BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 216 /14 vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter besc hlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2 8 . Ma i 2014 - 4 U 1 55 /13 - wird als unzulässig ver - worfen. Die Kläger ha ben die Kosten des Beschwerdeverfahre ns ei n- schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdever fahren wird auf 1 6 . 443,55 festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger mach en gegenüber der Beklagten Scha densersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb zw eier am 2 0 . Dezem ber 200 1 und 9. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung en in einer Gesamthöhe von 17.500 an der I . KG geltend. Die Klage ist in den Vorinsta n- zen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufung s- 1 - 3 - gerichts vom 28. Mai 2014 wenden sich d ie Kläger mit d er Nichtzulassungsb e- schwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO Der Klage antrag zu 1 wegen einer Zahlungsforderung in Höhe von 2 2 .3 90,70 5 . 218 , 55 wert en. In dem von den Klägern ge stellten Zahlungsantrag ist entgangener Gewin n in Höhe von 7 . 172 , 15 enthalten. I n- soweit handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO , die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nic ht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übe r- einstimmenden Rechtsprechu ng fest (vgl. Senat sb eschl u ss vom 18. März 2015 - III ZR 228/14 , BeckRS 2015, 06444 Rn. 3 mwN). Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 entspricht der eigenen Bewe r- tung der Kläger in Höhe von 1.225 2 3 4 - 4 - Der Feststellungsantrag hinsichtlich des Annahm everzugs erhöht den Streitwert nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 aaO Rn. 5; BGH, B e- schluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16 ). Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 17.09. 2013 - 64 O 2105/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 4 U 155/13 - 5
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