü- tung für die ihr zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche für die öffentl i- che Wiedergabe von Bild - /Tonträgern zu beanspruchen. Sie macht im vorli e- genden Fall aber keine Vergütungsansprüche gelte nd; vielmehr beansprucht sie die Festsetzung eines Gesamtvertrags. D ie Festsetzungen des Gesamt ve r- trags hängen nicht davon ab, in welchem Umfang die Klägerin die Rechte in s- besondere der ausländischen ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideop roduzenten wahrnimmt . I II . Das Oberlandesgericht hat die vo m Beklagten erhobene ( Dritt - )W i - derklage hinsichtlich des Hauptantrags (dazu B III 1) und des ersten Hilfsa n- trags (dazu B III 2) als unzulässig und hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags (d a- zu B III 3) als zulässig, aber unbegründet angesehen. Die gegen diese Beurte i- lung geric h tete Revision de s Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, die (Dritt - ) Widerklage sei hinsichtlich des Hauptan trags unzulässig, weil zwischen dem Beklagten und der Streithelferin kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt wo r- den sei (dazu a). Die (Dritt - )Widerklage ist hinsichtlich des Hauptantrags jedoch als unbegründet abzuweisen (d a zu b). a) Bei Streitfällen, die den Abschluss eines Gesamtvertrags betreffen ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), können nach § 16 Abs. 1 UrhWG Anspr ü- che im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. D iese Regelung gil t auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass der Abschluss eines Gesamtvertrags nicht im Wege der Klage, sondern im Wege einer (Dritt - )Widerklage beansprucht wird. 82 83 84 85 - 34 - Die vo m Beklagten gegen die Klägerin u nd die Streithelferin erhobene (Dritt - )Widerkl age ist mit dem Hauptantrag auf Festsetzung eines Gesamtve r- trags zwischen de m Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin und der Streit helferin in Tanzkursen (Geltungsb e- reich des GEMA - Tarifs WR - KS) gerichtet. Zwar ist kein Schiedsstellenverfahren z wischen dem Beklagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der anderen Seite durc h- geführt worden, das die Festse tzung eines Gesamtvertrags zwischen de m B e- klagten auf der einen Seite und der Klägerin und der Streithelferin auf der and e- ren Seite hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Kläg e- rin und der Streithelferin in Tanzkursen zum Gegenstand hatte. Jedoch hat die Klägerin gegen d en Beklagte n ein Schiedsstellenverfahren zur Festsetzung e i- nes Gesamtvertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repe r toires der Klägerin in Tanzkursen ( Einigungsvor schlag vom 2. August 2010 - Sch - Urh 08/0 9 ) und d e r Beklagte gegen die Streithelferin ein anderes Schiedsstellenve r fahren zur Festsetzung eines Gesamt vertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen (E i- nigungsvorschlag vom 28. Januar 2011 - Sch - Urh 28/09) durchgeführt. Darüber hinaus hat d er Beklagte in dem von der Klägerin gegen ihn geführten Verfa h ren beantragt, das von ihm gegen die Streithelferin betriebene Verfahren mit di e- sem Verfahren zu verbinden. Damit war die mit dem Hauptantrag der (Dr itt - )Wi - derklage aufgeworfene Frage, ob die Klägerin und ihre Streithelferin als Verwe r- tungsgesellschaften dazu verpflichtet sind, einen gemeinsamen G e samtvertrag mit dem Beklagten als Nutzervereinigung abzuschließen , Gegenstand des Schiedsstellenve r fahren s . Das genügt, um die Prozessvoraussetzung des § 16 86 87 - 35 - Abs. 1 UrhWG zu erfüllen, auch wenn die Schiedsstelle den Antrag auf Verbi n- dung beider Verfa h ren abgelehnt hat. b) Die (Dritt - )Widerklage ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrags unb e- gründet. aa) D as Revisionsgericht kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO eine vom vor - instanzlichen Gericht als unzulässig abgewie sene Klage als unbegründet a b- weisen, wenn das angefochtene Urteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine ver wertbare tatsäc hliche Grundlage bietet, und bei Zurückverw eisung der Sache ein anderes Er gebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, NJW - RR 2010, 1554 Rn. 13). So verhält es s ich hier. bb) Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG lediglich ve r- pflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgeno m- menen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingu n- gen abzuschließen. Sie ist nach dieser Vorschrift dagegen nicht verpflichtet, gemeinsam mit einer anderen Verwertungsgesellschaft mit einer Nutz erverein i- gung über die von beiden Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rec h- te und Anspr ü che Gesamtverträge abzuschließen. Nach § 87 Abs. 5 Satz 2 UrhG ist allerdings ein Vertrag über die Kabe l- weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Verlangen eines Kabelunternehmens oder eines Sendeunternehmens gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesel l- 88 89 90 91 - 36 - schaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Ve r- tragsschlu s ses sachlich r echtfertigender Grund besteht . Diese Bestimmung soll es für die Kabel - und Sendeunternehmen transparent und kalk u lierbar machen, welche Vergütung sie für die Kabelweitersendung insgesamt zu leisten haben ( vgl. Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur R egelung des Urhebe r- rechts in der Inform a tionsgesellschaft, BT - Drucks. 16/1828, S. 23 und 32). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung kommt jedoch nicht in Betracht. Die entsprechende Anwendung einer Regelung setzt nicht nur das Bestehen einer ver gleichbaren Interessenlage, sondern auch das Vorliegen e i- ner planwidrigen Regelungslücke voraus. Hier liegt jedenfalls keine planwidr i ge Regelungslücke vor. D i e Verpflichtung von Verwertungsgesellschaften zum A b- schluss gemeinsamer Verträge ist nur für den besonderen Fall des Abschlusses eines Vertrags über die Kabelweitersendung geregelt; zur Begründung dieser Regelung ist ausgeführt, dass gemeinsame Verhandlungen bis lang nur mit Z u- stimmung aller Parteien möglich gewesen seien (vgl. Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesel l- schaft, BT - Drucks. 16/1828, S. 32). E s kann unter diesen Umständen nicht a n- genommen werden, dass es dem Regelungsplan d es G esetz es widerspricht, wenn es im Übrigen bei dem Grundsatz b leibt, dass Verwertungsgesellschaft en zum Abschluss gemeinsamer Verträge zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind. 2. Das Oberlandesgericht hat weiter zu Unrecht angenommen, die (Dritt - ) Widerklage sei auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags unz ulässig, weil zw i- schen de m Beklagten und der Streithelferin insoweit kein Schiedsstellenverfa h- ren durchgeführt wor den sei (dazu a). Die (Dritt - )Widerklage ist jedoch auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags als unbegründet abzuweisen (d a zu b). 92 93 - 37 - a) Das O berlandesgericht hat angenommen, hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Widerklage sei die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG nicht erfüllt. D er Beklagte beanspruche damit die Festsetzung eines Gesamtvertrags zwischen de m Beklagten und der Streit helferin hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen. Der Abschluss eines alle drei Parteien bindenden Vertrags sei nicht Gegenstand des zwischen de m Beklagten und der Streithelferin durchg e- f ührten Schiedsstellenverfahrens gewesen. Diese Beurteilung hält einer Nac h- prüfung nicht stand. D er erste Hilfsantrag der (Dritt - )Widerklage ist auf die Festsetzung eines Gesamtvertrags zwischen de m Beklagten auf der einen und der Streithelferin auf der anderen Seite hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repe r- toires der St r eithelferin und der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS) gerichtet, der die AbgeItung sowohl der Rechte der Streithelferin als auch der Ansprüche der Klägerin zum Gege n stand hat . D er Bek lagte hat gegen die Streithelferin ein Schiedsstellenverfahren auf Festsetzung eines Gesamt vertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkursen durchge führt (Einigungsv o r- schlag vom 28. Januar 2011 - Sch - Urh 28/09) . D er erste Hilfsantrag de r (Dritt - ) Widerklage stimmt mit dem ersten Hilfsantrag dieses Schiedsstellenverfahren s in allen maßgeblichen Punkten überein . In beiden Fällen ist der Abschluss e i- nes Gesamtvertrags al lein zwischen dem Beklagten und der Streithelferin bea n- tragt. In beiden Fällen sollten mit den Zahlungen auch sämtliche An sprüche