BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESTeilend- und VersäumnisurteilII ZR 216/01Verkündet am: 1. Dezember 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GenG §§ 34, 411. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwid-rig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weitererGeschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzuset-zen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Bei-tragsausfallschaden.2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint wer-den, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Ge-sichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in An-spruch nehmen könnte.BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf undDr. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 2001 insoweitaufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Grund-urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom31. Oktober 2000 insoweit zurückgewiesen, als die Klage hin-sichtlich eines Betrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zin-sen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Imübrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortsetzung derVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Anfang 1998 eröffneten Konkursverfah-ren über das Vermögen der F. W. eG - 3 -(im folgenden: Gemeinschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand dieMilchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr und der Betriebeiner Molkerei war. Jeder der mehr als 1.100 Genossen der Gemeinschuldnerinwar nach § 37 der Satzung verpflichtet, einen Geschäftsanteil im Nennwert von1.500,00 DM zu zeichnen, auf den mindestens 10 % sofort einzuzahlen waren,während über weitere Einzahlungen die Generalversammlung nach § 50 GenGzu befinden hatte. Auf diesen ersten Geschäftsanteil war die Nachschußpflichtder Mitglieder beschränkt. Die Genossen waren ferner nach § 37 Abs. 2 Satz 3der Satzung verpflichtet, "je angefangene 20.000 kg Milchanlieferung einen(weiteren) Geschäftsanteil zu erwerben". Mehr als die Hälfte der Genossen kamdieser Verpflichtung zur Zeichnung von Geschäftsanteilen nicht nach; auch diePflichteinlagen für gezeichnete Einlagen wurden in erheblichem Umfang nichteingezahlt. Die Konkurseröffnungsbilanz der Gemeinschuldnerin vom13. Februar 1998 weist unter den Aktiva einen Betrag von 1.204.466,06 DM anausstehenden Einzahlungen auf gezeichnete Geschäftsanteile sowie eine For-derung gegen Genossen betreffend "Einzahlungen auf noch zu zeichnende Ge-schäftsanteile" in Höhe von insgesamt 5.208.052,21 DM aus.Neben den beiden hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes, denStreithelfern des Beklagten zu 1, war entsprechend § 18 der Satzung der Ge-meinschuldnerin der Beklagte zu 1 seit 1991 bis zur Konkurseröffnung als eh-renamtliches Vorstandsmitglied berufen. Der Streithelfer L. schied imFebruar 1997 aus dem Vorstand aus; mit ihm traf die Gemeinschuldnerin am21. Februar 1997 eine Abrede, nach welcher sämtliche bekannten und unbe-kannten Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus der Vorstandstätigkeit erledigtsind. Von da an übte der Beklagte zu 1 das Vorsitzendenamt aus. Der Beklagtezu 2 war von 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Mitglied des Auf-sichtsrates der Genossenschaft. - 4 -Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von5.208.052,21 DM mit der Begründung in Anspruch, sie hätten ihre organschaft-liche Pflicht verletzt darauf hinzuwirken, daß alle Genossen ihrer satzungsmä-ßigen Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen nachkommen. Fernerhätten sie es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig vor Eintritt der Konkursreife eineGeneralversammlung einzuberufen, die den nach § 50 GenG i.V.m. § 37 Abs. 2Satz 3 der Satzung erforderlichen Beschluß über die weiteren Einzahlungen aufdie zu zeichnenden Geschäftsanteile gefaßt hätte. Wegen dieser Versäumnissehabe die Gemeinschuldnerin einen Schaden in Höhe der geltend gemachtenSumme an ausstehenden Einzahlungen