BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 216/06 vom 22. Februar 2007 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB 247 85 Abs. 1 Nr. 1, 247 214 Abs. 4, 247 226 Abs. 2 Satz 2 Hat w344hrend des Laufs eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das die Anfech-tung eines Enteignungsbeschlusses zwecks Nutzung eines Grundst374cks ent-sprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans betrifft, das Oberverwal-tungsgericht im Normenkontrollverfahren den Bebauungsplan (rechtskr344ftig) f374r unwirksam erkl344rt, so muss das Baulandgericht den Enteignungsbeschluss auch dann aufheben, wenn der Bebauungsplan durch ein erg344nzendes Verfah-ren zur Behebung von Fehlern r374ckwirkend in Kraft gesetzt werden k366nnte und die Gemeinde ein solches Verfahren angek374ndigt hat. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 216/06 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats f374r Baulandsachen des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juli 2006 - 13 U 5/04 - wird zur374ckgewiesen. Die Beteiligte zu 4 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: bis zu 80.000 200 Gr374nde: I. Durch Vorabentscheidungsbeschluss vom 11. Juni 2003 entzog der Be-teiligte zu 3 als Enteignungsbeh366rde das Eigentum der Beteiligten zu 1 und 2 an Teilfl344chen mehrerer Flurst374cke der Flur 8 der Gemarkung W. zu-gunsten der Beteiligten zu 4 (Stadt W. ). Die Enteignung sollte erfolgen, um die betreffenden Grundst374cke einer Nutzung entsprechend den Festsetzun-gen des Bebauungsplans Nr. 6.2 f374r den Bereich der ehemaligen Baustoffver- 1 - 3 - sorgung n366rdlicher und 366stlicher Teil der Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Be-bauungsplan Nr. 6.2) zuzuf374hren. Die Beteiligten zu 1 und 2 fochten den Be-schluss der Enteignungsbeh366rde durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. W344hrend des Laufs des baulandgerichtlichen (Berufungs-)Verfahrens wurde auf Normenkontrollantrag des Beteiligten zu 1 durch (rechtskr344ftiges) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juni 2005 der Be-bauungsplan Nr. 6.2 mit der Begr374ndung f374r unwirksam erkl344rt, dieser leide an einem beachtlichen Fehler im Sinne des 247 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-dung mit 247 3 Abs. 3 Satz 3 und 247 13 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekannt-machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), au337erdem versto337e er unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen das Gebot der Planbestimmtheit. Dar-aufhin hat das Berufungsgericht (Senat f374r Baulandsachen) unter Ab344nderung des Urteils der ersten Instanz den Vorabentscheidungsbeschluss der Enteig-nungsbeh366rde aufgehoben. II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-gerichts gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO i.V.m. 247 221 Abs. 1 BauGB). 2 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat mit seinem Urteil die zwingende Folgerung daraus gezogen, dass aufgrund der (r374ckwirkenden) Unwirksamkeitserkl344rung des hier in Rede stehenden Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren der angefochtene, eine Enteignung aussprechen-de, Vorabentscheidungsbeschluss des Beteiligten zu 3 gem344337 247 112 Abs. 2 BauGB mangels eines - f374r eine Enteignung nach 247 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzten - rechtswirksamen Bebauungsplans keine Grundlage mehr hat. 3 Mit Recht hat das Berufungsgericht angesichts dieser bei seiner m374ndli-chen Verhandlung gegebenen Rechtslage dem Umstand, dass die Beteiligte zu 4 ein erg344nzendes Verfahren 374ber die r374ckwirkende Heilung des unwirksa-men Bebauungsplans nach 247 214 Abs. 4 BauGB angek374ndigt hatte, keine Be-deutung beigemessen, weil unabh344ngig davon, ob hier eine r374ckwirkende Hei-lung des Bebauungsplans 374berhaupt m366glich ist, dieser Bebauungsplan bis zur - unterstellt wirksamen - r374ckwirkenden Heilung schwebend unwirksam ist und daher keine Rechtswirkungen ausl366sen kann. 4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 4 macht geltend, es bed374rfe der Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es d374rfe, so meint sie, im vorliegenden Verfahren nur gepr374ft wer-den, ob die Enteignungsbeh366rde mit ihrer Erkl344rung im Schreiben vom 4. Ja-nuar 2006, trotz der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkon-trollverfahren wegen der Heilungsm366glichkeit gem344337 247 214 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die nach 247 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch f374r Bebauungspl344ne gilt, die vor die-ser Neuregelung in Kraft getreten sind, und der entsprechenden Ank374ndigung der Beteiligten zu 4, den Enteignungsbeschluss nicht aufheben zu wollen, die 5 - 5 - gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens 374berschritten habe oder von ihrem Er-messen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Mit dieser Argumentation wird jedoch der Gegenstand des vorliegenden baulandgerichtlichen Verfahrens verkannt. Es geht um die Rechtm344337igkeit des von dem Beteiligten zu 3 im Enteignungsverfahren erlassenen und von den Be-teiligten zu 1 und 2 angefochtenen Enteignungsbeschlusses (Vorabentschei-dungsbeschlusses), nicht um die rechtliche 334berpr374fung einer sp344teren Ent-schlie337ung der Enteignungsbeh366rde 374ber eine in Betracht gezogene Aufhebung dieses Enteignungsbeschlusses. Wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht die gesetzlichen Voraus-setzungen f374r eine Enteignung nicht vorliegen, muss nach geltendem Recht das Gericht dem Aufhebungsantrag des betroffenen Eigent374mers stattgeben. Jede andere Entscheidung oder Verfahrensweise des Baulandgerichts in dieser 6 - 6 - Situation w344re mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) unvereinbar. Schlick Wurm Streck Kapsa Herrmann Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 422/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.07.2006 - 13 U 5/04 -
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