der Klägerin abge golten sein . Zwar sollte n ach dem bei der Schiedsstelle gestellten Antrag im Rubrum des Gesamtvertrags zum Au sdruck gebracht w erden, dass die Streithelferin " soweit es die An sprüche der GVL betrifft " gleichzei tig für die 94 95 96 - 38 - GVL handelt , während nach dem beim Oberlandesgericht gestel l ten Antrag der Gesamtvertrag mit der Streithelferin " für die Nutzung des Repertoires der GE MA und der GVL " abge schlossen werden soll te. In dieser unterschiedlichen Formulierung liegt jedoch kein inhaltlicher Unte r schied . b) Die (Dritt - )Widerklage ist jedoch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags unbegründet. D er Bundesgerichtshof kan n die vom Oberlandesgericht als unzulässig abgewie sene Klage auch insoweit gemäß § 563 Abs. 3 ZPO als unbegründet abweisen, we il das angefochtene Urteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine ver wertbare tatsächliche Grundlage b ietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein ander es Er gebnis nicht möglich e r scheint ( vgl. oben Rn. 89 ). Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, mit einer Nutzervereinigung über die von einer anderen Verwertungsgesellscha ft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge abz u schließen. Die Streithelferin ist daher nicht zum Abschluss des vom Beklagten mit dem ersten Hilfsantrag erstreb ten Gesamtvertrag s verpflichtet, der auch die Vergütung für die Nutzung des Repertoire s der Klägerin in Tanzkursen und die AbgeItung der Ansprüche der Kl ä gerin zum Gegenstand hat. 3. Das Oberlan desgericht hat mit Recht angenommen, die (Dritt - )Wider - klage sei hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zwar zulässig, aber unb e gründet . 97 98 99 100 - 39 - a) D ie Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG ist auch hinsich t- lich des zweiten Hilfsantrags der Widerklage erfüllt. D er zweite Hilfsantrag der (Dritt - )Widerklage ist auf die gleichzeitige Festsetzung zwei er gesonderter Gesamtverträge gerichtet, e ines Gesamtve r- trags zwischen de m Beklagten und der Klägerin hinsichtlich der Vergütung für die Nu t zung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS) und eines Gesamtvertrags zwischen de m Beklagten und der Streithelferin hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin und der Klägerin in Tanzkursen (Geltungsb e reich des GEMA - Tarifs WR - KS) . Dem sind zwei entsprechende Schiedsstellenverfahren vorausgegangen, ein Schiedsstellenverfahren der K lägerin gegen d en Beklagte n zur Festsetzung eines Gesamtvertrags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repe r- toires der Klägerin in Tanzkursen ( Einigungsvor schlag vom 2. August 2010 - Sch - Urh 08/09 ) und ein Schiedsstellenverfahren de s Beklagte n ge gen die Streithelferin auf Festsetzung eines Gesamt ve r trags hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Streithelferin in Tanzkur sen, dessen G e- genstand auch die Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Tanzkursen war ( Ei nigungsvorschlag vom 28. Januar 2011 - Sch - Urh 28/09). b ) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der zweite Hilf santrag der (Dritt - )Widerklage unbegründet ist . aa) D er Beklagte erstreb t mit de m zweiten Hilfsantrag eine Koppelung de r Vergütungsregelung en beider Gesamtverträge mit dem Ziel einer Deck e- 101 102 103 104 105 - 40 - lung der Gesamtvergütung auf 120% des GEMA - Tarifs WR - KS. Im Gesamtve r- trag de s Beklagten mit der Klägerin soll festgesetzt werden, dass die Klägerin eine höhere Vergütung als 20% des GEMA - Tarifs WR - KS nur mit der Ma ß gabe erhält, dass die insgesamt an die Streithelferin und die Klägerin zu zahlende Vergütung 120% des GEMA - Tarifs WR - KS nicht übersteigt (Gesamtobergre n- ze) und andernfalls entsprechend zu reduzieren ist. Im Gesamtvertrag de s B e- k lagten mit der Streithelferin soll für den Fall, dass an die Klägerin eine 20% des Tarifs WR - KS übersteigende Vergütung zu zahlen ist, festgelegt werden, dass sich die an die Streithelferin zu zahlende Vergütung von 100% des Tarifs WR - KS entsprechend reduz ier t . Mit diesen " Minderungsklauseln " möchte d er Beklagte sicherstellen, dass seine Mitglied er für die Nutzung des Musikrepe r- toires der Klägerin und der Streithelferin durch öffentliche Wiedergabe