BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/98 Verkündet am: 21. September 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kompressionsstrümpfe ApBetrO § 25 Nr. 2; UWG § 1 Medizinische Kompressionsstrümpfe und Kompressionsstrumpfhosen dürfen als Mittel zur Krankenpflege im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO in der Apotheke in den Verkehr gebracht werden. Sie dürfen allerdings nur in einem Umfang angeboten und feilgehalten werden, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beei n - trächtigt (§ 2 Abs. 4 ApBetrO). BGH, Urt. v. 21. September 2000 - I ZR 216/98 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 29. Juli 1998 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer fr Handelssachen des Landgerichts Kln vom 12. Dezember 1997 wird zurckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel trgt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin vertreibt in ihrer Apotheke medizinische Zweizugkompress i - onsstrmpfe und medizinische Zweizugkompressionsstrumpfhosen (im folge n - den: Kompressionsstrmpfe). Diese mssen dem Kunden in der Regel im Si t - zen oder Liegen angemessen und angepaßt werden. Zwei der bei der Klgerin - 3 - angestellten Apothekerinnen verfgen ber hierfr erforderliche zertifizierte Kenntnisse. Darber hinaus sind alle Mitarbeiter einschlgig geschult. In der Apotheke der Klgerin ist eine Kabine mit Liege vorhanden, in der die ben - tigte Grße angemessen und die Kompressionsstrmpfe anprobiert werden knnen. Der Beklagte, der Inhaber eines Sanittshauses ist, sieht darin einen Ve r - stoß gegen § 25 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und damit zugleich gegen § 1 UWG, weil es sich bei den Kompressionsstrmpfen weder um Ve r - bandmittel noch um Gegenstnde zur Krankenpflege (§ 25 Nr. 1 und 2 ApBetrO), sondern um Hilfsmittel im Sinne von § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V handele, deren Abgabe den Apotheken untersagt sei. Denn nach § 25 ApBetrO drften in der Apotheke neben Arzneimitteln nur die in dieser Vorschrift aufg e - zhlten sogenannten apothekenblichen Waren in den Verkehr gebracht we r - den. Mit seiner Widerklage, die allein noch Gegenstand des Revisionsverfa h - rens ist, hat der Beklagte beantragt, die Klgerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihrer Apotheke medizinische Zweizugkompressionsstrmpfe und/oder medizinische Zweizu g - kompressionsstrumpfhosen anzubieten und/oder abzugeben. Die Klgerin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, Kompress i - onsstrmpfe drften in der Apotheke in den Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei sowohl um Verbandmittel (§ 25 Nr. 1 ApBetrO) als auch um Mittel - 4 - und Gegenstnde zur Krankenpflege (§ 25 Nr. 2 ApBetrO) handele. Der B e - klagte bertrage zu Unrecht Begriffe aus dem SGB V auf die ltere Apotheke n - betriebsordnung. Der Verordnungsgeber habe sich bei Erlaû der Apotheke n - betriebsordnung nicht an den Differenzierungen orientiert, die spter in die Vorschriften des SGB V Eingang gefunden htten. Zudem sei die Zielrichtung beider Regelwerke ganz unterschiedlich. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klgerin antragsgemû zur Unterlassung verurteilt. Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klgerin die Wiederhe r - stellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision z u - rckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Vertrieb der Kompressionsstrmpfe in der Apotheke verstoûe gegen § 25 ApBetrO und sei aus diesem Grunde unlauter im Sinne des § 1 UWG. Dazu hat es ausgefhrt: Bei der Auslegung des § 25 ApBetrO mûten neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck der Vorschrift bercksichtigt werden, der es verbiete, den Apotheken, die das Monopol fr die Abgabe von Arzneimitteln htten, den Ve r - trieb von nicht im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung stehenden Waren zu gestatten; andernfalls erhielten sie auf diesem freien Markt einen - 5 - ungerechtfertigten gesetzlichen Wettbewerbsvorteil. Der Anwendungsbereich des § 25 ApBetrO werde nicht durch die §§ 126 ff. SGB V erweitert. