ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR215.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 215/15 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufzeichnungspflicht UWG §§ 3, 3a, 8; Sa atG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1, § 27; SortG § 10a Abs. 2; SaatAufzV § 1 Abs. 1 Nr. 6 a) Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht für gewerblich in Verkehr gebrachtes, abg e- füllte s oder für andere bearbeitetes Saatgut stellt eine Marktverhaltensreg e- lung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG dar. b) Der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt auch Nachbausaatgut im S inne des § 10a Abs. 2 SortG. c) Eine Person, die gewerbsmäßig Saatgut für andere bearbeitet, hat zur Erfü l- lung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um vom das Saatgut einliefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnung s- pflicht erforderlichen Informationen zu erlangen. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Januar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberland esgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2014 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten , die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Ellwangen entstanden sind . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt nach ihrer Satzung die wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter wahr, die Sortenschutzinhaber sind und bundesweit Saa t- gut unter anderem von Weizen - und Gerstenarten vertreiben. Die Beklagte b e- fasst sich mit der entgeltlichen Aufbereitung von Saatgut, das Landwirte erzeugt haben (sogenannte Lohnaufbereitung). Sie nimmt für sich in Anspruch, für so l- ches Nachbaus aatgut nicht nach den Bestimmungen der Saatgutaufzeic h- nungsverordnung (SaatAufzV) zu Aufzeichnungen über die Sortenbezeichnung 1 - 3 - verpflichtet zu sein. Ein sortenspezifisches Auskunftsverlangen der Klägerin hat sie mit Schreiben vom 22. Juli 2013 dahin beantwortet, zu de n angefragten Fä l- le n hätten Sortenbezeichnungen der Landwirte nicht vorgelegen. Die Klägerin hat dies als einen nach § 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerb s- widrigen Verstoß gegen § 1 SaatAufzV beanstandet und die Beklagte vorg e- richtlich abgemahnt . Sie hat bea ntragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ve r- u r teilen , es zu unterlassen, Saatgut gewerbsmäßig für andere aufzubere i- ten, ohne über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen über die Sortenbezeich nung zu machen, soweit es sich bei dem aufzubereitenden Saatgut nicht um Handelssaatgut, Behelfssaa t- gut oder eine Sortenmischung handelt. 2. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszi nssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Ber u- fungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Karlsruhe, AkR 2015, 460) . Die Klägerin verfolgt mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A . Das B erufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar g e- gen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV ver stoßen. Diese Norm stelle jedoch keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF dar . Sie besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer , sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Hingegen sei das Interesse des Sortenschutzinhabers, Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Soweit die Übe r- 2 3 4 - 4 - wachung den einzelnen Betrieben der Land - und Gartenbauwirtschaft zugut e- komme, handele es sich lediglic h um eine für die Einordnung als Marktverha l- tensregel nicht ausreichende Reflexwirkung. B . Die g egen diese Beurteilung ge richtet e Revision hat Erfolg. I . Zu Recht und von der Revision serwiderung unbeanstandet hat das B e- rufungsgericht angenommen, dass d ie Klägerin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt , weil zwischen ihren Mitgliedern und der Beklagten mit Blick auf den Vertrieb von zertifiziertem Saatgut ein konkretes Wettbewerbsve r- hältnis besteht. II . Die Beurteilung des Berufungsgerich ts, mangels Verstoß es gegen § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) sei die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . 1. Nach der beanstandeten Ges chäftstätigkeit de r Beklagten im Juli 2013 ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 nove l- liert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG a F ist nu n- mehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF e r- gänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BG H, Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn . 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Traue r- fall; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 14 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung ) . 