von To n- trägern in Tanzschulen wie bisher insgesamt nicht me hr als 120% des G E MA - Tarifs WR - KS zahlen mü s sen . bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, d er Beklagte könne die von ih m erstrebte Verknüpfung der beiden Gesamtverträge unter keinem rech t- lichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkt beanspruchen. Die Pa rteien der be i- den Gesamtverträge h ätten im Jahr 1961 ihre jeweiligen Tarife gesondert au s- gehan delt. D er Beklagte habe den sich aus diesen Tarifen ergebenden G e- samtbetrag in Höhe von 120% des GEMA - Tarifs WR - KS lediglich aufgrund des zwischen der Streithelfe rin und der Klägerin geschlossenen Inkasso vertrags an die Streithelferin gezahlt . Die bei den Gesamtverträge seien während ihrer g e- samten Laufzeit zu keinem Zeitpunkt in der vo m Beklagten nun gewünschten Form miteinander verknüpft gewesen. D ie Festsetzung d er Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30% auf den GEMA - Tarif WR - KS zu Gunsten der Klägerin führe auch nicht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung de s Beklagten oder seiner Mitgliedsunterne h men. 106 - 41 - cc) Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfu ng stand. (1) D er Beklagte hat nach § 12 UrhWG keinen Anspruch auf Abschluss von Gesamt vertr ägen , wonach sich die Vergütung für die Nutzung der von der Streithelferin wahr genommenen Urheberrechte in Höhe von 100% des GEMA - Tarifs WR - KS in dem Umfang ve rmindert, in dem die Vergütung für die Nutzung der von der Kl ägerin wahrgenommenen Leistungs schutzrechte 20% des G E MA - Tarifs WR - KS übersteigt. Wenn die von der Kl ägerin wahrgenommenen Leistungs schutzrechte einen Zuwachs an Wert erfahren haben und ihre Nu t- zung dementsprechend höher zu vergüten ist, folgt allein daraus noch nicht, dass die von der Streithelferin wahrgenommenen Urheberrechte in gleichem Umfang an Wert verloren hätten und dementsprechend günstiger zu nutzen sein müssten. (2) Die Revision de s Beklagten macht allerdings mit Recht geltend, die Mitglieder der Beklagten müssten davor geschützt werden, dass sich die an die Rechteinhaber insgesamt zu zahlende Vergütung nur deshalb erhöh t , we il sich die relative Bewertung des Repertoires der betei ligten Verwertungsgesellscha f- te n ändert . Entgegen der Ansicht der Revision de s Beklagten kann ein solcher Schutz aber nicht nur dadurch sichergestellt werden, dass die Verwertungsg e- sellschaften in der Art ei nes gemeinsamen Tarifs einen gemeinsamen Vertra g abschl ießen oder in dem zwei gesonderte Verträge der Verwertungsgesellscha f- ten durch eine " Minderungsklausel " miteinander verknüpft werden. Die Intere s- sen de s Beklagten und seiner Mitglieder sind vielmehr dadurch ausreichend gewahrt, dass sie im Falle ein er Erhöhung des Zuschlagtarifs für die Nutzung der Leistungsschutzrechte im Gesamtvertrag mit der Klägerin, die bei unverä n- dertem Tarif für die Nutzung der Urheberrechte im Gesamtvertrag mit der Streithe l ferin und gleichbleibende m GEMA - Tarif WR - KS zu einer Erhöhung der 107 108 109 - 42 - insgesamt zu zahlenden Vergütung führt, die Herabsetzung des den Gesam t- verträgen zugrunde liegenden GEMA - Tarif s WR - KS beantrag en k önnen (vgl. oben Rn. 41 bis 43 und 60 bis 67) . C . Auf die gegen die Festsetzung des Gesamtvertrags gerichtet en Rev i- sionen der Parteien ist das Urteil des Oberlandesgerichts danach unter Z u- rückweisung de s weitergehenden Re chtsmittel s de s Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als im Gesamtvertrag die Vergütung auf 3 0% des GEMA - Tarifs WR - KS in der jewei ls gültigen Fassung festgesetzt und in den Gesamtvertrag keine Freistellungsklausel aufgenommen wo r den ist. Die gegen die Abwei sung der (Dritt - )Widerklage gerichtete Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe zurück zuweisen , dass d ie (Dritt - )Widerklage ins gesamt als unb e- gründet abgewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen 110 - 43 - Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Oberlandesgericht zurück zu verw e i sen. Büscher Richter am BGH Pokrant ist Koch in de n Ruhestand getreten und kann daher nicht unte r- schreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - 6 Sch 13/10 WG -
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