BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 217/10 vom 22. September 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und T ombrink beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 21. September 2010 - 1 U 2742/09 - und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Bes chwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.100.143,60 Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nich t vor. 1. Der Kläger rügt im Kern, dass die Beklagte bei der Abrechnung des ihm und seinem Partner ab dem vierten Quartal 1986 zustehenden Honorars nach Anlage 5 zum Honorarverteilungsmaßstab vom 14. Juni 1986 bei der Honora r- begrenzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Tätigkeit nicht den für Labo r- ärzte, hilfsweise Nuklearmediziner, sondern den für Internisten maßgebenden 1 2 - 3 - Grenzwert herangezogen (vgl. B 5 der Anlage 5) und nicht von der Möglichkeit in Buchstabe D der Anlage 5 Gebrauch gemacht hat, von eine r Begrenzung der Honorarforderungen abzusehen, wenn dies gegenüber der Arztgruppe völlig abweichende Tatbestände im Einzelfall rechtfertigen. 2. Ob die betreffenden Honorarbescheide einer rechtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht standhalten und ob der Umstand, dass die Beklagte sich gege n- über dem Konkursverwalter im Vergleichsweg bereitgefunden hat, für die Qua r- tale IV/86 bis III/87 wegen nuklearmedizinischer Leistungen höhere Sachko s- tenanteile als Sondertatbestand im Sinne des Buchstaben D der Anlage 5 a n- zuerkennen, als Indiz für eine rechtlich nicht einwandfreie Abrechnung zu we r- ten ist, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf diesen Vorwurf gestüt z- ten Amtshaftungsanspruch als verjährt angesehen. De nn dem Kläger waren spätestens seit 1992, als die rechtlichen Auseinandersetzungen um ausstehe n- de Honoraransprüche vor dem Sozialgericht vergleichsweise erledigt wurden, alle tatsächlichen Umstände bekannt, um die Beklagte wegen des Eintritts des Konkurses der von ihm und seinem Partner betriebenen Arztpraxis auf Sch a- densersatz in Anspruch zu nehmen. b) Soweit sich der Kläger auf einen unverjährten Anspruch aus entei g- nungsgleichem Eingriff bezieht, sind Umfang und Reichweite dieses Entschäd i- gungsanspruc hs in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt, ohne dass eine weitere Leitentscheidung in diesem weit in die Vergangenheit reichenden Streitfall , bei dem nicht mehr fortgeltendes Recht anzuwenden ist, erforderlich ist. 3 4 5 - 4 - Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch die eingerichtete und ausgeübte Arztpraxis als Gesamtheit alles dessen, was die gegenständliche und personelle Grundlage der Tätigkeit des praktizierenden Arztes bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben bildet, geschützter Gewerbebetrieb im Sinne des Enteignungsrechts, weshalb ein rechtswidriger Eingriff in den Zulassung s- status einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f). Hiervon hat der Senat jedoch Fälle abgegrenzt, in denen nicht ein Eingriff in den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand von vermögen s- werten Gütern vorliegt, sondern in denen es um die Betätigung und den hiermit verbundenen weiteren Erwerb von Chancen und Verdie nstmöglichkeiten geht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f; hierzu auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 355). Die Einordnung des Berufungsgerichts, in den Zulassungsstatus des Klägers s ei nicht eingegriffen worden, da er weiterhin berechtigt gewesen sei, zum zulässigen Betätigungsfeld einer in ternistischen Praxis gehörende l abord i- agnostische und nuklearmedizinische Leistungen zu erbringen, ist nicht zu b e- anstanden. Seine Annahme, die Beg renzung des Honorars und die damit ve r- bundene Kürzung von Abschlagszahlungen seien dem Bereich des Art. 12 GG zuzuordnen, wird auch durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassung s- gerichtshofs vom 4. Juli 2001 (Vf. 2 - VII - 00, Bay VerfGHE 54, 47 = BayVBl. 2 002, 79) zu einer späteren Fassung des hier in Rede stehenden Honorarverte i- lungsmaßstabs ge stützt . Sollte, wie der Kläger meint, die Beklagte nicht hinreichend auf die labo r- diagnostische und nuklearmedizinische Ausrichtung seiner Praxis Rücksicht genom men haben, wäre dies zwar nach Amtshaftungsgrundsätzen von Bede u- 6 7 8 - 5 - tung gewesen. Für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Recht s- instituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 GG g e- gebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz sieht der Senat jedoch in ständ i- ger Rechtsprechung keine Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, aaO S. 188). Schließlich werden auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Maßnahmen der Beklagten hätten für sich gen ommen nicht zu einer mit den Grundsätzen des Eigentumsschutzes unvereinbaren "Erdrosselung" geführt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, aaO S. 357) , keine durchgreifenden Rügen erhoben. Der Kläger würdigt die Auswirkungen der A b- rechn ung der Beklagten zwar anders als das Berufungsgericht; dies ist jedoch zulassungsrechtlich unbeachtlich. Eine Verletzung von Hinweispflichten ist a n- gesichts des in den Vorinstanzen thematisierten Vorbringens nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das Berufungsgericht i n- soweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte. 9 10 - 6 - 3. Auch im Übrigen ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Ins o- weit nimmt der Senat auf die Beschwerde erwiderung Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.03.2009 - 9 O 22807/04 - OLG München, Entscheidung vom 21.09.2010 - 1 U 2742/09 - 11
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