Berichtigt durch Beschluss vom 25. Februar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/07 Verk374ndet am: 7. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schubladenverf374gung UWG 247 12 Abs. 1; BGB 247 683 Satz 1, 247247 677, 670 a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur f374r eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aus-gesprochen wird. b) F374r eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverf374gung ausge-sprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 7. Dezember 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Krankenversicherungsunternehmen, hat gegen die Be-klagten am 11. Juli 2006 beim Landgericht K366ln zwei auf Unterlassung be-stimmter Werbema337nahmen gerichtete einstweilige Verf374gungen erwirkt. Eine Zustellung der Verbotsverf374gungen veranlasste sie zun344chst nicht. Ohne die im Verf374gungsverfahren erwirkten Titel zu erw344hnen, lie337 die Kl344gerin die Beklag-ten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2006 wegen der Verletzungshand-lungen abmahnen, die auch Gegenstand des Verf374gungsverfahrens waren. Da die Beklagten die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungser-kl344rungen verweigerten, lie337 die Kl344gerin die am 11. Juli 2006 erwirkten Ver-botsverf374gungen nunmehr zustellen. Nachdem das Landgericht die Verbotsver-f374gungen trotz Widerspruch aufrechterhalten hatte, wurden sie von den Beklag-ten als endg374ltige Regelung anerkannt. 1 - 3 - Die Kl344gerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Frei-stellung von den Kosten in Anspruch, die ihr durch die beiden anwaltlichen Ab-mahnschreiben vom 13. Juli 2006 entstanden sind. 2 Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht f374r begr374ndet erachtete Klage abgewiesen (OLG K366ln WRP 2008, 379). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Die Be-klagten beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe weder aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf Freistellung von den ihr f374r die Abmahnschreiben entstandenen Kosten zu. Da-zu hat es ausgef374hrt: 4 Die Vorschrift des 247 12 Abs. 1 UWG regele nach ihrem Wortlaut und Zweck ausschlie337lich den Ersatz von Kosten f374r vorgerichtliche Abmahnungen. Sie biete hingegen keine Rechtsgrundlage f374r die Erstattung von Abmahnkos-ten, wenn die Abmahnung erst nach Erlass einer auf demselben Versto337 ge-st374tzten einstweiligen Verf374gung ausgesprochen werde. 5 Ob in F344llen der vorliegenden Art ein R374ckgriff auf die Vorschriften der berechtigten Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag in Betracht komme, k366nne offen-bleiben. Die Kosten f374r eine nach Erlass einer Verbotsverf374gung ausgespro-chenen Abmahnung seien jedenfalls nicht 204erforderlich223 i.S. von 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und st374nden zudem im Gegensatz zum Kosteninteresse des Schuldners, dem durch die Abmahnung die M366glichkeit genommen werde, im 6 - 4 - Verf374gungsverfahren durch sofortige Unterwerfung die Kostenfolge des 247 93 ZPO herbeizuf374hren. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kl344gerin auf Erstattung der Kosten f374r die beiden nach Erlass der Verbotsverf374gungen ausgesprochenen Abmahnungen verneint. Dabei kann unterstellt werden, dass die Abmahnungen begr374ndet - d.h. durch Wettbewerbsverst366337e der Beklagten veranlasst - waren. 7 1. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nicht aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnungen erst zu einem Zeitpunkt an die Beklagten versandt wurden, als die Kl344gerin bereits Verbotsverf374gungen gegen sie erwirkt hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, dass Ersatz der Aufwendungen nur f374r Abmahnungen beansprucht werden kann, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Wett-bewerbsversto337es ausgesprochen worden sind. 8 a) Dem Wortlaut des 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG entsprechend wird der Aufwendungsersatzanspruch nur durch eine Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgel366st. Nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 UWG soll der Gl344ubiger den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmah-nen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer an-gemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. An die Regelung der vorgerichtlichen Abmahnung kn374pft 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG unmittelbar mit der Formulierung