BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 216/06 Verk374ndet am: 15. Oktober 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 3 Abs. 2, 46 Nr. 2, 55; BGB 247247 119, 123 a) Abreden 374ber ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gem344337 247 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerh366hungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zul344ssig. b) Ein in den satzungs344ndernden Kapitalerh366hungsbeschluss und die 334bernah-meerkl344rung aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleis-tungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerh366hung in das Handelsregister ver-bindlich. Danach kann die 334bernahmeerkl344rung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensm344ngeln gem344337 247247 119, 123 BGB angefoch-ten werden. c) Die auf 247 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Be-schlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines dar374ber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leis-tenden Agio entf344llt mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht f344llig gestellte Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 18. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 17. August 2006 aufge-hoben und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 28. Juli 2005 abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 53.685,65 200 nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der K. Verlagsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter (Herstellungsleiter) f374r die Schuldnerin t344tig; deren Gesellschafter waren bis Dezember 1999 die Eheleute L. und D. K. sowie die B. B.V. (nachfolgend B. B.V.). Diese beschlossen in Teil A der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 eine Kapitalerh366hung um 68.400,00 DM auf 1.402.000,00 DM. Die Inferenten hatten neben den zu 1 - 3 - 374bernehmenden Stammeinlagen ein Aufgeld von 2.000,00 DM pro 100,00 DM Nennbetrag - jedoch abz374glich des jeweiligen Nennwerts des Gesch344ftsanteils - zu zahlen. Zur 334bernahme wurden mit folgenden Stammeinlagen zugelassen: die B. B.V. mit 19.400,00 DM, P. F. mit 28.000,00 DM, Lu. Bi. mit 14.000,00 DM und der Beklagte mit 7.000,00 DM. W344hrend die B. B.V. den Gesamtbetrag von Einlage und Aufgeld von 388.000,00 DM sofort in voller H366he zu leisten hatte, mussten die drei neuen Gesellschafter - jeweils Angestellte der Schuldnerin - au337er dem vollen Nennbetrag ihres An-teils nur einen Teilbetrag von circa 21 % des jeweiligen Aufgeldes sofort zahlen. Dementsprechend hatte der Beklagte auf den von ihm zu leistenden Gesamtbe-trag von 140.000,00 DM den Nennbetrag seines Anteils von 7.000,00 DM und einen Teil des Aufgeldes von 28.000,00 DM sofort zu zahlen. Hinsichtlich des restlichen Aufgeldes war f374r die drei neuen Gesellschaf-ter jeweils Folgendes bestimmt: 2 "Der restliche f374r das Aufgeld zu zahlende Betrag von 205 DM ist zu zahlen, sobald die Gesch344ftsf374hrung der "K. Verlagsge-sellschaft mbH" nach einem entsprechenden Gesellschafterbe-schluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei es, dass der Betrag in voller H366he, sei es dass dieser in H366he von Teilbetr344gen eingefordert wird. Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % j344hrlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, sp344testens aber zum Zeit-punkt der F344lligkeit des von der Gesellschaft jeweils eingeforder-ten Betrages." Sodann schloss die Gesellschaft in Teil B derselben Urkunde mit den zur 334bernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Gesellschaftern entspre-chende 334bernahmevertr344ge; hinsichtlich des Beklagten hei337t es: 3 - 4 - "Die Gesellschaft l344sst zu 205 4. Herrn D. S. zur 334bernahme einer neuen Stammeinla-ge von 7.000,-- DM; Herr D. S. 374bernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Be-tr344ge, die gem344337 den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind." 4 Der Beklagte leistete den vertragsgem344337 f344lligen Betrag von 35.000,00 DM. Die Kapitalerh366hung wurde - einschlie337lich der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 au337erdem vereinbarten 304nderungen des Ge-sellschaftsvertrages - am 8. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen. Der Kl344ger nimmt den Beklagten nach einer vergeblichen Zahlungsauf-forderung vom 10. Dezember 2004 mit der Klage auf Leistung des restlichen Aufgeldes in H366he von 53.685,65 200 (= 105.000,00 DM) in Anspruch. Nach den Besprechungen der an der notariellen Vereinbarung beteiligten Personen soll-ten - unstreitig - die von den Inferenten anl344sslich der Kapitalerh366hung jeweils geschuldeten Gesamtbetr344ge dem Wert der von ihnen 374bernommenen Ge-sch344ftsanteile entsprechen; von Seiten des Gesch344ftsf374hrers K. war ihnen zudem ein B366rsengang der Schuldnerin f374r das Jahr 2000 in Aussicht gestellt worden. Der Beklagte hat nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens das Gesellschaftsverh344ltnis gek374ndigt und im Prozess die Anfechtung der Anteils-374bernahme mit der Behauptung erkl344rt, die Gesch344ftsanteile h344tten schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weitaus geringeren als den dort zugrunde gelegten Wert gehabt; auch seien die der Vereinbarung zugrunde gelegten Jahresabschl374sse unrichtig gewesen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelasse-nen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung bzw. Ab344nderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur antragsgem344337en Verur-teilung des Beklagten. 8 Der Kl344ger hat gegen den Beklagten aus dem im Zuge der Kapitalerh366-hung vom 15. Dezember 1999 vereinbarten 334bernahmevertrag einen f344lligen Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes in H366he von 53.685,65 200 nebst Zinsen. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner gegenteiligen Auffas-sung ausgef374hrt: 9 Der Anspruch auf Leistung des restlichen Aufgeldes sei nicht f344llig, weil der nach der notariellen Vereinbarung f374r die Einforderung notwendige Gesell-schafterbeschluss nicht vorliege und vom Kl344ger als Insolvenzverwalter auch nicht ersetzt werden k366nne. Von dem vertraglich vorgesehenen Beschlusser-fordernis gem344337 247 46 Abs. 2 GmbHG k366nne w344hrend des Insolvenzverfahrens nur bez374glich der - hier allerdings bereits erf374llten - Stammeinlageforderungen selbst, nicht jedoch hinsichtlich des lediglich als schuldrechtliche, nicht statuta-rische Nebenleistung gem344337 247 3 Abs. 2 GmbHG vereinbarten Agio abgesehen werden. Die Weigerung der betroffenen Gesellschafter zur Herbeif374hrung eines entsprechenden Beschlusses sei auch nicht treuwidrig, zumal der erworbene Gesch344ftsanteil entgegen der 374bereinstimmenden Annahme der Gesellschafter bereits bei Abschluss des 334bernahmevertrages tats344chlich nicht werthaltig ge-wesen sei. 10 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 - 6 - Der Kl344ger hat gegen den Beklagten aus der in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 getroffenen Aufgeldvereinbarung, die als Nebenleis-tungsabrede im Sinne von 247 3 Abs. 2 GmbHG durch Aufnahme in den sat-zungs344ndernden Kapitalerh366hungsbeschluss und die 334bernahmeerkl344rung mit der Eintragung im Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist, einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes von 53.685,65 200, der aufgrund der Anforderung des Kl344gers nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens auch ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss f344llig geworden ist. 12 1. a) Das Aufgeld (Agio), das der Beklagte hier als Erwerber von GmbH-Anteilen 374ber deren Nennwert hinaus an die Schuldnerin zu erbringen hatte, war zwar - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - anders als im Aktienrecht (vgl. dort 247 54 Abs. 1 AktG) nicht Teil der gl344ubigersch374tzen-den Einlagenaufbringungspflicht (vgl. dazu eingehend: Priester, FS Marcus Lutter, 617, 632 ff.). Gleichwohl sind derartige Abreden 374ber ein als Nebenleis-tung zu erbringendes Agio sowohl in statutarischer Form gem344337 247 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerh366hungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zul344ssig (vgl. BayObLG, ZIP 2002, 1484; dazu Hermanns, ZIP 2003, 788 ff.; Wagner, DB 2004, 293) und dann auch rechtlich verbindlich. Eine derartige noch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann in beiden Gestaltungsfor-men in der Insolvenz der Gesellschaft als zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des 247 35 InsO z344hlendes Verm366gen, sofern es - wie hier - zur Befriedi-gung der Gl344ubiger ben366tigt wird, vom Insolvenzverwalter eingefordert werden. 