erlitten. Die Beklagten - unterstützt vonden Streithelfern - haben sich darauf berufen, daß die Generalversammlungschon vor Jahren einen Beschluß gefaßt habe, daß die Einzahlungen auf dieGeschäftsanteile gestundet würden. Sie verweisen auf zu ihren Gunsten ergan-gene Entlastungsbeschlüsse der Generalversammlung und stellen pflichtwidri-ges Verhalten in Abrede, indem sie behaupten, es wäre aussichtslos gewesen,der Generalversammlung vorzuschlagen, einen Einzahlungsbeschluß zu fas-sen, weil ein solcher Antrag keine Mehrheit gefunden hätte, die Genossen viel-mehr in großer Zahl der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt oder den Vor-stand und den Aufsichtsrat sofort abberufen hätten. Ferner machen sie geltend,daß die Genossenschaft keinen Schaden erlitten habe, weil der Kläger diesäumigen Genossen auch jetzt noch in Anspruch nehmen könne; keinesfallsaber könne der Schaden 10 % des geltend gemachten Betrages, also520.805,22 DM übersteigen.Das Landgericht hat ein Grundurteil zugunsten des Klägers erlassen.Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewie- - 5 -sen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.Entscheidungsgründe: Da der Revisionsbeklagte zu 2 im Verhandlungstermin trotz dessenrechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revi-sion des Klägers durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber auf-grund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.Die Revision ist teilweise begründet und führt unter Teil-Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Grundurteils zur Zurückverweisung der Sachean das Landgericht.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von den Beklagtendeswegen keinen Schadenersatz fordern, weil der Genossenschaft kein Scha-den dadurch entstanden ist, daß die Beklagten es versäumt haben, alle Mitglie-der der Gemeinschuldnerin zu zwingen, ihrer satzungsmäßig festgelegtenZeichnungspflicht vollständig nachzukommen und die entsprechende Pflichtein-zahlung von je 150,00 DM je Geschäftsanteil zu leisten. Denn er könne diesäumigen Genossen auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens auf Er-satz des der Genossenschaft entstandenen Verzugsschadens in Anspruchnehmen, der sich der Höhe nach mit den Pflichteinzahlungen decke. Die wei-tergehende Klageforderung, die der Kläger darauf stützt, daß die Beklagten - 6 -keinen Generalversammlungsbeschluß nach § 50 GenG über die Volleinzah-lung der satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile herbei-geführt haben, scheitere schon daran, daß der Kläger nicht in der gebotenenWeise vorgetragen habe, daß die Beklagten sich pflichtwidrig verhalten hätten;auf die streitige Frage, ob die Generalversammlung überhaupt einen Vollein-zahlungsbeschluß gefaßt hätte, komme es danach nicht an.II.Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. DieBeklagten haben ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, indem sie die sat-zungsrechtlich begründete Zeichnungspflicht weiterer Geschäftsanteile und dieEinzahlung der entsprechenden Pflichtbeiträge nicht durchgesetzt haben. Da-durch ist der Gemeinschuldnerin ein der Höhe noch näher festzustellenderSchaden entstanden, der den Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich eines Scha-denersatzbetrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zinsen zu Lasten der Be-klagten rechtfertigt. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht dage-gen im Ergebnis mit Recht abgewiesen.1. Im Ausgangspunkt mit Recht hat das Berufungsgericht ausgespro-chen, daß die Beklagten ihre organschaftlichen Pflichten nach § 34 und § 41GenG verletzt haben, indem sie die nach der Satzung erforderliche Zeichnungweiterer Geschäftsanteile nicht durchgesetzt haben.Es gehört zu den Kardinalpflichten eines ordentlichen und gewissenhaf-ten Geschäftsleiters einer Genossenschaft, bei Wahrnehmung seiner Leitungs-aufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Darauf, daß der Vorstand entspre-chend verfährt, bezieht sich in erster Linie die Überwachungstätigkeit des Auf- - 7 -sichtsrates. Die Satzung der Gemeinschuldnerin ordnet unzweideutig an, daßjeder Genosse über den von ihm beim Beitritt zu zeichnenden ersten Ge-schäftsanteil, der auch für die Höhe der Nachschußpflicht maßgeblich ist, füreine Milchliefermenge von je 20.000 kg je einen weiteren Geschäftsanteil zuzeichnen hat. Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungs-organ nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich tätigsein soll (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214 un-ter Hinweis auf BGHZ 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand nichtein. Die Mitglieder des Vorstandes waren deswegen gehalten, die genannteSatzungsbestimmung durchzusetzen und die betroffenen Genossen zur Zeich-nung der weiteren Geschäftsanteile anzuhalten (vgl. RGZ 88, 47 ff.; fernerBeuthien, GenG 13. Aufl. § 34 Rdn. 13; Metz in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 34 Rdn. 45; allgemeiner Gräser inHettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 10), während esAufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war, sich von der ordnungsgemäßen Erfül-lung dieser Aufgabe durch den Vorstand zu überzeugen und gegebenenfallsdenselben zum Handeln anzuhalten.Dem sind beide Gremien über Jahre nicht in der gebotenen Weise nach-gekommen. Unstreitig war es sowohl dem Vorstand wie dem Aufsichtsrat min-destens seit 1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen ihrer Pflicht zurZeichnung weiterer Anteile nicht nachgekommen war und dementsprechendauch die nach der Satzung für diese Geschäftsanteile geschuldete Pflichtein-zahlung von je 150,00 DM nicht geleistet hatte. Ungeachtet dessen hat der Vor-stand bis Mitte 1996 nicht reagiert, und der Aufsichtsrat hat ihn auch nicht zurkonsequenten Durchsetzung der Satzung angehalten. Die Schreiben, welchedie beiden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die Streithelfer des Beklagtenzu 1, im Sommer und Herbst des Jahres 1996 in Abstimmung mit dem Auf- - 8 -sichtsrat an die säumigen Genossen gerichtet haben, waren angesichts derfehlenden Nachdrücklichkeit der Aufforderung zur Zeichnung der Anteile eben-so unzureichend wie die von den Streithelfern angeblich mit einigen Mitgliedernder Gemeinschuldnerin geführten Gespräche. Zu einer ordnungsgemäßenPflichterfüllung hätte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführthat - gehört, daß die säumigen Genossen energisch zur Erfüllung der von ihnenübernommenen Pflichten angehalten worden wären. SatzungsrechtlicheZwangsmaßnahmen und die gerichtliche Durchsetzung der Zeichnungspflicht- u.U. in Form von Musterprozessen - durften die Beklagten dabei schon des-wegen nicht ausschließen, weil ihr passives Verhalten die Gefahr heraufbe-schwor oder vertiefte, daß die Genossenschaft, die im wesentlichen von Bank-krediten abhängig war, aus der Sicht der Geldgeber wegen eines zu geringenEigenkapitals als kreditunwürdig eingestuft wurde und nach Sperrung oderKündigung der Kredite in die Zahlungsunfähigkeit geriet.Die von dem Beklagten zu 1 beschriebene Gefahr, daß derart in An-spruch genommene Genossen der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrthätten, berechtigte ihn, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und den Auf-sichtsrat nicht, weiterhin passiv zu bleiben, weil die betreffenden Personen da-mit ihre Aufgabe verfehlten, die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mit-glieder, die sich zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zusammenge-schlossen und die genannten satzungsrechtlichen Pflichten übernommen hat-ten, zu wahren und zu fördern.2. Vergeblich machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend,Maßnahmen der geschilderten Art seien entbehrlich gewesen, weil ein Be-schluß existiert habe, der sie von der Durchsetzung der Zeichnungspflicht ent-binde und statt dessen den Mitgliedern auferlege, 0,07 DM ihrer Milchvergütung - 9 -der Gemeinschuldnerin zur Auffüllung der Geschäftsguthaben zu belassen. Ab-gesehen davon, daß