ECLI:DE:BGH:2017:160217BIIIZR.UE.2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR(Ü) 2 /1 6 vom 16. Februar 2017 in de m Recht s streit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richter innen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozess kostenhilfe f ür eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Verfahren 2 ARs 84/16 und 2 ARs 211/16 des Bunde s- gerichtshofs wird abgelehnt . Gründe: I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhil fe für eine En t- schädigungsklage nach § 198 GVG wegen überlanger Dauer zweier Gericht s- standbestimmungsverfahren des Bundesgerichtshofs. 1. Der Kläger befindet sich seit dem 13. S eptember 2011 in Strafh aft. M it Schreiben vom 18. Dezember 201 4 richtete er einen Antrag auf bedingte En t- las sung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P . . Dieses beantragte mit Besch luss vom 15. März 2016 , das zuständige Gericht zu b e- st immen. Der Beschluss ging beim Bundesge richtshof am 6. Juni 2016 ein. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (2 ARs 211/16) wies der 2. Strafsenat des Bu n- desgerichtshofs den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurück und führte in den Gründen unter an derem aus , dass das Landgericht U . für 1 2 - 3 - die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zuständig sei. Die Schlussverfügung datiert vom 6. Juli 2016. Die Hin aus gabe des B e- schlusses erfolgte am 5. August 2016. Die Anhörungsrüge des Klä g ers vom 8. August 2016 verwarf der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 23. Augu st 2016 als unzulässig . 2. Mit Schreiben vom 20. Februar 2016 und vo m 7. März 2016 stellte der Kläger beim Bundesgerichtshof den Antrag , das für die Entscheidung über se i- ne Anträ ge auf bedingte Entlassung zuständige Gerich t zu bestimmen. Mit we i- teren Anträgen vom 20. Februar 20 16 beantragte er , das für seinen Antrag auf Übernahme der Strafvollstr eckung zuständige Gericht zu bestimmen. Mit insg e- samt vier, auf den 11. März 2016 dati erten Schreiben wandte er sich ohne n ä- here Angabe von Gründen an die " Strafsenate " des Bundesgerichtshofs mit der Bitte, " den zuständigen Rechtspfleger " und in einer Reihe verschiedener, bei mehreren Land gerichten anhängiger Verfahren " das örtlich und sach lich z u- ständige Gericht " zu bestimmen. Mit Anträ gen vom 13. und vom 27. März 2016 verlangte er unter Angabe der Aktenzei chen von mehr als 50 bei mehreren Oberlan desgerichten anhängigen Verfahren ohne nähere Mitteilung des Verfa h- rensgegen stands und des konk reten Verfahrens stands sowie ohne Angabe e t- wa bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen, jeweils " die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerden " anzuordnen sowie " gemäß §§ 13a, 14, 19 StPO " den jeweils zuständigen Richter zu bestimmen. Nachdem dem Klä ger mit Ve r- fügung vom 27. April 2016 rechtliches Gehör gewährt worden war, nahm er u n- ter dem Datum des 5. Mai 2016 Stellung und reichte zugleich einen weiteren Antra g auf Gerichtsstand bestimmung ein. Mit Beschluss vom 27. September 2016 (2 ARs 84/16) wies der 2. Strafsenat die Anträge des Klä gers zurück . 3 - 4 - II. Die für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG beantragte Prozes s- kostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil d ie be absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er folg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Verfa h- ren 2 ARs 84/16 und 2 ARs 211/16 sind in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht worden. Die V erfahrensdauer ist unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG, wenn sie eine Grenze überschreitet, die sich auch unter Berücksi chtigung des den Gerichten zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt ( st. Rspr.; vgl. nur Senat s- urteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 28 ff; vom 5. Dezembe r 2013 - III ZR 73/13, BGHZ 199, 190 Rn. 36 ff; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 R n. 35 ff und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 NJW 2014, 1816 Rn. 31 ff). D iese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verfahren 2 ARs 211/16 weist e ine Gesamtverfahrensdauer von rund drei Monaten auf und ist ersichtlich nicht überlang . Das Verfahren 2 ARs 84/16 ist dadurch gekennzeichnet, dass d ie in dem Verfahren 2 ARs 211/16 zu treffende Gerichtsstand bestimmung vorrangig war und der Kläger den Verfa h- rensgang durch eine Vielzahl von Anträgen, die er zudem mehrfach erweitert e , ab ändert e und modifiziert e , verzögert hat. Unter Berücksichtigung dieser Um - 4 5 6 - 5 - stände sowie einer angemessenen Vorbereitungs - und Bearbeitungszeit i st die Verfahrensdauer nicht z u beanstanden. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend
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