BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 216/09 Verk374ndet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BJagdG 247 34 Satz 1 Zur Ausschlussfrist des 247 34 Satz 1 BJagdG f374r die Anmeldung von Wildsch344den bei landwirtschaftlich genutzten Fl344chen. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 216/09 - LG Rostock AG G374strow - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 8. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte bewirtschaftet verschiedene landwirtschaftliche Fl344chen, die zu einem Jagdbezirk geh366ren, f374r den der Kl344ger durch einen Jagdpachtver-trag mit der Jagdgenossenschaft die Verpflichtung zum Wildschadensersatz 374bernommen hat. 1 Mit drei Schreiben vom 23. August 2007 meldete der Beklagte am 20. August 2007 entdeckte Wildsch344den auf seinen Maisfeldern beim Amt G. -Land an. Dieses informierte den Kl344ger mit Schreiben vom 27. August 2007 374ber den Eingang der Anzeigen und - mit dem Hinweis, eine Schadens-sch344tzung stelle aus jetziger Sicht sicherlich noch nicht den tats344chlichen Scha-den bis zur Ernte dar - dar374ber, dass als voraussichtlicher Termin zur Sch344t- 2 - 3 - zung des Schadens erst die 38. Kalenderwoche (= 17.-23. September 2007) vorgesehen sei. Mit Verf374gung vom 10. September 2007 wurden die Parteien zu einem Ortstermin am 21. September 2007 geladen. Da es dort zu keiner g374t-lichen Einigung kam, erstellte der Wildschadenssch344tzer D. aufgrund der Ortsbesichtigung ein Gutachten. Danach betrug der Wildschaden insgesamt 1.684 200. Unter dem 17. Oktober 2007 erlie337 das Amt G. -Land einen "Vorbescheid 374ber Wildschaden", mit dem die Ersatzpflicht des Kl344gers und die Schadensh366he von 1.684 200 festgestellt wurden. Der dagegen erhobenen Klage auf Feststellung, dass eine Ersatzpflicht nicht bestehe, hat das Amtsgericht un-ter Aufhebung des Vorbescheids stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte vom Kl344ger Ersatz des im Vorbescheid bezeichneten Wildschadens verlangen. Die Ersatz-pflicht sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts nicht wegen Vers344umung der Wochenfrist des 247 34 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen. Vielmehr sei diese f374r s344mtliche relevanten Schadensteile durch die am 27. August 2007 einge-gangene Anmeldung vom 23. August 2007 gewahrt, so dass es auf die fehlen- 4 - 4 - de Abgrenzbarkeit der Sch344den nach ihrem Entstehungszeitpunkt nicht an-komme. F374r die Rechtzeitigkeit der Anmeldung sei entscheidend, ob der Beklagte die am 20. August 2007 festgestellten Sch344den bei Beachtung geh366riger Sorg-falt fr374her h344tte feststellen k366nnen und ob er die zwischen der Erstanmeldung und dem Ortstermin entstandenen weiteren Sch344den h344tte nachmelden m374s-sen. 5 Die Kontrollobliegenheit eines Landwirts richte sich dabei nach der Schadenstr344chtigkeit der Felder. Insoweit sei das Gericht aufgrund der durch-gef374hrten Beweisaufnahme - Anh366rung des Wildschadenssch344tzers D. - davon 374berzeugt, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derarti-gen Reifegrad (Milchwachsreife) erreiche, dass Wildschweine diesen fressen w374rden und damit nennenswerte Sch344den anrichteten. Der Sachverst344ndige habe ausgef374hrt, dass es zwar bereits ab Mitte Juli zu so genannten Probe-bissen komme, da die Wildschweine ab diesem Zeitpunkt den Reifegrad des Maises austesteten; aber erst im August und insbesondere Ende August, wenn die Milchwachsreife eintrete, gehe es mit den Wildsch344den im Mais richtig los. Das Gericht entnehme dem, dass die Maisschl344ge erst Ende August erheblich schadenstr344chtig seien, w344hrend es zuvor lediglich vereinzelt zu Sch344den kom-men k366nne. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte seinen Kontrolloblie-genheiten mit der Begehung der Felder am 20. August 2007 gen374gt. Aber selbst bei Bejahung einer Kontrollobliegenheit bereits Anfang August w344ren die dann erkennbaren und damit gem344337 247 34 BJagdG ausgeschlossenen Sch344den zur 334berzeugung der Kammer derart gering, dass sie im Verh344ltnis zum Ge-samtschaden im Rahmen des 247 287 ZPO au337er Betracht bleiben k366nnten. 