BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 216/11 vom 5 . Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reich art sowie die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsu rteil vom 24 . Sept ember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner En t- scheidung berücksi chtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufung s- gerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein Zusammenwirken im Rahmen der Führung der G eschäfte der Gesellschaft . Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni 1991 (II ZR 234/89, NJW - RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum Ausg a ngspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche Begrenzung lässt si ch aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften - Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht ver - misst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebens - gemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander aus ge wirkt hat . Das Berufungsgericht stellt hierbei 1 - 3 - fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hinein - getragen hat und dass d i e in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben. Diese Feststellungen des Berufungsgeric hts lassen sich nicht auf die Ge - schäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich nicht getan . Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Ums tände an Stelle des Berufungsgerichts neu abg e wogen, sondern das fehl erhafte Ver - ständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert. Bergmann Strohn Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 - OLG Koblenz , Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 - 2
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