BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 217/10 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MOST - Pralinen MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Wird Internetnutzern anhand ei nes mit der Marke identischen oder verwechse l- baren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword - Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grun d- sätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferl iste ei n- deutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 201 1 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608). BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhan d- lung vom 31 . Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. November 2010 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2008 abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. Hinsichtlich der Widerklage wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter and e- rem für die Warenklasse 30 und damit auch für Pralinen und Schokolade eing e- tragenen deut schen Wort - Bildmarke M OST . Sie betreibt unter der Interne t- adresse www.m ost - s einen M OS T - Shop , über den sie hochwertige Konfiserie - und Schokoladenprodukte vertreibt. 1 - 3 - Die Beklagt e un t erhält unter den Internetadressen www.feinkost - und www.selection - eine n Online s hop für Gesche n- ke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchm a- schine Google eine Adword - Anzeige für ihren Internet s hop . Als S chlüsselwort ( Keyword ) , dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff Pralinen mit der Option wei t- gehend passende Keywords gewählt . In der Liste der weitgehend passenden Keywords st and auch das Schlüsselwort most pralinen . Bei Eingabe des Suchbegriffs M OST Pralinen (Eingabe mit Anführungszeichen) erschien am 19. Januar 2007 rechts neben den Suchergebnissen folgende Anzeige der B e- klagten: Pralinen Weine, Pralinen, Feinkost, Präsen te Genießen und schenken! www.feinkost - Über den in der Anzeige angegebenen elektronischen Verweis (Link) www.f einkost - gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse www.s election - exq uisit .de . In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen M OST vertrieben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung ihrer Anzeige das Recht an der Wort - Bildmarke MOST verletzt . Die von der Ma r- keninhab erin zur Verfolgung von Markenverletzungen ermächtigt e Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Freistellung von den Kosten eine r Abma h- n ung und eines Abschlussschreibens nebst Zi n- sen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat von der Klägerin im Wege der Widerklage Zahlung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.379,80 nebst 2 3 4 5 - 4 - Zinsen verlangt . Sie ist der Ansicht , die Kläg erin habe sie zu Unrecht abg e- mahnt und zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert ; sie sei d a her z ur Erstattung der dadurch entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung de s Zinsantrags - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen . D ie Beklagte hat d agegen Ber u- fung eingelegt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Unterlassungsa n- trag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und den Freistellungsantrag bezüglich der Kosten des Abschlussschreibens mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Das Berufungsgericht (OLG Braunschweig, GRUR - RR 2011, 91) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. es der Beklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr Google - AdWords - Anzeigen , die auf den unter URL election - exquisit .de in das Internet eingestellten Onlineshop verweisen, in der Art und Weise zu gestalten und/ oder zu verbreiten bzw. gestalten zu las sen und/ oder verbre i- ten zu las sen, dass diese bei Google ( ) nach erfolgter g e- zielter Suche nach M ost Pralinen in unmittelbarem räu mlichen Zusamme n- hang zur Google - Suchergebnisliste erscheinen und auf den genannten O n- lineshop verweisen, obgleich dieser keinerlei Produkte der Marke M OST anbietet und/ oder v er treibt, wenn dies wie folgt geschieht: 6 7 - 5 - - 6 - 2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von entstandenen R echtsanwalt s- kosten der Klägerin freizustellen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassene n Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisung s- trag und ihren Wide rklageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin st ünden die von ihr zuletzt erhobenen Ansprüche auf Unterlassung und Freistellung von A b- mahn kosten zu. Die Klägerin sei als Lizenznehmerin berechtigt, Ansprüc he w e- gen Markenverletzung mit Zustimmung des Markeninhabers geltend zu m a- chen. Die in Rede stehen de Adword - Anzeige habe die Rechte aus der Klag e- marke verletzt. Die Beklagte sei dafür als Täterin, jedenfalls aber als Störerin 8 9 - 7 - verantwortlich. Die Widerklage sei dagegen unbegründet, weil der Klä gerin ein Unterlassungsanspruch zustehe und daher keine unberechtigte Schutzrecht s- verwarnung vorliege. Zur Markenverletzung hat das Berufungsgericht ausg e- führt: Die Beklagte benutze d as Zeichen