6 - 5 - Auch die zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 ent-standenen Sch344den m374ssten vom Kl344ger ersetzt werden. 247 34 BJagdG verlan-ge keine Nachmeldung einer blo337en Ausweitung eines bereits angemeldeten Schadens. Eine erneute Meldung sei nur n366tig, wenn es um 366rtlich oder sub-stantiell andere Sch344den gehe. Der Ortstermin f374r die Schadenssch344tzung sei so anzusetzen, dass eine Ursachenfeststellung noch zu erwarten sei. F374r die zwischen Anmeldung und Ortstermin entstehenden Sch344den sei die Zuordnung aufgrund ihrer Frische naturgem344337 leichter und sicherer m366glich als f374r die l344n-ger zur374ckliegenden, in der Anmeldung angegebenen Sch344den. Zur Beweissi-cherung bed374rfe es der Nachmeldung deshalb nicht. Auch sei sie nicht erforder-lich, um dem Verpflichteten Ma337nahmen zur Vermeidung weiterer Sch344den zu erm366glichen. Jedenfalls wenn der urspr374nglich angemeldete und der beim Orts-termin vorliegende Schaden auf derselben Fl344che qualitativ und quantitativ nur unwesentlich voneinander abwichen beziehungsweise lediglich eine in zeitlicher N344he zur Ernte erwartungsgem344337e Ausweitung festzustellen sei, werde der Verpflichtete bereits durch die Erstanmeldung hinreichend informiert. 7 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 8 1. Nach 247 34 Satz 1 BJagdG erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild-sch344den an landwirtschaftlich genutzten Fl344chen, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kennt-nis erhalten hat oder bei Beobachtung geh366riger Sorgfalt erhalten h344tte, bei der f374r das besch344digte Grundst374ck zust344ndigen Beh366rde anmeldet. 9 - 6 - Diese Regelung beruht darauf, dass Feststellungen 374ber die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden m374ssen. Ob 374berhaupt ein Wildscha-den im Sinne von 247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG - d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde - vorliegt, l344sst sich in vielen F344llen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverl344ssig beurteilen. Je sp344ter es zur Pr374fung kommt, desto schwieriger ist sie. H344ufig ist es dann unm366glich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinfl374sse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder D374ngungsfehler, Sch344dlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter 247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fal-lende tierische Einwirkungen zur374ckzuf374hren ist. Da schnell verg344ngliche Merkmale wie F344hrten, Spuren oder Gel344uf, Losung oder Gest374ber, Verbiss-stellen sowie Zahnabdr374cke eine Rolle spielen und sich das 344u337ere Bild, wel-ches ma337gebliche Anhaltspunkte f374r den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch 344ndern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des 247 34 Satz 1 BJagdG n366tig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnel-len und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung sp344terer aufwendiger Beweisaufnahmen (vgl. nur Drees, Wild- und Jagdschaden, 7. Aufl., S. 25; Leonhardt, Jagdrecht, 247 34 BJagdG Erl. 2; Mitzschke/Sch344fer, BJagdG, 4. Aufl., 247 34 Rn. 3; Schuck, BJagdG, 247 34 Rn. 5; siehe auch AG Koblenz, JE IX Nr. 69 S. 5; AG Bad Neustadt a.d. Saale JE IX Nr. 123 S. 7). 10 Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Vers344umen den Anspruch zum Erl366schen bringt (vgl. nur Drees, aaO; Leonhardt, aaO Erl. 7; Mitzschke/Sch344fer, aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.; LG Arns-berg, JE IX Nr. 86 S. 13 f). Die Beweislast f374r die Einhaltung der Frist trifft den Gesch344digten (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 5, 10; Lorz/Metzger, Jagdrecht, 11 - 7 - 3. Aufl., 247 34 BJagdG Rn. 2; Mitzschke/Sch344fer, aaO Rn. 8; Schandau, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., 247 34 LJG-NW S. 266 f; Schuck, aaO Rn. 10; AG Bernkastel-Kues, JE IX Nr. 152 S. 5 f, AG Bad Neustadt a.d. Saale, aaO S. 5; AG Cochem JE IX Nr. 127 S. 22; LG Hagen JE IX Nr. 107 S. 24; LG Marburg JE IX Nr. 139 S. 46). Hierbei h344ngt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tats344chlich die angesprochenen Beweisschwie-rigkeiten auftreten. Ist die Frist vers344umt, bedarf es keiner weiteren Feststellun-gen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in 247 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Gesch344digten abgeschlossen sein. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Frage der Verfris-tung nicht deshalb dahinstehen, weil die Grundst374cke des Beklagten tats344chlich durch Wild im Sinne von 247 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gesch344digt wurden. Dem Zweck des 247 34 Satz 1 BJagdG, eine z374gige Feststellung des Schadens und seiner Ursachen zu erm366glichen, muss bei der Bemessung der Anforderungen an die 334berwachung landwirtschaftlich genutzter Fl344chen Rech-nung getragen werden. In die insoweit zu treffende Bewertung ist aber auch einzustellen, dass die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzan-spruchs des Landwirts f374r Wildsch344den nicht durch wirtschaftlich unvern374nftige Kontrollvorgaben nahezu unm366glich gemacht werden darf. 12 Im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte wird regelm344337ig davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise mindes-tens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildsch344den zu kontrollieren hat (vgl. nur Leonhardt, aaO Erl. 6; Mitzsch-ke/Sch344fer, aaO Rn. 7; Schuck, aaO Rn. 5; AG Cochem, aaO S. 23; LG He-chingen, JE IX Nr. 83 S. 4; AG Simmern JE IX Nr. 122 S. 3). Teilweise werden, sofern die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildsch344den auftreten, auch k374rze- 13 - 8 - re Abst344nde - Intervalle von zwei Wochen, unter Umst344nden sogar eine w366-chentliche Begehung der Felder - gefordert (vgl. nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, BJagdG 247247 29-35/LJagdG M-V 247 28, Anm. 4.1 S. 133; Schuck, aaO Rn. 5, 10 m.w.N.; AG Bernkastel-Kues aaO S. 5; AG Kirchhain, JE IX Nr. 132 S. 31; LG Osnabr374ck JE IX Nr. 91 S. 15 f; AG Pl366n JE IX Nr. 43 S. 5; siehe auch LG Marburg aaO S. 46; AG Montabaur, JE IX Nr. 155 S. 17). Letztlich lassen sich aber keine starren, f374r alle Fallgestaltungen geltenden Fristen festlegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, unter Be-r374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere der Schadenstr344ch-tigkeit der jeweiligen Felder, zu bestimmen, ob der Gesch344digte die ihn nach 247 34 Satz 1 BJagdG treffende Kontrollobliegenheit erf374llt hat. 2. Vor diesem Hintergrund ist die revisionsrechtlich nur beschr344nkt nach-pr374fbare Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe die streitgegenst344ndli-chen Flurst374cke nicht vor dem 20. August 2007 374berpr374fen m374ssen, nicht zu beanstanden. 14 Das Berufungsgericht ist aufgrund der durchgef374hrten Beweisaufnahme zu der 334berzeugung gekommen, dass in der Regel Mais vor Mitte/Ende August keinen derartigen Reifegrad erreicht, dass Wildschweine diesen fressen und damit nennenswerte Sch344den anrichten. Gegen diese tatrichterliche Feststel-lung wendet sich die Revision zu Recht nicht. 15 Zwar kann es nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, zu so genannten "Pl344nkeleien" bereits ab Mitte Juli eines Jahres kommen. Das Wild, das sich zu diesem Zeitpunkt zur Nahrungsaufnahme 374blicherweise in Weizenfelder oder in Gr374nland begibt, schnuppert dann schon mal am Mais, um auszuprobieren, ob dieser bereits 16 - 9 - genussreif ist. Zu diesem fr374hen Zeitpunkt werden dann Halme vom Wild um-geknickt. Der dadurch entstehende Schaden ist aber - so der Sachverst344ndige - so gering, dass nicht einmal die Verfahrenskosten einer etwaigen Anmeldung bei der Beh366rde gedeckt sind. Soweit das Berufungsgericht angesichts dieser m366glichen Bagatellsch344-den eine Obliegenheit des Beklagten zu Kontrollg344ngen bereits w344hrend der so genannten Schnupperphase verneint hat, bewegt sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. 