ECLI:DE:BGH:2018:15051 8UIIZR2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 2/16 Verkündet am: 15. Mai 20 18 Stoll J ustiz amtsinspektorin als Urkundsb eamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 68 Abs. 1 Satz 1 Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertragli ch vereinbart werden. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - II ZR 2/16 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, S under und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt als eingetragener Kaufmann eine Apotheke. Er trat 1979 der Beklagten bei, einer eingetragenen Genossenschaft mittelständischer Apotheker, deren Unternehmensgegenstand den Großhandel mit pharmazeut i- schen Produkten umfasst. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in we l- chem Umfang die Mitgliedschaft des Klägers fortbesteht. Der Kläger erwarb nach seinem Beitritt zu den hierfür notwendigen Pflichtanteilen weitere Anteile und verfügte nach dem Erwerb der letzten sechs Anteile am 26. Ja o- 1 2 - 3 - t- punkt unterzeichnete der Kläger unter Angabe von Namen, Mitgliedsnummer und Geschäftsanschrift ein von der Beklagten erstelltes Kündigungsblankett, das anschließend bei der Beklagten verblieb. Das mit "Kündigung der Mitglie d- schaft/einzelner Geschäftsanteile (§§ 65 und 67b GenG)" überschriebene Fo r- mular sah im ersten Absatz mit Ankreuzmöglichkeit die Kündigung der Mitgli e d- schaft vor. Der Kläger kreuzte den ersten Absatz nicht an, sondern setzte, ohne weitere Eintragungen vorzunehmen, ein Kreuz in das Kästchen vor dem zwe i- ten Absatz des Formulars, der wie folgt lautet: "Ich kündige hiermit _____ Geschäftsanteil(e) meiner B eteil i- gung an der Genossenschaft zum Schluß des am ___________ endenden Geschäftsjahres, so daß ich noch mit _____ weiteren, also insgesamt mit _____ Geschäftsanteil(en) beteiligt bleibe." Am 24. Mai 2011 unterzeichneten die Parteien eine so bezeichne te "Leistungs - und Konditionenvereinbarung", in der der vereinbarte monatliche 30.000, - n- "Bei Einstellung der Geschäftsbeziehung oder Reduzierung des monatlichen Umsatzes unterhalb der Summe der gezeichneten Geschäftsanteile gelten die gezeichneten freiwilligen N . - Geschäftsanteile als gekündigt." Schon seit dem Jahr 2008 erreichte der monatliche Umsatz des Klägers mit der Beklagten selten den jeweils vorgegeben en Betrag. Am 1. März 2012 beendete der Kläger die geschäftliche Beziehung zur Beklagten. 3 4 - 4 - Die Beklagte machte daraufhin von dem ihr überlassenen Kündigung s- blankett Gebrauch. Sie setzte ein Kreuz in das vom Kläger freigelassene Käs t- chen vor dem ersten A bsatz, der die Kündigung der Mitgliedschaft als solche betrifft und vervollständigte den Text hinsichtlich des Eintritts der Kündigung s- wirkung durch den Datumseintrag "30.06.2013". Weitere Eintragungen nahm sie nicht vor. Mit Schreiben vom 18. April 2012 t eilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Kündigung bestätige. Der Kläger trat dem entgegen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten fortbesteht und er unverändert auch mit seinen freiwilligen Anteilen bet eiligt bleibt. Das Landgericht hat den Fortbestand der Mitgliedschaft als so l- che festgestellt, die Klage im Übrigen aber abgewiesen, weil die freiwilligen A n- teile durch die "Leistungs - und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 wirksam gekündigt worden seien. Das Berufungsgericht hat der Klage insg e- samt stattgegeben und hinsichtlich der Beteiligung des Klägers mit den freiwill i- gen Anteilen die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei durch die vom Kl ä- ger im Jahr 2004 bl anko unterschriebene und von der Beklagten im Jahr 2012 gezogene Kündigungserklärung zum Ende des Geschäftsjahrs am 30. Juni 2013 nicht wirksam gekündigt worden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft in s- 5 6 7 8 9 - 5 - gesamt sei von der Kündigungsermächtigung, die der Kläger der Beklagten durch