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV ve rstoßen hat, indem sie Saatgut für Lan d- wirte gewerbsmäßig aufbereitet hat, ohne über alle Eingänge und Ausgänge 5 6 7 8 9 - 5 - von Saatgut systematische Aufzeichnungen vorzunehmen, denen die jeweilige Sort enbezeichnung zu entnehmen ist. a) Das Berufungsgericht hat aus geführt, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht gelte auch für die gewerbliche Bea r- beitung von Nachbausaatgut, also solchen Saatguts, das der Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen habe und dort a ls Vermehrungsmaterial verwende (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 1 SortG). Die Gestattung des Nachbaus in § 10a Abs. 2 SortG habe keine Privilegierung des Nachbaus im Rahmen des Saatgutverkehrsrechts zur Folge. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAu fzV vorgesehene Aufzeichnungspflicht gewäh r- leiste im Interesse einer effektiven Saatgutverkehrskontrolle eine möglichst lückenlose Kenntnis des im Feldanbau verwendeten Saatguts. Dieser Schut z- zweck gebiete es, auch Nachbausaatgut der Aufzeichnungspflicht zu unterste l- len. Da keine d er in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 SaatG definierten Kategorien zum Nachbau genutztes Erntegut erfasse, hätte - so das Berufungsgericht we i- ter - zwar nahegelegen, solches Nachbausaatgut von der Aufzeichnungspflicht auszunehmen . Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 SaatAufzV sei jedoch klar . Ein gewerblicher Aufbereiter von Saatgut müsse daher , um seiner Aufzeic h- nungspflicht zu genügen, auch bei Nachbausaatgut zumutbare Maßnahmen ergreifen, um sich die Kenntnis von der Sortenbezei chnung zu verschaffen und insbesondere Erkundigungen bei dem Landwirt einholen, für den er tätig werde. b ) G egen diese Beurteilung macht die Revisionserwiderung ohne Erfolg geltend, Nachbausaatgut unterfalle der Aufzeichnungspflicht nicht , weil de r für Saatgut geltende strenge Kontrollmaßstab im Falle von Nachbausaatgut nicht angebracht sei , das auf bereits streng kontrolliertes Saatgut zurückge he. Gle i- che s gilt für das Argument der Revisionserwiderung , die Anwendung der Au f- zeichnungspflicht auf Nachbaus aatgut , das nicht in den Vertrieb gelange, w i- derspreche dem Verordnungszweck der Rückverfolgbarkeit der Vertriebswege. 10 11 - 6 - aa ) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Wege d es Nachbaus gewonnenes Saatgut der Au f- zeichnungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV unterliegt . Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG hat, wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, über Eingänge und Ausgänge von Saatg ut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewa h- ren. Die aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 3 SaatG erlassene Saatgu t- aufzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die genannten Norma d- ressaten über alle Eingänge und Ausgänge von Saat gut systematische Au f- zeichnungen zu machen haben , denen die in den Nrn. 1 bis 10 genannten U m- stände zu entnehmen sind , darunter die Sortenbezeichnung (Nr. 6) . Saatgut ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SaatG - soweit vorliegend rel e- vant - Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist . Das von der Beklagten zur A ufbereit ung übernommene Nachbausaatgut unterfällt als im Betrieb des erzeugenden Landwirts gewonnenes und dort zum Vermehrung seinsatz bestimmtes Material (vgl. § 10a Abs. 2 SortG) dieser B e- griffsbestimmung. Dass § 2 Abs. 1 SaatG Nachbausaatgut nicht als eigene K a- tegorie definiert, entbindet mit Blick auf die Aufzeichnungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV lediglich von der Angabe einer Saatgutkategorie , lässt die Aufzei chnungspflicht im Übrigen - etwa hinsichtlich der Sortenangabe - aber unberührt. Die Abstammung des Nachbausaatguts von den Erfordernissen des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechendem Saatgut berührt den mit der Au f- zeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Sa atG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV verfolgten Schutzzweck nicht. Dieser besteht in einer möglichst l ü- ckenlosen Kontrolle und Rückverfolgbarkeit des in Landwirtschaft und Garte n- bau eingesetzten Saatguts (vgl. Begründung des Entwurfs der Saatgutau f- ze ichnungsverordnung, BR - Drs. 515/85, S. 6 f.) . D ies geschieht allerdings 12 13 14 - 7 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht allein im Interesse der nach § 28 SaatG zur Kontrolle der Einhaltung der saatgutrechtlichen Vorschri f- ten berufenen Behörden, son dern auch zum Schutz der Saatgutverbraucher (dazu sogleich Rn. 26 ) . Eine solche lückenlose Kontrolle erfordert die Er - streckung der Aufzeichnungspflicht auf zur Bearbeitung übergebenes Nachba u- saatgut. bb ) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenom men, dass der Saatgutverarbeiter zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um