13 b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat sich hier der Beklagte - wie auch die anderen zur 334bernahme der neuen Stammeinlagen zugelasse-nen Mitgesellschafter - anl344sslich der Kapitalerh366hung vom 15. Dezember 1999 statutarisch bindend gegen374ber der Schuldnerin zur Leistung eines Aufgeldes 14 - 7 - verpflichtet. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen, die Agioabrede sei von den Beteiligten "nicht in der Satzung der Insolvenzschuldnerin verankert" worden, ist offensichtlich rechtsirrig. 15 Ausweislich der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 wurde das von dem Beklagten und den anderen Inferenten neben der Einlage zu erbrin-gende Aufgeld als sog. korporatives Agio in den satzungs344ndernden (vgl. 247 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) Kapitalerh366hungsbeschluss und daneben auch in die 334bernahmeerkl344rung aufgenommen (vgl. 247247 55, 53, 54 GmbHG); auf der Grundlage dieser notariellen Urkunde, die dar374ber hinaus auch weitergehende Satzungs344nderungen enthielt, wurde die Kapitalerh366hung im Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen und damit - auch in Bezug auf die korporativen Nebenleistungspflichten - verbindlich (vgl. Priester aaO S. 633; ders. in Scholz, GmbHG 9. Aufl. 247 55 Rdn. 27, 83; Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 55 Rdn. 10, 13, 33). Soweit es um die der Anmeldung der Kapitaler-h366hung beizuf374gende vollst344ndige Neufassung des Satzungswortlauts (247 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) geht, war neben dem eigentlichen Kapitalerh366hungsbe-schluss ein zus344tzlicher Beschluss 374ber die redaktionelle Anpassung des Ge-sellschaftsvertrages an die beschlossene Erh366hung nicht erforderlich (vgl. dazu Priester in Scholz aaO 247 55 Rdn. 36 m.w.Nachw.); etwaige M344ngel in Bezug auf diese der Anmeldung beizuf374genden Urkunden nach 247 55 Abs. 1 Satz 2 GmbHG h344tten auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss (Z366llner in Baumbach/Hueck aaO 247 55 Rdn. 43; 247 57 Rdn. 7). 2. Die statutarisch verbindliche Resteinlageschuld des Beklagten gegen-374ber der Schuldnerin wurde - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerich-te - mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anforderung durch den Kl344ger als Insolvenzverwalter f344llig, ohne dass es zuvor noch eines entspre- 16 - 8 - chenden Gesellschafterbeschlusses - wie in der notariellen Vereinbarung vom 15. Dezember 1999 an sich vorgesehen - bedurft h344tte. 17 a) Allerdings entscheidet die Gesellschafterversammlung - auch ohne dahingehende vertragliche Vereinbarung - grunds344tzlich nach 247 46 Nr. 2 GmbHG 374ber die Einforderung von Geldeinlagen; nach zutreffender Ansicht gilt dies nicht nur f374r die Stammeinlage selbst, sondern auch f374r ein dar374ber hinaus zu leistendes Aufgeld (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 46 Rdn. 51; H374ffer in Gro337komm.z.GmbHG 247 46 Rdn. 30). b) Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entf344llt jedoch f374r den In-solvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die Notwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gem344337 247 46 Nr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO 247 46 Rdn. 53; H374ffer aaO 247 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 63 Rdn. 85). Denn mit der Verfahrenser366ffnung geht das Recht, die zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des 247 35 InsO z344hlende