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafr, daû der Gesetzgeber durch diese Regelungen den Vertrieb von Hilfsmitteln durch Apotheken habe gestatten wollen. Unter Bercksichtigung dieser Ausgangslage seien Kompression s - strmpfe weder als Verbandmittel im Sinne des § 25 Nr. 1 ApBetrO noch als Mittel und Gegenstnde zur Krankenpflege im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO anzusehen. Gegen ihre Einordnung als Mittel der Krankenpflege spreche b e - reits, daû sie nicht der Pflege eines Kranken durch andere Personen, sondern der Selbstversorgung des Patienten dienten, da sie in aller Regel nicht von einem Dritten, der den Kranken pflege, sondern von dem Patienten selber a n - gezogen wrden. Zudem spreche gegen ihre Einstufung als Mittel der Kra n - kenpflege, daû sie keine mit der Krankheit verbundene Behinderung des K r - pers ausgleichen, sondern eine Heilung oder doch zumindest Linderung der Krankheit herbeifhren sollten. Bei Kompressionsstrmpfen handele es sich auch deshalb nicht um ap o - thekenbliche Waren, weil deren Anpassen und Abgabe in Apotheken gerade nicht blich sei; dies knne der Senat aus eigener Lebenserfahrung feststellen. Überdies stehe einer Einordnung als apothekenbliche Waren entgegen, daû das notwendige Anpassen der Kompressionsstrmpfe mit einem nicht geringen Zeitaufwand zu veranschlagen sei; der Apotheker solle aber gerade nicht in seiner Hauptaufgabe beeintrchtigt werden, die Arzneimittelversorgung der Bevlkerung sicherzustellen. - 6 - Der Verstoû gegen § 25 ApBetrO sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig. Bei § 25 ApBetrO handele es sich um eine wertbezogene Norm, deren Miûachtung regelmûig ohne we i - teres zugleich einen Wettbewerbsverstoû darstelle. Aber auch wenn § 25 ApBetrO als lediglich wertneutrale Norm anzusehen sei, wre ein Wettb e - werbsverstoû gegeben, weil sich die Klgerin bewuût und planmûig ber die Bestimmung hinwegsetze und sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenber ihren rechtstreuen Mitbewerbern verschaffe. Dem Unlauterkeitsvorwurf stehe nicht entgegen, daû u.a. die Spitzenverbnde der Krankenkassen die Abgabe von Kompressionsstrmpfen in Apotheken offenbar fr rechtmûig hielten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherste l - lung des landgerichtlichen Urteils. 1. Die Klgerin verstût mit dem Vertrieb von Kompressionsstrmpfen in ihrer Apotheke entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 25 ApBetrO. Denn Kompressionsstrmpfe sind Mittel zur Krankenpflege, die nach § 25 Nr. 2 ApBetrO in der Apotheke in den Verkehr gebracht werden drfen. a) Das Berufungsgericht ist - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zur Apothekenbetriebsordnung (vgl. Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Loseblattko m - mentar, Stand: Dezember 1998, § 25 Rz. 18; Cyran/Rotta, ApBetrO, Loseblat t - kommentar, Stand: Mrz 1998, § 25 Rz. 21) - davon ausgegangen, daû es sich bei den Gegenstnden zur Krankenpflege einerseits um Mittel handelt, die eine mit einer Krankheit verbundene Behinderung des Krpers ausgleichen, and e - rerseits hierzu aber auch Gegenstnde zhlen, welche die wegen einer so l - - 7 - chen Behinderung erforderliche Pflege durch andere Personen erleichtern. Es hat gemeint, im Sinne dieser Definition knnten Kompressionsstrmpfe nicht als Mittel der Krankenpflege eingeordnet werden, weil sie nicht der Pflege e i - nes Kranken durch andere Personen, sondern der Selbstversorgung des Pat i - enten dienten, da sie in aller Regel nicht von einem Dritten, der den Kranken pflege, sondern von dem Patienten selber angezogen wrden. Überdies solle mit Hilfe der Kompressionsstrmpfe keine mit der Krankheit verbundene B e - hinderung des Krpers ausgeglichen, sondern eine Heilung oder doch zumi n - dest Linderung der Krankheit herbeigefhrt werden. b) Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Fr die Einstufung als Mittel zur Krankenpflege kommt es nicht darauf an, ob das Mittel von einem Dritten oder von dem Kranken selbst angewandt wird. Gegenstnde, die von dem Kranken selbst benutzt werden, wie beispielsweise Gehsttzen oder Ge h - stcke (vgl. Pfeil/Pieck/Blume