vom ei n- liefernden Landwirt die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV erforderlichen Informati o- nen zu erhalten . Macht der Landwirt bei der Einlieferung des Saatguts keine Angaben, obliegt dem Saatgutbearbeiter danach eine Erkundigungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 RBs 64/14, juris). Könnte sich der Saatgutbearbeiter darauf berufen, der das Saatgut anliefernde Landwirt habe keine Angaben zur Sorte gemacht, ohne dass der Saatgutaufbereiter z u- mutbare Anstrengungen unternommen hätte, solche Angaben zu erlangen, liefe die Aufzeichnungspflicht leer. Im Streitfall hat die Beklagte nicht gelten d g e- macht, ihrer Erkundigungspflicht genügt zu haben. cc ) Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass für das Verständnis der A ufzeichnung spflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Ve r- bindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV keine Bedeutung hat, u nter welchen Vorau s- setzungen der Saatgutaufbereiter dem Sortenschutzinhaber nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemei n- schaftlichen Sortenschutz oder nach § 10a Abs. 6 SortG zur Auskunft verpflic h- tet ist. Nac h Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2100/94 besteht eine Au s- kunftspflicht des Aufbereiters nur, wenn diesem die Sorte vom einliefernden Landwirt angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt geworden war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - C - 336/02, Slg. 2004, I - 9801 = GRUR 15 16 - 8 - 2005, 236 Rn. 64 - Saatgut/Brangewitz; vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/03, GRUR 2006, 407 Rn. 19 = WRP 2006, 607 - Auskunftsa n- spruch bei Nachbau). Nach § 10a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der Möglich keit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet. Diese Vorschriften beinhalten zivilrechtliche Auskunftsansprüche des wegen Nachbaus einer unions rechlich geschützten Sorte entschädigungsberechtigten Sortenschutzinhabers gegenüber dem Saa t- gutaufbereiter. Hingegen betrifft die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV, deren Verletzung bußge ldb e- wehrt ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 SaatG), eine öffentlich - rechtliche Verpflichtung, die an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abfüllen oder Bearbeiten von Saatgut für andere anknüpft und dem Verpflichteten systematische Aufzeic h- nungen über Eingänge un d Ausgänge von Saatgut abverlangt, denen - neben anderen Einzelheiten - die betroffene Sorte zu entnehmen sein muss (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV). Für den Inhalt dieser öffentlich - rechtlichen Aufzeic h- nungspflicht ist ohne Belang, unter welchen Vorausse tzungen und in welchem Umfang ein Sortenschutzberechtigter gegenüber einem Saatgutaufbereiter zivi l- rechtlich Auskunft verlangen kann. 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung m it § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV enthalte keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr . 11 UWG aF und § 3a UWG . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV besitze keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zugunsten der Markttei l- neh mer, sondern diene der Erleichterung der behördlichen Überwachung der Verwendung von Saatgut. Die Zielsetzung des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) bestehe allein darin, die Qualität des Saatguts von Nutzpflanzen der 17 18 - 9 - landeskulturell wichtigen Arten sicherzus tellen und zu heben. Der rein behördl i- che Zweck des § 1 SaatAufzV ergebe sich auch aus seinem Absatz 4, demz u- folge die verwendeten Schlüsselzahlen und - zeichen für die zuständige Behö r- de klar verständlich zu sein hätten. Hingegen sei das Interesse des Sort e n- schutzinhabers, Kenntnis über Art und Umfang des Nachbaus zu erlangen, nicht geschützt. Dass das Saatgutverkehrsgesetz insbesondere in § 27 Abs. 3 auf den Schutz des Verbrauchers abstelle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff des Verbrauchers bezeichne in diesem Zusammenhang nur die G e- samtheit aller Verwender von Saatgut als schützenswerten Teil der Allgemei n- heit und nicht individuelle Interessen einzelner Personen oder Betriebe, die g e- werblich mit Saatgut befasst seien. Soweit die Überwachung den einzelnen B e- trieben der Land - und Gartenbauwirtschaft zugutekomme, handele es sich l e- diglich um eine für die Einordnung als Marktverhaltensregel nicht ausreichende Reflexwirkung. