BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 216/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR-StHG 247247 1, 4 a) Auch im Anwendungsbereich des DDR-StHG gilt der Grundsatz, dass dann, wenn eine Beh366rde aufgrund einer bindenden Weisung einer 374ber-geordneten Beh366rde eine - objektiv - rechtswidrige Ma337nahme trifft, nicht die angewiesene, sondern die anweisende Beh366rde haftungsrechtlich ver-antwortlich ist. b) Greift der Betroffene die Ma337nahme der angewiesenen Beh366rde mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen des Prim344rrechtsschutzes an, so hat dies verj344hrungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch f374r den Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Beh366rde. BGH, Beschl. v.11. Dezember 2008 - III ZR 216/07 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerden des Kl344gers und des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2007 - 2 U 26/06 - werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerderechtszuges werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kl344ger und der Beklagte zu 2 jeweils die H344lfte. Der Beklagte zu 2 tr344gt die H344lfte der au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers. Der Kl344ger tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Im 334brigen werden au337ergerichtliche Kosten nicht erstattet. Streitwert: 1.928.015,47 200. - 3 - Gr374nde: 1. Der Kl344ger hat den erstbeklagten Landkreis (im Folgenden: Beklagter zu 1) als Baugenehmigungsbeh366rde und das zweitbeklagte Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium f374r Infrastruktur und Raumordnung, als oberste Bauaufsichtsbeh366rde (im Folgenden: Beklagter zu 2) wegen Amts- und Staats-haftung auf Ersatz der Sch344den in Anspruch genommen, die ihm durch die ver-z366gerte Erteilung einer Baugenehmigung f374r ein Krematorium entstanden sein sollen. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen; auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 1 best344tigt, jedoch festgestellt, dass der Beklagte zu 2 dem Kl344ger den Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus dem Bescheid des Beklag-ten zu 1 vom 18. August 1998 seit dem 16. September 1998 entstanden sei. Hiergegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden des Kl344gers und des Beklagten zu 2. Der Kl344ger verfolgt seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2 weiter; der Beklagte zu 2 be-gehrt die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. 1 2. Einer Zulassung der Revisionen bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 2 a) Die Beschwerde des Kl344gers: 3 aa) Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzanspr374che des Kl344-gers gegen den Beklagten zu 1 sowohl nach der bundesrechtlichen Anspruchs-grundlage der Amtshaftung (247 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) als auch 4 - 4 - nach den landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen des 247 1 des in Brandenburg fortgeltenden DDR-StHG und des 247 38 des brandenburgischen Ordnungsbe-h366rdengesetzes mit der Begr374ndung, den Beklagten zu 1 treffe keine haftungs-rechtliche Verantwortung daf374r, dass er die vom Kl344ger beantragte Baugeneh-migung aufgrund einer bindenden Weisung des Beklagten zu 2 als der 374berge-ordneten Beh366rde zun344chst abgelehnt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde des Kl344gers k366nnen keinen Erfolg haben. bb) Die Frage, ob ein Beamter, der aufgrund einer ihn bindenden Wei-sung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Ma337nahme trifft, amtspflichtwidrig handelt, wird vom Bundesgerichtshof durchg344ngig verneint (st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 21. Mai 1959 - III ZR 7/58 = NJW 1959, 1629 f; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] 247 839 Rn. 66 m.w.N.). Das geltende Recht bindet den Amtstr344ger grunds344tzlich auch dann an die Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung dieses Befehls eine Au337enpflicht des Staates verletzt, ausgenommen den - hier evident nicht vorlie-genden - Fall, dass die Ausf374hrung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen w374rde. Befolgt der Angewiesene die ihn bindende Anordnung, so verletzt er seine Amtspflichten nicht. Mit der Weisung geht ein St374ck Zust344ndigkeit und ein Teil von Amtspflichten, die generell bei einem bestimmten Beamten liegen, auf die anweisende Beh366rde - und f374r die Anwendbarkeit des 247 839 BGB - auf ei-nen Beamten dieser Beh366rde 374ber. Deswegen liegt insoweit auch keine Amts-hilfe vor (247 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Diese Entlastung des angewiesenen Beam-ten ist keine Frage fehlenden Verschuldens, sondern eine solche der objektiven Haftungszurechnung (Senatsurteil aaO). Dementsprechend haftet dem Au337en-verh344ltnis zum Gesch344digten allein die anweisende Beh366rde (Staudinger/Wurm aaO). 