Überlassung des Kündigungsblanketts erteilt habe, nicht gedeckt. Eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung, mit der sich die Beklagte im Rahmen der erteilten Ermächtigung gehalten hätte, sei hingegen nicht erklärt worden. Eine dergestalt beschränkte Kündigungserklärung könne einer Künd i- gung der Mitgliedschaft insgesamt auch nicht als "Minus" entnommen werden; sie stelle vielmehr ein "Aliud" dar. Die Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen habe auch nicht a ufgrund der "Leistungs - und Konditionenvereinbarung" nach Eintritt der dort genannten Bedingungen geendet. Diese Vereinbarung beinhalte einen Verstoß gegen die §§ 65 ff., 68 GenG und sei daher nichtig (§ 134 BGB). Durch die g e- nannten Vorschriften sei die B eendigung der Mitgliedschaft in einer Genosse n- schaft abschließend geregelt. Demnach könne eine Genossenschaft die vorze i- tige Beendigung der Mitgliedschaft nur durch Ausschluss aus in der Satzung bestimmten Gründen herbeiführen, nicht aber durch eigene Künd igung. Die Satzung könne auch nicht wirksam vorsehen, dass die Mitgliedschaft bei Eintritt oder Wegfall bestimmter Umstände von selbst erlösche. Des Weiteren sei eine Beendigung der Mitgliedschaft durch einen in der Satzung nicht vorgesehenen Aufhebungsver trag nicht möglich. Das für einen Ausschluss erforderliche Ve r- fahren habe im Streitfall nicht stattgefunden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im E r- gebnis stand. 1. Auf die zulässige Revision der Beklagten ist das angefoc htene Urteil in vollem Umfang rechtlich zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings nur beschränkt zug e- lassen, nämlich bezogen auf den Gegenstand der Kündigung hinsichtlich der 10 11 12 13 - 6 - freiwilligen Anteile und die Frage der Nichtigkeit der Kündigungsfiktion in der "Leistungs - und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011. Damit hat das Berufungsgericht die Frage, ob sich die durch Vervollständigung der Blankette r- klärung erstellte Kündigung auf die vom Kläger gehaltenen Pflichtanteile e r- strec kt und in diesem Umfang Wirkungen entfaltet, von der Revisionszulassung ausgenommen. Die hierin liegende Zulassungsbeschränkung ist aber unwir k- sam. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemen te des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil - oder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Recht smittels sein kann (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Kündigung der Pflichtanteile kommt vorliegend nur im Rahmen einer die Mitgliedschaft insg e- samt erfassenden K ündigung in Betracht. Eine derartige Kündigung betrifft no t- wendig auch die freiwilligen Anteile, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Ob eine solche Gesamtkündigung wirksam erklärt wurde, ist ebenso wie die damit untrennbar verknüpfte Frage, ob eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung vorliegt, aufgrund einer Auslegung und Würdigung des Kündigungsblanketts zu entscheiden. Wegen dieses Z u- sammenhangs lässt sich der Fortbestand der Mitgliedschaft mit den freiwilli gen Anteilen keinem tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs z u- ordnen. 14 15 - 7 - Die danach unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht führt zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung, so dass das mit der Revision angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überpr ü- fen ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 II ZR 249/03, BGHZ 161, 343, 345; Urteil vom 16. Mai 2017 XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 9). Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungs beschwerde ist damit g e- genstandslos. 