BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 217/01 vom 1. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 254, 546 Abs. 1 Satz 1 Wird nicht nur ein Auskunftsbegehren, sondern eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemißt sich die Beschwer des Klägers nicht nur nach einem Bruchteil des Wertes des Hauptanspruchs. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01 - OLG Nürnberg LG Ansbach - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2001 übersteigt 60.000,00 DM. Gründe: I. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, das nach Da r - stellung des Beklagten einer aus ihm und der Mutter der Prozeßparteien b e - stehenden BGB-Gesellschaft zur Vermietung überlassen sein soll. Mit ihrer Stufenklage begehrt die Klägerin von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Auskunft über die Mieteinnahmen seit Anfang 1989 sowie Zahlung danach zu beziffernder Beträge. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgegeben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberla n - desgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen und die Beschwer der Kl ä - gerin auf 1/5 des gemäß § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs von 139.000,00 DM, mithin auf 27.800,00 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt Heraufsetzung ihrer Beschwer auf 139.000,00 DM. - 3 - II. Der mit der Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen gemû § 8 Abs. 1 EGZPO postulationsfhigen A n - walt gestellte Antrag ist zulssig (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89, NJW 1989, 3226) und begrndet. Das Berufungsgericht ve r - kennt zwar nicht, daû die Beschwer des Klgers bei Abweisung einer Au s - kunftsklage sich nach anderen Grundstzen bemiût als die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten (vgl. BGH GS BGHZ 128, 85, 89). Es bersieht aber, daû fr die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfhigen Inhalt der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511 ) und deshalb bei dem unterl e - genen Auskunftsklger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vo r - zubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschrnkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. Mrz 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil d a - durch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatschlichen Grnden in Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfhig aberkannt wird. - 4 - Anders ist es dagegen, wenn - wie hier - eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage fr die mit ihr verfolgten Ansprche insgesamt abgewiesen wird. Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer Mnke
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