BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 216/10 vom 9. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, P rof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Okto - ber 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdever fahren wird auf 1.000.000 festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger ist einer der drei Erben des Architekten Prof. Dipl. - Ing. Paul Bonatz (1877 bis 1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof entworfen hat. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes , die Beklagte zu 1 das an der Konzernspitze stehende U nternehmen der Deutschen Bahn. Im Rahmen des Infrastrukturproje k ts " Stuttgart 21 " schrieb unter and e- rem die Beklagte zu 1 einen Architektenwettbewerb für die Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnho fs aus. Vorgabe war die Verlegung der bisherigen Gleisa n lagen in den Untergrund zur Schaffung eines Durchgangsbahnhofs. Der s ie g reiche E ntwurf, der den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der g roßen Schalterhalle vorsieht, wurde Grundlage des Pla nfeststellungsverfa h- rens und des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005. 1 2 - 3 - Der Kläger sieht durch den geplanten Teilabriss die Urheberpersönlic h- keitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Er hat die Beklagten ursprünglich auf Unterlassung des Abr isses von Gebäudeteilen des Stuttgarter Hauptbah n- hofs - und zwar des Südost - und des Nordwest - Flügels sowie der Treppenanl a- ge in der g roßen Schalterhalle - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM - RD 2010, 491). Nac hdem der Nor d- west - Flügel im August/September 2010 abgerissen worden war, hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der Anträge im Übrigen bea n- tragt, diesen Gebäudeteil wieder aufzubauen. Die Berufung ist ohne Erfolg g e- blieben (OLG Stuttg art, GRUR - RR 2011, 56). Das Berufungsgericht hat die R e- vision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsb e schwerde. Mit der Revision will der Kläger sein Unterlassungs - und Beseit i gungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. II. Die zul ässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache ke i- ne grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeits rechtl i- chen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, ist bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht no twendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Obera m- mergauer Passionsfestspiele II). Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rech t- sprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Die Nichtzulassungsbeschwerde 3 4 5 - 4 - hat keine beachtlichen Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler berücksicht i- gen, dass die (postmortale) Schutzfrist des Urheberrechts von Paul Bonatz 56 Jahre nach dessen Tod bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist. 2. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob im Ra h- men der Interessenabwägung solche Planungsalter nativen zu berücksichtigen sind, die für den Urheber weniger einschneidende Folgen haben. Auch diese Frage ist bereits geklärt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eige n- tümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen ge nötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen pe r- sönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwäg ung nur noch darum, ob dem betroffenen U r- heber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzum u- ten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beei n- trächtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidend er B e- deutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried). Der Rechtspr e- chung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass diese Grundsätze nur für Ba u- werke mit durchschnittlicher od er unterdurchschnittlicher Schöpfungshöhe ge l- ten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit auch nicht festgelegt, dass die Abwägung zugunsten des Eigentümers ausgeht. 3. Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebe nenfalls in welchem Umfang der Eigentümer im Rahmen der Int e- ressenabwägung öffentliche Belange für sich reklamieren kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtspr e- chung des Senats ist bei einem Werk der Baukuns t im Rahmen der Interesse n- abwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksicht i- gen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der E i gentümer das Bauwerk für 6 7 - 5 - einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wec hselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerwe i- terung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried). Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecke n dienenden Ba u- werks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Int e- ressen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind. 4. Keine grundsätzliche Bedeutung hat ferner die Frage, ob und in we l- cher Weise ein Planfeststellungsbeschlu ss, der eine Beeinträchtigung des u r- heberrechtlich geschützten Werkes vorsieht, in die urheberrechtliche Intere s- senabwägung einbezogen werden darf. Auch diese Frage ist nicht klärungsb e- dürftig. Die Interessen des Urhebers und des Eigentümers dürfen zweifel los auch dann bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt we r- den, wenn sie im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sind. Die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss für die urheberrechtliche Interesse n- abwägung Bindungswirkung hat, ist nicht entscheidungserheblich. Das Ber u- fungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob der Planfestste l- lungsbeschluss die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche verhindert. 5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 A bs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 8 9 - 6 - III. Die Kostene ntscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B ü scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2010 - 17 O 42/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 - 10
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