5 - 5 - cc) Die gleichen Grunds344tze gelten im Anwendungsbereich der ver-schuldensunabh344ngigen Polizei- und Ordnungsbeh366rdenhaftung nach 247 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW (OLG D374sseldorf VersR 1994, 1065 und BADK-Information 2004, 147, 148; Staudinger/Wurm aaO und Rn. 650). Das Beru-fungsgericht hat sie mit Recht auch auf die verschuldensunabh344ngige Haftung nach 247 1 DDR-StHG 374bertragen. In der Rechtsprechung des Senats ist aner-kannt, dass die zur verschuldensunabh344ngigen Beh366rdenhaftung nach 247 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW ergangene Rechtsprechung auch f374r die Inte-gration des DDR-StHG in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung heranzuziehen ist (insbesondere Senatsurteile BGHZ 166, 22, 24 f Rn. 9; 142, 259, 273 ff). Dieser Haftungsverlagerung auf die anweisende Beh366rde steht der im Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12 formulierte Grundsatz nicht entgegen, dass es bei der betreffenden beh366rdlichen Ma337nahme - hier der Ablehnung des Bauantrages des Kl344gers durch den Bescheid des Beklagten zu 1 vom 18. August 1998 - nicht auf ein etwa fehlendes Handlungsunrecht, sondern auf das Ergebnis, n344mlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilen-den Verwaltungsakts ankommt. Dies wird n344mlich durch die Haftungsverlage-rung nicht in Frage gestellt. Es wird lediglich bewirkt, dass der rechtswidrige Erfolg nicht der angewiesenen, sondern der anweisenden Beh366rde haftungs-rechtlich zugerechnet wird. 6 dd) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung hat das Berufungsge-richt festgestellt, dass die in dem "Ergebnisprotokoll" des Beklagten zu 1 vom 30. Juli 1998 (374ber eine Dienstbesprechung im Ministerium) festgehaltene ent-haltene Anordnung, den Vorbescheid zur374ckzunehmen und den Bauantrag zu versagen, eine "Weisung" dargestellt hat. Dies hat auch der Beklagte zu 2 so gesehen: In seinem Bescheid vom 28. Mai 2001 hat er n344mlich die von ihm 7 - 6 - selbst als solche bezeichnete Weisung der obersten Bauaufsichtsbeh366rde vom 30. Juli 1998 aufgehoben. b) Die Beschwerde des Beklagten zu 2: 8 aa) Die Weisung des Beklagten zu 2 war - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt - sp344testens ab dem angesetzten Stichzeitpunkt (16. September 1998), als durch den Gemeinderatsbeschluss die planungs-rechtlichen Grundlagen f374r das Krematorium geschaffen worden waren, rechts-widrig geworden. Der Senat hat die gegenteilige Argumentation des Beklagten zu 2 gew374rdigt, h344lt sie aber nicht f374r durchgreifend. 9 bb) Dementsprechend trifft den Beklagten zu 2 als die anweisende Be-h366rde hier die verschuldensunabh344ngige Haftung 247 1 Abs. 1 DDR-StHG. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht verj344hrt. 10 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass die vom Kl344ger gegen den sein Baugesuch zur374ckweisenden Bescheid des be-klagten Landkreises vom 18. August 1998 ergriffenen verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe des Prim344rrechtsschutzes (Wider-spruch und Unt344tigkeitsklage) verj344hrungsunterbrechende Wirkung auch hin-sichtlich des Staatshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2 entfaltet ha-ben. Da die Weisung als Verwaltungsinternum nicht selbst344ndig anfechtbar war, stellte die Anfechtung des ablehnenden Bescheides der Bauaufsichtsbeh366rde f374r den Kl344ger die einzige rechtliche M366glichkeit dar, auch im Verh344ltnis zu der anweisenden Beh366rde Prim344rrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insoweit lassen sich die Grunds344tze, die der Senat zur Versagung des gemeindlichen 11 - 7 - Einvernehmens nach 247 36 BauGB entwickelt hat (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 118, 253, 263), auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation 374bertragen. Der Umstand, dass hier - anders als dort - die anweisende Beh366rde nicht notwendig beizuladen ist (vgl. dazu Wurm in Festschrift Boujong [1996] S. 687, 699), stellt keinen entscheidenden Hinderungsgrund gegen die 334bertragbarkeit dieser Grunds344tze dar. (2) Die Unterbrechung endete mit der schlie337lichen Erteilung der Bauge-nehmigung am 16. November 2001. Rechtzeitig innerhalb der in 247 4 Abs. 1 DDR-StHG festgesetzten Jahresfrist hat der Kl344ger bei dem Beklagten zu 2 An-trag auf Schadensersatz gestellt und damit eine erneute Unterbrechung der Verj344hrung nach 247 4 Abs. 3 DDR-StHG herbeigef374hrt. Diese Unterbrechung hat bis zur Klageerhebung angedauert, da der Beklagte zu 2 unstreitig nicht 374ber den Antrag entschieden hat. Von einem Stillstand des Verfahrens, der die Un-terbrechung (bzw. Hemmung) der Verj344hrung h344tte enden lassen k366nnen, kann keine Rede sein, da die Nichtbescheidung des Antrags ausschlie337lich in den eigenen Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2 fiel. 12 - 8 - 3. Der Senat hat auch die sonstigen verfahrens- und materiell-rechtlichen R374gen beider Parteien gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. 13 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.03.2006 - 11 O 471/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 2 U 26/06 -
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