die Beklagten diesen Beschluß, obwohl ihnen der Klägerdas Protokollbuch der Genossenschaft zugänglich gemacht hat, nicht habenvorlegen können, wäre eine Pflichtverletzung auch dann nicht zu verneinen,wenn ein derartiger Beschluß existiert haben sollte. Denn er widerspräche derunzweideutigen Anordnung der Satzung (vgl. § 34 Abs. 4 GenG), daß zusätzli-che Geschäftsanteile zu zeichnen und Pflichteinzahlungen von je 150,00 DM zuleisten waren.Der Einbehalt von Milchgeld konnte zwar zur Auffüllung der Geschäfts-guthaben dienen und insofern auch die Eigenkapitalbasis der Genossenschaftstärken, seiner rechtlichen Qualität nach unterschied sich dies jedoch von dersatzungsgemäß erforderlichen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, weil dieGeschäftsguthaben nur bis maximal zum Nennwert eines Geschäftsanteils, alsobis 1.500,00 DM aufgefüllt werden konnten, überschießende Beträge hingegenzu einer Forderung der Genossen führten, wohingegen die Zeichnung weitererGeschäftsanteile zu einer dauerhaften Stärkung der finanziellen Lage der Ge-meinschuldnerin geführt hätte.3. a) Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht damit entlasten, daß er- anders als die beiden Streithelfer - nur unentgeltlich und ehrenamtlich als Mit-glied des Vorstandes tätig gewesen und in dieser Eigenschaft für die Durchset-zung der Zeichnungspflicht auch nicht zuständig gewesen sei. Abgesehen da-von, daß er jedenfalls ab Februar 1997 als Vorsitzender des Vorstandes amtiertund schon deswegen von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung für die be-schriebenen Versäumnisse nicht von sich abweisen kann, entbinden weder ei-ne nur ehrenamtliche Zugehörigkeit zum Vorstand noch eine Aufgabenvertei-lung unter dessen Mitgliedern das einzelne Vorstandsmitglied von der Verant- - 10 -wortung für Fehlentwicklungen bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgabe ei-ner Genossenschaft. Vielmehr wirkt sich auch dann die alle Vorstandsmitgliedertreffende Gesamtverantwortung (vgl. Gräser aaO, § 34 Rdn. 11, 13; Metz aaO,§ 34 Rdn. 40 f.; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 14) dahin gehend aus, daß auch einnach der Geschäftsverteilung unzuständiges Mitglied des Vorstandes der sat-zungswidrigen Verfahrensweise widersprechen und in geeigneter Weise - etwadurch Information des Aufsichtsrates, der Generalversammlung oder desPrüfverbandes - Schaden von der Genossenschaft abwenden muß. DiesenAnforderungen sind beide Beklagte nicht gerecht geworden, sondern habensich ersichtlich mit dem - wie ausgeführt - unzureichenden Bemühen um Durch-setzung abgefunden. Daß der Prüfverband, der unstreitig wiederholt intern dar-auf gedrängt hatte, für die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung derweiteren Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtlei-stungen zu sorgen, nicht deutlicher auf eine ordnungsgemäße Erfüllung derVorstands- und Aufsichtsratspflichten hingewirkt hat, entlastet die Beklagtennicht. Denn sie hatten eigenständig für die Erfüllung der ihnen obliegendenPflichten zu sorgen und dürfen wegen der Defizite bei ihrer Pflichterfüllung nichtauf die zu ihrer Überwachung berufenen Personen verweisen, die gegebenen-falls ihrerseits der Genossenschaft haften (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GenG).b) Eine andere, in diesem Zusammenhang allerdings nicht maßgeblicheFrage ist, ob ein nur ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied bei der internenHaftungsverteilung unter den mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Or-ganmitgliedern (§ 426 BGB) mit denselben Maßstäben gemessen werden darfwie ein hauptamtlich tätiges und besoldetes Vorstandsmitglied (vgl. auch MetzaaO, § 34 Rdn. 6, 116; Gräser aaO, § 34 Rdn. 4 - s. dazu unten III. 2.).4. a) Beide Beklagte handelten schuldhaft. Ihnen war spätestens seit - 11 -1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen die weiteren Geschäftsan-teile nicht gezeichnet hatten und die Gemeinschuldnerin deswegen auchPflichteinzahlungen in beträchtlicher Höhe nicht erhalten hatte.b) Zu Unrecht meinen sie, gleichwohl könnten sie von dem Kläger nichtbelangt werden, weil die Generalversammlung der Genossenschaft dem Vor-stand und dem Aufsichtsrat - zuletzt am 13. Mai 1997 - Entlastung erteilt habe.Abgesehen davon, daß sich dieser Beschluß allenfalls auf die Vergangenheit,nämlich das seinerzeit behandelte Geschäftsjahr 1995/96 beziehen, die Entla-stungswirkung aber nicht in die Zukunft wirken kann, verkennen die Beklagten,daß sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletztSen.Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO) die Verzichtswirkung einer nach § 48 GenGausgesprochenen Entlastung auf solche Ansprüche beschränkt, die der Gene-ralversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt seinkonnten.An dieser Kenntnis oder Erkennbarkeit der Pflichtverletzung der betroffe-nen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und ihrer schadenrechtlichen Ver-antwortlichkeit fehlte es bei Fassung der Entlastungsbeschlüsse. Aus demProtokoll der Versammlung läßt sich nicht ersehen, daß die anwesenden Mit-glieder darüber informiert waren, in welchem Ausmaß Genossen ihrer Zeich-nungspflicht nicht nachgekommen waren und daß Vorstand und Aufsichtsratdem nicht energisch begegnet sind. Schon in der vorangegangen Generalver-sammlung vom 5. August 1996 war - das gravierende Problem bagatellisie-rend - lediglich davon die Rede, es müsse noch "eine Änderung der Anteile desGeschäftsguthabens ... bei einigen Mitgliedern erfolgen", und der Streithelferzu 2 werde veranlassen, daß "die Beteiligungserklärungen entsprechend derReferenzmenge nachgezeichnet werden". In der Versammlung vom 13. Mai - 12 -1997 waren diese Umstände nicht Gegenstand des Vortrags der Geschäftsfüh-rung oder des Aufsichtsrates, so daß die Teilnehmer der Versammlung anneh-men mußten, daß Vorstand und Aufsichtsrat inzwischen - wie im Vorjahr ange-kündigt - die Bereinigung durchgeführt hatten. Erst nach der Beschlußfassungüber die Entlastung ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dieFrage aus dem Auditorium gestellt worden, "wie es sich mit den noch nachzu-zeichnenden Geschäftsanteilen verhält", die von dem Vertreter des Genossen-schaftsverbandes dahin beantwortet worden ist, daß Landwirte dieser satzungs-rechtlichen Pflicht nicht nachkämen. Die auf diese Weise vermittelte Kenntnisvon dem fortdauernden Problem, daß Mitglieder der Genossenschaft ihrenPflichten nicht nachkamen, wirkt - anders als die Beklagten meinen - nicht zu-rück, so daß die Entlastungsbeschlüsse in Unkenntnis der maßgebenden Um-stände gefaßt worden sind.5. Revisionsrechtlicher Nachprüfung hält dagegen die Auffassung desBerufungsgerichts nicht stand, daß die Beklagten durch ihr schuldhaft pflicht-widriges Verhalten der Genossenschaft keinen Schaden zugefügt haben, weilder Kläger die säumigen Genossen auf Leistung der Pflichteinzahlungen unterdem Gesichtspunkt des Verzuges auch noch im Konkursverfahren in Anspruchnehmen könne.a) Der Gemeinschuldnerin ist durch das Versäumnis der Beklagten einSchaden in Höhe der Pflichteinzahlungen entstanden, die mit der nach der Sat-zung gebotenen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile fällig geworden wären.Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossen-schaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - kön-nen weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden(Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; - 13 -RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105,1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland inLang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl.§ 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Ein-zahlungspflicht nicht mehr begründet werden. Da mit der kraft Gesetzes eintre-tenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossen-schaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenner durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohlder Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßi-gen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sichan einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfürerforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO,S. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, einjetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglichzur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen keinvon der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und dieallein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubi-ger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt ge-bliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischerAnmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110)und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit derZeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Ver-zuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116,121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9;Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 aRdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO). Wollte - 14 -man der Genossenschaft einen solchen Anspruch auf Ersatz des Verzugsscha-dens zubilligen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß die Genossen wirt-schaftlich so behandelt würden, als wären sie der Genossenschaft beigetretenoder hätten ihre Beteiligung erhöht. Sie würden also - entgegen dem oben be-schriebenen nur begrenzten Abwicklungszweck der Genossenschaft - dazuherangezogen, Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen, obwohl sie selbstnicht oder mit weniger Geschäftsanteilen an derselben beteiligt sind und schondeswegen für die ihnen abverlangte finanzielle Stärkung der Genossenschaftnicht verantwortlich sind. Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansichtauch darüber hinweg, daß bei der Genossenschaft - anders als im Aktien- oderGmbH-Recht - ein anderes Kapitalbindungsprinzip gilt. Hier ist den Gläubigernnicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in diefinanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein aufdie aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitritts-pflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durchGutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die dieeinzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zubeschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v.15. Juni 1978 aaO, S. 1136).Kann danach auf dem Umwege über eine Haftung wegen Verzuges mitder Zeichnung eines Geschäftsanteils eine Schadenersatzpflicht der säumigenGenossen nicht begründet werden, kommt es nicht - wie das Berufungsgericht(vgl. schon OLG Oldenburg, WM 1992 aaO) angenommen hat - darauf an, obdie Genossenschaft die Unmöglichkeit der Beteiligung dadurch selbst verur-sacht hat, daß sie ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. RGZ 125, 196 ff.), oderob es zu einer insolvenzbedingten Auflösung gekommen ist, die nicht selten - 15 -ebenfalls dem Verhalten der für die Genossenschaft handelnden Personen zu-zurechnen ist.c) Mangels Bestehens einer Forderung des Klägers gegen die säumigenGenossen kommt es schließlich nicht darauf an, daß das Berufungsgericht denKläger zu Unrecht (vgl. Beuthien aaO, § 22 Rdn. 11 m.w.N.) darauf verwiesenhat, mit den Schadenersatzansprüchen gegen die im Konkurs nicht vollwertigenForderungen der Genossen auf Auszahlung des einbehaltenen Milchgeldes dieAufrechnung zu erklären.6. Die Beklagten haften dagegen - wie das Berufungsgericht jedenfallsim Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht dafür, daß vor der Eröffnungdes Konkursverfahrens von der Generalversammlung als dem nach § 50 GenGhierfür ausschließlich zuständigen Organ kein Beschluß gefaßt worden ist, daßalle Genossen nach Erfüllung ihrer erweiterten Zeichnungspflicht je Geschäfts-anteil weitere 1.350,00 DM (sog. "Volleinzahlung") einzahlen müssen. Insofernhat die Revision des Klägers keinen Erfolg.a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinrei-chend dafür vorgetragen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese Volleinzahlungunausweichlich geboten war, so daß der Vorstand und der Aufsichtsrat gehal-ten waren, nach §§ 44, 38 Abs. 2 GenG eine Generalversammlung zur Be-schlußfassung über diesen Gegenstand einzuberufen, ist nicht bedenkenfrei.Denn schon das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Auf-sichtsrat vom 5. Juli 1996 belegt die erheblichen Schwierigkeiten, die die Ge-nossenschaft hatte, die für ihren Betrieb erforderlichen Geldmittel aufzubringen;außerdem soll die Kreditbelastung der Gemeinschuldnerin im Mai 1997 aufrund 26 Mio. DM angestiegen sein, der nur geringe eigene Mittel von etwa - 16 -2,7 Mio. DM gegenüberstanden. Daß in einer solchen angespannten finanziel-len Lage Vorstand und Aufsichtsrat als pflichtgemäß handelnde Leitungs- undÜberwachungsorgane gehalten sind, die Generalversammlung mit der Ent-scheidung über die Stärkung der eigenen Finanzkraft der Genossenschaft zubefassen, liegt nahe. Die von den Beklagten angeführten Gründe, warum siegeglaubt haben, hiervon Abstand nehmen zu dürfen, reichen nicht aus, eineobjektive Pflichtwidrigkeit zu verneinen.b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagten ihre Pflicht zur Ein-berufung einer Generalversammlung mit dem Ziel der Fassung eines Vollein-zahlungsbeschlusses schuldhaft verletzt haben. Denn das von dem Berufungs-gericht gefundene Ergebnis ist aus einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt.Dabei kann der Senat offen lassen, ob angesichts der oben beschriebenen be-sonderen Struktur des Kapitalbindungssystems der Genossenschaft der vondem Kläger in diesem Zusammenhang verfolgte Schadenersatzanspruch vomSchutzbereich der Norm gedeckt ist; denn die Konkursgläubiger haben keinenAnspruch darauf, daß die Genossenschaft durch über die Pflichteinzahlungenhinausgehende Beiträge mit so viel Mitteln ausgestattet wird, daß sie in der La-ge ist, ihren Verbindlichkeiten weitergehend nachzukommen.Jedenfalls scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dar-an, daß der Kläger nicht in der gebotenen Form hat darlegen können, daß vonder Generalversammlung mehrheitlich ein Volleinzahlungsbeschluß gefaßtworden wäre. Unstreitig hat eine erhebliche Zahl der Mitglieder der Gemein-schuldnerin die in der Satzung niedergelegte Pflicht mißachtet, weitere Ge-schäftsanteile zu zeichnen und die Genossenschaft mit dem je Anteil fälligenPflichtbetrag von 150,00 DM zu versehen. Die Beklagten haben eingehend ge-schildert, daß innerhalb der in ihrem örtlichen Bereich vorhandenen Milchge- - 17 -nossenschaften erhebliche Mitgliederbewegungen stattfanden und für die ein-zelnen Landwirte die Höhe des ihnen ausgezahlten Milchgeldes und die finan-ziellen Belastungen durch ihre Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundle-gende Kriterien für den Beitritt zu oder für den Verbleib in einer Genossenschaftwaren. In diesem Zusammenhang sind einzelne Genossenschaften in die Insol-venz geraten, auch die Gemeinschuldnerin hat hierbei neue Mitglieder gewon-nen. Angesichts der nur lockeren Bindung der einzelnen Milchproduzenten andie Gemeinschuldnerin erscheint es völlig fernliegend, daß die Generalver-sammlung einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, der die einzelnen Mit-glieder, welche ohnehin weniger Milchgeld als bei benachbarten Genossen-schaften erhielten, mit erheblichen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungenbelastet hätte.Das gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, daß - mit dem Kläger dieZahlen der Konkurseröffnungsbilanz zugrunde gelegt - die Gemeinschuldnerinnicht einmal in der Lage gewesen wäre, mit den aus den weiteren Einzahlungenerlangten Mitteln ihre Krisensituation zu beheben. Sie war mit Verbindlichkeitenin einer Größenordnung von 34 Mio. DM belastet, denen ein Aktivvermögen von27 Mio. DM gegenüberstand, das indessen um rund 4,7 Mio. DM zu hoch be-messen war, weil die satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäfts-anteile mit ihrem vollen Nennwert von 5.208.052,21 DM angesetzt worden