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV beinhalten eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG . aa ) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Mark tteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbe - zug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbi e- ter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/ 01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehme rn dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; 19 20 - 10 - MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 60) , also durch den A b- schluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder G e- brauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Reg e- lung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflu s- sung ihres Marktverhaltens schützt (vg l. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 25 ; Gär t- ner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 , GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende). Für den Bereich des Saatgutrechts hat der Bundesgerichtshof entschi e- den, dass das in § 3 Abs. 1 SaatG enthaltene Verbot des gewerblichen Inve r- kehrbringen s von Saatgut, das nicht nach den Vorschriften des Saatgutve r- kehrsgesetzes aufgrund staatlicher Kontrolle als Saatgut anerkannt oder g e- nehmigt worden ist, nicht nur das kollektive Interesse an der Sicherstellung des Ernteertrags schützt, sondern im Interes se der Saatgut ver braucher die Berei t- stellung unbedenklichen und leistungsfähigen Saatguts gewährleistet und daher 21 - 11 - eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. BGH, U r- teil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 21 ff. = WR P 2017, 542 - Konsumgetreide). bb ) N ach diesen Maßstäben beinhaltet die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 SaatAufzV geregelte Aufzeichnungspflicht eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. (1) Das Saatgutverkehrsges etz gehört - anders als das dem gewerbl i- chen Rechtsschutz zugehörige Sortenschutzgesetz, das ein privatrechtliches Immaterialgüterrecht für die Züchtung oder Entdeckung neuer Pflanzensorten gewährt (vgl. Metzger/Zech, in dies., Sortenschutzrecht, 2016, Ein f. A Rn. 1 ff . ; Sabellek in Metzger/Zech aaO § 2 SortG Rn. 11) - dem öffentlichen Recht an (vgl. Leßmann/ Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 32 ff.; Prall, Die genetische Vielfa lt der Kulturpflanzen, 2006, S. 254; Turner/Böttger/Wölfle, Agrarrecht, 3. Aufl. 2006, S. 213). Es bezweckt den Schutz des Saatgutverbrau chers und die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut zur Erzielung eines größtmöglichen und bes ten Ernteertrags (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide; Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Saatgut [Saatgutverkehrsgesetz], BT - Dr uck s. V/1630 vom 13. April 1967, S. 92; Freudenstein/Trautwein in Thiel, Praxishandbuch Sa a t- gutvermehrung, 2014, S. 33; Leßmann/Würtenberger aaO § 1 Rn. 37; Norer in Grimm/Norer, Ag rarrecht, 4. Aufl., 7. Kap. Rn. 22; Prall aaO S. 254; Turner/ Böttger/Wölfle aaO S. 213). Die im Saatgutverkehrsgesetz vorgesehene Saa t- gutordnung (so der Titel des A bschnitts 1 des Gesetzes) gewährleistet die Ve r- sorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln agrarischer Herkunft (vgl. Härtel, Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht, 2012, Kap. 28 Rn. 106). Die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG, § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelte Aufzeich nungspflicht dient dazu, die gesetzlichen Schutzzweck e zu erreichen , indem sie die Dokumentat i- 22 23 - 12 - on und Rückverfolgbarkeit der Saatgutvertriebswege und die Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet. (2) Die Aufzeichnungspflicht steht im Ei nklang mit den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen des Saatgutrechts. Die in § 27 SaatG vorgesehenen Au f- zeichnungspflichten dienen nach der Gesetzesbegründung (vgl. den Gese t- zesentwurf der Bundesregierung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutre chtlicher Vorschriften, BT - Drs. 12/4990, S. 24) der Umsetzung der Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkeh r- bringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376 S. 21 ) , der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1 , neugefasst durch die Rich t- linie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008, ABl. EG Nr. L 205 S. 28 ) und der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABI. EG Nr. L 157 S. 10 ; neugefasst durch die Richtlinie 2008/90/EG des R a- tes vom 29. September 2008, A Bl. EG Nr. L 267 S. 8 ), die jeweils entspreche n- de Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die in § 27 SaatG geregelte Aufzeic h- nungspflicht steht auch mit d e r Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. P 125 S. 2309) im Einklang, die in ihren Erwägungsgründen den Mitgliedstaaten auferlegt, durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, dass im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich d er Qualität sowie der Identitätssicheru ng e r- füllt sind . Fe rner verpflichtet die Richtlinie 66/402/EWG in Art. 3a Abs. 4 Buchst. d aF jetzt: Art. 3a in der durch die Richtlinie 98/95/EG vom 14. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1) geänderten Fassung die Mitglie d- staaten, dafür Sorge zu tragen, dass bei dem Inv erkehrbringen von nicht aufb e- reitetem Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, die Ident i- tät dieses Saatguts gewährleistet ist. 24 - 13 - (3) Die Sicherstellung des Ernteertrags im Interesse der Lebensmitte l- versorgung ist ein kollektives Schutz gut, das die Einordnung der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV geregelten Aufzeic h- nungspflicht als Marktverhaltensregelung nicht gestattet (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide) . (4) Die Aufzeichnungspflicht e rweist sich aber mit Blick auf das vom g e- setzlichen Schutzzweck erfasste Interesse der Saatgutverbraucher als Mark t- verhalten sregel . Die der Saatgutaufzeichnungsverordnung zugrunde liegende Verordnungsermächtigung des § 27 Abs. 3 SaatG sieht vor, dass das z uständ i- ge Bundesministerium zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung regeln darf. Ob und in welchem Umfang die Aufzeichnungspflicht mit Blick auf den in § 27 Abs. 3 SaatG genannten Verbr aucherschutz auch dem Zweck dient, die G e- sundheit der Endverbraucher von landwirtschaftlichen Produkten zu schützen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Aufzeichnungspflicht wirkt sich j e- denfalls zugunsten des gesetzlich geschützte n Interesse s de s Saatgutverbra u- chers an der Versorgung mit Saatgut aus , das dem gesetzlichen Kontrollma ß- stab entspr icht und unbedenklich und leis tungsfähig ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 23 - Konsumgetreide). Der Saatgutverbraucher hat ein Interesse daran, dass die Ve rsorgung mit qualitativ hochwertigem Saatgut durch eine lückenlose Dokumentation und Identifizierbarkeit des verwendeten Saatguts gewährleistet wird. Dies gilt im Falle der Aufbereitung von Nachbausaatgut für den einliefer n- den Landwirt selbst, der das aufb ereitete Saatgut zur Aussaat verwenden möchte. Auch wenn dieser zunächst weiß, welches Saatgut er zur Aufbereitung eingeliefert hat, wird durch die vorgesehene Aufzeichnung die Identifizierbarkeit und Rückverfolgbarkeit des aufbereiteten Saatguts zu später en Zeitpunkten sichergestellt . Der Schutzzweck der Aufzeichnungspflicht erfasst ab er auch Dri t terwer ber , weil die Möglichkeit besteht , dass der einliefernde Landwirt - a u- 25 26 - 14 - ßerhalb der sortenschutzrechtlichen Privilegierung des § 10a Abs. 2 SortG - aufbereite tes Saatgut weiterveräußert . (5) Dem Berufungsgericht ist ferner nicht darin zu folgen, dass d ie Au f- zeichnungspflicht lediglich eine dem Marktverhalten des gewerblichen Saatgu t- bearbeiters nachgelagerte Pflicht dar stellt . Zwar trifft es zu, dass eine Vor schrift, die ein dem Marktverhalten vorausgegangenes oder ihm nachfolgendes Verha l- ten betrifft, keine Marktverhaltensregel beinhaltet, sofern die Vorschrift nicht eine zumindest sekundäre, auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; BGH , GRUR 2010, 654 Rn. 18, 23 - Zweckbetrieb). Die Aufzeichnungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SaatG i n Verbindung mit § 1 Abs. 1 SaatAufzV weist jedoch einen unmittelbaren Bezug zum Marktverhalten des Saatgu tbearbeiters auf , weil ihr eine vom Saatgutbearbeiter bei der Entgegennahme von Saatgut zu erfüllende Erkundigungspflicht innewohnt. Macht der Landwirt bei der Einlief e- rung des Saatguts keine Angaben, hat der Saatgutbearbeiter die zur Erfüllung der Aufzeic hnungspflicht notwendigen Angaben zu erfragen (siehe Rn. 15 ) . Die Aufzeichnungspflicht stellt Anforderungen an die Art und Weise der Leistung s- erbringung des Saatgutaufbereiters und regelt mithin sein Marktverhalten. cc ) Der Anwendung des Rechtsbruchtatb estands steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Intere ssen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorliegend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Ein Landwirt, der Nachbausaatgut zur Aufbereitung einliefert, um es nachfolgend im eigenen Betrieb auszusäen , handelt nicht als Verbrauc her im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 27 28 - 15 - 2005/29/EG, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 26 - Konsumgetreide). III . Da n ach war die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt, so dass der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von der Beklagten der Höhe nach nicht beanstandeten Abmahnkosten nebst Zinsen zust eht. C . Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Sache zur End - entscheidung reif ist , ist das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 , § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 10.10.2014 - 7 O 68/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2015 - 6 U 165/14 - 29 30
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