aaO, § 25 Rz. 20; Cyran/Rotta aaO, § 25 Rz. 22), knnen auch Mittel zur Krankenpflege sein. Ebensowenig steht der Einordnung als Mittel zur Krankenpflege entgegen, daû es eine Heilung oder Linderung der Krankheit bewirkt. So werden etwa Wrmeflaschen, die eine li n - dernde oder sogar heilende Wirkung haben knnen, zu den Gegenstnden der Krankenpflege gezhlt (vgl. Pfeil/Pieck/Blume aaO, § 25 Rz. 20; Cyran/Rotta aaO, § 25 Rz. 22). Unter "Mittel zur Krankenpflege" sind vielmehr - wie die Revision zutre f - fend geltend macht - bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch solche Mittel zu verstehen, die dazu dienen, den Zustand eines Kranken zu verbe s - sern oder eine Verschlechterung seines Zustandes zu vermeiden. Es ist au s - reichend, wenn das Mittel im weiteren Sinne der Krankenpflege dient (vgl. - 8 - BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 17/86, GRUR 1988, 767, 768 = WRP 1988, 607 - Ernhrungsbroschre). In diesem Sinne sind Kompressionsstrmpfe Mittel zur Krankenpflege. Sie werden - wie sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Lehrbuch von Rabe Grundlagen der Phlebologie ergibt - zur Behandlung chronischer Venenkrankheiten mit dem Ziel eingesetzt, die durch in ihrer Funktion gestrte Venenabschnitte bedingte vense Insuffizienz zu kompensieren und deren Fortschreiten zu verhindern. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daû es zudem dem Sprachg e - brauch des Sozialrechts entspricht, Kompressionsstrmpfe als Mittel zur Kra n - kenpflege anzusehen (vgl. LSG Kln, Urt. v. 20.7.2000 - L 16 KR 65/98, Umdr. S. 18 -20). Der bereits in § 12 Nr. 2 ApBetrO 1968 enthaltene Begriff der Kra n - kenpflege fand sich frher schon in § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Die Krankenpflege umfaûte danach die Versorgung mit kleineren Heilmitteln (in der seinerzeit geltenden Fassung dieser Bestimmung) bzw. orthopdischen Hilfsmitteln (in der zuletzt geltenden Fassung dieser Vorschrift). Nach den an die Stelle des § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO getretenen Regelungen der § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 u. 2 Satz 3 SGB V umfaût die Krankenbehandlung die Verso r - gung mit Hilfsmitteln, darunter auch orthopdische Hilfsmittel und insbesondere Hilfsmittel zur Kompressionstherapie; dementsprechend sind in dem von den Spitzenverbnden der Krankenkassen gemû § 128 SGB V gemeinsam e r - stellten Hilfsmittelverzeichnis auch Kompressionsstrmpfe aufgefhrt. c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Zulssigkeit des Vertriebs von Kompressionsstrmpfen in Apotheken nicht entgegen, daû § 25 Nr. 2 ApBetrO dem Apotheker lediglich das Inverkehrbringen von Mitteln oder Gegenstnden der Krankenpflege erlaubt, die Abgabe von Kompress i - - 9 - onsstrmpfen aber die vorherige Anmessung und Anpassung des Strumpfes voraussetzt. Der Verordnungsgeber hat zwar von der Ermchtigung des § 21 Abs. 1, 2 Nr. 8 ApoG, in einer Apothekenbetriebsordnung Regelungen ber die apothekenblichen Waren und die Nebengeschfte zu treffen, nur insoweit Gebrauch gemacht, als er das Inverkehrbringen apothekenblicher Waren g e - regelt hat. Aus dem Fehlen von Bestimmungen ber die Nebengeschfte kann jedoch nicht geschlossen werden, daû dem Apotheker solche generell unte r - sagt sind (vgl. Pfeil/Pieck/Blume aaO, § 25 Rz. 9; Cyran/Rotta aaO, § 25 Rz. 7). Das Grundrecht der Berufsausbungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S atz 2 GG gebietet vielmehr, Nebengeschfte, die nicht verboten sind, als erlaubt a n - zusehen. Da weder dem Apothekengesetz noch der Apothekenbetriebsor d - nung insoweit Einschrnkungen zu entnehmen sind, ist das Anmessen und Anpassen von Kompressionsstrmpfen deshalb apothekenrechtlich selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin nicht lediglich eine unselbstndige Nebe n - leistung bei der Abgabe der Kompressionsstrmpfe, sondern ein eigenstnd i - ges Nebengeschft zu sehen wre. d) Es kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf an, ob das Anpassen von Waren oder die Abgabe von Kompression s - strmpfen in der Apotheke - wie vom Berufungsgericht angenommen - nicht blich ist. Die Zulssigkeit des Inverkehrbringens von Waren des Randsort i - ments nach § 25 ApBetrO hngt nicht davon ab, daû es sich dabei um solche handelt, deren Verkauf in Apotheken blich ist, sondern setzt lediglich voraus, daû diese Waren in § 25 Nr. 1 bis 11 ApBetrO genannt sind (vgl. Pfeil/Pieck/ Blume aaO, § 25 Rz. 6). Deshalb k nnte aus der Tatsache, daû es in Apoth e - ken blich ist, bestimmte - nicht in § 25 ApBetrO aufgefhrte - Waren zu ve r - uûern, nicht hergeleitet werden, daû der Verkauf dieser Waren zulssig sei. - 10 - Ebensowenig knnte aber umgekehrt aus dem Umstand, daû es in Apotheken unblich ist, bestimmte - in § 25 ApBetrO genannte - Waren zu vertreiben, g e - schlossen werden, daû deren Abgabe unzulssig sei. e) Der Sinn und Zweck des § 25 ApBetrO steht der Annahme, daû es sich bei Kompressionsstrmpfen um Mittel zur Krankenpflege im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO handelt, ebenfalls nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Auslegung des § 25 ApBetrO auch den Sinn und Zweck dieser Vorschrift herangezogen. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Regelung solle verhindern, daû die Apotheken, die das M o - nopol fr die Abgabe von Arzneimitteln htten, auf dem freien Markt der Abg a - be von nicht im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung stehenden W a - ren einen ungerechtfertigten gesetzlichen Wettbewerbsvorteil erhielten. Diese Betrachtungsweise verkennt, daû § 25 ApBetrO nicht dem Schutz von Wettbewerbern dient. Die Vorschrift soll vielmehr verhindern, daû der Apotheker durch ein zu weit gehendes Nebensortiment in der Erfllung seiner Hauptaufgabe, die Arzneimittelversorgung der Bevlkerung sicherzustellen (§ 1 ApBetrO), beeintrchtigt wird. Die Einschrnkung erfaût deshalb von ihrer Zwecksetzung her nur solche Waren, von denen eine derartige Beeintrcht i - gung ausgeht. Eine darber hinausgehende Beschrnkung des Apothekers wre ein den Grundsatz der Verhltnismûigkeit verletzender Eingriff in das Recht der freien Berufsausbung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Bestimmung ist deshalb zur Erhaltung ihrer Gltigkeit restriktiv dahin auszulegen, daû sie das Randsortiment nur insoweit beschrnkt, wie es zur Sicherstellung der or d - - 11 - nungsgemûen Arzneimittelversorgung der Bevlkerung durch die Apotheker geboten ist (BGH GRUR 1988, 767, 768 - Ernhrungsbroschre). Danach kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine den Wortlaut des § 25 Nr. 2 ApBetrO einschrnkende Auslegung nur in B e - tracht, wenn durch das Inverkehrbringen des Mittels oder Gegenstandes der Krankenpflege die ordnungsgemûe Arzneimittelversorgung der Bevlkerung gefhrdet wrde. Das Berufungsgericht hat indes nicht konkret festgestellt, daû mit der Abgabe von Kompressionsstrmpfen in Apotheken eine derartige G e - fahr verbunden ist. Auch wenn das notwendige Anpassen der Kompression s - strmpfe - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit einem nicht geri n - gen Zeitaufwand zu veranschlagen ist, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Annahme, der Apotheker werde dadurch in seiner Hauptaufgabe beeintrchtigt, die Arzneimittelversorgung der Bevlkerung sicherzustellen. In diesem Z u - sammenhang ist auch zu bercksichtigen, daû die in § 25 ApBetrO genannten Waren gemû § 2 Abs. 4 ApBetrO nur in einem Umfang angeboten und feilg e - halten werden drfen, der den ordnungsgemûen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeintrchtigt. Schon von daher sind dem Verkauf von Kompressionsstrmpfen durch die Apotheken Grenzen gesetzt. 