2. Das Berufungsgericht hat in der Sache richtig entschieden. a) Eine wirksame Kündigung zum 30. Juni 2013 hat das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei verneint. aa) Eine Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt sch eitert daran, dass der Kläger die Beklagte hierzu nicht unter Befreiung von dem grundsätzlichen Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) bevollmächtigt hat. Die Auslegung des vom Kläger erstellten Kündigungsblanketts durch das Berufungsgericht begegne t keinen rechtlichen Bedenken. Die tatrichterliche Würdigung, dass der Kläger sich mit dem Ankreuzen der im zweiten Absatz des Schriftstücks vorgesehenen Kündigungsvariante, die nur freiwillige Anteile b e- trifft und den Verbleib in der Genossenschaft vorsie ht, zugleich gegen eine G e- samtkündigung nach dem ersten Absatz ausgesprochen habe, ist möglich und erscheint lebensnah. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem Tatrichter. Sie ist revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen g esetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, son s- tige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. 16 17 18 19 20 - 8 - Soweit die Revision rügt, das Berufungs gericht habe unstreitigen Vortrag übergangen, demzufolge die Beklagte die Möglichkeit zum Erwerb zusätzlicher freiwilliger Anteile davon abhängig gemacht habe, dass der Kläger das Künd i- gungsformular mit mehreren Wahlmöglichkeiten nach Unterzeichnung zurüc k- gibt und die Beklagte so wahlweise zur Kündigung nur der freiwilligen Anteile oder der gesamten Mitgliedschaft bevollmächtigt, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil. Das Berufungsg e- richt hat festgehalten, d ass der Kläger eine von der Beklagten behauptete A b- rede des Inhalts, dass die Beklagte bei Nichterreichen bestimmter Umsatzwerte die Kündigung des gesamten Mitgliedschaftsverhältnisses habe erklären dü r- fen, bestritten habe. Soweit die Revision im Übrigen d ie durch die Formularg e- staltung grundsätzlich vorgegebene Auswahlmöglichkeit hervorhebt und diesem Umstand im Rahmen der Auslegung ein stärkeres Gewicht beimessen möchte, versucht sie lediglich, die von ihr gewünschte Auslegung an die Stelle derjen i- gen des Berufungsgerichts zu setzen. Mit ihrem weiteren Einwand, das Berufungsgericht sei auf die im Form u- lar vorgesehene dritte Ankreuzmöglichkeit, die kündigungsbedingte Ausza h- lungsansprüche betreffe und die der Kläger gleichfalls offen gelassen habe, nicht eingegangen, wird die Revision der Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die von ihm angenommene Beschrä n- kung der Kündigungsermächtigung nicht allein aus der Äußerlichkeit hergeleitet, dass der Kläger den ersten Absatz im Gegensatz zum zweiten Absatz nicht a n- gekreuzt hat. Es hat vielmehr maßgebend darauf abgestellt, dass eine der Auswahlentscheidung des Klägers entsprechende Kündigungserklärung nach dem zweiten Absatz in Verbindung mit einer Gesamtkündigung gemäß dem ersten Absatz keinen Sinn ergäbe. Daher schließt eine Kündigung nach dem zweiten Absatz eine Kündigung nach dem ersten Absatz aus. Ein entspreche n- des Alternativverhältnis besteht im Hinblick auf die vo m dritten Absatz erfassten 21 22 - 9 - kündigungsbedingter Abfindungsansp rüche ersichtlich nicht. Dieser Absatz gibt dem Kündigenden lediglich die Gelegenheit, für Auszahlungsansprüche, die sowohl bei einer Kündigung nach dem ersten Absatz als auch bei einer Künd i- gung nach dem zweiten Absatz anfallen können, seine Bankverbindun g anz u- geben. bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine auf die freiwill i- gen Anteile beschränkte Teilkündigung abgelehnt. Die Einschätzung, dass der von der Beklagten für den Kläger im Sinne einer Gesamtkündigung vervollstä n- digten Kündigung serklärung keine Teilkündigung zu entnehmen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg entgegengehalten, dass die vervollständigte Kündigungserkl ä- rung ungeacht et verbliebener Leerstellen alle " essentialia " für eine auf die fre i- willigen Anteile beschränkte Kündigung enthalte. Schon der zugrunde liegenden Annahme der Revision, die Zahl der gekündigten Geschäftsanteile habe nicht eingetragen