Forderung geltend zu machen, auf den Insolvenzverwalter 374ber; mit dem Wegfall der bisherigen Rechtszust344ndigkeit entf344llt auch die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Sobald die Liqui-dit344t f374r die Gl344ubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Ver-f374gung stehen muss, ist der Zufluss des Eigenkapitals nicht mehr Gegenstand des unternehmerischen Ermessens. Dementsprechend ist der Insolvenzverwal-ter an gesetzliche oder satzungsrechtliche Einschr344nkungen, die Art oder Zeit-punkt der Geltendmachung der Anspr374che betreffen und ihre Durchsetzung erschweren, nicht gebunden. 18 Diese Grunds344tze sind im Stadium des er366ffneten Insolvenzverfahrens auf das Agio in der vorliegenden Ausgestaltung als statutarische Nebenleis-tungspflicht auch dann 374bertragbar, wenn - wie das Oberlandesgericht gemeint 19 - 9 - hat - das Agio zumindest im Grundsatz nicht in erster Linie dem alleinigen Gl344ubigerschutz dient, sondern im Interesse der Gesellschaft liegt. Denn das Agio verliert seine prim344re Funktion als in die freie Kapitalr374cklage einstellba-res, nicht gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft - wie hier - in die Insolvenz geraten ist. Dementsprechend entf344llt in dieser Situation auch hinsichtlich des Agio die Notwendigkeit eines Einforderungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung aufgrund des 247 46 Nr. 2 GmbHG oder - wie hier - einer entsprechenden statutarischen Vereinbarung. Danach war die zun344chst vertraglich gestundete Restagioforderung der Gesellschaft aufgrund der durch den Kl344ger als Insolvenzverwalter ausgespro-chenen Anforderung f344llig. 20 3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Aufgeldes ist nicht durch die Anfechtung der 334bernahmeerkl344rung vom 15. Dezember 1999 oder aufgrund der vom Beklagten nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ausge-sprochenen K374ndigung des Gesellschaftsverh344ltnisses entfallen. 21 a) Die statutarische Vereinbarung des Agio ist zumindest nach ihrem Verbindlichwerden durch Eintragung der Kapitalerh366hung - wie hier - nicht mehr nach den Regeln des BGB in Bezug auf etwaige M344ngel der 334bernahmeerkl344-rung mit Erfolg zu beseitigen. Das gilt aus Gr374nden des Gl344ubigerschutzes so-wohl f374r die Anfechtbarkeit der 334bernahmeerkl344rung wegen Irrtums oder arglis-tiger T344uschung (247247 119, 123 BGB) als auch f374r andere Willensm344ngel, wie etwa Scheinerkl344rungen (vgl. insbesondere RGZ 82, 376, 377 ff.; Scholz/Priester aaO 247 57 Rdn. 50; Hachenburg/Ulmer aaO 247 57 Rdn. 48 - jew. m.w.Nachw.). 22 b) Auch durch K374ndigung des Gesellschaftsverh344ltnisses oder Austritt aus wichtigem Grund kann sich der Beklagte jedenfalls nach Er366ffnung des In- 23 - 10 - solvenzverfahrens nicht mehr einseitig von der wirksam vereinbarten gesell-schaftsvertraglichen Nebenpflicht zur Leistung des Restaufgeldes l366sen. 24 c) Daher kommt es auf die diesbez374glichen Beweisantritte des Beklagten (Vernehmung seiner Mitinferenten) zu den Besprechungen bzw. Zusagen des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kapitalerh366hungs-beschluss - die im 334brigen von dem Mitinferenten Bi. im Parallelverfahren (II ZR 217/06) teilweise erheblich abweichend von dem Beklagtenvorbringen vorgetragen worden sind - aus Rechtsgr374nden nicht an. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Abmachung in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 (A. 4 c Abs. 4), wonach der je-weils offene Betrag bereits ab 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % j344hrlich zu verzinsen ist. 25 - 11 - III. Da die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverh344ltnisses zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils in der Sache selbst durch antragsgem344337e Verurteilung des Beklag-ten zu entscheiden (247247 562, 563 Abs. 3 ZPO). 26 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 47/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 17.08.2006 - 18 U 174/05 -
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