2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig dar (§ 563 ZPO). Ohne Erfolg macht die Revisionserwid e - rung geltend, die Klgerin verstoûe durch die Abgabe von Kompression s - strmpfen nach - zwingend erforderlicher - vorheriger Anmessung und Anpa s - sung gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht geprft, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt ein Unterla s - - 12 - sungsgebot nach § 1 UWG i.V. mit §§ 1 ff. HdwO rechtfertigt. Hierfr bot der fr die Bestimmung des Streitgegenstandes maûgebliche Sachvortrag des B e - klagten keine Veranlassung (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 67/93, GRUR 1995, 518, 519 = WRP 1995, 608 - Versumte Klagenhufung). Der Beklagte hat die von ihm beanstandete Handlungsweise der Klgerin erklrtermaûen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoûes g e - gen § 1 UWG i.V. mit § 25 ApBetrO zur Überprfung gestellt. Er hat in de n Ta t - sacheninstanzen zwar vorgetragen, das Anmessen und Anpassen von Ko m - pressionsstrmpfen gehre nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung ber das B e - rufsbild und ber Prfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoret i - schen Teil der Meisterprfung fr das Orthopdiemechaniker- und Bandag i - sten-Handwerk vom 26.4.1994 (Orthopdiemechaniker- und Bandagistenme i - sterverordnung - OrthBandMstrV, BGBl. I S. 904) zum Handwerk der Orthop - diemechaniker und Bandagisten. Mit diesem Vorbringen wollte der Beklagte jedoch lediglich darlegen, daû es sich bei diesen Ttigkeiten nicht um apoth e - kenbliche Leistungen und dementsprechend bei Kompressionsstrmpfen auch nicht um apothekenbliche Waren handele. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen dagegen nicht behauptet, die Kl - gerin verstoûe mit dem Anmessen und Anpassen von Kompressionsstrmpfen gegen die Handwerksordnung. Ein dahingehender schlssiger Sachvortrag htte die Behauptung einschlieûen mssen, die Klgerin betreibe mit diesen Ttigkeiten entgegen § 1 HdwO selbstndig ein Handwerk, ohne in die Han d - werksrolle eingetragen zu sein. Hierzu htte insbesondere auch vorgetragen werden mssen, inwiefern die Klgerin mit dem Anmessen und Anpassen der Kompressionsstrmpfe fr das Handwerk der Orthopdietechniker wesentliche - 13 - Ttigkeiten ausbt (§ 1 Abs. 2 HdwO i.V. mit Anl. A VI Nr. 65), also Ttigkeiten, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein e s - sentielles Geprge geben und nicht etwa nur Ttigkeiten, die ohne Beher r - schung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgefhrt werden knnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1991 - I ZR 23/90, GRUR 1992, 123, 124 = WRP 1991, 785 - Kachelofen- bauer II, m.w.N.). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann von wesen t - lichen Ttigkeiten in diesem Sinne nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klgerin alle Mitarbeiter im A n - messen und Anpassen von Kompressionsstrmpfen einschlgig geschult sind und zwei angestellte Apothekerinnen ber zertifizierte Kenntnisse verfgen. Darber hinaus lût sich mangels entsprechenden Sachvortrags nicht beurte i - len, ob ein Verstoû gegen die Handwerksordnung etwa deshalb ausgeschlo s - sen ist, weil die Klgerin diese Ttigkeiten im Rahmen eines Nebenbetriebes nur in unerheblichem Umfang ausbt (§ 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 HdwO) oder sie damit im Rahmen eines Hilfsbetriebes Leistungen an Dritte bewirkt, die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung blich sind (§ 3 Abs. 1, 3 Nr. 2 a HdwO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Berufungsg e - richt nicht gemû § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, daû sich das von ihm erstrebte Unterlassungsgebot mgl i - cherweise aus § 1 UWG i.V. mit § 1 HdwO rechtfertigen knne, daû es hierfr aber an schlssigem Vortrag fehle. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen und Streitgegenst n - de einzufhren, die in dem streitigen Vortrag der Parteien nicht zumindest a n - deutungsweise eine Grundlage haben (Zller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 139 - 14 - Rdn. 5). Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte sein Unterlassungsbegehren nur auf einen Verstoû gegen § 1 UWG i.V. mit § 25 ApBetrO gesttzt. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand im brigen auch deshalb keine Veranla s - sung zu einem Hinweis auf die Vorschriften der Handwerksordnung, weil es der Widerklage bereits gemû § 1 UWG i.V. mit § 25 ApBetrO stattgegeben hat. III. Danach war auf die Revision der Klgerin das angefochtene Urteil au f - zuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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