werden müssen, weil man gels Angabe einer genauen Anzahl alle freiwilligen Geschäftsanteile von der Kündigung erfasst würden, kann nicht g e- folgt werden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsg e- richts auf, sondern begibt sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Auslegung. Die Revision setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass das Ber u- fungsgericht der vervollständigten Kündigungserklärung eine mangels zugru n- de liegender Ermächtigung unwirksame Gesamtkündigung entnommen hat, was einer zugleich erklärten Teilkündigung entgegenstehe. Das von der Revis i- on angeführte Bestätigungsschreiben vom 18. April 2012 führte, selbst wenn es 23 24 25 - 10 - bei der Auslegung zu berücksichtigen wäre, zu keinem anderen Ergebnis, da es gleichfalls von einer Gesamtkündigu ng ausgeht. cc) Da das Berufungsgericht eine wirksame Kündigung rechtsfehlerfrei verneint hat, muss nicht entschieden werden, ob die Kündigungserklärung auch deswegen unwirksam ist, weil die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise mit den gesetzliche n Bestimmungen zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft (§§ 65 ff. GenG) nicht in Einklang steht. Grundsätzlich kann sich eine Genossenschaft von einem Mitglied nur durch dessen Ausschluss trennen, wobei die Ausschlussgründe in der Satzung bestimmt sein müssen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GenG). Dem widerspricht es, wenn eine Genossenschaft von ihren Mitgliedern Kündigungsblankette entgegennimmt, um hiervon Jahre später aufgrund der eigenen Entscheidung, das Mitgliedschaftsverhältnis bee n- den zu woll en, Gebrauch zu machen. b) Der Kläger ist mit seinen freiwilligen Anteilen auch nicht aufgrund der " Leistungs - und Konditionenvereinbarung " vom 24. Mai 2011 aus der beklagten Genossenschaft ausgeschieden. Die Auffassung des Berufungsgerichts , diese Vere inbarung sei unwirksam, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. aa) Eine Unwirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfiktion aufgrund AGB - rechtlicher Bestimmungen hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klausel zwischen den Vertragsparteien aus gehandelt worden sei und damit keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger die Klausel hätte stre i- chen können, so wie er entsprechende Klauseln in früheren Vereinbarungen ta tsächlich gestrichen habe. Hiergegen erinnern die Parteien nichts. 26 27 28 - 11 - bb) Die Vereinbarung ist aber deshalb unwirksam, weil sie, wie das Ber u- fungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, gegen zwingende gesetzl i- che Vorgaben verstößt. (1) Allerdings e rgibt sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß g e- gen zwingende Kündigungsvorschriften gemäß § 65 Abs. 5 GenG, da die Ve r- einbarung nicht das den Mitgliedern einer Genossenschaft nach § 65 GenG zustehende Kündigungsrecht betrifft. Die " Leistungs - un d Konditionenvereinbarung " vom 24. Mai 2011 stellt vielmehr einen auf die Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen b e- schränkten (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1, § 15b, § 67b Abs. 1 GenG) Auflösungsve r- trag dar, wobei die Auflösungswirkung eintreten so ll, wenn eine der in der Ve r- einbarung umschriebenen Bedingungen erfüllt und daran anschließend die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Der Abgabe einer einseitigen Gestaltungserkl ä- rung, insbesondere einer Kündigung, durch eine der Vertragsparteien bedarf es ni cht. Die Abrede, dass die Anteile bei Eintritt der vorgesehenen Bedingung " als gekündigt gelten " bewirkt lediglich, dass die Beendigungswirkung erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres eintritt. (2) Die Vereinbar ung verstößt aber gegen die aus den §§ 65 ff. GenG insgesamt zu entnehmenden Einschränkungen, denen das Ausscheiden aus einer Genossenschaft unterliegt. (a) Die §§ 65 ff. GenG schließen allerdings, anders als das Berufungsg e- richt annimmt, eine (teilweis e) Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Au f- hebungsvertrag, auch wenn dieser in der Satzung nicht vorgesehenen ist, nicht schlechthin aus. 29 30 31 32 33 - 12 - Zwar wird vielfach die Ansicht vertreten, dass die Gründe für das Au s- scheiden eines Genossen im 5. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes (§§ 65 ff. GenG) abschließend geregelt seien (OLG Düsseldorf, MDR 1978, 319; OLG Frankfurt, BB 1978, 926; LG Wuppertal, NJW - RR 1997, 1191; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Keßler in BK - GenG, 2. A ufl., vor §§ 65 ff. Rn. 2; Hofmann, ZfgG 29, 353, 354; Veelken, ZfgG 48, 309, 310 ff.; ähnlich Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 1 f., § 65 Rn. 22). Soweit diese Meinungsäußerungen dahin zu verstehen sein sollten, dass die §§ 65 ff. GenG nicht nur di e dort ausdrücklich erfassten Ausscheidensgrü n- de, insbesondere der Kündigung und der Ausschließung, abschließend regeln, sondern darüber hinaus eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung s- vertrag ausschließen, könnte ihnen jedoch nicht gefolgt werde n. Vielmehr kann die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundsätzlich auch durch einen Au f- lösungsvertrag gleichsam als " actus contrarius " zum Aufnahmevertrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG (vgl. dazu Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- recht, 3. Au fl., § 15 GenG Rn. 3, 5) beendet werden (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, 6; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 1 ff., § 65 Rn. 12; a.A. Bauer, Genossenschafts - Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1). Dies gi lt jedenfalls dann, wenn der Aufl ö- sungsvertrag wie hier die Mitgliedschaft erst nach Ablauf der vorgeschrieb e- nen Kündigungsfrist beenden soll. Denn diese Wirkung könnte das Mitglied o h- nehin auch einseitig herbeiführen, indem es von seinem unabdingbaren Künd i- gungsrecht nach § 65 GenG Gebrauch macht. (b) Die im Streitfall geschlossene Vereinbarung knüpft die Auflösung s- wirkung aber an den Eintritt einer Bedingung und erweist sich aus diesem Grund als unwirksam. 34 35 36 - 13 - Der Abschluss eines bedingten Auflösung svertrages ist darauf gerichtet, dass die Mitgliedschaft nach dem Eintritt der Bedingung von selbst endet, auch wenn das zu diesem Zeitpunkt dem Willen des Mitglieds nicht mehr entspr e- chen sollte. Damit ist die Frage berührt, ob in einer Genossenschaft im Voraus für den Fall des Eintritts oder des Ausbleibens bestimmter Umstände die dann ohne weiteres Zutun der Beteiligten von selbst eintretende Beendigung der Mi t- gliedschaft vereinbart werden kann. Derartige Regelungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar b e- rühren, sind grundsätzlich in der Satzung zu treffen, nach der sich gemäß § 18 Satz 1 GenG das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zunächst richtet. Bereits die Zulässigkeit von Satzungsregelungen, die unter bestimmten Um ständen eine " automatische " Beendigung der Mitgliedschaft (zum Ende des laufenden Geschäftsjahres) vorsehen, wird von der in der Lit e- ratur vorherrschenden Meinung abgelehnt (Geibel in Henssler/Strohn, Gesel l- schaftsrecht, 3. Aufl., § 65 GenG Rn. 1; Bauer, G enossenschafts - Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Gschwandtner in Beck´sches Handbuch der Geno s- senschaft, § 4 Rn. 22; Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 2; Blomeyer/ Förstner - R eichstein, ZfgG 47, 187, 195 f.). Sie wird teilweise aber auch befü r- wortet (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1; Holthaus/Lehnhoff in Lang/ Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 2, § 65 Rn. 12; Schulte, Festschrift für Schaffland, 2008, S. 103 ff . ). Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es in der vorliegenden S a- che nicht. Denn unabhängig davon, ob in der Satzung bedingungsabhängig eintretende Ausscheidenstatbestände normiert werden können, scheidet jede n- falls die Festlegung eines solchen Bee ndigungsgrundes durch eine schuldrech t- liche Vereinbarung zwischen Genossenschaft und Mitglied, worum es im Strei t- 37 38 39 - 14 - fall allein geht, aus. Denn damit würde nicht nur ein weiterer, vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener, Ausscheidensgrund zugelassen, sonde rn es wü r- den auch die aus § 18 Satz 1, §§ 65 ff. GenG ableitbaren Beschränkungen a u- ßer Acht gelassen, denen Beendigungstatbestände genossenschaftsrechtlich unterliegen. Eine Genossenschaft kann ein Mitglied gemäß § 68 GenG ausschließen. Eine andere Mögl ichkeit der Genossenschaft, auf eine Beendigung der Mi t- gliedschaft hinzuwirken , sehen die §§ 65 ff. GenG nicht ausdrücklich vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG müssen die Gründe, aus denen ein Mitglied ausg e- schlossen werden kann, in der Satzung bestimmt sein . Damit können sie auch nicht durch Einzelvereinbarungen mit den Mitgliedern im Voraus festgelegt we r- den. Dieses Erfordernis einer Satzungsregelung ist auf bedingungsgemäß ei n- tretende Beendigungsgründe, sofern man sie grundsätzlich anerkennen will, zu über tragen. Bedingungsabhängige Ausscheidensgründe sind jedenfalls nicht unter gegenüber den §§ 65 ff., 68 GenG erleichterten Voraussetzungen zuzulassen. Zwar kann ein bedingungsgemäßes Ausscheiden mit einer Ausschließung nicht in jeder Hinsicht gleichgeset zt werden. Es geht aber jeweils darum, beim Eintritt bestimmter Umstände, die je nachdem die Bedingung erfüllen oder den Au s- schlussgrund bilden, die Beendigung der Mitgliedschaft ggf. entgegen dem dann bestehenden Willen des Mitglieds zu bewirken. Die Gründe, die typ i- scherweise für ein bedingungsabhängiges Ausscheiden in Betracht gezogen werden, wie etwa der Wegfall der statutarischen Mitgliedschaftsvoraussetzu n- gen, können auch als Ausschließungsgründe festgelegt werden (vgl. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, § 68 Rn. 7; Bauer, Genossenschafts - Handbuch, Stand Oktober 2017, § 68 GenG Rn. 22). 40 41 - 15 - Dafür , dass bedingungsabhängige Ausscheidensgründe in der Satzung festzulegen sind und nicht einzelvertraglich vereinbart werden können, spr e- chen im Übrigen die mit der Notwendigkeit einer Satzungsregelung verbundene Transparenz und, hiermit in Zusammenhang stehend, eine bessere Gewährlei s- tung der Gleichbehandlung der Genossen sowie der Einhaltung der gebotenen Bestimmtheitsanforderungen. (c) An der Notwend igkeit einer Satzungsregelung ändert sich nichts dadurch, dass die hier in Rede stehende " Leistungs - und Konditionenvereinb a- rung " vom 24. Mai 2011 nicht die Mitgliedschaft des Klägers im Ganzen, so n- dern lediglich seine Beteiligung mit den freiwilligen Ante ilen betrifft (vgl. §§ 7a, 15b, 67b GenG). Es sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, bedi n- gungsabhängige Ausscheidenstatbestände insofern unterschiedlich zu beha n- deln, je nachdem, ob sie die vollständige Beendigung der Mitgliedschaft betre f- fen oder nur das Ausscheiden mit einem Teil der Geschäftsanteile. Zwar wird die Möglichkeit einer Teilausschließung abgelehnt (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 68 Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 67b Rn. 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/W eidmüller, GenG, 38. Aufl., § 68 Rn. 1). Das mag dafür sprechen, bedingungsabhängige Beendigungsgründe in der Satzung e i- ner Genossenschaft zuzulassen, die dann auch auf einen Teil der Anteile bez o- gen werden könnten. Es rechtfertigt aber keine noch weiterge hend erleichterte 42 43 - 16 - Ermöglichung eines bedingungsabhängigen teilweisen Ausscheidens auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 19.11.2014 - 41 O 39/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.2015 - I - 8 U 26/15 -
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