an, dass der Anspruch auf Kostenerstat-tung besteht, 204soweit die Abmahnung berechtigt ist223. Mithin ist in 247 12 Abs. 1 Satz 1 UWG eine Obliegenheit zu einer vorgerichtlichen Abmahnung und in 9 - 5 - 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Anspruch auf Ersatz der zur Erf374llung dieser Ob-liegenheit erforderlichen Aufwendungen geregelt. b) Auch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift besteht der Kostenerstattungsanspruch nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur f374r eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgespro-chen wird. 10 aa) Die Bestimmung des 247 12 Abs. 1 UWG regelt das von der Recht-sprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung sowie den Aufwendungsersatzanspruch (so die Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 25). Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungs-handlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interes-se beider Parteien, da sie das Streitverh344ltnis auf einfache, kosteng374nstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufkl344rungs-pflicht des Abgemahnten; s. auch BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2005, 439 Tz. 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkos-ten). Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begr374ndung des Gesetz-entwurfs ausdr374cklich als Mittel zur au337ergerichtlichen Streitbeilegung in Wett-bewerbssachen bezeichnet, durch das der gr366337te Teil der Wettbewerbsstreitig-keiten erledigt werde (BT-Drucks. 15/1487, S. 25). 11 bb) Auf dieses Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung bezieht sich auch die Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs in 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich weder aus der Gesetzesbegr374ndung noch aus der Rechtsprechung des Senats Anhaltspunkte daf374r, dass der Anwendungsbereich der Obliegenheit nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 12 - 6 - UWG zwar auf die vorgerichtliche Abmahnung beschr344nkt ist, die Kostenerstat-tung nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aber einen davon unabh344ngigen Rege-lungsbereich hat und sich ohne jede Beschr344nkung als allgemeine Rechtsfolge einer begr374ndeten Abmahnung darstellt. Nach der Gesetzesbegr374ndung zu 247 12 Abs. 1 UWG sollte das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung vielmehr einheitlich geregelt werden. Dementsprechend sind die vorgerichtliche Abmahnung und der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch von der Rechtsprechung auch stets einheitlich nach den Grunds344tzen der Gesch344fts-f374hrung ohne Auftrag entwickelt worden, um einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden (grundlegend BGHZ 52, 293, 299 f. - Fotowettbewerb; st. Rspr. unter der Geltung des UWG a.F., vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverj344h-rung; 149, 371, 374 - Missbr344uchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 552 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch einen Anspruch der Kl344gerin auf Freistellung von den f374r die beiden Abmahnschreiben entstandenen Kosten aus 247 683 Satz 1, 247247 677, 667 BGB verneint, weil die Abmahnungen jedenfalls nicht im Interesse der Beklagten lagen. 13 a) Im Streitfall kommt es daher nicht darauf an, dass die Beklagten von den gegen sie erwirkten Verbotsverf374gungen keine Kenntnis hatten. F374r die Frage, ob eine Abmahnung im Interesse des Schuldners liegt, ist auf die objek-tiven Umst344nde im Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen. Nach der Rechtspre-chung des Senats zum Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer berechtigten Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag ist entscheidend, ob die Abmah-nung nach objektiver Betrachtung dem Interesse und dem wirklichen oder mut-ma337lichen Willen des Schuldners entspricht (vgl. BGHZ 149, 371, 375 - Miss- 14 - 7 - br344uchliche Mehrfachabmahnung; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 12 Rdn. 1.91). b) Die hier in Rede stehenden Abmahnungen der Kl344gerin entsprachen objektiv nicht dem Interesse und dem mutma337lichen Willen der Beklagten. 