17 3. Letzteres gilt im Ergebnis auch, soweit das Landgericht unter Ber374ck-sichtigung der besonderen Umst344nde des vorliegenden Falls eine Nachmel-dung der zwischen dem 20. August und dem 21. September 2007 eingetrete-nen Ausweitung des Wildschadens als nicht notwendig angesehen hat. 18 Zwar bezieht sich eine Anmeldung nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erf374llung seiner Kontrollobliegenheit h344tte erhalten k366nnen. Schadensfall im Sinne des 247 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Fl344chen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich sp344terer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbez374glich zun344chst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Sch344den grunds344tzlich zus344tzlich der Beh366rde zu melden. Diese kann das 334berpr374fungsverfahren und den hierzu anzuberaumenden Ortstermin dann auf den weiteren Schaden erstrecken. Unter Umst344nden kann die Mel-dung der Beh366rde auch Veranlassung geben, kurzfristiger zu terminieren. Die erneute Schadensmeldung ist ferner auch deshalb sinnvoll, um den Ersatz-pflichtigen rechtzeitig auf die Gefahr eines sich vergr366337ernden Schadens auf- 19 - 10 - merksam zu machen und ihn nunmehr gegebenenfalls zu entsprechenden Vor-kehrungen gegen Wildsch344den zu veranlassen. Soweit vor diesem Hintergrund im Schrifttum und in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verschie-dentlich eine Nachmeldung sich wiederholender Schadensf344lle bzw. fortdau-ernder Schadenshandlungen regelm344337ig f374r erforderlich gehalten wird (vgl. et-wa Leonhardt, aaO Erl. 2, 6; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, 247 34 BJagdG Rn. 6; Mitzschke/Sch344fer, aaO Rn. 5; Schandau, aaO S. 267; Schuck, aaO Rn. 6; Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., 247 34 BJagdG Rn. 1; LG Freiburg, VersR 1977, 748, 749; LG Itzehoe, JE IX Nr. 98 S. 11; AG Meldorf, JE IX Nr. 67 S. 2; LG Osnabr374ck aaO; AG Pl366n aaO; AG Saarlouis JE IX Nr. 59 S. 17; LG Verden JE IX Nr. 54 S. 3), steht dies grunds344tzlich im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieser Grundsatz schlie337t aber die M366glichkeit einer - nach Ma337gabe der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter festzustellenden - Ausnahmesi-tuation nicht aus. Das vorliegende Verfahren ist durch folgende Umst344nde ge-kennzeichnet: Der Beklagte hat in seinen Schreiben vom 23. August 2007 durch Schadwild (Wildschweine) verursachte Besch344digungen auf ganz be-stimmten, nach Flur, Flurst374ck und Schlag begrenzten Fl344chen angemeldet. Nur diese waren sp344ter auch Gegenstand des Ortstermins und der Begutach-tung durch den Sachverst344ndigen. Eine 366rtliche Ausdehnung der Beweisauf-nahme auf andere Schl344ge ohne Anmeldung bei der Beh366rde hat nicht stattge-funden. Soweit das Schadwild nach dem 20. August 2007 erneut die bereits betroffenen Fl344chen aufgesucht und dabei weitere Maispflanzen gefressen hat, stellte dies unstreitig eine innerhalb einer zeitlich absehbaren und begrenzten Phase zu erwartende Vertiefung des schon eingetretenen Schadens dar. Denn Wildschweine gehen typischerweise nach der Milchwachsreife bis zur Erntezeit in regelm344337igen Abst344nden erneut in die ihnen bekannten Maisschl344ge zur 20 - 11 - Nahrungsaufnahme. Einer zus344tzlichen Warnung des Kl344gers bedurfte es des-halb nicht. Die zu erwartende Schadensausweitung hat ausweislich des Schrei-bens vom 27. August 2007 die zust344ndige Beh366rde im Rahmen des eingeleite-ten 334berpr374fungsverfahrens auch veranlasst, den Ortstermin nicht sofort, son-dern etwas sp344ter zeitnah zur Ernte abzuhalten, um dann den bis dahin ent-standenen Gesamtschaden begutachten zu k366nnen. Eine Nachmeldung h344tte in dieser Situation eine zeitlich fr374here beh366rdliche Feststellung des Schadens-umfangs und seiner Ursachen ersichtlich nicht bewirkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die tatrichterliche Annahme des Berufungsgerichts, dass der Be-klagte die bis zum Ortstermin weiter eingetretene Besch344digung von Pflanzen durch Schadwild in den bereits als schadensbetroffen angemeldeten Mais-schl344gen nicht nachmelden musste, als revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dende Einzelfallentscheidung. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG G374strow, Entscheidung vom 05.05.2008 - 69 C 972/07 - LG Rostock, Entscheidung vom 08.07.2009 - 1 S 141/08 -
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