most pralinen dadur ch, dass sie es als Schlüsselwort für ihre Adword - Anzeige ausgewählt habe, im geschäftlichen Verkehr. Sie benutze das Zeichen für die in ihrem Onlineshop angebotenen Waren und Dienstleistungen , auch wenn das Schlüsselwort in der Anzeige nicht erscheine . Zwischen der Klagemarke MOST und dem Schlüsselwort most pral i- nen bestehe keine Identität, sondern nur Ähnlichkeit, weil es sich bei der Kl a- gemarke um eine Wort - Bildmarke handele. Es komme daher auf Verwech s- lungsgefahr an. Unter Berücksichtigung der s ehr hohen Zeichenähnlichkeit, der Warenidentität und der mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie der Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren sei Ve r- wechslungsgefahr gegeben . Es lieg e auch eine Beeinträchtigung der Herkunft s- fu nktion vor. F ür einen durchschnittlichen I nternetnutzer sei aus der Werbea n- zeige nicht zu erkennen, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vo m Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten st amm t en. Ein Internetnutzer , der den Suchbegriff M OST Pralinen in die Suchmaschine eingegeben habe, erwarte aufgrund des Wortlauts der Werbeanzeige ein Angebot von Pralinen der Marke M OST und gehe irrtümlich jedenfalls davon aus, dass der Inhaber oder L izenznehmer der Marke den Werbenden in den Vertrieb der Markenprodukte eingebunden habe . Zumindest könne ein durchschnittlicher Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der zugehörigen Werbebotschaft nicht erkennen, dass tatsächlich keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und de m Markeninhaber 10 1 1 - 8 - oder de m Lizenznehmer bestehe . Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass die Werbeanzeige neben den Suchergebnissen in dem mit Anzeige gekennzeichneten Bereich erschienen sei . Die Beklagte sei für die Markenrechtsverletzung als Täterin oder jede n- falls Störerin verantwortlich. Sie habe den Inhalt der Anzeige selbst gestaltet und d as Schlüsselwort Pralinen selbst gewählt. Sie habe ferner dadurch, dass sie keine der von Google a ngebotenen Keyword - Optionen ( weitgehend pa s- sende Keywords , passende Wortgruppen oder genau passende Keywords ) gewählt habe, die Standard - Option weitgehend passende Keywords gebucht. Damit habe sie alle bei einer Auswahl dieser Option von Google hin zugefügten und vom Werbenden a bwählbaren , von ihr aber nicht abgewählten Schlüsse l- w örter da zu gebucht, darunter das Schlüsselwort m ost p ralinen . Da der B e- klagten bei der Bu chung von Google bereitgestellte Informati onen zu den Keyword - Optionen und zur Gefa hr von Markenrechtsverletzungen vorgelegen hätten, habe sie fahrlässig gehandelt. Jedenfalls sei ihr zuzumuten gewesen zu prüfen , bei welche n Schlüsselw örtern ihre Adword - Anzeige erscheinen würde. Sie hätte bei einer solchen Prüfung erkennen können, dass d ie Anzeige auch bei Eingabe des Suchbegriffs m ost pralinen oder M OST Pralinen erscheinen würde. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die in Rede stehende Adword - Anzeige die Rechte aus der Klagemarke nicht verletzt. Die mit der Kl a- ge zulet zt erhobenen Ansprüche auf Unterlassung ( § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG) und Freistellung von Abmahnkosten ( § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Ma r- kenG, § § 677, 683, 670 BGB) sind daher nicht begründet. Dagegen kann der mit der Widerklage geltend gemachte Anspru ch auf Erstattung von A nwaltsko s- ten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint we r- 12 13 - 9 - den, es liege keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor, weil der Kläg e- rin ein Unterlassungsanspruch zustehe . 1. Dritten ist es nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt, ohne Z u- stimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Ma r- ke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen e r- fassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Ve r- wechslungen besteht. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Ma rkenRL um und ist daher richtlinienkonform auszul e- gen. Der Markeninhaber kann Dritten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Ma r- kenRL verbieten, ein Zeichen ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Ve r- kehr zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Ze i- chen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. 2. D as Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon aus gegangen, dass d ie Beklagte das Zeichen most pralinen ohne Zustimmung des Marke n- inhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt hat. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlic hen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Der Betreiber e i- ner Suchmaschine, der den Werbenden mit Marken identische oder ähnliche Zeichen als Schlüsselwörter anbietet, die von den Werbenden ausgewählten Zeichen speichert und bei der Eingabe eines diesen Zeichen entsprechenden Suchwortes die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet, handelt danach zwar im Geschäftsverkehr. Er benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst. Benu t- 14 15 16 - 10 - zer dieser Zeichen ist vielmehr der Werbend e, der das Schlüsselwort für seine Zwecke auswählt. Da er d as als Schlüsselw ort ausgewählte Zeichen verwe n- det, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, benutzt er d as Zeichen auch im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuG H, Urteil vom 23. März 2010 C - 236/0 8 bis C - 238/08, Slg. 2010, I - 2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 50 bis 59 Google France und Google ; Urteil vom 25. März 2010 - C - 278/08, Slg. 2010, I - 2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 18 - BergSpechte/ Reisen; Beschluss vom 26. März 2010 - C - 91/09, GRU R 2010, 641 Rn. 17 - E/BBY ; Urteil vom 8. Juli 2010 - C - 558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 27 = WRP 2010, 1350 - Po r- takabin /Primakabin ; Urteil vom 22. September 2011 - C - 323/09, GRUR 2011, 1124 Rn. 30 = WRP 2011, 1550 - Interflora/M&S In terflora Inc. ) . Die Beklagt e hat nicht nur das Schlüsselwort Pralinen selbst gewählt. Sie hat vielmehr dadurch, dass sie keine der von Google angebotenen Keyword - Optionen ( weitgehend passende Keywords , passende Wortgru p- pen oder genau passende Keywords ) gewählt hat, die Stand ard - Option weitgehend passende Keywords gebucht und damit alle bei einer Auswahl dieser Option von Google hinzugefügten und vom Werbenden abwählbaren, von ihr aber nicht abgewählten Schlüsselw örter dazugebucht, darunter das Schlüsselwort most pralinen . Damit hat sie auch das Schlüsselwort most pr a- linen für ihre Werbezwecke ausgewählt. 3. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, da ss die Beklagte das Zeichen most pralinen für Waren oder Dienstleistungen benutzt hat. Eine Benutzu ng des Zeichens für Waren oder Dienstleistungen kann auch in einer Verwendung in der Werbung liegen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d Ma r- kenRL ; § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG ). Da bei kommt es nicht darauf an, ob das 17 18 19 - 11 - als Schlüsselwort verwendete Zeichen oder die anhand des Schlüsselworts beworbenen Waren oder Dienstleistungen in der Werbeanzeige selbst ersche i- n en . Vielmehr reicht es aus, dass der Werbende mit der Auswahl eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erreichen möchte, dass der Internetnu t- zer nach Eingabe des Suchworts den Werbelink anklickt und die von ihm auf der sich öffnenden Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 60 bis 74 - Google France und Google ; GRUR 2010, 451 Rn. 19 - BergSpechte/trekking.a t Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 18 - E/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 42 - Portakabin / Prima - kabin ; GRUR 2011, 1124 Rn. 31 - Interflora/M&S Interflo ra Inc. ; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 20 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II) . Die Beklagte hat das Zeichen most pralinen danach durch seine Au s- wahl als Sch lüsselwort ihrer Werbeanzeige für die in ihrem Onlineshop angeb o- tenen Waren oder Dienstleistungen benutzt , auch wenn in der Werbeanzeige weder das Zeichen noch die Waren oder Dienstleistungen zu sehen sind. 4. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend d avon ausgegangen, dass zwischen der Klagemarke MOST und dem Schlüsselwort most pralinen ke i- ne Identität, sondern nur Ähnlichkeit besteht, weil es sich b ei der Klagemarke um eine Wort - Bildmarke handelt. Es hat mit Recht angenommen, dass es de s- halb auf d ie Frage de r Verwechslungsgefahr ankommt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 78 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 22 BergSpechte/ Rei sen ; GRUR 2010, 841 Rn. 50 - Portakabin/Prima - kabin) und der Schutz einer Marke vor Verwechslungsgefah r auf die Fälle b e- schränkt ist, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder beei n- 20 21 - 12 - trächtig en könnt e (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2010 - C - 533/06 , Slg. 2008, I - 4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O2/Hutchison , mwN ; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608 Rn. 24 , mwN). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Herkunftsfunktion der Marke der Klägerin durch die Anzeige der Beklagten jedoch nicht beeinträchtigt. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die Beurteilung , ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei ein em no r- mal informierten und angemessen aufmerksamen Internetn utzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen feh lt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaf t- lich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass de r normal informierte und angemessen aufmerksame Internetn utzer aufgrund der allgemein bekan n- ten Marktmerkmale Kenntnis davon hat , dass der Werbende und der Markeni n- haber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Daher kommt es allein darauf an, ob für den Internet nutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaf t- 22 23 - 13 - lich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab . Ist aus der Anzeige für einen normal informie r- ten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom In haber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen , ist die herkunftshinweisende Funkt i- on der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 8 2 bis 87 - Google France und Google ; GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/ Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 24 E/BBY ; GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc. ; zum der Marke ähnlich en Schlü s- selwort GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpechte/ Reisen ; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin ) . Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sin ne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen ihm und dem M arkeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ei n normal informierter und angemessen aufmerksamer Inter netnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erke n- nen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google ; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpec h- te/ Reisen ; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - E/BBY ; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Inte r- flora/ M& S Interflora Inc. ). 24 - 14 - Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinwe i- senden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google ; GRUR 2010 , 451 Rn. 37 - BergSpechte/ Reisen ; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - E/BBY ; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/ Primaka - bin ; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 4 6 - Interflora/M&S Interflora Inc.) . b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferli ste eindeutig g e- trennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält ( vgl. BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 22 bis 28 - Bananabay II; MMR 2011, 608 Rn. 26 ). Der verständige Internetnutzer erwartet in einem von der Trefferliste räumlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzten und mit dem B e- griff Anzeigen gekennzeichneten Werbeblock nich t ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder mit ihm verbundene r Unternehmen. Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm ist zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzei gen bei Google schalten. Er hat d a- her keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende Adword - Anzeige weise allein auf das A n- gebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen U n- ternehmens hin (BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 28 - B ananabay II). 25 26 27 - 15 - Rechnet der Internetnutzer mit Angeboten, die nicht vom Markeninhaber oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, bedarf es keines Hi n- weises auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindu ng zwischen dem We r- benden und dem Markeninhaber, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfun k- tion der Marke auszuschließen. Der Umstand, dass ein in der Werbeanzeige angegebene r Domain - Name auf eine andere betriebliche Herkunft hin weist (vgl. BGH, GRUR 2011, 828 Rn. 27 - Bananabay II ), ist daher keine notwendige B e- dingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beei n- trächtigung der Herkunftsfunktion . Andererseits kann d ie Herkunftsfunktion der Marke auch bei einer Platzierung der Anzeige in einem deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeinträchtigt sein, wenn die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Markenwort oder den Markeninhaber o- der die unter der Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung ang e- botenen Waren oder Dienstleistungen enthält. Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen Art in der Werbeanze i- ge mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann allerdings grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der He rkunftsfunktion der Marke führen. E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu entnehmen, dass es für die Frage der Beeinträcht i- gung der Herkunftsfunktion unerheblich ist, ob die Werbeanzeige in einem v on der Trefferliste deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten We r- beblock steht. Soweit der Gerichtshof in den Vorabentscheidungsverfahren BergSpechte und Portakabin die Vorlagefrage, ob es von Bedeutung ist, ob die Anzeige in der Trefferli ste oder im Anzeigenblock erscheint, als unerheblich erachtet und nicht beantwortet hat, beruht dies ersichtlich allein auf seiner A n- nahme, die Vorlagefrage betreffe die - in den betreffenden Ausgangverfahren nicht gegebene - Fallgestaltung, dass die Anzei ge nicht im Anzeigenblock, so n- dern in der Trefferliste erscheint (vgl. EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 42 bis 44 28 29 - 16 - BergSpechte/ Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 37 bis 39 - Portakabin/ Primakabin). c) Danach ist im Streitfall eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion und damit eine Verletzung der Klagemarke zu verneinen. Gibt ein Internetnutzer den als Schlüsselwort ge buchten Begriff MOST Pralinen als Suchwort ein, erscheint nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Anzeige der B e- klagten in einem mit der Überschrift Anzeigen gekennzeichneten, deutlich a b- gesetzten besonderen Werbeblock. Weder der Anzeigentext Pralinen. Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente. Geniessen und schenken! noch der aufgeführte elektronische Verweis www.feinkost - enthalten einen Hinweis auf das Markenwort MOST , den Markeninhaber oder die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter der Marke angebotenen Produkte. Sie en t- ha l ten lediglich Gattungsbegriffe und weisen nicht auf eine Herkunft der Produ k- te aus dem Betrieb der Klägerin hin. d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist auch im Blick auf die Rechts prechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs und der fra n- zösischen Cour de cassation k eine Vorlage an den Gerichtshof zur Klärung der Frage erforderlich, ob der Senat an seiner Beurteilung festhal ten kann. Der österreichische Oberste Gerichtshof ist nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs in der Sache BergSpechte/ Reisen (GRUR 2010, 451) davon ausgegangen, die Herkunftsfunktion der Marke werde bereits dann beeinträchtigt, wenn die Werbeanzeige keinen klarstellenden Hinweis enthäl t, dass zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden keine wirtschaftliche Verbindung besteht (OGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 17 Ob 3/10f, GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II; vgl. dazu Müller, GRUR Int. 2011, 175). Die französische Cour de cassa tion hat nach der Vorabentscheidung des G e- 30 31 32 - 17 - richtshofs in einer der Sachen Google France und Google (GRUR 2010, 445) die Annahme des Berufungsgerichts als nicht rechtsfehlerhaft erachtet, dass nicht jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei, auch wenn di e Anzeige die fragliche Marke nicht erwähne, das eigene, nicht verwechs e l bare Unte r- scheidungszeichen verwende und in einer separaten Kolumne unter der Übe r- schrift i- gentlichen Recherche ers cheine (Urteil vom 13. Juli 2010, GRUR Int. 2011, 625, 627 - CNRRH; vgl. dazu Henning - Bodewig, GRUR Int. 2011, 592). De r österreichische Oberste Gerichtshof und die französische Cour de cassation haben d emnach - wie auch der Bundesgerichtshof in seinen En t- scheidungen vom 13. Januar 2011 - lediglich geprüft , ob die Werbeanzeige n aufgrund ihrer Gestaltung nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen die herkunftshinweisende Funktion der Marke beei n- trächtig en . Diese Beurteilung hat der Gerichtshof der Europäischen Union den nationalen Gerichte n überlassen (vgl. oben Rn. 22 ff. ). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind auch die Ausführu n- gen des Gerichtshofs in der Entscheidung Interflora , die nach den vorgenan n- ten Entscheidungen der nationalen Gerichte ergangen ist, nicht dahin zu ve r- stehen, dass der Gerichtshof die Anforderungen an die markenrechtliche Zulä s- sigkeit des Keyword - Advertising mit seinen Vorgaben für die zweite Stufe der Prüfung verschärft hat (so Lu dwig, K&R 2011, 724, 725; Ott, WRPL 2012, B - 3 f. ). Insbesondere ist d ieser Entscheidung nicht zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Werbende in der Anzeige ausdrücklich auf das Fehlen einer wir tschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber hinweist ; sie enthält auch keinen Hinweis dar - auf, dass es für den Ausschluss jeder Verwechslungsgefahr nicht ausreich t , 33 34 - 18 - wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste deutlich abgesetzten und en t- sprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint. Der Gerichtshof hat lediglich ausgeführt, dass es unter den im zu beurte i- lenden Fall vorliegenden Umständen für den normal informierten und angeme s- sen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein kann, ohne Hi nweis des Werbenden, dessen Werbeanzeige auf eine Suche mit der genannten Ma r- ke als Suchwort erscheint, zu erkennen, ob der Werbende wirtschaftlich mit dem Markeninhaber verbunden ist ( vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 52 - I n- terflora/M&S Inter flora Inc.). Da nach ist die Annahme nicht ausgeschlossen, d ass der durchschnittliche Internetnutzer unter anderen Umständen auch ohne Hinweis des Werbenden erkennt, ob dieser mit dem Markeninhaber wirtschaf t- lich verbunden ist . Darüber hinaus hat der Gerichtshof auch in d iesem Zusa m- menhang nochmals hervorgehoben, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen ( EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 53 - Interf lora/M&S Interflora Inc.). III . Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben . Das landgerichtliche Urteil ist auf die Berufung der Beklagten abzuä n- dern. Die Klage ist abzuweisen. Hinsichtlich der Widerklage wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat kann insoweit in der Sache 35 36 - 19 - nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen zu den Voraussetzungen einer unb e- rechtigten Schutzrechtsverwarnung getroffen hat. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2008 - 9 O 1263/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.11 .2010 - 2 U 113/08 -
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