ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZR216 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 2 16/1 6 vom 15 . Februar 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . Februar 20 1 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , d ie Richterin Dr. Schwonke und den Rich ter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen d en Senatsbeschluss vom 14 . Deze m- ber 201 7 wird auf Kosten de s Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen des Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhöru ng s- rüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist in soweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 20 07 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. D e- 1 2 - 3 - zember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür rei cht eine schlichte Behauptung einer Gehörsve r- letzung nicht aus, sondern ist es vielmehr erforderlich, dass die Umstände vo r- getragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers überg angen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht gerecht. a) Soweit der Beklagte mit der Anhörungsrüge seine n Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhö rungsrüge geltend macht, die mit der Nichtzulassungsb e- schwerde erhobenen Rügen und dargelegten Zulassungsgründe hätten zwi n- gend zur Zulassung der Revision führen müssen; der Umstand, dass die Zula s- sung der Revision unterblieben sei, lasse daher darauf schl ießen, dass der S e- nat das Vorbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das G e- richt sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. B GH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 Medicus.log). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbeden klicher Weise vorgesehenen Begründungserleic h- 3 4 5 - 4 - terung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 ff.). II. Im Übrigen wäre die A nhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2017 die Angriffe der Nichtzula s- sungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung b eruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.09.2012 - 31 O 360/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2016 - 6 U 188/12 - 6 7
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