15 aa) Anders als bei einer vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausge-sprochenen Abmahnung besteht kein Interesse des Schuldners, nach Erlass einer Verbotsverf374gung noch abgemahnt zu werden. Unerheblich ist, dass sich die Situation f374r den Abgemahnten, der nichts von der erlassenen Beschluss-verf374gung wei337, nicht anders darstellt, als wenn er vorgerichtlich abgemahnt worden w344re. Zwar erh344lt der Schuldner auch durch die nachgeschaltete Ab-mahnung Gelegenheit, eine den Streit beilegende Unterwerfungserkl344rung ab-zugeben. Diese M366glichkeit st374nde ihm aber auch offen, wenn ihm die Verbots-verf374gung sogleich zugestellt w374rde. Entscheidend ist, dass der Schuldner den Rechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwer-fungserkl344rung nicht mehr vermeiden kann. 16 bb) Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine M366glichkeit zu geben, den Streit kosteng374nstig beizulegen. Die nachgeschaltete Abmahnung vermittelt eine solche kosteng374nstige M366glichkeit nicht. Ist bereits eine einstweilige Verf374gung gegen den Schuldner erlassen worden, ist es f374r den Schuldner am kosteng374nstigsten, wenn ihm die Verf374-gung zugestellt wird und er gegen diese Verf374gung Kostenwiderspruch einlegt oder eine Unterwerfungserkl344rung abgibt. Ein auf die Kosten beschr344nkter Wi-derspruch des Schuldners hat in der Regel zur Folge, dass die f374r den Erlass der Verbotsverf374gung entstandenen Kosten nach 247 93 ZPO vom Gl344ubiger zu tragen sind. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs-anspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt 17 - 8 - wurde, wird grunds344tzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381, 382 = WRP 1990, 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten; Beschl. v. 21.12.2006 - I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 13 = WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahn-schreibens; BGH GRUR 2006, 439 Tz. 12 - Geltendmachung der Abmahnkos-ten). Diese Regelung beruht auf der Erw344gung, dass ein Gl344ubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verf374gungsverfahren nicht errei-chen zu k366nnen (Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 1.8; Fezer/B374scher, UWG, 247 12 Rdn. 3). Dasselbe Ergebnis kann der Schuldner in dieser Situation durch eine Unterwerfungserkl344rung erreichen. Sie n366tigt den Gl344ubiger dazu, den gestellten Verf374gungsantrag in der Hauptsache f374r erledigt zu erkl344ren. Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach 247 91a ZPO 374ber die Kosten des Verf374gungsverfahrens entschieden werden, wobei wiederum der Rechtsgedanke des 247 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners heranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inan-spruchnahme des Gerichts gegeben hat (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO Rdn. 1.9). cc) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten die Abmahnung im Streitfall nicht zum Anlass genommen haben, sich zu unter-werfen. Denn dies 344ndert nichts daran, dass die Abmahnung nicht in ihrem Inte-resse lag. Im 334brigen kann der Abgemahnte, der es f374r m366glich h344lt, dass der Gl344ubiger gegen ihn bereits eine einstweilige Verf374gung erwirkt hat, nur da-durch der Kostenlast der (begr374ndeten) Abmahnung entgehen, dass er sich zun344chst streitig stellt und auf diese Weise die Zustellung der Verf374gung er-zwingt. Auch der Umstand, dass die Beklagten die ihnen zugestellten Be-schlussverf374gungen nicht hingenommen, sondern unbeschr344nkt Widerspruch 18 - 9 - erhoben haben (mit der Folge, dass ihnen nach Aufrechterhaltung der Verf374-gungen die Kosten des Verf374gungsverfahrens auferlegt wurden), begr374ndet nicht ihr Interesse, noch abgemahnt zu werden, nachdem gegen sie bereits Be-schlussverf374gungen ergangen waren. dd) Unabh344ngig davon, wie der Schuldner reagiert, liegt die nach Erlass der Beschlussverf374gung ausgesprochene Abmahnung nicht in seinem Interes-se. Im Streitfall verh344lt es sich nicht anders. Die Kl344gerin hat durch die Verbots-verf374gungen eine Lage geschaffen, in der eine sp344tere Abmahnung objektiv nicht (mehr) im Interesse der Beklagten lag. 19 III. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 20 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 216/07 vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Bergmann, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Das Urteil vom 7. Oktober 2009 wird gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO in der Weise berichtigt, dass es in Textziffer 13 statt 204aus 247 683 Satz 1, 247247 677, 667 BGB223 204aus 247 683 Satz 1, 247247 677, 670 BGB223 hei337t. Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 -
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