BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 216/10 vom 17. Juli 20 12 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reich art sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivils e- nats des Brandenburgischen Oberla n desgerichts vom 13. Oktober 2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuwe i sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 153.387 t- gesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u lassung nicht vorliegen und die Revision auc h keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Ab s. 1 GmbHG aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 - II ZR 150/09, ZIP 2010, 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Übe r- zeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsve r- 1 2 - 3 - tragliche Bestimmungen b e rücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW - RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Beitritte der Nebenintervenienten. Der erkennende Senat kann nicht mehr nachpr ü fen, ob die materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorlagen, weil die Zulassung des Beitritts durch das Landgeric ht rechtskräftig ist. Das Landgericht hatte die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Nebe n- intervention erhobenen Rügen als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugela s sen (vgl. B GH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, NJW 2002, 1872, 1873; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027). Gegen diese Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO statt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011 - II ZR 91/10, juris; Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW - RR 2006, 644; Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom 20. März 1985 - I V a ZB 1/85, VersR 1985, 551; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027; Zöller/Vollkomme r, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 5; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 71 Rn. 10). Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2009 zugestellt wo r- den. Selbst wenn man in der Berufung der Klägerin vom 9. November 2009 eine s o- fortige Beschwerde s ehen wollte, wäre diese nicht innerhalb der Zwe i wochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Berufungsgericht und auch das Revision s- gericht können daher nicht mehr nachprüfen, ob die mater i ellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorgelegen ha ben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027). 3 4 5 - 4 - 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat richtig entsc hieden, dass der Klägerin die erforderl i- che (materielle) Berechtigung zur Geltendmachung ihrer auf die Nicht i gerklärung von Gesellschafterbeschlüssen und auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klag e- anträge fehlt, weil sie nicht die nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF zu bestimmende Gesel l- schafterin der Beklagten geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, ZIP 2008, 2215 Rn. 11; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- recht, AktG § 245 Rn. 19 f.; AktG § 249 Rn. 6). a) Es kann dahin stehen, inwieweit es sich auf die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF auswirkt, dass in einem Vorprozess der Antrag der Klägerin fes t- zustellen, dass sie Gesellschafterin der Beklagten mit einer Beteil i gungsquote von jedenfalls 40 % ist, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn es lag - so das Ber u- fungsgericht zu Recht - kein überzeugender Nachweis des Anteilsübergangs auf die Klägerin vor, so dass die Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG aF schon nicht eingreifen konnte. aa) Nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF galt bei einer Anteilsveräußerung der G e- sellschaft gegenüber derjenige als Erwerber und damit als Gesellschafter, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angeme l det war. Zum Nachweis des Übergangs der Gesellschafterstellung genügte es, dass die Gesel l- schaft vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wurde (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 76/07, ZIP 2008, 2214 Rn. 9; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725). bb) Eine überzeugende Unterrichtung in diesem S inne hat das Berufungsg e- richt zu Recht verneint. Zwar stand es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, ob ein solcher Nachweis als geführt anzus e hen war. Bei der 6 7 8 9 10 - 5 - Überzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmung en b e- rücksichtigt werden, welche die Abtretung erschwerten (BGH, Urteil vom 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW - RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 16 Rn. 18; Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 16 Rn. 17; Hache n burg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 16 Rn. 15). Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht getan. Nach der zutreffe n- den, vom erkennenden Senat uneingeschränkt überprüfbaren Auslegung von § 13 des Ges ellschaftsvertrags der Beklagten durch das Berufungsgericht und das Lan d- gericht gehört die Klägerin nicht zu den Personen, die Geschäftsanteile der Bekla g- ten erwerben konnten. Dies steht nach der Entscheidung im Vorprozess mittlerweile auch rechtskräftig z wischen den Parteien fest. Der G e schäftsführer der Beklagten hat die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, we l che in der maßgeblichen objektiven Auslegung die Abtretung an die Klägerin nicht zulässt, nicht beachtet. Auf ein fa l- sches Verständnis des Geschäf tsführers in diesem Zusammenhang kommt es vo r- liegend nicht an. Das dem Geschäftsführer eingeräumte Ermessen findet seine o b- jektive Grenze in der statutarischen Beschränkung der Geschäftsa n teilsübertragung. b) Die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG a F ist entgegen der Auffa s- sung der Revision auch nicht durch einen Verzicht auf den Nachweis eing e treten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte die Gesellschaft zwar auf einen förmlichen Nachweis verzichten, wenn der Geschäftsführer auch o h- ne entsprechenden Nachweis von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugt war (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1966 - III ZR 150/65, WM 1967, 24, 25). Eine or d- nungsgemäße Anmeldung lag daher grundsätzlich vor, wenn die Gesellschaft den Erwerber ohne Nachwei se einzufordern als neuen Gesellschafter anerkannte und behandelte (BGH, Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725). 11 12 13 - 6 - Um einen Verzicht auf den Nachweis des Erwerbs, etwa auf die Vorlage der Abtretungsurkunde, geht es hier aber nicht. Denn die überzeugende Unte r richtung scheiterte objektiv daran, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag der B e- klagten keinen Geschäftsanteil erwerben konnte. Die Nichtbeachtung dieser Reg e- lung machte die Ermessensausübung des Geschäftsführers der B eklagten fehlerhaft. Die Wirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF trat bei einem Verzicht auf (weitere) Nac h- weise nur dann ein, wenn die Prüfung des Anteilsübergangs durch den Geschäft s- führer pflichtgemäßem Ermessen entsprach (Winter/Löbbe in Ulmer/ Habersack/Win ter, GmbHG, § 16 Rn. 18; Rowedder/Schmidt - Leithoff/Pentz, GmbHG, 4. Aufl., § 16 Rn. 17). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidu ng vom 01.10.2009 - 32 O 33/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 7 U 179/09 - 14
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