wa-ren. Ohne vorherige Zeichnung der Geschäftsanteile waren - wie ausgeführt -die Genossen aber nicht zu den aktivierten Einzahlungen verpflichtet. Da in derInsolvenz eine Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ausscheidet, sind die Akti-va der Gemeinschuldnerin um den genannten Betrag zu hoch angesetzt. Stelltman demgegenüber darauf ab, daß die Generalversammlung vor Eröffnung desInsolvenzverfahrens abgehalten worden wäre, hätte - wegen der satzungs-rechtlich begründeten Pflicht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und der - 18 -hierdurch fälligen Pflichteinzahlungen - allenfalls 10 % des Nennbetrages alsForderung aktiviert werden dürfen. Die Überschuldung der Gemeinschuldnerinhätte danach statt bei nur rund 7 Mio. DM bei knapp 12 Mio. DM gelegen; auchim Falle einer von dem Kläger erwarteten Volleinzahlung wäre sie zu wenigerals der Hälfte durch die von den Genossen zugeführten Mittel verringert wor-den. Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des GenG- abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 GenG - nicht zu über ihrePflichteinzahlung hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können,vielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. RGZ 135, 55, 59 f.) darüber zu be-finden haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördernwollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den Preisder Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nichtersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen.Der Kläger jedenfalls hat nachvollziehbare Gründe dafür, daß entgegen demdifferenzierten Vorbringen der Beklagten die Generalversammlung bei zutref-fender Unterrichtung über die Lage der Genossenschaft den Volleinzahlungs-beschluß dennoch gefaßt hätten, nicht anführen können.III.1. Von ihren Standpunkten aus jeweils folgerichtig haben weder dasLandgericht noch das Berufungsgericht geprüft, wie viele Genossen der Ge-meinschuldnerin ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen sind und in wel-cher Höhe danach der Genossenschaft Pflichteinzahlungen entgangen sind.Für das Revisionsverfahren ist danach von der Richtigkeit des Vorbringens desKlägers auszugehen, so daß der Beitragsausfallschaden an entgangenenPflichteinzahlungen höchstens 520.805,22 DM ausmacht. Ob die dem zugrun-deliegenden Zahlen zutreffen, ist im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten - 19 -der Beklagten in dem vor dem Landgericht fortzusetzenden Verfahren zu klä-ren.2. Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die beiden Beklag-ten jedenfalls dann nicht für die volle Höhe des der Gemeinschuldnerin durchihr pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schadens aufkommen müssen,wenn andere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates von der Ge-nossenschaft aus der Haftung wirksam entlassen worden sind. Im Hinblick aufden Vortrag des Streithelfers zu 1 und die von ihm vorgelegte Vereinbarungvom 21. Februar 1997 über den zu seinen Gunsten ausgesprochenen Verzichtauf sämtliche Ansprüche aus organschaftlichem Versagen besteht Anlaß zudieser Prüfung, weil im Falle der Wirksamkeit dieser Erlaßvereinbarung dieGemeinschuldnerin sich den auf den früheren Vorstandsvorsitzenden L.entfallenden internen Haftungsanteil auch im Außenverhältnis zu den Be-klagten anrechnen lassen müßte (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Bydlinski, 4. Aufl.§ 423 Rdn. 4 m.w.N.); Entsprechendes gilt, falls die Genossenschaft auch ge-genüber anderen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates einenVerzicht ausgesprochen haben sollte. In diesem Zusammenhang wird dasLandgericht auch zu prüfen haben, ob der interne Haftungsanteil des Beklagtenzu 1 deswegen geringer als der anderer Vorstandsmitglieder zu bemessen ist,weil er das Vorstandsamt nur ehrenamtlich für die Genossenschaft ausgeübthat (vgl. oben II. 3 b; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 12).Röhricht Goette Kraemer Graf Strohn
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